Urteil des OLG Brandenburg vom 09.05.2006

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 84/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 495 Abs 1 BGB
Finanzierter Autokauf: Anwendbarkeit der Vorschriften über
Verbraucherdarlehensvertrag bei Vortäuschung eines
gewerblichen Geschäftszweckes
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9.5.2006
Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen D. D. den Beklagten durch das
angefochtene Urteil antragsgemäß – bis auf die Zinsen hinsichtlich eines Betrages von
93,24 € - zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe
einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus §§ 488 I 2, III 1, 490 I BGB i.V.m. den in den
Vertrag einbezogenen Darlehensbedingungen der Bank. Die Voraussetzungen einer
außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank hätten
vorgelegen.
Der Beklagte habe den Darlehensantrag vom 30.10.2002 nicht wirksam widerrufen. Die
Bank und der Beklagte hätten keinen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff.
BGB abgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge D. D. beim
Abschluss der finanzierten Kaufverträge für beide Fahrzeuge davon ausgegangen sei
und hätte ausgehen müssen, dass die Fahrzeuge für den Gewerbebetrieb des Beklagten
angeschafft werden sollten. Der Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Die
Einwendungen des Beklagten griffen nicht durch.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die –
vollständige - Klageabweisung begehrt. Der Beklagte meint, das Landgericht habe die
Aussage des Zeugen D. fehlerhaft gewürdigt und macht geltend, der Kaufvertrag über
das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht unternehmensbezogen gewesen. Das
Landgericht habe dazu auch den Zeugen W. vernehmen müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 9.5.2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Neuruppin,
Az. 5 O 113/05, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin den
Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus §§ 488 I 2, 490 I BGB zuerkannt.
1. Die Klägerin ist auf Grund wirksamer Abtretung des Anspruches auf
Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag vom 30.10.2002 von der …-Bank
aktivlegitimiert. Das ist nicht im Streit.
2. Der Darlehensvertrag vom 30.10.2002 ist wirksam zustande gekommen.
Insbesondere hat der Beklagte den Darlehensantrag nicht wirksam widerrufen.
Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht aus § 495 I BGB zu. Die Bestimmungen über
den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB) sind nicht auf den Darlehensvertrag
vom 30.10.2002 anwendbar. Das gilt jedenfalls deshalb, weil der Beklagte in von ihm zu
vertretender Weise bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv wahrheitswidrig als
Unternehmer aufgetreten ist und damit aus Sicht der Zedentin einen gewerblichen
Geschäftszweck des Darlehensvertrages sowie einen gewerblichen Verwendungszweck
des finanzierten Fahrzeuges vorgegeben hat, sofern das Fahrzeug tatsächlich
entsprechend der Behauptung des Beklagten ausschließlich privat genutzt worden sein
sollte.
a) Ist der Vertragspartner des Unternehmers bei Abschluss des Vertrages
wahrheitswidrig als Gewerbetreibender aufgetreten und hat dadurch einen gewerblichen
Geschäftszweck vorgetäuscht, finden die den Verbraucher schützenden Vorschriften
keine Anwendung. Die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes
auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im Verbraucherschutzrecht
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dafür sprechen auch die
Gesetzesmaterialien zum Verbraucherbegriff (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR
91/04). Unredlich handelt auch, wer in von ihm zu verantwortender Weise auf Grund
eigener schuldhaft falscher Angaben objektiv wahrheitswidrig als Gewerbetreibender
auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck das Darlehensvertrages
vorgibt.
b) Der Beklagte ist, sein Vorbringen zum ausschließlich privaten Gebrauch des
finanzierten Fahrzeuges als richtig unterstellt, in von ihm zu vertretender Weise als
Gewerbetreibender aufgetreten und hat dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck
des Darlehensvertrages vorgegeben. Der Beklagte hat den Darlehensantrag vom
30.10.2002 unterzeichnet, in dem deutlich mit „Ja“ vermerkt ist, dass das Darlehen für
die ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit des Darlehensnehmers bestimmt
ist. Selbst wenn das vermerkte „Ja“ entsprechend der Behauptung des Beklagten
voreingetragen worden sein sollte und ihm der Antrag „nur“ zur Unterschriftsleistung
vorgelegt worden ist, ändert dies nichts. Denn mit seiner Unterschrift hat sich der
Beklagte sämtliche Angaben im Darlehensantrag zu Eigen gemacht. Mithin sind dies mit
der Unterschriftsleistung Angaben des Beklagten. Sind diese falsch gewesen, hat der
Beklagte das zu vertreten.
c) Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist jedenfalls nicht bewiesen, dass
der Zeuge D. nach den Umständen trotz der ausdrücklichen Bejahung des gewerblichen
Verwendungszwecks des Darlehens durch den Beklagten selbst vom Auftreten des
Beklagten als Verbraucher beim Abschluss des Darlehensvertrages ausgegangen ist
bzw. hätte ausgehen müssen. Vielmehr wird das Auftreten des Beklagten als
Gewerbetreibender auch bei diesem Darlehensvertrag und dem durch das Darlehen
finanzierten Autokauf durch die Aussage des Zeugen D. bestätigt. Der Senat verweist
auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Gestützt
wird dies durch die an das Unternehmen des Beklagten gerichtete Rechnung für das
gekaufte Fahrzeug, die der Beklagte nicht zum Anlass für eine Richtigstellung
genommen hat.
d) Der Zeuge W. war nicht zu hören. Der Beklagte hat zwar diesen Zeugen zum Beweis
dafür angeboten, der Zeuge D. habe davon ausgehen müssen, er, der Beklagte, sei als
Verbraucher aufgetreten. Der Beklagte hat jedoch keine einem Beweis zugängliche
Tatsachen behauptet. Erstinstanzlich hat er lediglich vorgetragen, dass das Autohaus in
Person des Zeugen D. gesicherte Kenntnis davon gehabt habe, dass nur das Fahrzeug
Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen … 868 für seinen Gewerbebetrieb bestimmt
gewesen sei. Worauf diese Erkenntnis hätte beruhen sollen, insbesondere, woraus die –
zumal nur angedeutete – gesicherte Kenntnis des Autohauses in Person des Zeugen D.
vom Auftreten des Beklagten als Verbraucher beim zweiten Neuwagenkauf hätte
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vom Auftreten des Beklagten als Verbraucher beim zweiten Neuwagenkauf hätte
herrühren sollen, hat er nicht dargelegt. Der Beweisantritt des Beklagten in der
Berufung, gerichtet auf die Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere zur Feststellung
der objektiven Begleitumstände anlässlich des Erwerbs des gegenständlichen
Fahrzeugs, zielt mangels Tatsachenbehauptung nur auf Ausforschung.
e) Nach alledem ist die von dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
BGH vom 24.2.2005 (Beschluss vom 24.5.205, III ZB 36/04) aufgeworfene Frage, ob der
Geschäftszweck des Darlehensvertrages vom 30.10.2002 tatsächlich nicht
unternehmensbezogen war, nicht entscheidungserheblich.
3. Die wirksame Kündigung des Darlehensvertrages, die Höhe des Anspruches auf
Darlehensrückzahlung und der Zinsanspruch sind nicht im Streit.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat,
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.624,74 € festgesetzt.
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