Urteil des OLG Brandenburg vom 30.07.2009

OLG Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, gerichtsakte, rücksendung, abrechnung, sachverständigenkosten, beweissicherung, aufwand, sachverständiger, erstellung, wagen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 168/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 GKG, § 5 KostVfg, § 8 JVEG,
§ 9 JVEG, § 12 Abs 1 S 1 Nr 1
JVEG
Einwendungen gegen die Gerichtskostenrechnung im
selbständigen Beweisverfahren
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 25.8.2009 wird der Beschluss des
Landgerichts Cottbus vom 30.7.2009 – 6 OH 4/06 – abgeändert.
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 8.11.2008 wird die Kostenrechnung der
Landesjustizkasse vom 22.10.2008 zum Kassenzeichen 1908400017409 aufgehoben,
soweit darin mehr als 3.746,07 € an Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner
angesetzt worden sind.
Gründe
I.
Der Kostenschuldner beantragte am 5.4.2006 die gerichtliche Beweissicherung. Diese
ordnete das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 16.6.2006 an und bestellte einen
Sachverständigen. Der Kostenschuldner leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt
4.000,00 €.
Der Sachverständige erstellte ein Gutachten und stellte hierfür eine Rechnung vom
9.5.2007 über 2.634,90 €, die die Justizkasse bezahlte. Außerdem übersandte er eine
Rechnung der B… GmbH über 980,56 €, die ebenfalls bezahlt wurde.
Auf Antrag des Kostenschuldners wurde der Sachverständige durch das Gericht am
31.7.2007 angehört und stellte hierfür unter dem 31.7.2007 676,52 € in Rechnung.
Auf entsprechende Anträge des Kostenschuldners stellte das Gericht dem
Sachverständigen mit Beschluss vom 6.11.2007 weitere Fragen. Der Kostenschuldner
verzichtete angesichts der Forderung des Sachverständigen nach einem weiteren
Vorschuss in Höhe von 10.500 € auf eine Fortsetzung des selbständigen
Beweisverfahrens. Daraufhin übersandte der Sachverständige eine Rechnung vom
12.6.2008 über 458,15 €, die das Gericht bezahlte.
Die Landesjustizkasse übermittelte dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung über
4.969,13 €, von der die geleisteten Vorschüsse in Höhe von 4.000 € abgezogen worden
sind (Kassenzeichen 1908400017409). Dagegen legte der Kostenschuldner am
8.11.2008 Erinnerung ein.
Das Landgericht hat die Erinnerung des Kostenschuldners durch Beschluss vom
30.7.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kostenschuldner
mit seiner beim Landgericht eingelegten Beschwerde vom 25.8.2009.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2009 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen
und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.) Soweit der Kostenschuldner rechnerisch die Gerichtskostenrechnung beanstandet,
greifen seine Einwendungen allerdings nicht durch. Aus den vier Rechnungen des
Sachverständigen S… und der Rechnung der B… GmbH ergibt sich eine Summe von
4.750,13 €. Hinzu kommen die Gerichtsgebühren für das selbständige Beweisverfahren
in Höhe von 219,00 €, die zusammen mit den Sachverständigenauslagen einen Betrag
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in Höhe von 219,00 €, die zusammen mit den Sachverständigenauslagen einen Betrag
in Höhe von 4.969,13 € ergeben. Auf diesen Betrag lautet die beanstandete
Gerichtskostenrechnung.
2.) Der Kostenschuldner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe niedrigere
Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil im Beschluss des Landgerichts vom
30.4.2008, mit dem von ihm ein weiterer Vorschuss angefordert wurde, rechnerisch die
Rechnung der B… GmbH nicht berücksichtigt war.
Dies gilt schon deshalb, weil das Landgericht mit dem Beschluss vom 30.4.2008 nicht
über die Kosten zu entscheiden hatte, die der Kostenschuldner an das Gericht wegen
verauslagter Sachverständigenkosten zu zahlen hatte. Das Gericht hatte lediglich über
die Höhe des Vorschusses zu entscheiden. Was es dabei entscheidet, ist - weil es um
einen Vorschuss und nicht um eine Endrechnung geht - naturgemäß nur vorläufig.
