Urteil des OLG Brandenburg vom 01.11.2004

OLG Brandenburg: verleitung zum vertragsbruch, geschäftsführer, werkzeug, produktion, juristische person, fristlose kündigung, einstweilige verfügung, liquidator, firma, liquidation

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 138/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Nr 3 UWG, § 1004 BGB
Verneinung von Unterlassungsansprüchen des nichtbesitzenden
Miteigentümers an einem Tiefziehwerkzeug wegen Verleitens
des anderen Miteigentümers zum Vertragsbruch
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.11.2004 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 367/04 – abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin gab im Jahre 1994 bei der R. GmbH & Co. KG ein Tiefziehwerkzeug in
Auftrag. Die R. GmbH & Co. KG erteilte am 8.6.1994 eine Auftragsbestätigung (Bl. 134-
135 d. A.), worin es heißt, dass der Werkzeugkostenanteil der Klägerin - 2/3 der
Werkzeugkostensumme - 35.600 DM netto betrage. Weiter heißt es in dieser
Bestätigung, dass das Werkzeug zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der R. GmbH & Co. KG
gehöre. Das Werkzeug ist im Besitz der R. GmbH & Co. KG verblieben, die mit seiner
Hilfe Toilettenschüsseln aus Edelstahl für Bustoiletten herstellt. Dieses Werkzeug ist das
einzige seiner Art in Europa.
Im Jahre 2002 geriet die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten, die durch den Eintritt eines
neuen Investors überwunden werden sollten. Es wurde die Beklagte mit einer Firma
gegründet, die der früheren Firma der Klägerin sehr ähnlich ist. Mit den in diesem
Rahmen geschlossenen Vereinbarungen vom 17.12.2002 wurde das Know-how der
Klägerin einschließlich der für die Herstellung von mobilen Toilettensysteme notwendigen
Werkzeuge auf die neu gegründete Beklagte übertragen. Ob auch das
streitgegenständliche Tiefziehwerkzeug auf die Beklagte übertragen worden ist, ist
zwischen den Parteien streitig. Der Liquidator der Klägerin, ihr früherer Geschäftsführer
und alleiniger Gesellschafter O. wurde als zweiter Geschäftsführer der Beklagten berufen.
Ausweislich der zur Gerichtsakte gelangten Präambel zu den Vereinbarungen nebst
Einbringungsverträgen vom 17.12.2002 (Bl. 33 ff. d. A.) war es Herrn O. gestattet, die
Klägerin als Geschäftsführer bzw. Liquidator abzuwickeln. Er sollte jedoch keinerlei
Neugeschäft mehr ausführen dürfen. Die Vereinbarungen vom 17.12.2002
unterzeichneten die Beklagte, zwei Investoren, Herr O. und dessen Ehefrau. Zum
31.12.2002 trat die Klägerin in Liquidation und nahm ihre nunmehrige Firma an.
Im Zeitraum von Januar 2003 bis Oktober 2003 wurden auf Veranlassung der Beklagten
fast 400 Toilettenschüsseln auf dem Tiefziehwerkzeug gefertigt, ohne dass die Klägerin
dagegen Einwendungen erhob.
Das Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Herrn O. wurde seitens der Beklagten
unter dem 5.11.2003 durch fristlose Kündigung beendet. Wegen dieser fristlosen
Kündigung führen Herr O. und die Beklagte vor dem Landgericht Berlin einen
Rechtsstreit, in dem Herr O. u. a. ausstehende Geschäftsführervergütung begehrt, er
andererseits von der Beklagten widerklagend wegen behaupteter
vermögensschädigender Handlungen zu Lasten der Beklagten auf Zahlung eines
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vermögensschädigender Handlungen zu Lasten der Beklagten auf Zahlung eines
Betrages in Höhe von 189.377,86 € in Anspruch genommen wird (LG Berlin Az.: 100 O
10/04).
