Urteil des OLG Brandenburg vom 18.12.2008

OLG Brandenburg: grundstück, anbau, wohnung, lebensmittelpunkt, berechtigung, bewegliche sache, pachtvertrag, eltern, umbau, zgb

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 15/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e
SachenRBerG
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 18. Dezember 2008 – 14 O 399/06 – wird zurückgewiesen und allein zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 gegenüber den Beklagten Ansprüche nach
dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet in Bezug auf das
Grundstück … Straße 6, G…, eingetragen im Grundbuch von K… des Amtsgerichts
Fürstenwalde Blatt 1669, Flurstück 4/5 der Flur 6, Gemarkung K…, zustehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.000,00 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) nach
dem SachenRBerG hinsichtlich des Grundstückes … Straße 6 in G…, das der Kläger bzw.
seine Ehefrau, die vormalige Klägerin zu 2, seit dem Jahre 1983 nach und nach, zunächst
mit einem Wochenendhaus, bebaut hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage auf Feststellung der
Berechtigung des Klägers nach dem SachenRBerG stattgegeben und zur Begründung
ausgeführt, das Grundstück sei mit einem Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1
SachenRBerG bebaut. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das
streitgegenständliche Gebäude die Ausstattung und Anbauten erfahren habe, die der
Kläger vorgetragen habe. Jedenfalls der letzte Anbau in den Jahren 1989 und 1990, der
die Wohnfläche des Gebäudes mehr als verdoppelt habe, weise eine massive Bauweise
auf. Das Gebäude verfüge über eine Heizung, einen Stromanschluss, eine
Hauswasseranlage und eine Abwasserentsorgung durch eine Fäkaliengrube. Die
Kammer habe keinen Anlass, insoweit der Aussage der Zeugin Z… keinen Glauben zu
schenken. Der Zeuge N… habe diese Aussage der Zeugin Z… hinsichtlich der Fläche
des Gebäudes und der vorhandenen Stromversorgung glaubhaft bestätigt.
Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass der Kläger das Gebäude bereits vor
dem 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken benutzt habe und dort seinen Lebensmittelpunkt
gehabt habe. Von einer Wochenendnutzung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2
SachenRBerG könne nicht ausgegangen werden. Der Zustand des Gebäudes als
Wohngebäude habe bereits zum Stichtag 2. Oktober 1990 bestanden. Diese Tatsache
hätten beide Zeugen überzeugend und in sich widerspruchsfrei bestätigt.
5
6
7
8
9
Für den Vortrag des Klägers spreche zudem, dass dieser unbestritten seit Frühjahr 1990
Mitglied der Gemeindevertretung in K… gewesen sei. Die vorgelegten
Meldebescheinigungen könnten die diesbezüglichen Überzeugungen des Gerichts nicht
erschüttern.
Das Grundstück sei mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und der
existierende Bungalow zu einem Eigenheim umgebaut worden. Der Pachtvertrag vom
26. April 1983 sei ein solcher im Sinne der §§ 312 ff ZGB. Das streitgegenständliche
Grundstück sei auch Inhalt des Pachtvertrages, auch wenn es nicht konkret in dem
Vertrag benannt worden sei, sondern mit der alten Grundstücksbezeichnung angegeben
worden sei. Der Nutzungsgegenstand ergebe sich aus der tatsächlichen Nutzung des
Grundstücks im Einverständnis beider Parteien des Vertrages vom 26. April 1983. Der
Umbau in den Jahren 1989/1990 sei mit der Neuerrichtung eines für den Wohnbedarf
bestimmten Gebäudes gleichzusetzen. Die Art der Nutzung sei durch den Anbau im
Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG geändert worden, da ein zu Zwecken der
Erholung oder Freizeitgestaltung errichtetes Gebäude für eine Nutzung zu Wohnzwecken
hergerichtet worden sei. Zuvor habe es sich lediglich um ein Gebäude zur Nutzung für
Ferien- und Wochenendzwecke gehandelt. Da durch den Umbau die Fläche des
Gebäudes von seiner ursprünglichen Größe von 45 qm auf eine Größe von ca. 100 qm
mehr als verdoppelt worden und der Anbau in einer massiven Bauweise erfolgt sei, sei
dieser Aufwand und Umfang des Anbaus mit einem Neubau vergleichbar. Die Billigung
staatlicher Stellen für den Umbau in den Jahren 1989 und 1990 habe vorgelegen. Die
entsprechenden Bauskizzen seien mit unterzeichneten Stempeln mit dem Text
„Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht“ versehen. Diese Stempel seien als
Baugenehmigung zu qualifizieren. Es liege zudem die Zustimmung der Gemeinde K…
vor. Die Billigung beziehe sich auch auf die mit dem Anbau offensichtlich angestrebte
Nutzung zu Wohnzwecken. Denn die vorgelegte zeichnerische Darstellung des
Bauprojekts zeige, dass die staatliche Erlaubnis zu einer Umgestaltung des
vorhandenen Bungalows in ein dauerhaft für Wohnzwecke geeignetes Gebäude begehrt
worden sei. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Anbau bereits im
Oktober 1989 begonnen worden sei und die Bauzeit auf der Zustimmungserklärung
1989/1990 laute, während die Zustimmung tatsächlich erst am 13. Juni 1990 erteilt
worden sei. Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen habe auch nachträglich erfolgen
können.
