Urteil des OLG Brandenburg vom 12.12.2008

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 30/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 5 RVG, § 104 Abs 3 S 1
ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO, §
544 ZPO
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung der Berücksichtigung
von Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag des
beauftragten Rechtsanwalts; Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde als Indiz für beachtliche
Einwendungen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 12.12.2008 – 17 O 376/05 – aufgehoben.
Auf Antrag des Antragstellers vom 1.9.2008 wird die vom Antragsgegner an den
Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 6.373,60 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 3.9.2008 festgesetzt.
Gründe
I.
Die vom Kläger gegen das am 29. September 2006 verkündete Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) eingelegte Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit
dem am 24.5.2007 verkündeten Urteil teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als
unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 25.6.2007 den Antragsteller gebeten, ihn in
der nachfolgenden Revisionssache (BGH III ZR 176/07 N) anwaltlich zu vertreten.
Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 gegenüber dem
Bundesgerichtshof als anwaltlicher Vertreter des Antragsgegners bestellt und mit
Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
begründet.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Januar 2008 die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und von einer näheren Begründung seiner
Entscheidung abgesehen (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 S. 2 Hs 2 ZPO).
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 1.9.2008 um Festsetzung seiner Vergütung gegen
den Antragsgegner nachgesucht und zur Festsetzung eine 2,3 Verfahrensgebühr (6.348
€) sowie eine Auslagenpauschale (20,00 €) und Zustellungskosten (5,60 €), insgesamt
6.373,60 € angemeldet.
Der Antragsgegner hat gegen den Kostenfestsetzungsantrag Einwendungen erhoben. Er
hat der Kostenfestsetzung widersprochen, da die Revisionssache „offensichtlich von
vornherein aussichtslos gewesen sei, der Antragsteller die Sache falsch angepackt
habe“, und ihm, dem Antragsgegner, deshalb wegen Falschberatung Schadensersatz
zustehe.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 12.12.2008 den Antrag des
Antragstellers betreffend Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am
30.12.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Dieser vertritt die Ansicht, dass die Einwendungen des Antragsgegners substanzlos und
damit haltlos seien und die Festsetzung seiner Vergütung nicht hinderten.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 12.2.2009 der sofortigen
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Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 12.2.2009 der sofortigen
Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 11 Abs. 5 RVG, 11 Abs. 1
und 2 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 ZPO.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die anwaltliche Vergütung ist wie beantragt gegen den
Antragsgegner festzusetzen.
1. Nach § 11 ABs. 5 RVG ist die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines
Prozessbevollmächtigten abzulehnen, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden
erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Grundsätzlich führt die Erhebung
einer solchen Einwendung oder Einrede zur Ablehnung der Festsetzung. Eine
Substantiierung der Einwendungen durch den Mandanten ist nicht erforderlich. Allerdings
will das Gesetz den Prozessbevollmächtigten durch diese Vorschrift nicht wegen eines
jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf dem Klageweg verweisen. Aus diesem
Grunde sind völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen unbeachtlich und
stehen der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Dasselbe gilt für gänzlich abwegige,
unverständliche, unrichtige oder offensichtlich frei aus der Lust gegriffene
Behauptungen.
So muss die Einwendung oder Einrede erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus
konkreten tatsächlichen Umständen herleitet. Im Ansatz muss die Möglichkeit erkennbar
sein, dass der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Vergütung aus materiell-
rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (KG, KGR Berlin 2007, 382; OLG München,
FamRZ 1998, 1381; Brdbg. OLG, FamRZ 2001, 505).
Gemessen an diesen Maßstäben können die vom Antragsgegner erhobenen
Einwendungen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 RVG nicht hindern.
Soweit der Antragsgegner bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Landgericht
vorgetragen hatte, sein Prozessbevollmächtigter habe im Revisionsverfahren die Sache
völlig falsch angepackt, ihm, dem Antragsgegner, stehe wegen Falschberatung ein
Schadensersatzanspruch zu, ist diese Behauptung völlig aus der Luft gegriffen. Der
Antragsgegner führt nämlich zur Begründung an, allein der Umstand, dass der
Bundesgerichtshof ohne mündliche Verhandlung die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen habe, zeige, dass die Revisionssache von Anfang an aussichtslos
gewesen sei. Diese Einwendung beruht auf bloßen Mutmaßungen des Antragsgegners,
sie ist nicht aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet. Nach dem Gesetz (§
544 Abs. 4 Satz 2 2. Hs. ZPO) ist es dem Revisionsgericht ausdrücklich gestattet, von
einer Begründung seiner Entscheidung abzusehen. Es kann also mitnichten auf einen
Fehler des Anwaltes im Revisionszulassungsverfahren geschlossen werden, wenn der
Bundesgerichtshof in Ausfüllung der gesetzlichen Vorschrift von einer Begründung seiner
Entscheidung absieht.