Mit Schreiben vom 11.2.2004 (Bl. 26 d. A.) teilte der Liquidator der Klägerin der R…
GmbH & Co. KG mit, dass das Tiefziehwerkzeug nur mit Zustimmung der Klägerin zur
Produktion von Toilettenschüsseln für andere Unternehmen, insbesondere die Beklagte,
verwendet werden dürfe. Mit Schreiben vom 27.2.2004 (Bl. 27-28 d. A.) forderte die
Beklagte die R. GmbH & Co. KG auf, entgegen dem von der Klägerin mitgeteilten
Produktionsauslieferungsverbot Toilettenschüsseln auf dem Tiefziehwerkzeug der
Klägerin herzustellen. Die R. GmbH & Co. KG bestätigte zunächst mit Schreiben vom
23.2.2004 (Bl. 29 d. A.) das Produktionsauslieferungsverbot und stellte der Beklagte
gleichwohl am 28.4.2004 50 auf dem Tiefziehwerkzeug der Klägerin hergestellte
Toilettenschüsseln in Rechnung, die vorher an die Beklagte geliefert worden waren.
Nachdem die Klägerin am 28.5.2004 hiervon erfahren hatte, beantragte sie mit
Schriftsatz vom 11.6.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der
Beklagten zu untersagen, die R. GmbH & Co. KG zum Vertragsbruch zu verleiten und
diese mit der Produktion von Toilettenschüsseln unter Verwendung des
Tiefziehwerkzeugs der Klägerin zu beauftragen; gleichzeitig beantragte die Klägerin, der
Beklagten zu untersagen, die entgegen dem Produktionsauslieferungsverbot vom
11.12.2004 von der R. GmbH & Co. KG mit dem Tiefziehwerkzeug der Klägerin
gefertigten Toilettenschüsseln einzubauen oder anderweitig zu verwenden, sowie die
hergestellten und ausgelieferten Toilettenschüsseln bis zur Entscheidung in der
Hauptsache an einen Gerichtsvollzieher als Sequester zur Verwahrung herauszugeben.
Die einstweilige Verfügung wurde am 22.6.2004 unter dem Aktenzeichen 2 O 279/04 des
LG Potsdam antragsgemäß erlassen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
bestätigt. Die dagegen gerichtete Berufung hat die Beklagte vor Begründung des
Rechtsmittels zurückgenommen (7 U 117/04). Bei der vorliegenden Klage handelt es
sich um das entsprechende Hauptsacheverfahren.
Die R. GmbH & Co. KG gab am 6.7.2004 gegenüber der Klägerin eine
Unterlassungserklärung (Bl. 48 d. A.) ab, mit der sie sich, bis Klarheit über die
Eigentumslage herrscht, verpflichtete, es zu unterlassen, auf dem Tiefziehwerkzeug
Toilettenschüsseln ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen, zu veräußern, zu
übertragen, auszuliefern oder anderweitig zu verwenden.
Die Klägerin hat behauptet, sie nehme als GmbH i.L. nach wie vor als juristische Person
am Rechtsverkehr teil und könne die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen der
durchzuführenden Liquidation geltend machen. Als Miteigentümerin des Werkzeugs sei
sie gemäß § 1011 BGB zur Geltendmachung sämtlicher streitgegenständlicher
Ansprüche berechtigt.
Der Beklagten stehe ein Recht zur Nutzung des Tiefziehwerkzeuges nicht zu;
insbesondere sei durch die Vereinbarung vom 17.12.2002 weder das Eigentumsrecht
noch ein Nutzungsrecht am Werkzeug auf die Beklagte übertragen worden, was sich
insbesondere daraus ergebe, dass die Klägerin nicht Beteiligte der Vereinbarung vom
17.12.2002 gewesen sei. Darüber hinaus sei das streitgegenständliche Werkzeug auch
nicht von der Vereinbarung umfasst gewesen. Eine Übertragung sämtlicher Werkzeuge
an die Beklagte in Form einer Sachgesamtheit sei nicht erfolgt, vielmehr seien nur
einzelne konkret bezeichnete Gegenstände auf die Beklagte übergegangen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken am
Geschäftsführer der Beklagten,
a) untersagt, die R. GmbH & Co KG als Vertragspartnerin der Klägerin zum
Vertragsbruch dahingehend anzuleiten, dass die R. GmbH & Co. KG von der Beklagten
mit der Produktion von Toilettenschüsseln unter Verwendung des Tiefziehwerkzeugs der
Klägerin beauftragt wird;
b) untersagt, die entgegen dem Produktionsauslieferungsverbot vom 11.2.2004 von der
R… GmbH & Co. KG mit dem Tiefziehwerkzeug der Klägerin gefertigten
Toilettenschüsseln einzubauen oder anderweitig zu verwenden.