Was ein Kostenschuldner letztlich an das Gericht zu zahlen hat, wird vom
Kostenbeamten des Gerichts festgelegt, §§ 19 GKG, 5 KostVfg. Dies erfolgt durch die
Gerichtskostenrechnung, wie dies auch hier geschehen ist.
3.) Obwohl es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, gibt es auch
nachvollziehbare Gründe dafür, warum das Landgericht bei der Vorschussanforderung
die bereits entstandenen Kosten im Beschluss vom 30.4.2008 nicht vollständig
berücksichtigen konnte.
Bei Abfassung dieses Beschlusses lag dem Landgericht die Gerichtsakte nicht vor,
sondern lediglich ein Retent, das die bereits gestellten Rechnungen nicht vollständig
enthielt. Die Akte selbst befand sich – wie dies im Falle einer Beweiserhebung durch
einen Sachverständigen immer der Fall ist - beim Sachverständigen. Denn ein
Sachverständiger kann ohne die Gerichtsakte weder prüfen, ob er zur Beantwortung der
Beweisfrage in der Lage ist, noch wie hoch der Kostenaufwand hierfür ist. Der
Sachverständige hatte hier nach seinem Gutachten die Akte dem Gericht
zurückgesandt, sie jedoch erneut erhalten, weil anhand der Akte und der neuen
Beweisfragen zu ermitteln war, welche Höhe ein weiterer Vorschuss haben müsste.
Der Kostenschuldner hat auf die Vorschussberechnung des Sachverständigen durch
seine anwaltlichen Vertreter eine Abrechnung durch den Sachverständigen verlangt und
in Zweifel gezogen, dass der Vorschuss bereits verbraucht sei. Das Landgericht hat den
anwaltlichen Vertretern des Kostenschuldners daraufhin mit Schreiben vom 4.4.2008
geantwortet und ihnen die beiden Abrechnungen des Sachverständigen vom 9.5.2007
und 31.7.2007 übersandt. Außerdem hat das Landgericht in diesem Schreiben
ausdrücklich folgendes mitgeteilt: "Da sich im hiesigen Haus lediglich das Retent der
Gerichtsakte befindet, kann nicht mit Sicherheit von einer Vollständigkeit der
Abrechnung des Sachverständigen mit diesen beiden Rechnungen ausgegangen
werden. Jedoch sind auch weitere Zahlungsvorgänge hier nicht eruierbar." Dies war für
jeden Anwalt verständlich. Angesichts dieser Sachlage konnte der Kostenschuldner, der
anwaltlich vertreten war, nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Beschluss vom
30.4.2008 rechnerisch richtig sein würde, in dem der - vorläufige - Kostenvorschuss für
die Beantwortung der weiteren Beweisfragen auf 9.800 € herabgesetzt wurde.
Nachdem der Kostenschuldner mitgeteilt hatte, dass er angesichts der Höhe des
Kostenvorschusses auf die weitere Durchführung des Beweisverfahrens verzichte, hat
der Sachverständige die Gerichtsakte am 12.6.2008 dem Gericht zurückgesandt. Erst
dann konnte - nachdem das Verfahren der Streitwertfestsetzung durchgeführt worden
war – eine Gerichtskostenrechnung erstellt werden. Erst dabei konnten die
Sachverständigenkosten zutreffend rechnerisch ermittelt und gegen den
Kostenschuldner angesetzt werden.
4.) Ohne Erfolg wendet sich der Kostenschuldner gegen die Belastung mit den Kosten,
die die B… GmbH dem Sachverständigen in Rechnung gestellt hat. Die B… GmbH hat
für den Sachverständigen ein Prüfungszeugnis zur Feststellung der Festigkeitsklasse von
Bauwerksbeton erstellt. Darin ist ausdrücklich aufgeführt, dass die drei von ihr
untersuchten Bohrkerne aus dem Bauvorhaben … Straße 47 in G… stammen, das
Gegenstand der Beweissicherung war. Dass die B… GmbH für das vom
Sachverständigen zu fertigende Ergänzungsgutachten in ihrem Angebot für weitere
Bohrkernuntersuchungen einen falschen Ort für das Bauvorhaben angegeben hat, spielt
für die Frage, ob die tatsächlich durchgeführten Arbeiten am richtigen Ort zu bezahlen
sind, keine Rolle.
