Urteil des OLG Brandenburg vom 23.04.2008

OLG Brandenburg: werbung, buchhaltung, buchführung, form, verkehr, unternehmer, buchhalter, begriff, irreführung, verjährungsfrist

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 46/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 StBerG, § 6 Nr 4 StBerG, § 5
StBerG, § 8 Abs 4 StBerG, § 3
UWG
Unlautere Werbung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich
eines Unterlassungsantrags, der Hilfeleistungen in Steuersachen
betrifft
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.4.2008 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 1 O 88/07 - abgeändert. Die Klage wird - auch in
Form des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages - abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem UWG
geltend.
Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die
im Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Niederlassung haben.
Die Beklagte, die nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
betreibt ein so genanntes DATAC Buchführungsbüro.
Jedenfalls bis Ende Oktober 2006 unterhielt die Beklagte unter der Web-Adresse
www.datacw....de eine Homepage. Die "Startseite" (Bl. 24 d. A.) ist in drei Spalten
eingeteilt. In der mittleren Spalte heißt es:
In der rechten Spalte heißt es unter den Kontaktdaten:
In der linken Spalte auf der Startseite befinden sich acht Menüpunkte, darunter solche
mit der Bezeichnung "Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchhaltung". Nach Anklicken des
Menüpunktes "Finanzbuchhaltung" öffnet sich eine neue Seite (Bl. 25 d. A.). Dort heißt
es unter anderem:
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Durch Anklicken des Menüpunktes "Lohnbuchhaltung" gelangte man zu einer weiteren
Seite (Bl. 26 d. A.). Dort heißt es u. a.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Bl. 32 ff. d. A.), der Beklagten über den
Gerichtsvollzieher zugestellt am 15. Mai 2007 (Bl. 36 f. d. A.), wandte sich die Klägerin an
die Beklagte und forderte diese auf, ihr gegenüber bis zum 06. Juni 2007, 12.00 Uhr, eine
im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser
Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, hinsichtlich derer mit Nichtwissen bestritten
werde, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 StBerG erfülle, habe noch im Mai
2007 im Internet in der beschriebenen Form für ihr Buchführungsbüro geworben; die zur
Akte gereichten Ausdrucke seien am 08. Mai 2007 erstellt worden.
Sie hat gemeint, die Werbung der Beklagten auf der Homepage mit dem Begriff
"Buchführungsbüro" verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG. Die Beklagte versuche, sich einen
Vorsprung durch Rechtsbruch zu verschaffen, weil die Buchführung bzw. Buchhaltung
den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gem. § 3 StBerG vorbehalten seien.
Zugleich verstoße sie mit ihrer Werbung gegen § 5 UWG, da sie die angesprochenen
Verkehrskreise, in der Regel kleine Gewerbetreibende, die Bücher zu führen, Bilanzen zu
erstellen und Steuererklärungen abzugeben haben, über den gesetzlich zulässigen
Umfang ihres Leistungsangebotes täusche. Die Beklagte biete mit der Buchführung eine
den Berufsträgern im Sinne des § 3 StBerG vorbehaltene Tätigkeit an, die einem
Kontierer nach § 6 Nr. 4 StBerG nicht erlaubt sei. Der in der Anmerkung enthaltene
Hinweis sei nicht geeignet, eine Irreführung zu vermeiden, weil der Leser unter
Steuerberatung das gesamte Rechnungslegungswerk der handels- und
steuerrechtlichen Rechnungslegung verstehe. Die Angabe "Arbeit ausschließlich im
Rahmen des § 6 StBerG" genüge nicht als Hinweis darauf, dass die Beklagte nur als
Kontiererin tätig werden dürfe, zumal sie selbst irreführend weitergehende Tätigkeiten
anbiete und mit "Buchführungsbüro" werbe. Insbesondere biete sie die Durchführung der
Umsatzsteuervoranmeldung an, eine Tätigkeit, zu der sie nicht berechtigt sei.
Der Verjährungseinwand laufe ins Leere, da die Homepage in der beanstandeten Form
noch im Mai 2007 im Netz gewesen und zudem von einerdreijährigen Verjährungsfrist
auszugehen sei.