2. die Beklagte zu verurteilen, die sich noch in ihrem Besitz befindlichen nicht
veräußerten Toilettenschüsseln nach ihrer Wahl zu vernichten, unbrauchbar zu machen
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veräußerten Toilettenschüsseln nach ihrer Wahl zu vernichten, unbrauchbar zu machen
oder an die Klägerin herauszugeben und dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen.
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der
ihr auf Grund des Weiterverkaufs der von der Beklagten bei der R… GmbH & Co. KG
bezogenen Toilettenschüsseln entstanden ist oder noch entstehen wird.
4.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie viele der von der R…
GmbH & Co. KG bezogenen Toilettenschüsseln an welche Unternehmen weiterverkauft
wurden und zu welchem Preis der Weiterverkauf geschah.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, es liege ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor, da die
gesamte Problematik bereits Gegenstand des bei dem Landgericht Berlin anhängigen
Verfahrens sei. Ein Rechtsnachteil könne der Klägerin nicht drohen, da sie sich seit ihrer
Auflösung am 31.12.2002 in Liquidation befinde und seitdem keinerlei produzierenden
Arbeiten mehr ausgeführt habe.
Die Beklagte hat weiter gemeint, dass sich aus den Vereinbarungen vom 17.12.2002
ergebe, dass ihr sämtliche für die Produktion der bis zu diesem Zeitpunkt gefertigten
Toilettensysteme erforderlichen Betriebsmittel, also auch die Rechte an dem
streitgegenständlichen Tiefziehwerkzeug, jedenfalls im Rahmen einer Sachgesamtheit
übertragen worden seien. Die entsprechenden Erklärungen seien vom Liquidator der
Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin abgegeben worden. Sie
habe jedenfalls ein Nutzungsrecht erworben.
Für die Produktion der patentierten Toilettenschüsseln sei die Beklagte auf das
Tiefziehwerkzeug angewiesen. Nach der Neugründung der Beklagten seien sich die
Parteien stets darüber einig gewesen, dass diese zur Nutzung des Tiefziehwerkzeugs
berechtigt sei. Da im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Oktober 2003 fast 400
Toilettenschüsseln auf dem Werkzeug gefertigt wurden, ohne dass seitens der Klägerin
hiergegen Einwände erhoben worden seien, stelle sich die nunmehrige Versagung einer
Nutzungsberechtigung als rechtsmissbräuchlich dar.
Das Landgericht hat mit am 1.11.2004 verkündetem Urteil der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageansprüche seien schon
deshalb nicht anderweitig rechtshängig, weil die Klägerin an dem Berliner Verfahren nicht
beteiligt sei. Als Miteigentümerin könne die Klägerin gemäß § 1011 BGB die
Unterlassungsansprüche und auch die weiteren Anträge auf Vernichtung bzw.
Unbrauchbarmachung der produzierten Toilettenschüsseln, den Feststellungsantrag und
den Auskunftsantrag ohne Beteiligung der weiteren Miteigentümerin in eigenem Namen
geltend machen. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1 UWG a. F.
Die Klägerin habe ihr Miteigentum nicht an die Beklagte übertragen. Erklärungen des
Herrn O… in der Vereinbarung vom 17.12.2002 beträfen, soweit er sie im Namen der
Klägerin abgegeben habe, nicht das Tiefziehwerkzeug. Weitere Garantieerklärungen
habe er im eigenen Namen abgegeben, nicht im Namen der Klägerin. Dass die Klägerin
die Nutzung durch die Beklagte hingenommen habe, stehe dem Unterlassungsanspruch
nicht entgegen, da die Gestattung frei widerruflich sei.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 2.11.2004, hat die Beklagte durch bei Gericht am
4.11.2004 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 2.2.2005
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf
ihren am 27.12.2004 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, die Klägerin könne die Klageansprüche nach dem UWG von
vornherein nur gemeinsam und mit Zustimmung der R… GmbH & Co. KG geltend
machen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte das
Eigentum an dem Tiefziehwerkzeug nicht erhalten habe. Selbst wenn ein
Eigentumserwerb nicht vorliege, habe die Klägerin die Nutzungsrechte daran an die
Beklagte übertragen.