Dass der Sachverständige berechtigt war, ein Baustofflabor mit der Durchführung dieser
Arbeiten zu beauftragen, und dass die dadurch verursachten Kosten vom
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Arbeiten zu beauftragen, und dass die dadurch verursachten Kosten vom
Kostenschuldner zu tragen sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss
zu Recht ausgeführt.
5.) Der Kostenschuldner kann auch nicht deshalb von einer Heranziehung zum Ausgleich
der gerichtlichen Auslagen für den Sachverständigen entbunden werden, weil das vom
Sachverständigen erstellte Gutachten unbrauchbar wäre.
Der Sachverständige verliert die Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar
ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Insofern muss
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Entschädigungsanspruch kann auch
versagt werden, wenn das Gutachten zeigt, dass der Sachverständige nicht über die zur
Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse verfügt (Senat, Beschluss
vom 19.2.2008, 6 W 154/07, zitiert nach Juris).
Dass das Gutachten unverwertbar wäre, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat
die ihm zuletzt gestellten Beweisfragen - die der Kostenschuldner selbst formuliert hat -
beantwortet. Dass der Kostenschuldner mit dem Gutachtenergebnis nicht einverstanden
war, kann die Unverwertbarkeit eines Gutachtens nicht begründen. Auch die
Unvollständigkeit bzw. die Notwendigkeit der Korrektur und Ergänzung eines Gutachtens
reichen noch nicht aus, um den Vergütungsanspruch zu verwirken (BayVGH, Beschluss
vom 22.11.2007, 8 C 07.1535, zitiert nach Juris).
Dass hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Sachverständigen vorliegen
könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
6.) Allerdings macht der Kostenschuldner zu Recht geltend, der vom Sachverständigen
in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei nicht in vollem Umfang notwendig gewesen.
a.) Soweit der Kostenschuldner allerdings meint, der Sachverständige habe deshalb zu
Unrecht eine letzte Rechnung über 458,15 € erstellt, weil er die zuletzt gestellten Fragen
des Antragstellers nicht beantwortet habe, ist diese Auffassung unrichtig.
Grundsätzlich war der Sachverständige berechtigt, seinen Zeitaufwand in Rechnung zu
stellen, der ihm durch die Prüfung des weiteren Auftrages zur Beantwortung weiterer
Beweisfragen entstanden ist. Demgegenüber kann der Kostenschuldner nicht geltend
machen, weder er noch das Gericht hätten den Sachverständigen beauftragt, ein
kostenpflichtiges Angebot zu machen. Der Sachverständige ist hier nicht auf eigene
Veranlassung tätig geworden. Vielmehr war es der Kostenschuldner, der das
Sachverständigengutachten angegriffen und durch Vorlage eines Privatgutachtens
veranlasst hat, dass das Gericht einen weiteren Beweisbeschluss vom 6.11.2007
erlassen hat. Das Gericht hat deshalb dem Sachverständigen die Akte erneut übersandt
und ihm - auch im Interesse des Kostenschuldners - aufgegeben, vor Inangriffnahme des
Gutachtens zu prüfen, in welcher Höhe Gutachterkosten entstehen. Der
Kostenschuldner hat diese Maßnahmen veranlasst und muss sie deshalb grundsätzlich
auch bezahlen. Hier werden auch nicht etwa Kosten für ein Angebot der B… GmbH
berechnet, sondern eigene Kosten des Sachverständigen. Es kommt deshalb nicht
darauf an, dass die B… GmbH irrtümlich ein falsches Bauvorhaben in ihrem Angebot
angegeben hat, das der Sachverständige zum Beleg der Erforderlichkeit des von ihm
benannten Kostenvorschusses vorgelegt hat.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden dem Sachverständigen auch die für die
Vorbereitung des Gutachtens aufgewendeten Kosten gesondert ersetzt. Zu diesen
besonderen notwendigen Kosten gehören nach der Rechtsprechung die Kosten der
Beantwortung der Fragen des Gerichts, insbesondere auch die Kosten für den
Zeitaufwand, der durch die Klärung der Kostenfrage verursacht worden ist. Dieser ist
nach § 9 JVEG zu vergüten.
b.) Soweit es die vom Sachverständigen abgerechneten Stunden angeht, hat eine
Prüfung nach § 8 Abs. 2 JVEG zu erfolgen, wonach ein Stundenhonorar für die zur
Gutachtenerstellung "erforderliche Zeit" zu bemessen ist.
