Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: bedürftige partei, mutwilligkeit, stufenklage, link, sammlung, kopie, quelle, veröffentlichung, abgabe, versicherung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 408/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 127 ZPO
Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Geltendmachung eines der
Vorbereitung des Zugewinnausgleichs dienenden
Auskunftsanspruchs außerhalb des
Ehescheidungsverbundverfahrens
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Entgegen der durch das Amtsgericht geäußerten Auffassung gründet dies nicht auf einer
Mutwilligkeit des Verhaltens der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO.
a)
Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für
den geltend gemachten Anspruch bestehende Aussicht auf Erfolg eine nicht bedürftige
Partei von einer Prozessführung vollständig oder teilweise absehen würde. Soweit der
Senat insoweit früher die Auffassung vertreten hat, die Geltendmachung einer
Folgesache außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens stelle sich als mutwillig dar
(Brandenburgisches OLG, FamRZ 2001, 1083), ist daran nicht mehr in dieser
Allgemeinheit festzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass im Verbundverfahren § 93a ZPO
mit daraus folgender gegenseitiger Kostenaufhebung gilt, wohingegen bei einer
isolierten Klage jedenfalls im Geltungsbereich des § 91 Abs. 1 ZPO die Partei
möglicherweise ein für sie kostengünstigeres Ergebnis erreichen kann.
Dementsprechend ist die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des
Verbundverfahrens unter Berücksichtigung der insoweit möglichen Kostenfolge des § 91
Abs. 1 ZPO nicht mutwillig (BGH, NJW 2005, 1497 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007,
§ 114, Rn. 36 m. w. N.).
Ob dies für sämtliche Folgesachen gilt oder ob dies allein die zivilprozessualen
Folgesachen betrifft (vgl. Musielak/Fischer a. a. O.), da grundsätzlich nur für diese die §§
91 ff. ZPO gelten, kann dahinstehen. Da die den Zugewinnausgleich der Parteien
betreffende Auskunftsklage der Klägerin eine zivilprozessuale Folgesache darstellt, kann
deren isolierte Geltendmachung unter den vorangestellten Erwägungen jedenfalls nicht
als mutwillig angesehen werden.
b)
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hätte das Amtsgericht noch aus einem
weiteren Grunde die Mutwilligkeit nicht bejahen dürfen. Die hier geltend gemachte
Auskunftsklage kann nicht in zulässiger Weise in den Scheidungsverbund eingeführt
werden.
Im Scheidungsverbund können zulässigerweise auch Stufenklagen (§ 254 ZPO) erhoben
und hinsichtlich einzelner Stufen Teilurteile erlassen werden. Zu berücksichtigen ist dabei
jedoch, dass im Verbundurteil nur Scheidungsfolgen, nicht aber Entscheidungen über
Auskünfte, welche die Folgesachenentscheidung erst vorbereiten sollen, geregelt werden
können (FamVerf/Schael, 2001, § 6 Rn. 138). Als Folgesachenentscheidung kommt
daher regelmäßig nur die Leistungsstufe einer Folgesache in Betracht. Allein zur
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daher regelmäßig nur die Leistungsstufe einer Folgesache in Betracht. Allein zur
Vorbereitung derselben kann ausnahmsweise zugleich mit der Leistungsstufe im Wege
einer Stufenklage auch ein der Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch bzw.
Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den Verbund eingeführt
werden. Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend
gemacht werden, können daher nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden
(BGH NJW 1997, 2176, 2177; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 3. Juli 2006 – 9 UF 38/06
[zur Veröffentlichung eingereicht]).
2.
Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg jedoch gleichwohl zu versagen, da es bislang an
den Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO mangelt.
Zwar dürfte der Antrag der notwendigen Bestimmtheit i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
noch genügen, obgleich eine auf Vorlage eines vollständigen und geordneten
Bestandsverzeichnisses gerichtete Auskunftsklage präziser sein dürfte (vgl.
FamVerf/Schael, a. a. O. § 9 Rn. 101).
Bislang hat die Antragstellerin aber nicht dargetan, dass der Antragsgegner die
entsprechende Auskunft zum Stichtag 2. Mai 2005 schuldet, weshalb ihr Vorbringen
nicht schlüssig ist. So hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 6. September 2006
dargetan, dass ihm (hinsichtlich des Scheidungsantrages) eine auf den 9. Juli 2005
datierende Zustellungsurkunde vorliegt. Da insoweit der genaue Stichtag des
Endvermögens (§ 1384 BGB) unklar ist, hätte es eines weiteren Vortrages der
Antragstellerin bedurft, insbesondere durch Vorlage der entsprechenden Kopie der
Zustellungsurkunde. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichtes, sich diese Kenntnis
durch Beiziehung der Akten aus einem anderen Verfahren selbstständig zu verschaffen.
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