Urteil des OLG Brandenburg vom 24.10.2006

OLG Brandenburg: treu und glauben, planwidrige unvollständigkeit, allgemeine geschäftsbedingungen, verwaltungskosten, rangrücktritt, kontrolle, rechtfertigung, vergütung, form, unterliegen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 188/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 354 HGB
Rangrücktrittsvereinbarung: Ergänzende Vertragsauslegung
hinsichtlich einer zwischen einer Bank und einem Kreditnehmer
vereinbarten Verwaltungskostenpauschale
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für die
Jahre 2002 bis einschließlich 2005 in Anspruch.
Sie stützt ihren Anspruch auf eine Rangrücktrittsvereinbarung, die die Parteien unter
dem 29.09.1992 im Hinblick auf vor dem 01.07.1990 entstandene Altschulden der
Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin
geschlossen hatten.
In dieser Vereinbarung haben die Parteien u.a. folgende Regelungen getroffen:
Mit Schreiben vom 22.12.2000 kündigte die Beklagte an, an die Klägerin auf die
Kapitalforderung aus der Rangrücktrittsvereinbarung einen Betrag von 791.568,42 DM zu
zahlen, wobei sie sich auf eine Zusage der Klägerin über die Möglichkeit einer
entsprechenden Sondertilgung berief, und stellte ausdrücklich klar, dass diese Zahlung
nur auf die Kapitalforderung, nicht auf die Zinsforderung angerechnet werden sollte. Es
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach dieser anschließend tatsächlich erfolgten
Zahlung die von der Rangrücktrittsvereinbarung betroffene Kapitalforderung in vollem
Umfang erloschen war. Offen ist hingegen noch eine Zinsforderung, die per 31.12.2004
unstreitig in Höhe von 189.257.80 € bestand.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch nach vollständiger Tilgung der von
der Rangrücktrittsvereinbarung betroffenen Kapitalforderung noch die jährliche
Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % der ursprünglichen Altforderungen aus Ziffer 8
Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung zusteht. (Die in der ersten Instanz darüber hinaus
streitige Frage, ob auf die Verwaltungskostenpauschale zusätzlich Umsatzsteuer zu
zahlen ist, ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.)
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.10.2006 zur Zahlung der
Verwaltungskostenpauschale für die Jahre 2002 bis einschließlich 2005 in einem Umfang
von 7.397,20 € verurteilt; im Übrigen (in Bezug auf die Umsatzsteuer) hat das
Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 der
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 der
Rangrücktrittsvereinbarung sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu
verstehen, dass die Verwaltung der noch bestehenden Forderungen vergütungspflichtig
sei, auch wenn es sich um keine Altforderungen im eigentlichen Sinne der
Rücktrittsvereinbarung handele.
Nach den in der Vereinbarung vorzufindenden Definitionen würden die Zinsen deutlich
von den Altforderungen getrennt behandelt. Dies treffe insbesondere für die Regelung in
Ziffer 6 der Vereinbarung zu. Es bestehe jedoch eine im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu füllende Regelungslücke darin, dass nach der ursprünglichen
vertraglichen Regelung nicht vorgesehen gewesen sei, dass eine ausschließliche Tilgung
der Altforderungen erfolge, die Zinsen jedoch nicht bedient würden. Hätten die Parteien
diesen Fall bedacht, hätten sie die Verwaltung dieser Zinsen ebenfalls als
vergütungspflichtig vereinbart. Dies folge daraus, dass jeder, der gewerblich tätig sei,
gemäß § 354 HGB üblicherweise für die in Ausübung seines Handelsgewerbes
geleisteten Geschäfte oder Dienste eine Vergütung beanspruchen könne. Darüber
hinaus sei nicht ersichtlich, dass die alleinige Verwaltung der Zinsen zu einer
Erleichterung des Aufwandes bei der Klägerin geführt haben könnte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der
vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.