Die Klägerin hat mit ihrer am 30.7.2007 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten
am 26.9.2007 zugestellten Klage beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen
anzubieten und/oder zu erbringen sowie insbesondere wie folgt zu werben und ihre
Dienste anzubieten:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei als Kammer von Freiberuflern mit
Zwangsmitgliedschaft nicht aktiv legitimiert. Im Übrigen hat sie behauptet, sie, die
Beklagte, leiste keine Hilfe in Steuersachen und biete eine solche auch nicht an. Sie sei
Buchhalterin und berechtigt, die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten auszuführen.
Ihr stehe nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG offen, mit der Bezeichnung "Buchhalter" zu
werben, auch sei sie berechtigt, den Begriff "Buchhaltung" zu verwenden. Zudem
gestatte ihr die Änderung des § 8 Abs. 4 StBerG, in der beanstandeten Form für ihre
Angebote zu werben.
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Ihre Werbung werde im klägerischen Antrag im Übrigen verfälscht wiedergegeben, er
lasse die auf der Homepage enthaltenen Einschränkungen ihrer Tätigkeit unbeachtet.
Der Antrag sei zu unbestimmt und beziehe sich auf kumulativ zusammengewürfelte
Werbeaussagen. Darüber hinaus fehle jeglicher Vortrag der Klägerin zu dem über die
Werbung hinaus beanstandeten Anbieten und Erbringen von Hilfeleistungen in
Steuersachen.
Letztlich sei der mögliche Unterlassungsanspruch der Klägerin auch verjährt. Denn seit
November 2006 verwende sie die beanstandeten Seiten nicht mehr, so dass die
maßgebliche Frist des § 11 Abs. 1 UWG verstrichen sei. Die Klägerin habe mehrfach die
Website der Beklagten angeklickt und habe bereits mehr als sechs Monate vor dem
1.8.2007 von der streitgegenständlichen Werbung Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich dabei maßgeblich auf die
Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.7.2005 - 6 U 108/04 -
gestützt. Dem stehe die Aufhebung dieses Urteils durch den BGH nicht entgegen. Auch
die Änderung der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StBerG führe zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verjährt, denn die Beklagte
berühme sich weiterhin des Rechts, in der beanstandeten Form werben zu dürfen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 26.5.2008, hat die Beklagte durch bei Gericht am
17.6.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 26.8.2008
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf
ihren am 28.7.2008, einem Montag, eingegangenen Antrag bis zum 28.8.2008
verlängert worden war.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt sich
dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2008, mit dem das Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 6 U 108/04 - wegen Beseitigung der
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgehoben worden ist.
Weiter beanstandet sie, dass der Unterlassungstenor ihr Werbung "wie folgt: ..."
untersage, wobei der Tenor ihre Werbung nur verkürzt wiedergebe. So wie im Tenor
bezeichnet habe sie nicht geworben. Der Klageantrag müsse sich jedoch auf die
konkrete Verletzungsform beschränken. Der Unterlassungstenor sei auch zu weit, weil
mit der Abmahnung und der Klage allein die Werbung angegriffen werde. Die Klägerin
könne nicht verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten.
Unrichtig sei das landgerichtliche Urteil auch, soweit das Landgericht davon ausgehe,
dass sich ein Unterlassungsanspruch auch dann ergebe, wenn die Beklagte die Seiten
tatsächlich im November 2006 vom Netz genommen habe. Dass eine Partei sich
weiterhin des Rechts berühme, in der beanstandeten Form werben zu dürfen, führe nicht
zu einer Erstbegehungsgefahr. Die entsprechende Auffassung habe der BGH längst
aufgegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2008 - 1 O 88/07 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkte Hilfeleistung in
Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen, indem insbesondere mit
im Verkehr aufgetreten wird und/oder diese Tätigkeiten beworben und/oder
erbracht werden.