Sie, die Beklagte, habe im Zuge des Rechtsstreits gegen Herrn O. vor dem Landgericht
Geschäftsunterlagen aufbereitet. Außerdem sei sie in dem Verfahren 2 O 511/04 wegen
des Vortrags der Klägerin zu Recherchen veranlasst worden. Dabei habe sie folgendes
ermittelt: es sei branchenüblich, dass trotz anteiliger Beteiligung an den
Werkzeugkosten das Eigentum an den Maschinen bei der Herstellerfirma verbleibe. Die
Klägerin habe lediglich die anteilige Werkzeugkostenbeteiligung, nicht aber auch einen
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Klägerin habe lediglich die anteilige Werkzeugkostenbeteiligung, nicht aber auch einen
dinglichen (Teil-)Eigentumserwerb vereinbart. Die Klägerin habe im übrigen nicht
bewiesen, dass sie den Werkzeugkostenanteil bezahlt habe.
Die Klägerin sei nicht berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist die Nutzung des
Tiefziehwerkzeugs durch die Beklagte zu untersagen. Sie sei hierzu nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes berechtigt. Ein solcher Grund liege nicht vor. Eine Aufhebung
des Nutzungsverhältnisses sei im übrigen auch treuwidrig. Ein Verstoß gegen § 242 BGB
liege jedenfalls dann vor, wenn Herr O. Erklärungen, die er in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Beklagten abgegeben habe, in seiner Eigenschaft als Liquidator der
Klägerin nicht gegen sich gelten lassen wolle.
Im übrigen handele die Klägerin nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, weil sie keinerlei
Vertriebsaktivitäten mehr entfalte. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich
der Liquidator der Klägerin einem Wettbewerbsverbot unterworfen habe. Wenn die
Klägerin die Beklagte nunmehr wegen einer Wettbewerbsverletzung in Anspruch nehme,
werde ihm gegenüber eine Vertragsstrafe fällig.
Sie, die Beklagte, habe, wenn sie das Eigentum an dem Tiefziehwerkzeug nicht erworben
habe, jedenfalls einen Anspruch gegen die Klägerin auf dessen Übertragung. Aus diesem
Grunde sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verfolge mit dem vorliegenden
Verfahren allein das Ziel, der Beklagten Schaden zuzufügen.
Die Beklagte beantragt,
das am 1.11.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O
367/04 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Sie behauptet, sie habe den anteiligen Anteil an den Herstellungskosten für das
Tiefziehwerkzeug an die R. GmbH & Co. KG bezahlt. Es bestehe auch ein
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn es
um zukünftigen Wettbewerb gehe. Die Beklagte gehe im übrigen selbst von einem
Wettbewerbsverhältnis aus, weil sie die Klägerin im April 2005 abgemahnt habe. Das zu
Lasten des Liquidators der Klägerin vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sei
mangels Karenzentschädigung unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat zu
Unrecht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
I. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere sind die hier geltend gemachten Ansprüche
der Klägerin nicht anderweitig rechtshängig, insbesondere nicht beim Landgericht Berlin
zum Aktenzeichen 100 O 10/04. Der dortige Rechtsstreit wird nicht zwischen den
hiesigen Parteien, sondern zwischen Herrn O. und der Beklagten geführt.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1.) Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung entsprechend ihrem Antrag zu
Ziffer 1. a) nicht verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche ergeben sich weder
aus dem UWG noch aus dem BGB.
a.) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu.
Ansprüche aus dem UWG in der bis zum 8.7.2004 geltenden Fassung scheiden schon
deshalb aus, weil das Gesetz ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten ist, § 22
UWG n. F.
Aber auch Ansprüche aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG n. F. sind nicht gegeben. Die
Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die R. GmbH & Co. KG
zum Vertragsbruch anzuleiten.
Ansprüche wegen der Verleitung zum Vertragsbruch scheiden schon deshalb aus, weil
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Ansprüche wegen der Verleitung zum Vertragsbruch scheiden schon deshalb aus, weil
die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche vertraglichen Vereinbarungen sie anlässlich
der Herstellung des Tiefziehwerkzeugs mit der R. GmbH & Co KG getroffen hat. Sie hat
nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchem Grunde die R. GmbH & Co. KG ihr
gegenüber verpflichtet wäre, von der Beklagten keine Aufträge zur Produktion von
Toilettenschüsseln unter Verwendung des Tiefziehwerkzeugs der Klägerin anzunehmen.
Das einseitige Verbot der Klägerin an die R. GmbH & Co. KG, keine Toilettenschüsseln
mehr an die Beklagte auszuliefern, begründet keine entsprechende Verpflichtung der R.
GmbH & Co. KG.