Dem Kläger komme die erforderliche Nutzereigenschaft zu. Er sei Nutzer im Sinne des §
9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, da ihm der Beweis gelungen sei, dass das
streitgegenständliche Gebäude durch den in seiner Verantwortung abgeschlossenen
Umbau noch vor dem 2. Oktober 1990 für den Wohnbedarf bestimmt worden sei. Der in
den Jahren 1989/1990 vorgenommene, der Neuerrichtung eines zu Wohnzwecken
dienenden Gebäudes gleichzustellende Anbau sei unter der Verantwortung des Klägers
erfolgt, da er seit März 1990 Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen
sei und als solcher den Abschluss der entscheidenden baulichen Maßnahmen im Jahre
1990 herbeigeführt habe. Dies werde dadurch belegt, dass die Zustimmung der
Gemeinde K… zur Veränderung des Bauwerks vom 13. Juni 1990 an den Kläger
adressiert sei. Es könne daher dahinstehen, wer Eigentümer des streitgegenständlichen
Gebäudes sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG sei bei einer Konkurrenz mehrerer
Nutzer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG im Verhältnis zueinander derjenige
Nutzer, der eine Bebauung nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen habe. Dies sei
im vorliegenden Fall der Kläger.
Gegen das ihnen am 22. September 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) haben die Beklagten mit am 16. Januar 2009 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 2009 mit am 18. März
2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Beklagten
insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht geltend. Das
Landgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des
maßgeblichen Wohnsitzes des Klägers vor dem 2. Oktober 1990 nicht hinreichend
berücksichtigt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schriftverkehr der Ehefrau des
Klägers aus den Jahren 1987 und 1991. Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass nach der
letzten Erweiterung ein Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG errichtet
worden sei. Bestritten bleibe aber, dass die Erweiterung vor dem 2. Oktober 1990 fertig
gestellt worden sei und der Kläger schon vor diesem Zeitpunkt seinen
Lebensmittelpunkt dort gehabt habe. Auch sei der Bungalow nicht mit Billigung
staatlicher Stellen zu einem Eigenheim umgebaut worden. Genehmigungen für
10
11
12
13
14
15
16
17
staatlicher Stellen zu einem Eigenheim umgebaut worden. Genehmigungen für
Hauswasser und Abwasser seien nicht einmal behauptet worden. Erst 1993 und damit
lange nach dem Stichtag habe der Kläger der Gemeinde G… mitgeteilt, das Haus zu
Wohnzwecken umgebaut zu haben. Die Aussage der Zeugin Z… sei nicht glaubhaft,
diese habe ausgesagt, was ihr von ihrem Ehemann vorgegeben worden sei. Die
Behauptung, die Wohnung in der …-Allee zum Zwecke der Untervermietung behalten zu
haben, sei keine Erklärung dafür, dass sie, die Ehefrau des Klägers, bis zum 1. Mai 1995
ausschließlich in der …-Allee 51 in B… gemeldet gewesen sei und sich erst ab dem 23.
Mai 1995 in der … Straße 8 (Flurstück 4/2) angemeldet habe und schließlich erst am 16.
März 2002 unter der Anschrift des streitgegenständlichen Grundstücks gemeldet habe.
Der Vortrag hinsichtlich der Untervermietung der Wohnung in der …-Allee sei
unsubstantiiert und nicht belegt. Diese Zweifel habe der Zeuge N… nicht entkräften
können, der nur dann Erinnerungslücken gehabt habe, wenn es für den Kläger
unschädlich gewesen sei. Der Zeuge N… habe aus eigener Anschauung nicht bestätigen
können, dass der Kläger schon vor dem 2. Oktober 1990 auf dem streitgegenständlichen
Grundstück gelebt habe. Dass der Kläger für die Gemeindevertretung nur habe
kandidieren dürfen, wenn er dort gelebt habe, sei kein Beweis für seinen
Lebensmittelpunkt in der …straße 6. Schließlich habe der Kläger bis 1991 noch eine
Werkstatt in B… betrieben. Der Zeuge N… habe zudem eingeräumt, mit dem Kläger den
Gegenstand seiner Zeugenaussage vorab besprochen zu haben. Auch habe der Zeuge
N… dem Kläger noch am 8. November 1990 die Möglichkeit eingeräumt, Grund und
Boden zu einem Preis von 6,00 DM/qm zu kaufen.
Letztlich könne von einer Billigung staatlicher Stellen hinsichtlich der durchgeführten
Baumaßnahmen nicht ausgegangen werden. Weder der zuletzt genannten
Baugenehmigung aus dem Jahre 1990 noch der Zustimmung der Gemeinde K… vom
13. Juni 1990 lasse sich entnehmen, dass der als „Anbau am Bungalow für Nutzung“
bezeichnete Umbau die Schaffung eines Wohnhauses oder Eigenheimes betreffe.
Unbeachtet lasse das Landgericht, dass die Zustimmung zu der Errichtung die Auflage
enthalte, die Fertigstellung des Bauwerks dem Rat der Gemeinde anzuzeigen, eine
solche Anzeige allerdings nicht bis zum 2. Oktober 1990 erfolgt sei. Entscheidend sei,
dass mit dem Bau vor Erteilung der Baugenehmigung und der Zustimmungserklärung
vom 13. Juni 1990 begonnen worden sei. Der Kläger sei schließlich auch nicht Nutzer der
Gebäude im Sinne des § 9 SachenRBerG.
Nach Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009,
dass eine Übertragung von Eigentum und Miteigentum seitens der Zeugin Z… auf den
Kläger vor dem 2. Oktober 1990 nach den für diesen Zeitpunkt geltenden
Formvorschriften unwirksam gewesen sei und es deswegen darauf ankommen könne,
dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem SachenRBerG in der Person der Frau
Z… zu den maßgeblichen Stichtag erfüllt seien, machen die Beklagten weiter geltend,
die im Jahre 1990 genehmigten Baumaßnahmen seien allein vom Kläger selbst
durchgeführt worden, nur diesem sei die Baugenehmigung erteilt worden. Mit der Zeugin
Z… habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Nutzungsvertrag mehr bestanden, weil die
Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der dreiseitigen Vereinbarung vom 6.
März 1990 auf den Kläger als neuen Nutzer übergeleitet worden seien. Gleichzeitig rügen
sie das ergänzende Vorbringen des Klägers zum Lebensmittelpunkt der Zeugin W… Z…,
bezogen auf den Stichtag 2. Oktober 1990 als verspätet. Schließlich machen die
Beklagten geltend, das Landgericht habe im Rahmen der Klage nach § 108
SachenRBerG nicht schon die Fläche festlegen dürfen, hinsichtlich derer ein
Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG bestehe. Ausweislich des Tenors der
angefochtenen Entscheidung handele es sich um 803 qm.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.