Sie macht geltend, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass beim bloßen
Bestehen einer Zinsforderung eine Verwaltungstätigkeit für die Beklagte durch die
Klägerin erforderlich sei, dies sei jedoch von der Beklagten bestritten worden. Eine
entsprechende konkludente Behauptung der Klägerin habe diese nie unter Beweis
gestellt. Darüber hinaus habe das Landgericht versäumt zu klären, ob die
Verwaltungskostenpauschale den ortsüblichen Sätzen im Sinne des § 354 HGB
entspreche.
Im Hinblick auf die Erwägungen zur ergänzenden Vertragsauslegung könne dem
Landgericht nicht gefolgt werden. Eine Vergütung für Kosten der Verwaltung einer reinen
Zinsforderung sei weder in der ursprünglichen Vereinbarung noch im Zusammenhang
mit der Tilgung der Hauptforderung vereinbart worden und hätte auch nicht dem Willen
der Beklagten entsprochen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass es bei der
Verwaltung der Zinsforderung um die Verwaltung des Entgeltes der Klägerin für die
Darlehensgewährung gehe. Diese Verwaltung liege aber im eigenen Interesse der
Klägerin und werde mit den Zinsen als solchen vergütet.
Darüber hinaus habe das Landgericht nicht beachtet, dass es sich bei der Regelung in §
8 der Rangrücktrittsvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, bei
der gemäß §§ 5, 24 AGBG Zweifel bei der Auslegung stets zu Lasten des Verwenders,
hier also der Klägerin, gingen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 24.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Neuruppin, Az. 5 O 310/05, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, das
AGBG sei auf die Rangrücktrittsvereinbarung nicht anwendbar. Bei dieser Vereinbarung
handele es sich um einen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DMBilG von der zuständigen
Stelle des Bundeslandes vorgegebenen Text.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die gemäß
Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung vom 29.09.1992 vereinbarte
Verwaltungskostenpauschale von 0,25 % p.a. des im Range zurückgetretenen
ursprünglichen Forderungsbetrages auch für die geltend gemachten Jahre 2002 bis
einschließlich 2005 gegen die Beklagte zusteht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verpflichtung zur Zahlung der
Verwaltungskostenpauschale nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte im Dezember
2000 die gesamte zum damaligen Zeitpunkt noch offene Kapitalhauptforderung der
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2000 die gesamte zum damaligen Zeitpunkt noch offene Kapitalhauptforderung der
Klägerin aus dem ursprünglich zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängerinnen der
Parteien vor dem 01.07.1990 geschlossenen Darlehensvertrag getilgt hat.
1. Aus dem Umstand, dass gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung die
Verwaltungskostenpauschale ausdrücklich für die Verwaltung der mit dem Rangrücktritt
... versehenen Altforderungen" gezahlt werden sollte, kann nicht geschlossen werden,
dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungskostenpauschale entfallen sollte,
wenn - wie tatsächlich geschehen - die Kapitalhauptforderung erloschen ist und nur noch
Zinsforderungen offen sind.
Diese Situation ist vielmehr - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von den
ursprünglich getroffenen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung gar nicht erfasst.
Zwar wird in den Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung, insbesondere in Ziffer 1
Abs. 1, Ziffer 1 letzter Absatz und in Ziffer 6 begrifflich genau zwischen Altforderungen
im Sinne der Kapitalhauptforderung und Zinsansprüchen unterschieden, so dass die
Regelung in Ziffer 8 Satz 2 "Verwaltung der ... Altforderungen" ihrem Wortlaut nach dahin
zu verstehen ist, dass sich die danach zu zahlende Verwaltungskostenpauschale auf die
Verwaltungskosten auf die Altforderungen bezog, d.h. so lange zu zahlen sein sollte, wie
noch Altforderungen im Sinne der Kapitalhauptforderung offen waren.
