Urteil des OLG Brandenburg vom 28.02.2007

OLG Brandenburg: vollmacht, abgabe, zwangsvollstreckung, grundbuchamt, bauer, käufer, bevollmächtigung, zwischenverfügung, duldung, nebenrecht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Wx 9/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 29 GBO, § 800 Abs 1 ZPO
Grundbuch: Eintragung einer dinglichen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei nicht hinreichend
eindeutiger Vollmacht
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam
vom 28. Februar 2007 - 5 T 724/05 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 45.460,- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des
Amtsgerichts Königs Wusterhausen von M… Blatt 950 eingetragenen
Wohnungseigentums. Durch notariellen Kaufvertrag vom 1. September 2005 zur UR-Nr.
1754/2005 des Notars M. M… O… in B… veräußerte die Beteiligte zu 1) das
Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2). In § 9 des Vertrages ist folgendes bestimmt:
Am 21. September 2005bestellte die Notariatsangestellte A… E… zur UR-Nr.1922/2005
des Notars M. M… O… in B… unter Bezugnahme auf die in § 9 des Kaufvertrages vom 1.
September 2005 erteilte Vollmacht der Beteiligten zu 1) und 2) zugunsten der
Beteiligten zu 3) eine Buchgrundschuld über 45.460,- € nebst 14 v. H. Jahreszinsen;
zugleich erklärte sie für die Beteiligten zu 1) und 2) die dingliche
Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO und die persönliche
Haftungsübernahme nebst (persönlicher) Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch die
Beteiligte zu 2).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 beantragte der Urkundsnotar unter Bezugnahme
auf die Urkunden vom 1. und 21. September 2005 die Eintragung der Grundschuld und
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auf die Urkunden vom 1. und 21. September 2005 die Eintragung der Grundschuld und
der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch. Mit
Zwischenverfügung vom 15. und 28. November 2005 beanstandete das Grundbuchamt
das Fehlen einer Vollmacht der Notariatsangestellten E… für die Abgabe der dinglichen
Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben
vom 5. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Vollmacht der
Notariatsangestellten E… für die Abgabe der Erklärung nach § 800 ZPO ergebe sich
hinreichend eindeutig aus § 9 des Kaufvertrages vom 1. September 2005. Mit Beschluss
vom 27. Dezember 2005 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe versagt und
sie dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.
Februar 2007 hat das Landgericht Potsdam die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen
haben die Beteiligten mit Schreiben vom 12. April 2007 weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO
zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
a) Gegen die einen Eintragungsantrag beanstandende Zwischenverfügung des
Rechtspflegers nach § 18 GBO steht den Antragstellern der Beschwerdeweg offen; die
Zwischenverfügung ist selbständig mit der Beschwerde anfechtbar und im
Beschwerdeverfahren (allein) dahin zu überprüfen, ob die hierin enthaltenen
Beanstandungen des Grundbuchamtes berechtigt sind (s. etwa OLG Naumburg, FGPrax
2004, S.202 m.w.Nw.; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 18 Rdn.53, 55;
Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 6.Aufl.2006, § 18 GBO Rdn.62 ff. und
§ 71 GBO Rdn.15 ff.; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2.Aufl.2006, § 18 Rdn.26; Bauer/von
Oefele/Budde, aaO., § 71 Rdn.10 [ff.]).
b) Das Rechtsmittel der Beteiligten ist aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat zu
Recht das Fehlen einer hinreichend eindeutigen, den Formerfordernissen nach § 29 GBO
genügenden Bevollmächtigung der Notariatsangestellten E… zur Abgabe der dinglichen
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs.1 ZPO beanstandet.
Das Grundbuchamt hat den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen (s. BayObLG,
RPfleger 1986, S.216; RPfleger 1996, S.332; Demharter, aaO., § 19 Rdn.74 m.w.Nw.;
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13.Aufl.2004, Rdn.3579 f.). Im Grundbuchverfahren ist
dem Bestimmtheitsgrundsatz in besonderem Maße Beachtung zu schenken; auf eine
Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem
zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (s. BGHZ Bd.129, S.1, 4; BayObLGZ 1984,
S.122, 124; OLG Naumburg, FGPrax 2004, S.202, 203; Demharter, aaO., § 19 Rdn.28).
Darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an (s. etwa BayObLGZ 2002, S.263, 265; OLG Naumburg, FGPrax
2004, S.202, 203; Demharter, aaO., § 19 Rdn.28). Führt die Auslegung einer Vollmacht
zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der
Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere Umfang nicht nachweisen lässt (s.