Dem Einwand des Kostenschuldners, die Stundenabrechnung des Sachverständigen für
die letzte Rechnung weise im Kopf nicht den Sachverständigen aus, sondern eine I…-
GmbH, musste allerdings nicht weiter nachgegangen werden. Die Auflistung des
Zeitaufwandes stammt vom Sachverständigen. Denn der Sachverständige hat dabei
ersichtlich dasselbe Formular benutzt wie bei seinen übrigen Rechnungen, dabei aber
offensichtlich versäumt, dieses dahingehend anzupassen, dass es nicht um Zeitaufwand
der I…-GmbH geht, sondern um seinen persönlichen Zeitaufwand. Dies ergibt sich
daraus, dass der Sachverständige Geschäftsführer der I…-GmbH ist, auf deren
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daraus, dass der Sachverständige Geschäftsführer der I…-GmbH ist, auf deren
Homepage er auf dem Deckblatt seines Gutachtens vom 9.5.2007 verweist.
Das Landgericht hat offenbar gemeint, berechneter Zeitaufwand sei dann als
erforderlich anzusehen, wenn der Sachverständige - wie hier - ausreichende Angaben
dazu macht, welche Zeit er für welche Tätigkeiten aufgewandt hat. Jedoch ist die
Auffassung, ein ordnungsgemäß dokumentierter Zeitaufwand führe zur Annahme, dass
dieser auch erforderlich ist, in dieser Allgemeinheit nicht richtig.
Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass grundsätzlich die Angaben des
Sachverständigen zu der für die Gutachtenerstellung benötigten Zeit richtig sind und
dass diese damit auch erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.1995,
10 WF 5/95, JurBüro 1996, 43, zitiert nach Juris). Allerdings besteht dann Anlass zu einer
Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wenn
der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch
erscheint (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn 4 m. w. N.). Die dabei vorzunehmende Prüfung
kann jedoch - weil nicht jede Sachverständigenrechnung durch einen weiteren
Sachverständigen auf Notwendigkeit der entstandenen Kosten überprüft werden soll -
nur eine grobe Plausibilitätsprüfung sein.
c.) Auch bei einer nur groben Prüfung überschreitet der vom Sachverständigen
berechnete Aufwand den durchschnittlichen Aufwand deutlich. Er kann nur teilweise als
erforderlich angesehen werden.
aa.) Der Kostenansatz wegen der Rechnung des Sachverständigen vom 9.7.2007 ist um
780,94 € zu kürzen.
Soweit es den Zeitaufwand für die Lektüre der Gerichtsakte und die Prüfung des
Kostenvorschusses angeht, kann dieser mit 1,5 Stunden als angemessen angesehen
werden. Ein Zeitaufwand von zwei Stunden für eine Einladung der Parteien zum
Ortstermin, eine Beauftragung der B… sowie die einmalige Verlegung des Ortstermins
erscheint aber als nicht erforderlich. Hier kann nur insgesamt eine Stunde anerkannt
werden.
Angesichts der Entfernung des Bauobjektes von dem Sitz des Sachverständigen kann
auch ein Zeitaufwand von 7,5 Stunden für die Durchführung des Ortstermins als
angemessen angesehen werden.
Warum aber zwei weitere Stunden für das Studium von Unterlagen, insgesamt 12
Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und einer "Auswertung", sowie eine
weitere Stunde für die Korrektur des Gutachtens, eine halbe Stunde für die
Fotodokumentation und eine Viertelstunde für die Rücksendung der Akte erforderlich
gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn die schriftliche Beantwortung der
Beweisfragen war für den Sachverständigen nach Durchführung des Ortstermins und der
Erstellung des Prüfungszeugnisses der B… GmbH ohne großen Zeitaufwand zu
bewältigen.