Im Rahmen einer systematischen Auslegung des Regelungsgehaltes der
Rangrücktrittsvereinbarung ist die Regelung in Ziffer 8 Satz 2 - wie das Landgericht
ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – jedoch im Zusammenhang mit der in Ziffer 6
getroffenen Regelung über die Verrechnung von Zahlungen des Kreditnehmers zu
sehen. Aus der danach vorzunehmenden Aufteilung jeder Zahlung in einen Zins- und in
einen Tilgungsteil ergibt sich, dass die nunmehr zwischen den Parteien streitige
Situation, dass die Altforderungen vollständig getilgt und nur noch Zinsansprüche der
Klägerin offen sind, überhaupt nicht eintreten konnte, sondern bis zur letzten Zahlung
neben Zinsansprüchen auch immer noch ein Teil der Altforderungen offen war. Dies
bedeutet jedoch, dass nach dem ursprünglichen Regelungskonzept der
Rangrücktrittsvereinbarung eine Differenzierung in Ziffer 8 Satz 2 zwischen der
Verwaltung von Altforderungen und der Verwaltung von Zinsansprüchen weder
erforderlich war, noch dem Verständnis der Regelung dienlich gewesen wäre.
2. Ein Regelungsbedürfnis für die Frage, ob die Verwaltungskostenpauschale gemäß
Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch dann von der Beklagten zu zahlen
sein sollte, wenn die Altforderungen im Sinne der Darlehensrückzahlungsforderungen
vollständig getilgt, aber noch Zinsforderungen der Klägerin offen sind, ergab sich
vielmehr erst, als die Parteien in Abänderung der Regelung in Ziffer 6 der
Rangrücktrittsvereinbarung mit Erklärungen der Klägerin vom 21.12.2000 und der
Beklagten vom 22.12.2000 eine - auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten nur auf die
Darlehensrückzahlungshauptforderung anzurechnende - Sondertilgung vereinbarten.
a) Aufgrund dieser Sondertilgungsvereinbarung ist nachträglich (zu dieser Möglichkeit
vgl. nur BGH, Urteil vom 19.06.1980 - Az. III ZR 182/78) eine Regelungslücke, d.h. eine
planwidrige Unvollständigkeit (BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93 Rn. 8),
entstanden.
Dass in Bezug auf die Frage der Fortzahlung der Verwaltungskostenpauschale ein
Regelungsbedürfnis entstanden ist, zeigt bereits der vorliegende Rechtsstreit. Dem kann
die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verwaltung einer bloßen
Zinsforderung erfolge im eigenen Interesse der Klägerin, nicht aber im Interesse der
Beklagten und die insoweit entstehenden Verwaltungskosten seien mit dem
Zinsanspruch, der schließlich das Entgelt für die Gewährung des Kredits darstelle, bereits
als solchem abgegolten. Zutreffend ist daran, dass der Zins oder zumindest ein Teil des
Zinses als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens der Deckung von
Verwaltungskosten dient, die einer Bank mit der Abwicklung des Kredits entstehen (so
etwa auch BGH, Urteil vom 07.05.1991 - XI ZR 244/90 - Rn. 22). Dies gilt jedoch nicht nur
für Kosten der Verwaltung von Zinsansprüchen, sondern auch für die Kosten der
Verwaltung der Darlehensrückzahlungs(haupt-)forderung . Der Umstand, dass der
Klägerin nach der ursprünglichen Rangrücktrittsvereinbarung neben dem Anspruch auf
Zahlung der vereinbarten Zinsen gemäß Ziffer 8 ein Anspruch auf Zahlung einer
Verwaltungskostenpauschale für die Verwaltung der Altforderungen zustehen sollte,
findet deshalb seinen Grund und seine Rechtfertigung auch nicht in dem Unterschied
zwischen der Verwaltung der Darlehensrückzahlungs(haupt-)forderungen im Sinne einer
Verwaltung im Interesse der Beklagten und einer Verwaltung der Zinsforderungen im
Sinne einer Verwaltung im eigenen Interesse der Klägerin, sondern darin, dass die
Klägerin aufgrund des Rangrücktritts für einen ungewissen Zeitraum nicht mit einer
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Klägerin aufgrund des Rangrücktritts für einen ungewissen Zeitraum nicht mit einer
Befriedigung ihrer Rückzahlungs- ebenso wie ihrer Zinsforderungen rechnen konnte.
