Urteil des OLG Brandenburg vom 19.12.2006

OLG Brandenburg: verfügung, untersuchungshaft, besuch, verlöbnis, link, quelle, sammlung, gleichbehandlung, familie, vergewaltigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 205/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 119 Abs 3 StPO
Untersuchungshaft: Verlängerung der Besuchszeit bei Besuchen
von Familienangehörigen
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 2. großen
Strafkammer des Landgerichts Potsdam wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm in diesem
erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten, der sich für
dieses Verfahren seit dem 19. Dezember 2006 in Untersuchungshaft befindet, am 12.
August 2008 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten
sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € an die Nebenklägerin
verurteilt, nachdem das Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam
vom 31. Mai 2007 nach erfolgreicher Revision aufgehoben und die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte (erneut) Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Februar 2008 richtet sich gegen die
Verfügung der Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 31.
Januar 2008, durch den der Antrag des Angeklagten vom 08. Januar 2008 auf Erteilung
eines einmaligen Langzeitsprechers mit seiner Freundin und seinem nunmehr
zweijährigen Sohn abgelehnt worden ist.
Der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1, 2 StPO), hat in der Sache indes keinen Erfolg,
da die Versagung eines Langzeitsprechers durch § 119 Abs. 3 StPO gerechtfertigt ist.
Es ist unvermeidliche Folge der Untersuchungshaft, dass ein Untersuchungsgefangener
nur in begrenztem Umfang Besuch von außerhalb der Anstalt erhalten kann. Bei
Gewährung von Besuchszeiten ist jedoch zu beachten, dass Ehe und Familie nach Art. 6
Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Daraus folgt,
dass die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen
unternehmen müssen, um im angemessenen Umfang Besuche von Ehegatten und
Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen. Beantragt ein
Untersuchungsgefangener, ihm über die allgemein gewährte Mindestbesuchszeit von
einer Stunde pro Monat hinaus eine erhöhte Besuchszeit zu gewähren, so haben die
Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte, jedenfalls wenn die erhöhe Besuchszeit für
den Ehegatten oder die Kinder begehrt wird, zu prüfen, inwieweit es grundsätzlich nach
Maßgabe der gegebenen Raum- und Personalkapazität möglich und für die
Justizverwaltung zumutbar ist, dem Antrag zu entsprechen (vgl. BVerfGE 42, 95, 100).
Die Strafkammervorsitzende hat auf der Grundlage der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt vom 21. Januar 2008 in der angefochtenen Verfügung eine solche
Prüfung vorgenommen. Die Haftanstalt hatte in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass
der Angeklagte die Möglichkeit habe, zwei Mal eine Stunde pro Monat oder aber einmal
zwei Stunden pro Monat Besuch zu empfangen.
Damit verfüge er bereits über eine Besuchszeitverlängerung von einer Stunde pro
Monat. Eine weitere Verlängerung sei im Rahmen der Gleichbehandlung nicht
realisierbar.
Die bereits bestehende erweiterte Besuchszeitenregelung ist auch vor dem Hintergrund
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Die bereits bestehende erweiterte Besuchszeitenregelung ist auch vor dem Hintergrund
der inzwischen fast 23 Monate andauernden Untersuchungshaft nicht zu beanstanden.
Die Versagung des begehrten Langzeitsprechers ist auch gerechtfertigt, weil das
leibliche Kind des Angeklagten erst zwei Jahre alt ist und sich - ausweislich des Urteils
des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 - die Mutter des Kindes des
Angeklagten bereits im Januar 2008 vom Angeklagten getrennt und das zu ihm
bestehende Verlöbnis gelöst hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 74 UVollzO.
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