Die R. GmbH & Co. KG kann allenfalls aus der gegenüber der Klägerin am 6.7.2004
abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet sein, allein für die Klägerin zu
produzieren. Dass die Beklagte nach dem 6.7.2004 versucht hätte, die R. GmbH & Co.
KG zu einem Vertragsbruch zu verleiten, ist nicht dargetan.
Selbst wenn es eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung der R. GmbH & Co. KG
geben sollte, kann ihre Verleitung zum Vertragsbruch nur dann nach den Bestimmungen
des UWG untersagt werden, ohne dass ein Verschulden der Beklagten gegeben sein
müsste, wenn die Parteien Mitbewerber gemäß § 2 Nr. 3 UWG n. F. wären. Mitbewerber
ist jedoch nur, wer mit einem Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht, bei dem sich die Parteien auf demselben Markt begegnen. Dies ist unstreitig nicht
der Fall, denn die Klägerin befindet sich in Liquidation und hat seit Ende 2002 keinerlei
Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Dass sich die Klägerin auf demselben sachlich,
räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen will, ist nicht einmal dargelegt. Die
Klägerin hat lediglich vorgetragen, potenzieller Wettbewerb sei für einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ausreichend. Sie wolle sich das
Werkzeug für eine Produktion nach Auslauf des Wettbewerbsverbots nach den
Vereinbarungen vom 17.12.2002 erhalten. Dass und wann genau sie sich wieder auf
dem Markt betätigen will, ist jedoch nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich. Denn
der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten
verpflichtet, für die Klägerin keinerlei Neugeschäfte mehr abzuschließen.
b.) Auch Ansprüche aus dem BGB bestehen nicht.
aa.) Die Beklagte ist nicht gemäß § 826 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Produktionsaufforderung an
die R. GmbH & Co. KG ist nicht ersichtlich.
Zunächst spricht schon gegen die Annahme einer Sittenwidrigkeit dieser Aufforderung,
dass die Klägerin den Geschäftsbetrieb eingestellt und die Produktion der Beklagten
überlassen hat. So hat sie - obwohl ihr Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig
Geschäftsführer der Beklagten war und von den Aktivitäten der Beklagten wusste -
monatelang widerspruchslos geduldet, dass Toilettenschüsseln auf diesem Werkzeug
hergestellt wurden. So gesehen stellte die Produktionsaufforderung der Beklagten die
Fortsetzung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit dar.
Jedenfalls besteht auf Seiten der Beklagten keine Schädigungsabsicht. Die Beklagte hat
- anwaltlich vertreten - die Auffassung geäußert, sie sei berechtigt, das Tiefziehwerkzeug
zu nutzen und den Besitzer des Werkzeugs zur Produktion angehalten. Sie hat damit
eine Rechtsauffassung vertreten, mit der die Klägerin jetzt nicht mehr einverstanden ist.
Dies allein reicht für die Annahme einer Schädigungsabsicht nicht aus. Gegen eine
Schädigungsabsicht der Beklagten spricht auch, dass der Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Klägerin ihr gegenüber nach den Vereinbarungen vom
17.12.2002, dort Nr. 5, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass sie Toiletten bzw.
Toilettensysteme für Reisebusse produzieren kann. Er hat darüber hinaus ausdrücklich
garantiert, dass keine weiteren Sachmittel - außer Material - für die Produktion
erforderlich seien, soweit sie nicht kostenfrei von ihm und seiner Ehefrau auf die
Beklagte übertragen worden seien. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die
Klägerin Verpflichtungen nicht als verbindlich ansehen würde, die ihr alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer höchstpersönlich begründet hat.
bb.) Auch Ansprüche aus § 1004 BGB bestehen nicht.
Allerdings ist als bewiesen anzusehen, dass die Klägerin Miteigentümerin an dem
Tiefziehwerkzeug zu 2/3 ist. Erstinstanzlich war dies unstreitig. Ob das zweitinstanzliche
Bestreiten der Beklagten als neuer Sachvortrag überhaupt zugelassen werden kann,
kann offen bleiben. Denn es ist bewiesen, dass die R. GmbH & Co KG nicht
Alleineigentümerin des Werkzeugs ist, sondern das Eigentum zum überwiegenden Teil
der Klägerin zusteht. Die Klägerin hat einen Teil der Herstellungskosten übernommen;
sie hat damit auch einen Anteil am Eigentum erworben. Aus dem Schreiben der R.
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sie hat damit auch einen Anteil am Eigentum erworben. Aus dem Schreiben der R.