Dezember 2008 – 14 O 339/06 – die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
seines Vorbringens.
Auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009
hat der Kläger innerhalb der ihm im Termin gewährten Schriftsatzfrist ergänzend zum
Lebensmittelpunkt der Zeugin W… Z… vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (Bl. 556 ff d. A.)
Bezug genommen. Er macht insbesondere geltend, die Zeugin W… Z… habe ab dem
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Bezug genommen. Er macht insbesondere geltend, die Zeugin W… Z… habe ab dem
Jahre 1987 ihren Lebensmittelpunkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück …
Straße 6 in G… begründet, sich ab 1987 insbesondere um die Pflege ihrer Eltern
gekümmert, nach deren Tod ihre Arbeit in B… aufgegeben und die dortige Wohnung
zunächst ihrer Firma zur Vermietung überlassen und seit dem Jahre 1991 selbst weiter
untervermietet.
Der Senat hat ergänzend auf der Grundlage des Beschlusses vom 14. Januar 2010
Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W… Z…, H… Sch…, S… M…, K… B…,
W… T… und H… Sw…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 26. November 2009 und vom 7. Oktober 2010 Bezug
genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel der
Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend
die Berechtigung des Klägers nach den SachenRBerG nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) und c), 3
Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 e), 9 Abs. 1 SachenRBerG festgestellt.
1.
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, § 256 Abs. 1
ZPO sind ohne Weiteres gegeben.
Aus diesem Umstand ergibt sich ohne weiteres auch, dass entgegen der Auffassung der
Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung lediglich die Berechtigung des Klägers
nach dem SachenRBerG an dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellt worden
ist, nicht aber, in welchem Umfang ein Ankaufsrecht bzw. ein Recht auf Bestellung eines
Erbbaurechtsvertrages besteht. Die Flächenangabe in dem Tenor der angefochtenen
Entscheidung, der insoweit dem Klageantrag entspricht, beruht ersichtlich darauf, dass
allein zum Zwecke der Identifizierung des Grundstückes, an dem die Rechte nach dem
SachenRBerG bestehen sollen, die entsprechenden im Grundbuch enthaltenen Angaben
übernommen worden sind.
2.
Das Grundstück ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG vor dem 2. Oktober
1990 mit einem als Wohnhaus geeigneten Gebäude bebaut worden.
a) Eine Bebauung genügt dann den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
SachenRBerG, wenn es sich um ein Bauwerk handelt, das in Bauweise und Erschließung
ein Eigenheim darstellt. Hierbei müssen hinsichtlich der Bauweise (Größe, Mauerwerk,
Raumaufteilung), Ausstattung (Heizung, sanitäre Anlagen) und seiner Erschließung
(Wasser und Abwasser, Strom, Zufahrt) für eine Wohnnutzung gewisse bautechnische
Mindestanforderungen gewahrt werden (BGH VIZ 2001, 503, 504; Brandenburgisches
Oberlandesgericht VIZ 1998, 54, 55; 151, 152 f).
b) Danach ist schon nicht auszuschließen, dass der ursprüngliche Bungalow, der nach
der Anlage K 14 (Bl. 66 d. A.) eine Gesamtgröße von 45 m² hatte - die Wohnung der
Zeugin Z… in B… soll nach deren Aussage 60 m² groß gewesen sein und über zwei
Zimmer verfügt haben - über Bad und Heizung verfügte und im Übrigen aus einer Küche
und einem Wohn-/Schlafraum bestand, also möglicherweise ganzjährig genutzt werden
konnte, nach dem Vortrag des Klägers ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift darstellt,
dies jedenfalls nach der Ergänzung der Baulichkeiten durch ein (unterkellertes)
Waschhaus und einem Kohleschuppen.
Dies kann letztlich dahinstehen, weil, wie in der Berufungsinstanz unstreitig ist, jedenfalls
durch den im Jahre 1990 genehmigten Anbau, hinsichtlich dessen lediglich streitig ist, ob
er vor dem 2. Oktober 1990 fertig gestellt worden ist, ein solches zu Wohnzwecken
geeignetes Gebäude entstanden ist. Streitig ist allein der genaue Umfang der späteren
Erweiterungsbauten, insbesondere die Erweiterung auf eine Wohnfläche von insgesamt
ca. 100 m², auf die es aber in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt.
c) Diese Herstellung eines zu Wohnzwecken geeigneten Gebäudes erfolgte mit Billigung
staatlicher Stellen.
aa) Der Begriff der „Billigung“ ist nach der Üblichkeit in der DDR zu bestimmen. Sie setzt
ein aktives Handeln voraus. Die Billigung muss durch Organe erfolgt sein, die in der DDR
28
29
30
31
32
33
34
ein aktives Handeln voraus. Die Billigung muss durch Organe erfolgt sein, die in der DDR
üblicherweise diese faktischen Machtbefugnisse ausüben konnten. Dies waren im
Bereich der staatlichen Verwaltung typischerweise etwa der Bürgermeister oder der Rat
der Gemeinde (vgl. Eickmann, SachenRBerG, § 10 SachenRBerG Rn. 7 ff). Die
erforderliche Billigung staatlicher Stellen konnte dabei ohne Weiteres noch nachträglich
erfolgen (BGH NJW-RR 2005, 666). Verstöße gegen materielles Baurecht oder
vertragliche Vereinbarungen wären in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGH WuM
2009, 530 f).
bb) Danach ist trotz der Tatsache, dass ein anderer als in dem Bauantrag angegebener
Bungalow zunächst im Jahre 1983 errichtet worden ist, bereits hinsichtlich der Errichtung
dieses Bungalows von einer Billigung staatlicher Stellen auszugehen; insoweit liegen
ohne weiteres die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG.