Der Sachverständige sollte die Frage beantworten, ob der Hallenboden nicht
durchgängig die Stärke von wenigstens zehn Zentimetern aufweise. Zur Beantwortung
hat er die von der B… GmbH in ihrem Prüfungszeugnis angegebenen Längen der von
dieser entnommenen Bohrkerne und den dort bereits ausgerechneten Mittelwert
abgeschrieben und mit einem Satz erklärt, der Boden weise durchgängig eine Dicke von
mindestens 10 cm und im Mittel 12,5 cm auf.
Weiter sollte der Sachverständige erklären, ob bei dem Boden Beton der Güte B 30 oder
gleichwertiger Beton eingebaut worden sei. Der Sachverständige hat hierauf
geantwortet, der Beton der Hallensohle weise eine Festigkeit von B55 nach DIN 1045 (1)
auf; er hat die Festigkeitsklassen der DIN 1045 angegeben und erläuternd angegeben, je
höher die Zahl sei, desto höher sei die Druckfestigkeit. Bis auf den letzten Satz waren
alle Angaben bereits im Prüfungszeugnis der B… GmbH enthalten.
Die letzten Fragen, die der Sachverständige zu beantworten hatte, bezogen sich auf die
Feststellung, ob der Fußboden übermäßig absande und den Anforderungen an
Industrieböden genüge, ob er maschinengeglättet sei, ob übermäßiger Abrieb vorliege
und welche Ursachen dieser habe. Diese Fragen hat der Sachverständige mit drei
Sätzen dahingehend beantwortet, dass der Fußboden übermäßig absande, dass die
Betonoberfläche nicht maschinengeglättet sei und dass unterschiedliche
Oberflächenbeschaffenheiten ersichtlich seien. Auf einer DIN-A 4 Seite erläutert der
Sachverständige weiter, dass Ausführungsmängel nicht vorlägen, dass vielmehr das
Befahren des Hallenfußbodens mit Wagen, deren Räder aus Stahl seien, die
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Befahren des Hallenfußbodens mit Wagen, deren Räder aus Stahl seien, die
Betonoberfläche auf Dauer zermürbe.
Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass für
die Erstellung dieses Gutachtens, das sich bei einem nicht unwesentlichen Teil der
Beweisfragen auf die Wiedergabe des Inhalts des vom Kostenschuldner bereits mit
nahezu 1.000 € zu bezahlenden Prüfungszeugnis der B… GmbH erschöpft, allenfalls ein
Arbeitstag von acht Stunden erforderlich war, einschließlich der Rücksendung der Akten
an das Gericht. Der Zeitaufwand des Sachverständigen ist deshalb um weitere 7,75
Stunden zu kürzen.
Insgesamt war kein Zeitaufwand von 26,75 Stunden zu vergüten, sondern im Ergebnis
8,75 Stunden weniger, mithin insgesamt 18 Stunden.
bb.) Den abgerechneten Zeitaufwand des Sachverständigen für seine Anhörung vor dem
Landgericht hat der Kostenschuldner nicht beanstandet.
cc.) Soweit es die Rechnung des Sachverständigen für seine Tätigkeit bei der Ermittlung
des Kostenaufwandes für die Beantwortung der weiteren Beweisfragen vom 12.6.2008
angeht, ist weiter jedoch eine Kürzung vorzunehmen. Der Zeitaufwand für die Lektüre
der ohnehin teilweise schon bekannten Akte, die kurzen Schreiben an das Gericht und
die Rücksendung der Akten erscheint mit insgesamt fünf Stunden unverhältnismäßig
groß. Warum jedes Schreiben wenigstens eine Dreiviertelstunde erfordert haben soll, ist
nicht ersichtlich, zumal mit einem Schreiben lediglich ein Angebot erläutert wird, das
innerhalb einer Viertelstunde erstellt worden ist. Auch die Abrechnung von einer
Dreiviertelstunde sachverständiger Tätigkeit für die "Rücksendung der Akten etc." ist
überhaupt nicht nachvollziehbar.
Der Senat hält allenfalls einen Zeitaufwand von 2,5 Stunden für diese Tätigkeiten für
erforderlich. Der Zeitaufwand ist mithin auf die Hälfte zu kürzen, hinzu kommen die
notwendigen Auslagen von Porto, Verpackung und Telefon in Höhe von 10 €, so dass
lediglich 235,03 € anzusetzen sind.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
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