BayObLG, RPfleger 1996, S.332; Demharter, aaO., § 19 Rdn.75 m.w.Nw.;
Schöner/Stöber, aaO., Rdn.3555).
Vorliegend bestehen begründete Zweifel, ob die den Notariatsangestellten in § 9 des
Kaufvertrages vom 1. September 2005 erteilte Vollmacht auch die Abgabe der
Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs.1 ZPO umfasst. Diese Zweifel stehen der
begehrten Eintragung entgegen.
Aus § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 1. September 2005 ist eine Vollmacht zur
Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 Abs.1 ZPO nicht
mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Im ersten Absatz dieser
Vertragsbestimmung wird für die Vollmachtserteilung und Ermächtigung des Verkäufers
an den Käufer ausdrücklich unterschieden zwischen der Bestellung von
Grundpfandrechten (mit einem näher festgelegten Höchstbetrag) an dem
Kaufgegenstand einerseits und der dinglichen Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO andererseits. Die dingliche
Zwangsvollstreckungsunterwerfung wird gesondert erwähnt und lediglich mit der
Konjunktion „und“ (ohne weitere Zusätze wie etwa „insbesondere„ oder „hierbei“ oder
„in diesem Zusammenhang“) mit dem vorangehenden Text des Absatzes 1 verknüpft,
so dass ihr nach Wortlaut und Satzstellung eine selbständige Bedeutung zukommt. Der
dritte Absatz, der die Bevollmächtigung der Notariatsangestellten betrifft, bezieht sich
seinem Wortlaut nach - nur - auf „die zur Bestellung und Eintragung von
Finanzierungsgrundpfandrechten gem. Abs.1 erforderlichen Erklärungen„ und auf die
Unterwerfung der Beteiligten zu 2) (Käufer) unter die persönliche Zwangsvollstreckung.
Die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO ist hier jedoch
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Die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO ist hier jedoch
nicht erwähnt.
Wie das Grundbuchamt und das Landgericht zu Recht ausgeführt haben, gehört die
dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO nicht zu den für die
Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten „erforderlichen“ Erklärungen. Bei der
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 Abs.1 ZPO handelt es sich um
eine einseitige prozessuale Willenserklärung, die ein selbständiges prozessuales
Nebenrecht begründet, das nicht zum Inhalt des Grundpfandrechtes gehört; es
ermöglicht dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen spätere
Grundstückeigentümer, ohne diese zuvor auf Duldung der Zwangsvollstreckung
verklagen zu müssen (§§ 1147, 1192 Abs.1 BGB; s. BGHZ Bd.108, S.372, 375 f.; OLG
Düsseldorf, RPfleger 1988, S.357; MittRhNotK 1992, S.268; Demharter, aaO., § 44
Rdn.27; Schöner/Stöber, aaO., Rdn.2037; Bauer/von Oefele/Mayer, aaO., AT IV 88 [=
S.215 f.]). Dementsprechend ermächtigt die Belastungsvollmacht (Vollmacht zur
Bestellung von Grundpfandrechten) noch nicht ohne weiteres auch zur Abgabe einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 Abs.1 ZPO (s. BayObLG,
RPfleger 1987, S.153; OLG Düsseldorf, RPfleger 1988, S.357; RPfleger 1989, S.499;
MittRhNotK 1992, S.268; Demharter, aaO., § 19 Rdn.75 und § 44 Rdn.28;
Schöner/Stöber, aaO., Rdn.3555; Bauer/von Oefele/Mayer, AT IV 88 [= S.216] m.w.Nw. in
dort. Fn.185; zweifelnd wohl Bauer/von Oefele/Mayer, aaO., AT IV 50 [= S.206]; a.A.
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., Einl. T 4 [= S.347]).
Mag die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs.1 ZPO auch
üblicherweise mit der Bestellung einer Grundschuld verbunden werden und die
Bevollmächtigung der bezeichneten Notariatsangestellten zur Abgabe dieser Erklärung
von den Beteiligten gewollt gewesen sein, so ist diese Vollmacht doch in den vorgelegten
Urkunden nicht mit der im Grundbuchverfahren gebotenen Klarheit und Bestimmtheit
zum Ausdruck gekommen.
2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KostO, § 13a FGG
nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren
Beschwerde folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.1, § 23 Abs.2 KostO.
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