Aber auch die Baumaßnahmen im Jahre 1989/1990 (Anbau an die Küche, Anbau eines
Schlafzimmers und Erweiterung des Wohnraumes) erfolgten mit Billigung staatlicher
Stellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der auf dem Bauplan befindlichen
Baugenehmigung der „Staatlichen Bauaufsicht“ (grüner Stempel mit Unterschrift) vom
7. Juni 1990, mit dem die Anbauten an den Bungalow genehmigt wurden und der
nachfolgenden Zustimmung Nr. 22-75/90 zur Veränderung eines Bauwerkes des Rates
der Gemeinde K… vom 13. Juni 1990 (beides in Original vorliegend).
Der Umstand, dass diese Genehmigungen bzw. Zustimmungen zu einem Zeitpunkt
erteilt wurden, zu dem nach dem Vortrag des Klägers, der in diesem Zusammenhang
ohne Weiteres als zutreffend unterstellt werden kann, mit den Baumaßnahmen schon
begonnen worden war, steht der Wirksamkeit dieser Genehmigungen nach der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung, die aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2
SachenRBerG lediglich folgert, dass eine Billigung staatlicher Stellen auch nachträglich
(oder hier nach Beginn, aber vor Abschluss der Baumaßnahme) erfolgen kann, nicht
entgegen.
Die Genehmigung bezieht sich dabei auch auf die Nutzung zu Wohnzwecken, also eine
Nutzung, die den Regelungsgegenstand des geschlossenen Pachtvertrages aus dem
Jahre 1983 überschreitet, denn die Art der Nutzung lässt sich den genehmigten
Bauplänen ohne Weiteres entnehmen, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits
längere Zeit mit seinem Hauptwohnsitz in K… offiziell gemeldet war. Da es für die
Billigung staatlicher Stellen nicht auf die Wahrung baurechtlicher Normen ankommt,
konnte auch die von den Beklagten behauptete unterlassene Anzeige der Fertigstellung
des Baus der Billigung staatlicher Stellen nicht nachträglich wieder die Grundlage zu
entziehen. Selbst wenn eine solche Anzeige unterblieben wäre, was ebenfalls zu Gunsten
der Beklagten unterstellt werden kann, ist dies seitens der staatlichen Stellen nicht zum
Anlass genommen worden, die erteilte Bauzustimmung nachträglich wieder zu
entziehen.
d) Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme
(Vernehmung der Zeugen N… und W… Z… im Termin vom 13. November 2008, Bl. 395
ff d. A.) ist unter Berücksichtigung weiterer Umstände davon auszugehen, dass die im
Juni 1990 genehmigten Baumaßnahmen bis zum Stichtag 2. Oktober 1990
abgeschlossen waren, mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
SachenRBerG insoweit erfüllt sind.
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dabei der Senat an die tatsächlichen
Feststellungen der ersten Instanz nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn keine
konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser
Feststellungen bestehen. Solche Zweifel liegen grundsätzlich schon dann vor, wenn aus
Sicht des Berufungsgerichtes eine gewisse – nicht notwendig überwiegende –
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche
Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt
(Zöller/Hessler, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 529 Rn. 3 m .w. N.). Geht es um Feststellungen,
die auf der Aussage von Zeugen beruhen, so ist eine erneute Beweisaufnahme etwa
dann eröffnet, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, weil z. B. die
Beweisaufnahme nicht erschöpft war. Auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher
Wertung können sich Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben (BVerfG
NJW 2003, 2524).
Wird, wie vorliegend, mit der Berufung die Glaubwürdigkeit von Zeugen in Zweifel
gezogen, so können sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der
Tatsachengrundlage des Erstgerichts aufgrund erkannt falscher
Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Erstgericht aus der Vernehmungsniederschrift
oder zu Bewertungstatsachen im Urteil ergeben. Will das Berufungsgericht dann in der
35
36
37
38
39
40
41
42
43
oder zu Bewertungstatsachen im Urteil ergeben. Will das Berufungsgericht dann in der
Glaubwürdigkeitsbeurteilung von derjenigen der ersten Instanz abweichen, ist die
Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich, um sich selbst den zur Würdigung
nötigen persönlichen Eindruck zu verschaffen (m. w. N. Zöller/Hessler, a. a. O., Rn. 8).
bb) Ausgehend hiervon ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage
des Zeitpunktes der Fertigstellung der Baumaßnahmen im Jahre 1990 nicht erforderlich.
Die Zeugin Z… hat den baulichen Zustand des zunächst errichteten Bungalows und
dann schließlich die weiteren Baumaßnahmen geschildert. Die Aussage deckt sich
insoweit mit den vorgelegten behördlichen Genehmigungen und den vorgelegten Plänen.
Für ihre Aufenthalte in G… ab 1987 hat sie nachvollziehbar angegeben, dass sie bis
1988 ihre Eltern pflegen musste und dann mit ihrem späteren Ehemann in dem Haus in
G… wohnen wollte. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann gar nicht mehr gearbeitet
und die Wohnung in B… untervermietet, um so etwas Geld hinzuzuverdienen. Der Anbau
sei zum Geburtstag des Klägers im Juli 1990 fertig gewesen.
Der Zeuge N… hat, aus anderer Sicht, diesen Vortrag der Zeugin Z… im Kern bestätigt.