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Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie meint, wer sich wie die
Beklagte uneingeschränkt als Buchhalter im werbenden Verkehr geriere, biete mehr an,
als er kraft Gesetzes dürfe. Er täusche damit über den gesetzlich zulässigen Umfang
seines gewerblichen Leistungsangebotes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist sowohl in ihrem in erster Instanz gestellten Antrag als auch in Form des in
der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages abzuweisen.
I. Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb abzuweisen, weil Unterlassungsansprüche
der Klägerin, soweit sie bestehen sollten, verjährt wären.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 11 Abs. 1 UWG sechs Monate. Sie beginnt mit der
Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner. Die Klägerin trägt vor, im Mai
2007 Kenntnis vom Internetauftritt der Beklagten erlangt zu haben. Ihre Klage ist
weniger als sechs Monate danach rechtshängig geworden.
Die Beklagte behauptet eine den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende
Kenntniserlangung durch die Klägerin bereits im November 2006. Hierfür trägt sie die
Darlegungs- und Beweislast. Insoweit hat sie schon nicht ausreichend vorgetragen. Sie
hat behauptet, der Präsident der Klägerin habe ihre Homepage bereits im Jahr 2006
angeklickt und habe aus dem Cache seines Computers im Mai 2007 den Ausdruck
gefertigt, der der Klageschrift beilag. Wie die Beklagte Kenntnis von diesen Vorgängen
erlangt haben will, die sich im Einflussbereich der Klägerin und außerhalb ihrer eigenen
Wahrnehmungsmöglichkeit vollzogen haben sollen, hat sie nicht näher dargelegt. Dieser
Vortrag stellt sich damit als eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue dar. Es war nicht
erforderlich insoweit ihrem Beweisangebot nachzugehen.
II. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist teils unzulässig, jedenfalls in vollem Umfang
unbegründet.
1.) Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Die Klägerin begehrt mit den ersten beiden Teilen ihres Antrages, es der Beklagten zu
untersagen, "Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen".
Insoweit ist der Klageantrag unzulässig.
Diese Teile des Klageantrages entsprechen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst
sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte
deshalb auch nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten
verboten ist.
Diesen Anforderungen genügen die vorstehend zitierten Teile des
Unterlassungsantrages nicht, weil sie lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1
StBerG wiedergeben, wonach andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten
Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen
(vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001, I ZR 261/98, NJW-RR 2002, 108; Senat, Urteil vom
3.2.2004, 6 U 128/03, OLGR Brandenburg 2004, 338; jeweils zitiert nach Juris).
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge sind grundsätzlich unzulässig. Da die
Beklagte nicht zu den Berufsgruppen gehört, die von dem Verbot des § 5 Abs. 1 StBerG
ausgenommen sind, trifft sie das Verbot wie jedermann. Auf diesen Umstand und auf die
vorstehend zitierte Rechtsprechung, die der Klägerin ohnehin deshalb bekannt ist, weil
sie in dem Verfahren 6 U 128/03 beteiligt war, ist die Klägerin im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat am 13.1.2009 hingewiesen worden.
Soweit die Klägerin beantragt, es der Beklagten zu untersagen "wie folgt zu werben und
ihre Dienste anzubieten: ... (nun folgen konkrete Zitate aus dem Internetauftritt der
Beklagten)", ist die Klage zulässig, denn es wird hinreichend konkretisiert, was verboten
werden soll. Sie ist jedoch insoweit unbegründet.
2.) Die Klage ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet.
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a.) Der ohne jede Einschränkungen gestellte Klageantrag, es der Beklagten aufzugeben,
es zu unterlassen, Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen, ist
vom Vortrag der Klägerin nicht gedeckt. Die Klägerin begehrt nach dem Inhalt ihres
Klagevorbringens keine vollständige Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
durch die Beklagte, sondern nur eine Untersagung solcher Tätigkeiten, die über die in § 6
Nr. 4 StBerG genannten Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen
hinausgehen.