Damit hat sie ein über die Höhe des Zinsanspruches nicht abzudeckendes, weil
unkalkulierbares Risiko auch in Bezug auf ihren Verwaltungsaufwand - etwa in Form der
Verbuchung von Zahlungseingängen, aber auch der Kontrolle des jeweiligen
Kontostandes und/oder der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über die
Vermögensverhältnisse der Beklagten (d.h. der Entstehung von Überschüssen oder
auch Erlösen aus der Veräußerung von nicht benötigten Anlagegütern) - übernommen.
b) Es ist auch davon auszugehen, dass die danach infolge der Vereinbarung zur
Sondertilgung entstandene Regelungslücke im Hinblick auf die Fortzahlung der
Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung
planwidrig ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich - insbesondere auch von der
Beklagten nicht vorgetragen -, dass die Parteien eine Regelung zu dieser Frage im
Zusammenhang mit der Tilgungsvereinbarung bewusst nicht getroffen hätten oder sich
etwa bewusst dafür entschieden hätten, dass es hinsichtlich der
Verwaltungskostenpauschale bei der ursprünglichen - nur auf offene Altforderungen
bezogenen - Regelung verbleiben sollte.
c) Die danach entstandene planwidrige Regelungslücke ist deshalb im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
Es ist also in erster Linie in Anknüpfung an den Vertrag selbst unter Berücksichtigung
von Treu und Glauben der hypothetische Parteiwille zu ermitteln, d.h. darauf abzustellen,
was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben
als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall
bedacht hätten (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB 66. Aufl., § 157 Rn. 7).
Diese Interessenabwägung ergibt, dass die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8
Satz 2 auch dann weiter zu zahlen ist, wenn - wie hier - nur noch Zinsforderungen der
Klägerin offen sind.
Dafür spricht bereits, dass nach dem ursprünglichen Vertrag die
Verwaltungskostenpauschale solange und auch in ihrer Höhe fortlaufend gleich bleibend,
d.h. unabhängig davon, in welchem Umfang durch Zahlungen eine Reduzierung der
Datengesamtforderung eingetreten war, gezahlt werden sollte, bis die Forderung in jeder
Hinsicht, d.h. sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der
Zinsforderungen, vollständig getilgt ist. Gerade dies ergibt sich - wie bereits dargestellt -
aus dem Zusammenhang zwischen den Regelungen in Ziffer 6 und Ziffer 8 Satz 2 der
Rangrücktrittsvereinbarung nach ihrem ursprünglichen Regelungskonzept.
Dafür, dass die Verwaltungskostenpauschale auch für die Verwaltung der
Zinsforderungen fortzuzahlen ist, spricht darüber hinaus der bereits im Zusammenhang
mit der Planwidrigkeit der Regelungslücke dargestellte Gesichtspunkt, dass der Anspruch
der Klägerin auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale seine Rechtfertigung darin
findet, dass der Klägerin ein über die Höhe des Zinsanspruches nicht abzudeckendes,
weil nicht kalkulierbares Risiko in Bezug auf ihren Verwaltungsaufwand entsteht. Dieses
Risiko hat sich aber dadurch, dass aufgrund der Vereinbarung aus Dezember 2000 die
Darlehensrückzahlungsforderung in vollem Umfang getilgt worden ist und nur noch
Zinsansprüche offen sind, nicht verändert, da auch die Zinsansprüche weiterhin dem
Rangrücktritt unterliegen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Interessen der Beklagten an
einer Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten wegen der Altforderungen in einem erheblichen
Maße entgegengekommen ist, in dem sie sich auf die Sondertilgung in Höhe der
gesamten noch offenen Hauptforderung eingelassen hat. Die Beklagte hat dadurch
erreicht, dass sie keinen laufzeitabhängig anwachsenden Zinsforderungen auf die
Hauptforderung mehr ausgesetzt ist. Diese Zinsforderungen auf 791.568,42 DM
machen jedoch selbst bei einer Verzinsung von nur 2 % p. a. (der 3 Monats FIBOR lag
ausweislich der von der Beklagten gemäß Anlage K 5 angesetzten Zinssätze im
streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend deutlich über 2 %) mit 8.094,45 €
erheblich mehr aus als die fortzuzahlende Verwaltungskostenpauschale im Umfang von
1.849,30 € jährlich. Nach Treu und Glauben hätte sich die Beklagte deshalb im
Zusammenhang mit der Sondertilgungsvereinbarung auf eine Regelung einlassen
müssen, wonach der Klägerin die Verwaltungskostenpauschale gemäß Ziffer 8 Satz 2
der Rangrücktrittsvereinbarung auch angesichts der nur noch offenen Zinsforderung
weiter zusteht.