Der Zeuge hat angegeben, den Kläger schon seit 1977 zu kennen. Er hat, was durch
Schreiben des Rates der Gemeinde vom 2. Mai 1988 und 11. Mai 1988 (Bl. 330 f d. A.)
bestätigt wird, bekundet, dass der Kläger immer „vorgebaut“ habe und die
Genehmigungen dann erst nachträglich erteilt worden seien. Der Zeuge konnte sich
dann ebenfalls an die Feier im Juli 1990 und daran erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt
die Baumaßnahmen abgeschlossen gewesen seien. Dass der Kläger zu diesem
Zeitpunkt in K… gewohnt habe, folgert er daraus, dass ihm dies der Kläger in
Gesprächen seinerzeit mitgeteilt habe und der Kläger im Frühjahr 1990 in den
Gemeinderat von K… gewählt worden sei.
cc) Insgesamt durfte das Landgericht von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgehen,
konkrete Anhaltspunkte hieran zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Der Einwand der Beklagten, die Zeugin Z… habe ein erhebliches Eigeninteresse am
Ausgang des Rechtsstreites und sage schon deswegen zu Gunsten des Klägers aus,
erfolgt lediglich pauschal. Konkrete Anhaltspunkte hierfür finden sich in der Aussage
nicht. Dieses stimmt vielmehr im Kern mit den vorgelegten Unterlagen und hinsichtlich
der Fertigstellung des Anbaus mit derjenigen des Zeugen N… überein. Die Zeugin ist
nicht schon allein wegen ihres Eigeninteresses unglaubwürdig; dies gilt grundsätzlich
auch für die Aussage des Zeugen N….
So ist es entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres nachvollziehbar, dass
sich der Zeuge daran erinnern kann, dass die Einweihungs- und Geburtstagsfeier gerade
im Juli 1990, also kurz vor der Wiedervereinigung, stattgefunden hat. Der Zeuge knüpft
seine Erinnerung nicht nur daran, dass er selbst im Juni Geburtstag hat und es sich um
die Wendezeit handelte, sondern auch daran, dass er die Feier auch deswegen besucht
habe, weil der Kläger gerade in Gemeinderat gewählt worden sei und kurz zuvor im März
1990 der Kläger in den Pachtvertrag eingetreten sei und er in diesem zeitlichen
Zusammenhang auch mit der Genehmigung der Baumaßnahmen beschäftigt gewesen
sei.
Der Zeuge hat zwar angegeben, dass er vor dem Termin, aber nicht anlässlich dieses
Termins, über die Angelegenheit gesprochen habe. Daraus lässt sich aber nicht
herleiten, er habe seine Aussage mit dem Kläger „abgesprochen“. Es wäre vielmehr im
Gegenteil unglaubwürdig gewesen, wenn der Zeuge, der mit dem Kläger bekannt ist und
mit diesem in einem (kleinen) Ort wohnt, angegeben hätte, er habe mit dem Kläger vor
dem Termin über die Angelegenheit gar nicht mehr gesprochen.
Dass die Gemeinde K… vertreten durch den Zeugen N… mit dem Kläger am 14.
September 1990 einen Pachtvertrag über das Flurstück 4/1 abgeschlossen hatte, und
am 08. November 1990 in der Gemeindevertretung ein möglicher Ankauf durch den
Kläger zu einem Preis von 6,99 DM/m² befürwortet worden war, ist vor dem Hintergrund
des Restitutionsverfahrens ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Unglaubwürdigkeit des
Zeugen N…, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt von
dem Restitutionsantrag vom 23. Juli 1990 Kenntnis hatte. Die Gemeinde selbst war an
dem Restitutionsverfahren auch nicht formell beteiligt, wie sich aus dem Teilbescheid
des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. März 1996 ergibt.
Es kommt hinzu, dass die Fertigstellung des Anbaus bis zum 2. Oktober 1990 durch
weitere Indizien gestützt wird. So ist die Bauzeit für den Anbau in der
Zustimmungserklärung des Rates der Gemeinde vom 13. Juni 1990 mit 1989/1990
schon deswegen plausibel, weil auch schon in der Vergangenheit der Kläger vorzeitig mit
44
45
46
47
48
49
50
51
schon deswegen plausibel, weil auch schon in der Vergangenheit der Kläger vorzeitig mit
der Durchführung von Baumaßnahmen begonnen hatte. Der in Kopie vorgelegte
Grundsteuerbescheid für das Jahr 1991 (Bl. 231 d. A.) bezieht sich ausdrücklich auch
schon auf den Anbau. Die Gemeinde G… hat darüber hinaus mit Schreiben vom 30.
März 2007 (Bl. 230 d. A.) bestätigt, dass die Fertigstellung des Anbaus im Juni 1990
angezeigt worden ist und die Grundsteuer B ab dem 01. Januar 1991 berechnet wird.
Damit sind insgesamt aus Sicht des Senates keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
die hinsichtlich der Frage der Fertigstellung des Anbaus im Jahre 1990 Anlass für Zweifel
an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
begründen könnten. Damit steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass das zu
Wohnzwecken geeignete Gebäude vor dem 02. Oktober 1990 fertig gestellt worden ist.
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann der Kläger selbst aber jedenfalls bis
zum 2. Oktober 1990 nicht als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1 SachenRBerG angesehen
werden. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt die Zeugin Z… Nutzerin im Sinne des
SachenRBerG.
a) Das Landgericht konnte nicht zur Begründung der Nutzereigenschaft des Klägers an
die Regelungen § 12 Abs. 1 SachenRBerG anknüpfen und damit – unabhängig vom
Gebäudeeigentum – über § 14 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG die vorrangige
Nutzereigenschaft des Klägers feststellen.
Das Landgericht übersieht in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn die Ehefrau des
Klägers auch nach März 1990, also nach der Umschreibung des Pachtvertrages,
Eigentümerin des Gebäudes geblieben ist, wovon, wie noch ausführen sein wird,
auszugehen ist, sie – unabhängig davon, wer die Baugenehmigung beantragt hat – in
rechtlicher Hinsicht als diejenige anzusehen ist, die eine Bebauung im Sinne des § 12
Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen hat und nicht derjenige, der auf einer bloß
schuldrechtlichen Grundlage solche Baumaßnahmen an fremdem Gebäudeeigentum
veranlasst hat.