Im Übrigen hat die Beklagte auf ihrer Homepage ausdrücklich angegeben, sie erbringe
"keine Steuer- und Rechtsberatung". Angesichts dieses Hinweises hätte es besonderer
Darlegungen der Klägerin bedurft, dass die Beklagte dennoch
Steuerberatungsleistungen anbietet und erbringt. Denn nur dann, wenn
Steuerberatungsleistungen beworben werden, kann davon ausgegangen werden, dass
eine Erstbegehungsgefahr für das Anbieten und Erbringen unbefugter Hilfeleistung in
Steuersachen besteht. Erklärt der auf Unterlassung in Anspruch genommene in seiner
Werbung jedoch ausdrücklich, dass er keine Steuerberatung erbringt, kann daraus nicht
auf das Gegenteil geschlossen werden.
b.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der
Werbung mit den von ihr konkret beanstandeten Textpassagen.
Die Klägerin wendet sich zum einen gegen solche Teile der Werbung der Beklagten, in
denen diese die Worte "Buchführung" bzw. "Buchhaltung" verwendet. Ein Anspruch auf
Unterlassung der Benutzung dieser Begriffe in der Werbung besteht jedoch nicht.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG in der seit dem 12.4.2008 geltenden Fassung und auch
gleichlautend in der vorher geltenden Fassung dürfen die in § 6 Nr. 4 bezeichneten
Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als
Buchhalter bezeichnen. Wenn sie sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, dürfen sie
grundsätzlich auch "Buchhaltung" bzw. "Buchführung" anbieten.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG dürfen die genannten Personen dabei jedoch nicht gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Nach der bis zum 11.4.2008
geltenden Fassung des Gesetzes hatten die genannten Personen dabei die von ihnen
angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen. Diese Vorschrift
beschränkt die Befugnis der Kontierer, mit "Buchhaltung" bzw. "Buchführung" zu werben.
Die Verwendung dieser Begriffe für sich allein sieht das Gesetz jedoch nicht als
irreführend und damit als wettbewerbswidrig an, sonst würde es eine entsprechende
Gestattung nicht enthalten. Einer aus der Bezeichnung dennoch folgenden möglichen
Irreführungsgefahr wird durch § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG entgegengewirkt (vgl. BGH, Urteil
vom 21.2.2008, I ZR 142/05, zitiert nach Juris). Dies gilt gleichermaßen für die alte wie
die neue Fassung dieser Vorschrift.
Der Bundesgerichtshof hat zwar eine Werbung mit der schlagwortartigen Benennung von
Tätigkeitsgebieten mit "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" im Briefkopf von Werbeschreiben als
wettbewerbswidrig erachtet (BGH, NJW-RR 2002, 108-111, zitiert nach Juris). Die Beklagte
hat auch die Begriffe "Finanzbuchhaltung" und "Lohnbuchhaltung" in ihrem
Internetauftritt verwendet. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall werden vorliegend
diese Begriffe jedoch nicht isoliert auf einem Briefkopf ohne weitere Erklärung verwendet,
so dass diese Begriffe als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten
verstanden werden müssen. Vielmehr gelangt man über das Menü auf der Startseite
des Internetauftritts zu weiteren Seiten, auf denen die Leistungen der Beklagten im
Rahmen der "Finanzbuchhaltung" und der "Lohnbuchhaltung" im Einzelnen genannt
werden. Aus der Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten ergibt sich der stark
eingeschränkte Leistungsumfang des Angebots der Beklagten.
Die Klägerin kann sich aus demselben Grund auch nicht auf die rechtliche Beurteilung
des Senats in seiner Entscheidung vom 12.7.2005 in der Sache 6 U 108/04 berufen. In
jenem Fall hat die Klägerin eine Werbung angegriffen, die ausschließlich den Begriff
"Buchführungsbüro" enthielt. Der Senat hat es im dortigen Fall als irreführend
angesehen, dass die dortige Beklagte uneingeschränkt mit dieser Bezeichnung
geworben hat. So liegt der Fall - wie vorstehend bereits ausgeführt - hier nicht. Hier wird
nicht isoliert mit einem Begriff, sondern mit einem umfangreicheren Internetauftritt
geworben, bei dem die von der Beklagten beworbenen Tätigkeiten nicht isoliert genannt,
sondern auf mehreren Seiten erläutert werden.