Es kann danach dahinstehen, ob das erzielte Auslegungsergebnis eine zusätzliche
Stütze in der vom Landgericht herangezogenen Regelung des § 354 HGB finden kann
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Stütze in der vom Landgericht herangezogenen Regelung des § 354 HGB finden kann
oder ob der Heranziehung dieses Rechtsgedankens entgegensteht, dass es sich bei der
Verwaltung der Zinsforderungen (aber auch der Verwaltung der Altforderungen)
möglicherweise nicht um eine Geschäftsbesorgung im Interesse der Beklagten, sondern
um eine Verwaltung im eigenen Interesse der Klägerin handelt.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich
Verwaltungskosten für die Verwaltung der Zinsforderungen entstehen. Dies könnte einer
ergänzenden Auslegung im vorgenannten Sinne allenfalls dann entgegenstehen, wenn
aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wäre, dass für die Klägerin im Hinblick auf
die Zinsforderungen überhaupt noch Verwaltungstätigkeiten anfallen können. Dies ist
jedoch – wie bereits erwähnt – nicht der Fall. Verwaltungsaufwand kann der Klägerin auch
in Bezug auf die noch offenen Zinsforderungen weiterhin etwa in Form der Verbuchung
von Zahlungseingängen, der Kontrolle des jeweiligen Kontostandes sowie der Kontrolle
der Möglichkeiten zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen über die
Vermögensverhältnisse der Beklagten entstehen.
Unerheblich ist ebenfalls, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich einen
Verwaltungsaufwand im vorgenannten Sinne betreibt. Dass dies für die Höhe des
Anspruches der Klägerin aus Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung keine
Bedeutung haben sollte, haben die Parteien der ursprünglichen Vereinbarung gerade
darin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe des Anspruches pauschaliert haben.
Etwas anderes kann aber auch nicht dann gelten, wenn eine ergänzende
Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien, hätten sie die Regelungsbedürftigkeit der
Frage erkannt, die Geltung der Ziffer 8 Satz 2 der Rangrücktrittsvereinbarung auch für
den Fall lediglich noch offener Zinsansprüche vereinbart hätten.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei den Regelungen der
Rangrücktrittsvereinbarung - entgegen der Auffassung der Klägerin - um allgemeine
Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (so schon BGH, Urteil vom 08.12.1998 - XI
ZR 305/97), die lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie auf einer
Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen beruhen, gemäß § 8 AGBG
nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, d.h. den Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG,
heute §§ 307 bis 309 BGB) unterliegen.
Auch wenn daraus folgt, dass die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (heute § 305 c
Abs. 2 BGB) auf die Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung Anwendung findet, kann
die Beklagte daraus nichts für sie Günstiges herleiten.
Die in Ziffer 8 Satz 2 getroffene Regelung ist nicht unklar. Es ist vielmehr - wie im
Vorstehendem bereits ausgeführt - lediglich aufgrund der durch die
Sondertilgungsvereinbarung veränderten Umstände eine ergänzende
Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, welche - klare - Regelung die Parteien
hypothetisch getroffen hätten, wenn sie erkannt hätten, dass die - ursprünglich ebenfalls
klare - Regelung die durch die Sondertilgungsvereinbarung entstandene Situation nicht
erfasst.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der
Fälligkeitsregelung der Ziffer 8 der Rangrücktrittsvereinbarung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.
2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.397,20 € festgesetzt.
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