GmbH & Co. KG vom 8.6.1994, dort Bl. 2, ergibt sich unmissverständlich, dass hier nicht
lediglich eine Kostenübernahme, sondern eine Eigentumsübertragung gewollt war. Dort
heißt es nämlich: "Das Werkzeug gehört zu 2/3 der Firma k. und zu 1/3 der Firma R.".
Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Zahlungsbelege (Scheck vom 12.1.1995 über
42.040,10 DM und dazugehöriger Kontoauszug vom 23.1.1995), die auf die Rechnung
der R. GmbH & Co. KG vom 30.9.1994 Bezug nehmen, ist auch bewiesen, dass die
Klägerin die anteiligen Herstellungskosten für das Werkzeug bezahlt hat.
Die Klägerin hat ihre Miteigentumsanteile an dem Tiefziehwerkzeug auch nicht auf die
Beklagte übertragen. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen der Parteien hierzu gibt
es nicht. Nr. 3 der Präambel der Vereinbarungen vom 17.12.2002 begründet eine
Verpflichtung der Ehefrau des Herrn O., bestimmte Werkzeuge mit einem bestimmten
Wert in die Beklagte einzubringen. Darunter ist das Tiefziehwerkzeug nicht aufgeführt.
Das Miteigentum an dem Werkzeug ist auch nicht konkludent an die Beklagte
übertragen worden. Dagegen, dass eine solche stillschweigende Einigung über den
Eigentumsübergang stattgefunden hat, spricht schon der Umstand, dass alle anderen
übereigneten Werkzeuge ausdrücklich genannt und für jedes einzelne Wertangaben
gemacht worden sind.
Jedoch gewährt § 1004 BGB keinen Anspruch gegen einen Dritten, der an der Sache
weder Eigentum noch Besitz hat, auf Unterlassung der Verleitung des besitzenden
Miteigentümers zum Bruch von vertraglichen Vereinbarungen, die er mit dem anderen
nichtbesitzenden Miteigentümer geschlossen hat. Das Verhalten, das die Klägerin der
Beklagten vorwirft, beeinträchtigt das Eigentum, den Besitz und die Nutzbarkeit des
Tiefziehwerkzeugs unmittelbar nicht. Auf das Tiefziehwerkzeug einwirken, es nutzen,
insbesondere es auch abnutzen, kann allein die besitzende Miteigentümerin, die R.
GmbH & Co. KG. Gegen diese hat die Klägerin die Klage jedoch nicht gerichtet.
Ein der Beklagten etwa eingeräumtes Nutzungsrecht rechtfertigt einen Anspruch gemäß
§ 1004 BGB nicht. Denn § 1004 BGB schützt nur absolute Rechte, zu denen vertragliche
Nutzungsrechte nicht gehören.
2.) Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber auch nicht verpflichtet, es zu unterlassen, die
entgegen dem Produktionsauslieferungsverbot der Klägerin vom 11.2.2004 von der R.
GmbH & Co. KG mit dem Tiefziehwerkzeug der Klägerin gefertigten Toilettenschüsseln
einzubauen oder anderweitig zu verwenden (Klageantrag zu 1. b.) oder sie nach ihrer
Wahl zu vernichten, unbrauchbar zu machen oder an die Klägerin herauszugeben und
dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen (Klageantrag zu 2.).
Diese Ansprüche sind Beseitigungsansprüche, die das Bestehen einer Beeinträchtigung
des Eigentums Unterlassungsanspruchs voraussetzen. An einer derartigen
Beeinträchtigung fehlt es jedoch. Dann scheiden auch hieraus folgende
Beseitigungsansprüche aus.
3.) Auch der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des
Schadens verpflichtet ist, der durch den Weiterverkauf der Toilettenschüsseln
entstanden ist oder noch entstehen wird (Klageantrag zu 3.), kann keinen Erfolg haben.
Schadensersatzansprüche gewähren nur das UWG und § 826 BGB. Die Voraussetzungen
dieser Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor.
4.) Es existiert auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erteilung der
begehrten Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4.). Da zwischen den Parteien keine
vertraglichen Ansprüche bestehen, muss der Leistungsanspruch, dessen Vorbereitung
der Auskunftsanspruch dienen soll, nicht nur überwiegend wahrscheinlich bestehen. Bei
den allein in Betracht kommenden gesetzlichen Ansprüchen muss feststehen, dass eine
Schadensersatzpflicht besteht. Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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