In der weit überwiegenden Anzahl aller Fälle, in denen eine Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt, sieht der Bundesgerichtshof, worauf der
Antragsteller zutreffend hinweist, von einer Begründung seiner Entscheidung ab.
Dass der Antragsgegner sich ferner der Möglichkeit der Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof durchaus bewusst gewesen
ist, zeigt sein Schreiben vom 28.9.2007, adressiert an den Antragsteller. In diesem
Schreiben heißt es, „von fachkundiger Seite werden ihre Ausführungen als hervorragend
eingestuft, wenngleich die Hoffnungen für eine Annahme durch den BGH aus
allgemeinen Erwägungen gedämpft sind“.
Soweit der Antragsgegner im Festsetzungsverfahren vor dem Landgericht vorgetragen
hat, sein Prozessbevollmächtigter, der Antragsteller, habe sich zu den Aussichten der
Revision nicht äußern wollen er, der Antragsgegner habe den Schriftsatz so hinnehmen
müssen wie ihn der Antragssteller verfasst habe, lässt dies auch nicht im Ansatz
erkennen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen
unbegründet sein könnte bzw. dem Antragsgegner einen Schadensersatzanspruch
zustehen könnte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Revision nur auf Rechtsverletzung
gestützt werden kann (§ 545 ZPO). Es muss ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
oder die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechtes vorgetragen werden. Anders als in
den Tatsacheninstanzen, also in den Verfahren vor den Gerichten erster und zweiter
Instanz, unterliegt der Vortrag im Revisionsverfahren formalen Anforderungen. An die
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Instanz, unterliegt der Vortrag im Revisionsverfahren formalen Anforderungen. An die
Begründung der sachlich- rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Rügen werden hohe
Anforderungen gestellt (§ 551 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO). Wünsche und Anforderungen des
Mandanten hinsichtlich des Inhaltes der Revisionszulassungsschrift sind daher in der
Regel nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, der Antragsteller habe fehlerhaft in der
Begründungsschrift der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf hingewiesen, dass
nach dem Urteil erster Instanz die Klageforderung nicht verjährt sei, ist dies
unzutreffend. Auf Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift vom 1. Oktober 2007
finden sich entsprechende Ausführungen hierzu.
Ebenso unzutreffend ist, soweit der Antragsgegner behauptet, das angefochtene
Berufungsurteil enthalte keinen Tatbestand und hätte bereits deshalb vom
Bundesgerichtshof aufgehoben werden müssen. Das Berufungsurteil enthält einen
Tatbestand, dieser befindet sich unter dem Überschrift „Gründe: I.“.
Seit der ZPO-Reform hat das Berufungsurteil eine gänzlich neue Form erhalten. Inhalt
des Berufungsurteiles sind nicht mehr Tatbestand und Entscheidungsgründe, sondern
Gründe, die auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug nehmen sowie Gründe für die
Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (§ 540
ZPO).
2. Der Vortrag des Antragsgegners, es könne nicht eine Verhandlungsgebühr
festgesetzt werden, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe, betrifft
Grund und Höhe der geltend gemachten anwaltlichen Vergütung und stellt keine
Einwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG dar.
Der Vortrag des Antragsgegners liegt außerdem neben der Sache. Der Antragsteller
begehrt nicht die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr, sondern rechtlich zutreffend
die Festsetzung einer 2,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3508 VVRVG). Diese Gebühr ist
entstanden durch die Fertigung der Schriftsätze im Revisionsverfahren.
3. Es ist die anwaltlich Vergütung gegen den Antragsgegner festzusetzen, wie beantragt.
Die anwaltlichen Gebühren, die durch die Vertretung im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof ausgelöst werden,
ergeben sich aus Nr. 3508 VV RVG (2,3-Gebühr).
Ferner sind festzusetzen eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von
20,00 €.
Die Zustellungskosten von 5,60 € waren gem. Ziff. 200 der Tabelle zur
Justizverwaltungskostenordnung festzusetzen. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Antragsteller zwecks Zustellung an seinen Mandanten im Ausland (Schweiz) auf
Anforderung der Landesjustizkasse eben diesen Betrag entrichten musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.
Eine Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten ist nicht zu treffen.
Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen, da der Beschwerde
stattgegeben worden ist (Nr. 1812 KV GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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