Bei einem derartigen Internetauftritt, in dem Hinweise auf das Leistungsangebot der
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Bei einem derartigen Internetauftritt, in dem Hinweise auf das Leistungsangebot der
Beklagten und dessen Beschränkungen enthalten sind, ist zwar durchaus eine
Irreführungsgefahr denkbar. Zum einen können einzelne Textpassagen irreführend sein,
eine Irreführung kann sich aber auch aus der Gesamtschau von einer oder mehreren
Internetseiten ergeben. Eine Irreführung ist dahingehend denkbar, dass der Betrachter
des Internetauftrittes der Beklagten zu der Auffassung gelangen kann, sie erbringe mehr
Leistungen als ihr nach § 6 Nr. 4 StBerG gestattet ist.
Es mag auch sein, dass der Internetauftritt der Beklagten in einzelnen Teilen und in
größeren Passagen tatsächlich irreführend ist. Insofern hat die Klägerin jedoch - trotz
des Umstandes, dass die Beklagte auf Defizite des Klageantrages schriftsätzlich
hingewiesen und der Senat in der mündlichen Verhandlung weitere Hinweise erteilt hat -
ihren Antrag nicht auf eine Untersagung der Werbung in der jeweiligen irreführenden
Form umgestellt. Der Senat ist ohne einen entsprechenden Antrag gehindert, die
Werbung der Beklagten auf irreführende Passagen zu prüfen.
c.) Die Klägerin beanstandet die Werbung der Beklagten auch insoweit zu Unrecht, als
sie die "Übertragung der USt-Voranmeldung im Elster-Verfahren" anbietet.
Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Übertragung im Elster-Verfahren eine Tätigkeit
darstellt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und deshalb der Beklagten
verboten ist. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Klägerin nicht. Sie weist vielmehr
darauf hin, die Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt könne
jeder Steuerpflichtige selbst erledigen, der über einen Computer und eine
Internetverbindung verfüge.
Soweit die Klägerin aus diesem Angebot der Beklagten ableitet, die Beklagte biete in
Wirklichkeit die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung an, ist dies eine Behauptung
ins Blaue, die durch die Werbung der Beklagten nicht unterlegt und durch weiteren
Tatsachenvortrag der Klägerin nicht präzisiert wird. Der bloße Umstand, dass die
Klägerin eine Leistung anbietet, die für viele Steuerpflichtige deshalb nichts wert ist, weil
sie sie ohne weiteres selbst vornehmen können, ist kein Indiz dafür, dass die Beklagte
auch ihr verbotene Leistungen erbringt.
II. Auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.) Soweit die Klägerin begehrt, der Beklagten mit dem Hilfsantrag das Anbieten und
Erbringen von uneingeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen untersagen lassen will,
ist dieser Antrag mangels Bestimmtheit ebenfalls unzulässig. Auch insoweit handelt es
sich um einen gesetzeswiederholenden Antrag, denn Hilfeleistung in Steuersachen ist
eingeschränkt und uneingeschränkt jedermann verboten, der nicht die Voraussetzungen
der §§ 3, 3a und 4 StBerG erfüllt.
Für einen bestimmten Antrag wäre es notwendig gewesen, diejenigen Leistungen
konkret zu benennen, die die Klägerin der Beklagten untersagt wissen will. So wäre es
denkbar gewesen, den Antrag dahingehend zu formulieren, dass der Beklagten das
Anbieten und Erbringen von uneingeschränkter Hilfe bei Buchhaltung, Buchführung,
Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung zu untersagen.
Einem Hinweis des Senats auf die fehlende Bestimmtheit auch des Hilfsantrages hat die
Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht Rechnung tragen wollen.
2.) Der Hilfsantrag ist jedenfalls insgesamt auch unbegründet.
Zum einen hat die Beklagte nicht uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen
angeboten. Dies gilt schon deshalb, weil sie unter Unterstreichung auf der Startseite
ihres Internetauftritts ausdrücklich angegeben hat, sie erbringe keine Steuerberatung.
Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, ist er aus denselben Gründen unbegründet wie der
Hauptantrag. Auf die Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrages wird Bezug
genommen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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