Darüber hinaus steht nicht hinreichend sicher fest, dass durch die Baumaßnahmen in
den Jahren 1989/1990 die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde, weil der Kläger
gerade geltend macht, das Gebäude mindestens schon seit 1987 zu Wohnzwecken zu
nutzen. Danach wäre aber mit den Baumaßnahmen im Jahre 1989/1990 eine
Nutzungsänderung nicht verbunden. Hinzu kommen müsste zudem, dass diese
Baumaßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung gleichkommen.
Hierzu fehlt es sowohl an einem tragfähigen Vortrag des Klägers als auch an
entsprechenden Feststellungen des Landgerichts, zumal gerade der Umfang der
Erweiterung des Gebäudes zwischen den Parteien streitig ist.
b) Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vor dem 2.
Oktober 1990 Eigentümer des Gebäudes geworden ist. Die Zeugin W… Z…, die jetzige
Ehefrau des Klägers, hat bei ihrer Vernehmung im Termin vom 26. November 2009
bekundet, ihr Ehemann habe den Bungalow in Eigenleistung errichtet und habe auch
alles finanziert. Er habe daher das Haus bekommen sollen. Es sei schon immer klar
gewesen, dass das Haus letztlich ihrem Mann gehören solle, aus diesem Grund sei auch
der Pachtvertrag im März 1990 umgeschrieben worden. Sie seien sich immer darüber
einig gewesen, dass ihrem Ehemann eigenständige Rechte an diesem Haus zustehen
sollten. Man sei jedenfalls im März 1990 darüber einig gewesen, dass ihr Mann eine
solche Berechtigung an dem Haus erlangen solle.
Zwar kann auf Grundlage dieser Aussage, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der
Senat keinerlei Veranlassung sieht, davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im März
1990 die Zeugin Z… und der Kläger beabsichtigten, das Eigentum an dem Gebäude auf
den Kläger zu übertragen und gleichzeitig den Vertrag über das Grundstück auf den
Kläger überzuleiten. Letzteres ist im März 1990 auch durch dreiseitigen Vertrag
geschehen.
In rechtlicher Hinsicht war diese beabsichtigte Übertragung des selbständigen
Gebäudeeigentums allerdings vor dem 2. Oktober 1990 unwirksam, weil eine solche
Übertragung nach § 296 Abs. 2 Satz 1 ZGB der Schriftform bedurfte. Einen solchen
schriftlichen Vertrag haben der Kläger und seine Ehefrau weder im März 1990 noch in
der Folgezeit geschlossen. Dies führt nach § 66 ZGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des
Vertrages. Eine formlose Übertragung des selbständigen Gebäudeeigentums war erst
ab dem 3. Oktober 1990 unter dem Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches
möglich. Das selbständige Gebäudeeigentum blieb (Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB)
52
53
54
55
56
möglich. Das selbständige Gebäudeeigentum blieb (Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB)
erhalten, dessen Übertragung als bewegliche Sache richtete sich ab diesem Zeitpunkt
gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 929 ff BGB. Die nach § 929 BGB
erforderliche Einigung konnte danach formlos erfolgen (BGHZ 154, 132, 137 f;
Brandenburgisches Oberlandesgericht VIZ 2002, 692, 695 m. w. N.). Diese formlose
Einigung war ohne Weiteres auch konkludent möglich und ist im vorliegenden Fall darin
zu sehen, dass nach dem 2. Oktober 1990 der Kläger und seine Ehefrau an der zuvor
getroffenen mündlichen Einigung festgehalten haben, was sich auch nach außen
dadurch zeigte, dass ab dem Jahre 1993 der Kläger Adressat der
Grundsteuerabgabenbescheide war. Das Fortbestehen einer solchen Einigung
hinsichtlich der Übertragung des Gebäudeeigentums, wie sie die Zeugin Z… bei ihrer
Vernehmung bestätigt hat, kann schließlich darin gesehen werden, dass der Kläger mit
Billigung der Zeugin Z…, die ihre entsprechende Klage auf Feststellung der Berechtigung
nach dem SachenRBerG zurückgenommen hat, im vorliegenden Verfahren diese Rechte
allein geltend macht.
4.
War danach die Zeugin W… Z… jedenfalls bis zum 2. Oktober 1990
Gebäudeeigentümerin, so kann der Kläger als Rechtsnachfolger der Zeugin Z… nur
dann anspruchsberechtigt nach dem SachenRBerG sein, wenn zum Stichtag 2. Oktober
1990 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG in der Person der
Zeugin W… Z… erfüllt waren. Hiervon ist nach Durchführung der Beweisaufnahme im
Termin vom 7. Oktober 2010 auszugehen.
a) Einer mögliche Berechtigung der Zeugin Z… zum 2. Oktober 1990 steht zunächst
nicht entgegen, dass ihr damaliger Lebensgefährte und spätere Ehemann, der Kläger,
die Umbauarbeiten im Jahre 1990 durchgeführt hat und diese Arbeiten aufgrund einer
ihm erteilten Genehmigung erfolgt sind. Da die Zeugin, wie oben ausgeführt, weiterhin
Eigentümerin des Gebäudes blieb, sind diese Baumaßnahmen rechtlich allein ihr
zuzuordnen, sie hat entsprechendes Eigentum auch an dem ungebauten Gebäude
erworben bzw. behalten. Der Umstand, dass der Kläger die Arbeiten für sie durchgeführt
hat, ändert nichts daran, dass die Zeugin Z… Nutzerin des Gebäudes im Sinne des
SachenRBerG war und blieb. Die Nutzereigenschaft in § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG
setzt insoweit allein das Eigentum an dem Gebäude voraus, nicht aber die Durchführung
der Baumaßnahme auf eigene Kosten.
b) Der weitere Einwand der Beklagten, die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
SachenRBerG seien in der Person der Zeugin Z… schon deswegen nicht erfüllt, weil der
Erholungspachtvertrag mit der dreiseitigen Vereinbarung vom 6. März 1990 auf den
Kläger übergeleitet worden ist, die Errichtung also nicht, wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
SachenRBerG vorschreibe, aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur
Erholung erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg.
Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ist der Umstand, dass
das Bodenrecht der DDR zwar auf staatlicher Lenkung beruhte, also auf die von den
beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern vereinbarte Vertragsgestaltung
weniger Rücksicht nehmen musste, gleichwohl aber an der Trennung zwischen den
verliehenen und zugewiesenen Nutzungsrechten und den Nutzungsverträgen nach den
§§ 312 ff ZGB festhielt. Die Errichtung eines Eigenheimes war auf der Grundlage eines
Vertrages nach den §§ 312 ff ZPO grundsätzlich nicht zulässig (Czub/Schmidt-
Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 5 SachenRBerG, Rn. 112). Die tatsächliche Nutzung
stand insoweit jedoch häufig mit der bodenrechtlichen Regelung in Widerspruch. Für die
neuen Länder ergab sich daraus das Regelungsproblem, wie die Fälle in der
Sachenrechtsbereinigung zu behandeln sind, in denen zwar die bauordnungsrechtlichen
und planwirtschaftlichen Erfordernisse für den Bau eines Eigenheims vorliegen, es aber
an der bodenrechtlichen Regelung fehlt.
Nach dem im SachenRBerG geltenden Nachzeichnungsprinzip musste der
Anwendungsbereich des Gesetzes für diese Fälle weitgehend entsprechend den
Üblichkeiten in der DDR bestimmt werden; eine Berechtigung besteht danach, wenn das
Bauwerk zu Wohnzwecken genutzt wird, das Bauwerk nach seiner Bauweise und
Erschließung das Merkmal eines Eigenheimes aufweist und diese Nutzung staatlich
gebilligt war (Czub, a .a. O., Rn. 117 bis 119). Das Merkmal „aufgrund eines Vertrages
zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“ dient damit im Wesentlichen der
Abgrenzung zu einer Nutzung aufgrund eines verliehenen Nutzungsrechtes, zur Nutzung
aufgrund eines sonstigen Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrages und zur unberechtigten
Nutzung. Ausgehend hiervon sind die Baumaßnahmen auf dem streitgegenständlichen
Grundstück im Jahre 1990 aufgrund eines solchen Vertrages zur Nutzung von
57
58
59
60
61
62
63
64
Grundstück im Jahre 1990 aufgrund eines solchen Vertrages zur Nutzung von
Bodenflächen zur Erholung erfolgt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag
am 6. März auf den Kläger wirksam gewesen sein sollte – Zweifel hieran könnten unter
dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage deswegen bestehen, weil der
Kläger und die Zeugin Z… die Übertragung des Eigentums an dem Gebäude und die
Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag als einen einheitlichen Vorgang
angesehen haben – ist die Bebauung aufgrund dieses Vertrages erfolgt, jedenfalls nicht
ohne Berechtigung. Die Baumaßnahmen sind mit ausdrücklicher Billigung des aus dem
Erholungspachtvertrag Berechtigten, nämlich des Klägers, erfolgt, der das von ihm
gepachtete Grundstück dann der Zeugin Z… seinerseits überlassen hat. Jedenfalls hat
der Kläger der Zeugin insoweit die Mitnutzung des Grundstückes eingeräumt, was nach
Auffassung des Senates nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausreicht, eine Errichtung
aufgrund des Erholungspachtvertrages anzunehmen.
Eine Einbeziehung des Sachverhaltes in die Sachenrechtsbereinigung wäre aus Sicht des
Senates nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Bebauung ohne jegliche Berechtigung
erfolgt wäre oder aber auf der Grundlage eines Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrages zu
anderen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG).
Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 2005 (NJW-RR 2005, 1256 ff.) nicht entgegen, weil die
Voraussetzungen des SachenRBerG zum Stichtag 2. Oktober 1990 sämtlich in der
Person der Zeugin Z… erfüllt waren und der Kläger als Rechtsnachfolger der Zeugin Z…
zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt ist.
c) Schließlich ist davon auszugehen, dass auch die Zeugin W… Z… zum Stichtag 22.
Oktober 1990 ihren Lebensmittelpunkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück in
G… begründet hatte.
Dies steht für den Senat aufgrund der im Termin vom 7. Oktober 2010 durchgeführten
Beweisaufnahme fest. Die in diesem Termin vernommenen Zeugen haben im Kern
übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin Z… im Jahre 1987 ihren Lebensmittelpunkt
nach G… auf das streitgegenständliche Grundstück verlegt und ihre Wohnung in B… in
der …-Allee 51, unter der sie nach wie vor mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet war,
untervermietet hat.
aa) Die Zeugen H… Sch…, S… M…, K… B… und W… Z… haben im Wesentlichen
übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin Z… im Jahre 1987 zu dem Kläger gezogen
ist, der zu diesem Zeitpunkt bereits in dem streitgegenständlichen Haus gewohnt habe.
Anlass hierfür war nach übereinstimmender Aussage der Zeugen, dass die Zeugin Z…
ab dem Jahre 1987 sich um ihre pflegebedürftigen Eltern gekümmert und ihre Arbeitszeit
bei der Firma O… verkürzt hat. Der Zeuge Sch… konnte in diesem Zusammenhang
auch ausschließen, dass die Zeugin Z… zunächst in das Haus ihrer Eltern in K…
eingezogen ist. Der Zeuge, ein Nachbar, konnte angeben, dass das Haus der Eltern der
Zeugin Z… nach deren Tod (Ende 1987 bzw. Anfang 1988) teilweise leer stand. Danach
seien Verwandte von Frau Z…, junge Leute, dort eingezogen. Bestätigt wird dieser
Umstand durch die weiteren Aussagen der Zeugen T… und Sw…, die bestätigen
konnten, dass ab 1987 die Wohnung der Zeugin Z… in B… an Personen untervermietet
wurde, die sich aus geschäftlichen Gründen zeitweise, im Falle des Zeugen T… war dies
sogar regelmäßig der Fall, in B… aufhalten mussten. Der Zeuge Sw… hat zwar selbst
nicht besagte Wohnung zu diesem Zweck genutzt, hat aber für Arbeitskollegen, die sich
geschäftlich in B… aufhielten, die Wohnung der Zeugin Z… in der …-Allee in Anspruch
genommen. Der Zeuge Sw… konnte dies jedenfalls bis Ende 1988 bekunden, wobei er
weiter angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt habe Frau Z… in G… bzw. in K… gewohnt,
dies wisse er deshalb, weil er wertvolle Pflanzen zu der Zeugin nach G… zur Pflege
gebracht habe.
bb) Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Zeugen teilweise um Angehörige des
Klägers bzw. um dessen Ehefrau handelt und schon vor diesem Hintergrund bei den
Zeugen in unterschiedlichem Umfang ein Eigeninteresse am Ausgang des
Rechtsstreites bestehen mag. Gleichwohl sieht der Senat keine Veranlassung an der
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, die im Kern den
Umzug der Zeugin Z… aus familiären Gründen im Jahre 1987 nach K… bestätigen, also
nicht nur pauschal behaupten, die Zeugin Z… habe in K… ihren Lebensmittelpunkt
begründet. Es kommt hinzu, dass der Inhalt der Aussagen durch weitere Umstände
gestützt wird.
So ergibt sich aus dem vorgelegten Erbschein (Bl. 568), dass der Vater der Zeugin Z…
64
65
66
67
68
69
70
So ergibt sich aus dem vorgelegten Erbschein (Bl. 568), dass der Vater der Zeugin Z…
am 7. Dezember 1987 und die Mutter der Zeugin Z… am 15. Januar 1988, beide zuletzt
wohnhaft in K…, verstorben sind, so dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich
die Zeugin ab 1987 unter Reduzierung ihrer Arbeitszeit um ihre pflegebedürftigen Eltern
gekümmert hat. Der weiter vorgelegten Arbeitsbescheinigung der
Landesversicherungsanstalt … (Bl. 579 f d. A.) ist zu entnehmen, dass die Zeugin Z…
tatsächlich ihre Arbeitszeit unter entsprechender Verminderung ihres Einkommens ab
dem Jahre 1987 reduziert und zum 30. April 1988 das Arbeitsverhältnis insgesamt
beendet hat. Letzteres ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Aufhebungsvertrages
zum 30. April 1988 (Anlage K 42, Bl. 573 d. A.).
Der Umstand, dass die Zeugin Z… zunächst mit ihrem Hauptwohnsitz unter der
Anschrift …-Allee 51 in B… gemeldet blieb, steht der Begründung des
Lebensmittelpunktes in K… nicht entgegen. Zwar ist eine entsprechende
Meldebescheinigung ein Indiz dafür, wo der Lebensmittelpunkt einer Person ist, was aber
nicht ausschließt, dass die Meldung mit dem Hauptwohnsitz in diesem Zusammenhang
unzutreffend ist. Vorliegend wird der Inhalt der Meldebescheinigung mit dem
Hauptwohnsitz in B… für die fragliche Zeit schon durch die Aussagen der vernommenen
Zeugen entscheidend entkräftet. Die unterlassene Ummeldung mit dem Hauptwohnsitz
ist im Übrigen schon deswegen hinreichend plausibel, weil die Zeugin Z… die Wohnung
in B… weiter untervermieten wollte, also hieraus Einkünfte erzielen wollte. Hätte sie sich
aber nach K… mit ihrem Hauptwohnsitz umgemeldet, so hätte sie seinerzeit im Jahre
1987, als Wohnraum in O… staatlich bewirtschaftet wurde, ihre Wohnung in der …-Allee
51 aufgeben müssen, nicht aber untervermieten können. Hieraus erklärt sich auch, dass
in „offiziellen“ Dokumenten aus dieser Zeit, wie etwa einem Notarvertrag, die Zeugin
Z… ihren Hauptwohnsitz mit der …-Allee 51 in B… angibt und an dem Briefkasten der
Wohnung in B… weiter ihr Name angegeben war. Dies steht jedoch einer Begründung
des Lebensmittelpunktes ab dem Jahre 1987 in K… auf dem streitgegenständlichen
Grundstück nicht entgegen.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der entsprechende Vortrag des Klägers
zur Begründung des Lebensmittelpunktes seiner Ehefrau bis zum 2. Oktober 1990 nicht
verspätet. Dieser Vortrag erfolgte innerhalb der vom Senat eingeräumten
Schriftsatzfrist. Es handelt sich zudem insoweit um einen Umstand, zu dem der Kläger
aus seiner Sicht in I. Instanz nicht vortragen musste.
d) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger selbst bis zum 2. Oktober
1990 seinen Lebensmittelpunkt in K… begründet hatte. Dies ergibt sich ohne Weiteres
aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Feststellungen des Landgerichtes,
an deren Richtigkeit zu zweifeln aus Sicht des Senates kein konkreter Anlass besteht,
zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mit seinem Hauptwohnsitz in K…
gemeldet war. Der Umstand, dass er bis 1991 in B… eine Werkstatt betrieben hat, steht
dem nicht entgegen.
5.
Sind danach in der Person der Zeugin W… Z… zum Stichtag 2. Oktober 1990 alle
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG erfüllt, so führt dies dazu,
dass der Kläger, als Rechtsnachfolger der Zeugin Z… – wie oben ausgeführt ist davon
auszugehen, dass jedenfalls nach dem 2. Oktober 1990 das Gebäudeeigentum und
damit auch die Berechtigung nach dem SachenRBerG formlos von der Zeugin Z… auf
den Kläger übertragen worden ist – anspruchsberechtigt nach dem SachenRBerG ist. Die
Berufung der Beklagten musste daher ohne Erfolg bleiben.
6.
a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
b) Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob auch derjenige, der selbst
nicht Vertragspartner eines „Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“ ist,
aufgrund eines solchen Vertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ein
als Wohnhaus geeignetes Gebäude errichten kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt
und es insoweit an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum