Urteil des OLG Brandenburg vom 14.06.2005

OLG Brandenburg: berufliche tätigkeit, fahrzeug, arglistige täuschung, käufer, kaufpreis, kaufvertrag, darlehensvertrag, verjährung, auflage, sachverständiger

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 134/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 BGB, § 459 BGB, § 463 S 1
BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
Gebrauchtwagenkauf: Aktivlegitimation des Käufers mit
Unternehmereigenschaft für Rückabwicklungsansprüche beim
Finanzierungskauf; Beweisbedarf für Erkennbarkeit eines
Unfallschadens bei fehlendem Beweis des Bestehens eines
Vorschadens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 14.06.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger begehrt die Rückabwicklung eines finanzierten Kaufes eines
Gebrauchtwagens.
Mit Kaufvertrag vom 13.11.2000 erwarb der Kläger von der Beklagten den
Gebrauchtwagen Opel Omega Caravan, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., unter Ausschluss jeder
Gewährleistung. Im Kaufvertragsformular war eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges
von 130.000 km angegeben. Die Rubrik „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt.
Vorbesitzer“ enthielt keine Angaben. Unter der Rubrik „Dem Verkäufer sind auf andere
Weise Unfallschäden bekannt“ war die Alternative „nein“ angekreuzt. Der Kaufpreis für
das Fahrzeug betrug ausweislich der an die „Firma B. und S. A. B.“ gerichteten
Rechnung der Beklagten vom 14.11.2000 22.300,57 DM, wobei die Beklagte den
Altwagen des Klägers für 1.000,00 DM in Zahlung nahm, was auf dem
Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 handschriftlich vermerkt wurde. Der Kauf des Pkw
Opel wurde über die N. Bank finanziert, bei der bezüglich des Altwagens noch ein
weiterer Darlehensvertrag lief, der durch Umfinanzierung in Höhe von 4.597,43 DM
abgelöst wurde, so dass sich ein Finanzierungsbetrag von 25.898,00 DM ergab (=
Kaufpreis von 22.300,57 DM abzüglich Inzahlungnahme Altwagen für 1.000,00 DM
zuzüglich Umfinanzierung des Altwagens in Höhe von 4.597,43 DM). Weiterhin ist im
Darlehensantrag - durch maschinenschriftliches Hinzusetzen eines „ Ja“ - angegeben,
dass das Darlehen „für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit des Darlehensnehmers“ bestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 (Anlage K 1/Bl. 6 ff), auf die Rechnung der
Beklagten vom 14.11.2000 (Anlage B 1/Bl. 27) sowie auf den Darlehensantrag (Anlage B
2/Bl. 28) Bezug genommen.
Die Beklagte hatte das Fahrzeug Ende September 2000 von einer Frau I. S. erworben. In
dem dabei von der Beklagten erstellten Bewertungsblatt ist unter der Rubrik „unfallfrei
ja/nein“ vermerkt: „? prüfen“. Vor der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger führte
die Beklagte unter dem 06.10.2000 eine sog. „Gebrauchtwageninspektion“ durch, wobei
wegen der Einzelheiten der dabei vorgenommenen Tätigkeiten auf die Anlage B 5/Bl. 71
Bezug genommen wird.
Am 20.06.2002 wurde das Fahrzeug - mit einem klägerseits behaupteten Tachostand
von 175.355 km - stillgelegt, wobei dies nach dem - erstinstanzlich nicht bestrittenen -
Vorbringen der Beklagten auf Veranlassung der N. Bank erfolgt ist, nachdem der Kläger
seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt hatte.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.09.2002 unter Hinweis darauf, dass es sich bei
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.09.2002 unter Hinweis darauf, dass es sich bei
dem von ihm erworbenen Pkw um einen Unfallwagen handele, den Kaufvertrag wegen
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistiger Täuschung angefochten,
die Rückzahlung des Betrages von 25.898,00 DM/13.241,44 € begehrt und zugleich die
Rückgabe des Pkw angeboten. Dem ist die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom
27.09.2002 entgegengetreten.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von
13.241,44 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Opel und Übertragung des
Anwartschaftsrechts auf den Eigentumserwerb in Anspruch genommen. Ferner hat er
die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Er hat behauptet, der Pkw Opel habe im August 1998 bei einem Verkehrsunfall auf der
Autobahn einen erheblichen Frontschaden erlitten. Die Kosten für die Reparatur hätten
bei ca. 6.500,00 DM gelegen. Für einen Fachmann seien die durchgeführten Reparaturen
im Rahmen einer Prüfung nicht übersehbar gewesen. Die Beklagte habe ihm die
Unfallfreiheit zugesichert. Ihr - namentlich nicht mehr bekannter - Verkäufer habe am
13.11.2000 erklärt, dass das Fahrzeug genauestens untersucht worden sei und dabei
keine Unfallschäden festgestellt worden seien. Deshalb sei im Kaufvertrag auch
vermerkt worden, dass dem Verkäufer auch auf andere Weise Unfallschäden nicht
bekannt geworden seien.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an den
Kläger einen Unfallschaden erlitten habe. Sie hat behauptet, das Fahrzeug auf
erkennbare Mängel untersucht zu haben; dabei seien Unfallschäden jedoch nicht
ersichtlich gewesen. Weiterhin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich
hat sie ausgeführt, von den Darlehensverbindlichkeiten des Klägers in Höhe von
insgesamt 25.898,00 DM/13.241,44 € seien noch 12.294,20 € nebst näher bezeichneter
Zinsen offen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
dahinstehen könne, ob der Kläger mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom
10.05.2005 die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 463 BGB a.F. oder aus § 812
Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ausreichend dargelegt habe, denn jedenfalls stünde dem
Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 13.241,44 € Zug um Zug gegen
Übergabe des streitgegenständlichen Pkw deswegen nicht zu, weil der Kläger selbst
keine Zahlungen auf den Kaufpreis in Höhe von 22.300,57 DM erbracht habe. Dieser sei
vielmehr insgesamt von der den Kaufvertrag finanzierenden N. Bank an die Beklagte
geleistet worden. Dafür, dass der für die Inzahlungnahme des Altwagens verrechnete
Betrag von 1.000,00 DM entgegen der Regelung des § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die
bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auf die neue, durch den Kaufvertrag vom
13.11.2000 begründete Verbindlichkeit angerechnet werden sollte, fehle jeglicher
Vortrag des Klägers.
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf
das Darlehen gezahlter Kreditraten. Zwar könne der Kläger im Falle einer
Rückabwicklung des finanzierten Kaufvertrages von der Beklagten grundsätzlich die an
die N. Bank bereits gezahlten Nettokreditraten zurückverlangen. Dass er
Ratenzahlungen an die finanzierende Bank erbracht habe, habe der Kläger jedoch nicht
ausreichend dargelegt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er in erster Linie
sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt, dass das Urteil auf
Rechtsfehlern beruhe sowie auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts durch
das Landgericht. Hinsichtlich seiner Behauptungen, das Fahrzeug habe bereits vor dem
Verkauf einen Unfallschaden erlitten, den die Beklagte auch habe erkennen müssen,
wiederholt er sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend zu diesem
trägt er vor, dass die Nieten, mit denen die Typenbeschilderung mit Fahrgestellnummer
auf dem Kühler befestigt werden, im Originalzustand mit Wagenfarbe überlackiert seien,
wohingegen die entsprechenden Nieten am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in
Wagenfarbe lackiert seien. Im Übrigen tritt er der Rechtsauffassung des Landgerichts
entgegen und vertritt insoweit die Auffassung, dass die seitens der N. Bank an die
Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von 21.300,57 DM als Leistung des Klägers auf die
Kaufpreisverbindlichkeit anzusehen sei. Dementsprechend habe die Beklagte an ihn
dasjenige zurückzugewähren, was sie in Erfüllung des - nichtigen - Kaufvertrages, wenn
auch durch die Zahlung eines Dritten, erlangt habe. Dies sei der Betrag von 21.300,57
DM sowie der auf den Kaufpreis angerechnete Betrag von 1.000,00 DM für die
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DM sowie der auf den Kaufpreis angerechnete Betrag von 1.000,00 DM für die
Inzahlungnahme des Altwagens. Weiterhin sei die Beklagte ihm ab dem 28.09.2002 zur
Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf den Betrag von 22.300,57 DM/11.402,10 € verpflichtet, was bis einschließlich
21.09.2005 einen bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3.204,49 € ergebe. Von diesem
Betrag macht er - neben den 11.402,10 € - einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von
1.839,34 € geltend. Er behauptet, dass das Fahrzeug für seine Einzelfirma erworben
worden sei. Im Zeitraum Januar bis Dezember 2001 habe er insgesamt 5.700,09
DM/2.560,08 € aufgrund des Darlehensvertrages an die N. Bank gezahlt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 (Az.: 5 O 130/04) abzuändern
und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.241,44 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen
Übergabe des Kraftfahrzeuges Opel Omega Caravan, Fahrgestellnummer …, und
Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf den Eigentumserwerb an diesem Fahrzeug;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise beantragt er,
das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 (Az.: 5 O 130/04) abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,08 € und weitere 10.681,36 € an die R. C. I.
Banque, …, K., Amtsgericht Köln, HRB 28673, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe
des Kraftfahrzeuges Opel Omega Caravan, Fahrgestellnummer …, und Übertragung des
Anwartschaftsrechtes auf den Eigentumserwerb an diesem Fahrzeug durch ihn sowie
Rückübereignung des Fahrzeuges durch die R. C. I. Banque.
Äußerst hilfsweise beantragt er,
das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 (Az.: 5 O 130/04) abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an die R. C. I. Banque, …, K., Amtsgericht Köln, HRB …,
13.241,44 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Opel Omega
Caravan, Fahrgestellnummer … .
Höchst hilfsweise beantragt er,
das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 (Az.: 5 O 130/04) abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,08 € zu zahlen und ihn im Übrigen von
jeglicher Inanspruchnahme seitens der N. Bank, Geschäftsbereich der Niederlassung der
R. C. I. Banque, …, K., Amtsgericht Köln, HRB …, resultierend aus dem Darlehensvertrag
vom 14.11.2000 über ursprünglich 32.836,32 DM/16.788,94 € nebst Zinsen freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung - auch mit den Hilfsanträgen - zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig. Hinsichtlich
der klägerseits erstmals im Berufungsrechtszug behaupteten Ratenzahlungen sowie
hinsichtlich seiner Behauptung, das Fahrzeug sei für seinen Gewerbebetrieb erworben
worden, verweist die Beklagte darauf, dass dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO in
der Berufungsinstanz nicht zulassungsfähig sei. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung
mit einem wegen gezogener Gebrauchsvorteile auf 3.932,49 € bezifferten
Nutzungsentschädigungsanspruch.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2006 (Bl. 229 f d. A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
21.06.2006 (Bl. 250 f d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist mit den Haupt - und Hilfsanträgen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages vom 13.11.2000 nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß den
§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
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§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung in Höhe von 11.402,10 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW gemäß
den - nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf den Streitfall anwendbaren - §§ 463 S. 1, S. 2,
459 BGB a. F. zu.
Er kann von der Beklagten auch nicht Zahlung eines erststelligen Teilbetrages des
bezifferten Zinsanspruches in Höhe von 1.839,34 € aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1
BGB verlangen. Denn der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte
einen offenbarungspflichtigen Fehler des PKW beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig
verschwiegen hat (§ 463 S. 2 BGB a. F.).
Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf einen Anspruch aus den §§ 463 S. 1, 459 BGB
a. F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft - hier Unfallfreiheit - beruft, steht
dem nach § 477 Abs. 1 BGB a. F. die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung
entgegen.
Bei dieser Sachlage bleiben sowohl der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte
Feststellungsantrag als auch die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 28.02.2006 ohne
Erfolg.
Nunmehr im Einzelnen:
1. Zwar ist der Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichtes - hinsichtlich der mit
dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsansprüche aktivlegitimiert.
a. Dies ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 1000,- DM/511,29 € für die
Inzahlungnahme des Altwagens bereits daraus, dass er eine Form des Kaufpreisersatzes
darstellt, d.h. der zunächst in Geld bestimmte Preis wird durch eine andersartige
Leistung - nämlich die Inzahlungnahme eines Pkw - ersetzt, und zwar hier an
Erfüllungsstatt (vgl. Palandt-Putzo, 65. Aufl., § 433 Rz. 40; § 480 Rz. 6). Der Kaufpreis für
den PKW betrug nach den Angaben der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht am 24.05.2005 unstreitig 22.300,57 DM. Er setzte sich aus dem
laut Schreiben der N. Bank vom 17.11.2000 an die Beklagte ausgezahlten Betrag von
21.300,57 DM und dem für die Inzahlungnahme des Altwagens angerechneten Betrag in
Höhe von 1.000,- DM zusammen. Demgegenüber bezieht sich der weitere finanzierte
Betrag von 4.597,43 DM ausschließlich auf den Altvertrag des Klägers mit der N. Bank,
dessen Ablösung der Betrag diente.
b. Die Aktivlegitimation des Klägers ist aber auch bezüglich des weiteren Kaufpreisanteils
in Höhe von 21.300,57 DM/10.890,08 € zu bejahen.
(1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Landgericht in Bezug genommenen
Entscheidung des OLG Naumburg vom 22.11.2001 (OLGR Naumburg 2003, 87f) in
letzter Konsequenz zu folgen oder ob nicht vielmehr der Gegenauffassung von
Reinking/Eggert (Der Autokauf, 7. Auflage, Rz. 308) der Vorzug zu geben wäre.
(2) Denn das VerbrKrG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so dass auch
die Erwägungen des OLG Naumburg im Streitfall nicht zum Tragen kommen können.
Der Kläger war beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht Verbraucher im Sinne des
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist der Kreditnehmer nicht
Verbraucher im Sinne des VerbrKrG - mit der Folge dessen Unanwendbarkeit -, wenn der
Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
Zwar haben die Parteien erstinstanzlich hierzu nicht ausdrücklich schriftsätzlich
vorgetragen, dies ist klägerseits erstmals auf Seite 8 im 4. Absatz der
Berufungsbegründung (Bl. 181) geschehen und wurde beklagtenseits auf Seite 9 oben
der Berufungserwiderung (Bl. 208) mit Nichtwissen bestritten.
Dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit des Darlehensnehmers - des Klägers - diente, wurde jedoch im
Darlehensantrag bejaht (vgl. Bl. 20 d. A.). Dabei ist der Zusatz „falls zutreffend, durch
ankreuzen kennzeichnen“ nicht so zu werten, dass das „ja“ hätte angekreuzt werden
müssen. Denn das „ja“ ist keine auf dem Original des Darlehensantrages vorgedruckte
Alternative, sondern wurde - wie auch die anderen vertragsspezifischen Angaben, z.B.
Gebrauchtwagen, Kontoinhaber etc. - nachträglich maschinenschriftlich eingesetzt.
Dafür, dass das Darlehen tatsächlich für eine selbständige berufliche Tätigkeit diente,
spricht auch der Umstand, dass die Rechnung vom 14.11.2000 (Bl. 27) an eine Firma B.
und S. gerichtet ist. Diese Beweisanzeichen wurden von der Beklagten, die nach
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und S. gerichtet ist. Diese Beweisanzeichen wurden von der Beklagten, die nach
allgemeinen Grundsätzen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG die Darlegungs- und
Beweislast trägt, nicht widerlegt. Nach eingehender Erörterung im Termin vom
08.03.2006 hat sie erklärt, zur Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht weiter
vortragen zu können.
(3) Auch die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffes - wie er von der
Rechtsprechung für Fälle des finanzierten Abzahlungskaufes auf der Grundlage des §
242 BGB außerhalb des Verbraucherkreditgesetzes entwickelt worden ist (Palandt-
Heinrichs, BGB, 65. Auflage Überblick vor § 311 Rz. 18) und der auch im Streitfall
gegebenenfalls eine Heranziehung der vom OLG Naumburg getroffenen Erwägungen in
Betracht kommen ließe - liegen nicht vor.
Der Einwendungsdurchgriff besagt, dass im Hinblick auf die rechtliche Trennung des
Kaufvertrages und des Darlehensvertrages Mängel des Kaufvertrages in erster Linie im
Verhältnis der Parteien des Kaufvertrages zu berücksichtigen sind, ein „Durchgriff“ auf
den Darlehensvertrag ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn
- der Käufer kein Kaufmann ist
und
- es dem Käufer rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, seine Rechte gegenüber dem
Verkäufer durchzusetzen,
oder
- dem Käufer eine Inanspruchnahme des Verkäufers nicht zugemutet werden kann, weil
eine Befriedigung der Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in
angemessener, absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen ist (Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 7. Aufl., Rz. 281).
Die Voraussetzungen des 2. und 3. Spiegelstriches sind vorliegend indessen nicht
gegeben.
c. Nach alledem ist der Kläger zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückerstattung
des vollständigen Kaufpreises sowohl nach den §§ 463, 459 BGB a.F. als auch nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aktivlegitimiert. Auch bei Annahme eines
Bereicherungsanspruches nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB hätte der
Bereicherungsausgleich im Verhältnis Käufer und Verkäufer, also Kläger und Beklagter,
stattzufinden, d.h. in dem maßgeblichen Leistungsverhältnis. Denn die finanzierende
Bank erbringt durch die Direktzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer keine eigene
Leistung gegenüber dem Verkäufer, sondern eine Leistung für den Käufer.
2. Der Kläger hat jedoch nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte einen Fehler des
PKW beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat, was
Anspruchsvoraussetzung sowohl für einen Anspruch aus den §§ 463 S. 2, 459 BGB a. F.
als auch für einen Anspruch aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB ist.
a. Zwar hat der glaubwürdige Zeuge S. glaubhaft bekundet, dass der
streitgegenständliche PKW im August 1998 einen Unfall erlitten habe, bei dem er auch
beschädigt worden sei. Dass das Fahrzeug - wie vom Kläger behauptet - bei diesem
Unfall einen schweren Frontschaden erlitten hat, hat der Zeuge jedoch nicht zu
bestätigen vermocht. Er konnte weder hinreichend konkrete Angaben zum Umfang der
Unfallschäden noch zu den zu deren Beseitigung erforderlichen Reparaturkosten
machen. Er hat lediglich bekundet, dass das Fahrzeug „ ein, zwei Beulen“ gehabt habe.
Daran, ob die Scheinwerfer des Fahrzeuges beschädigt wurden, konnte er sich nicht
erinnern. Dagegen - und damit auch gegen einen schweren Frontschaden - spricht, dass
die Eheleute S. - wie der Zeuge bekundet hat - nach dem Unfall mit dem Fahrzeug noch
weiterfahren konnten, obgleich es im Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Wären die
Scheinwerfer bei dem Unfall beschädigt worden, wäre eine Weiterfahrt bei Dunkelheit
jedoch nicht möglich gewesen. Dass die Eheleute S. ihre Fahrt mit dem PKW letztlich
nicht mehr bis nach Hause fortgesetzt haben, lag nach den glaubhaften Bekundungen
des Zeugen S. nicht etwa an der fehlenden Verkehrs- bzw. Fahrtauglichkeit des
Fahrzeuges, sondern beruhte auf der unfallbedingten Nervosität der Fahrerin.
Gegen die Annahme, dass der PKW bei dem vom Zeugen S. bestätigten Unfall im
August 1998 einen schweren Frontschaden erlitten hat, sprechen aber auch die von ihm
geschilderten Unfallumstände. Nach den Angaben des Zeugen fuhr seine Ehefrau mit
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geschilderten Unfallumstände. Nach den Angaben des Zeugen fuhr seine Ehefrau mit
Schrittgeschwindigkeit beim Passieren einer Unfallstelle im Kolonnenverkehr auf das
vorausfahrende Fahrzeug auf, als dieses bremste. Dabei seien er und seine Ehefrau
keineswegs nach vorne geschleudert worden, auch die Airbags, über die das Fahrzeug
verfügt habe, seien nicht ausgelöst worden. Wenn dieser Auffahrunfall - wie der Kläger
behauptet - tatsächlich zu einem schweren Frontschaden geführt haben soll, bei dem u.
a. auch die Quer- und Längsträger beschädigt worden sein sollen, dann wäre der Aufprall
aber auch so stark gewesen, dass zumindest die Airbags ausgelöst worden wären.
Bei dieser Sachlage hat der Zeuge S. die unter Ziffer I. 1. des Beweisbeschlusses vom
19.04.2006 dargestellte Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Dies gilt umso mehr,
als er auch bekundet hat, problemlos aus der Beifahrertür herausgekommen zu sein,
was gegen die vom Kläger behauptete Beschädigung der rechten Tür sprechen dürfte.
Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen S. ist auch nicht erwiesen, dass der
Kühler des Fahrzeuges bei dem Unfall beschädigt worden ist. Denn wäre dies der Fall
gewesen, wäre das Fahrzeug wegen des Verlustes der Kühlerflüssigkeit nicht mehr
fahrtauglich gewesen. Nach der Aussage des Zeugen S. kann lediglich davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem von ihm geschilderten Geschehen um einen
Bagatellunfall handelte, bei dem an dem Fahrzeug auch bloße Bagatellschäden
entstanden sind.
Mit der Aussage des Zeugen B. hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass das
Fahrzeug bereits vor Abschluss des Kaufvertrages einen erheblichen Unfallschaden
erlitten hat, ebenfalls nicht geführt. Der Zeuge B. konnte insgesamt zu den klägerseits
in sein Wissen gestellten Behauptungen keine Angaben machen.
b. Aufgrund des vorgenannten Beweisergebnisses zu den unter Ziffer I. 1. bis 3. des
Beweisbeschlusses vom 19.04.2006 dargestellten Behauptungen des Klägers ist er -
ohne dass es noch der Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens
bedürfte (vgl. Ziffer III. des Beschlusses vom 19.04.2006) - für seine Behauptung, die
Beklagte habe den Unfallschaden des Fahrzeuges arglistig verschwiegen, beweisfällig
geblieben.
Zwar muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf ausdrückliches Befragen auch
einen sog. Bagatellunfall vollständig und richtig angeben, sofern ihm ein solcher bekannt
ist oder er mit dessen Vorhandensein rechnet (BGH, WM 1987, 137, 138; Palandt-
Heinrichs, 65. Auflage, § 123, Rz. 7). Ein Gebrauchtwagenhändler muss sogar einen
bloßen Verdacht offenbaren (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1064).
Dass die Beklagte bzw. der für sie tätige Mitarbeiter, dessen Verhalten sie sich
zurechnen lassen muss, nach Unfallschäden ausdrücklich gefragt worden ist, kann
aufgrund der Angaben im Kaufvertragsformular unter der Rubrik „ Dem Verkäufer sind
auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ zugunsten des Klägers unterstellt werden.
Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt jedoch voraus,
dass der Verkäufer den Mangel entweder kennt oder mindestens für möglich hält und
gleichzeitig weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei
Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte
(BGH, NJW 2001, 2326, 2327).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass
der Beklagten ein (Bagatell)Unfallschaden des PKW positiv bekannt war, sind nicht
ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht ausreichend dargelegt. Zwar käme im
Streitfall ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers durch die Beklagte in Betracht, wenn
sie entgegen der ihr als Gebrauchtwagenhändlerin obliegenden Untersuchungspflicht
eine Untersuchung - in Gestalt einer Sichtprüfung von außen und innen und einer
Funktionsprüfung (OLG Köln, OLGR 2001, 233, 234 - unterlassen oder nur so
oberflächlich durchgeführt hätte, dass sie schuldhaft einen Schaden übersehen hätte.
Ein derartiges Verhalten wäre als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn eine
Aufklärung über die nur oberflächliche Überprüfung - wie hier - nicht geschieht (vgl. OLG
Köln, a.a.O.).
Dass die Beklagte das Fahrzeug im vorgenannten Sinne überhaupt nicht oder lediglich
oberflächlich einer Untersuchung unterzogen hat, kann jedoch nicht festgestellt werden,
was auf folgenden Erwägungen beruht:
Der Zeuge B. hat - wie bereits ausgeführt - die klägerischen Behauptungen zu Ziffer I. 2.
und 3. des Beweisbeschlusses vom 19.04.2006 nicht bestätigt.
Danach ist der Kläger aber mit seiner Behauptung, bei einer sachgerechten
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Danach ist der Kläger aber mit seiner Behauptung, bei einer sachgerechten
Untersuchung des Fahrzeuges hätte der anlässlich des Unfalles im August 1998
entstandene Unfallschaden erkannt werden können, beweisfällig geblieben. Sein
diesbezüglicher Beweisantritt „Einholung eines Sachverständigengutachtens“, den er im
Schriftsatz vom 30.06.2006 nochmals wiederholt hat, ist unbehelflich. Denn der Kläger
hat - wie bereits ausgeführt - seine Behauptung, dass Fahrzeug habe bei dem Unfall im
August 1998, d. h. vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. vor Gefahrübergang, einen
schweren Frontschaden erlitten, bei dem die Motorhaube, der Grill, der Stoßfänger, der
rechte Kotflügel, die rechte Tür, der Kühler sowie die Quer- und Längsträger beschädigt
worden seien, nicht bewiesen. Die Beweisführung hinsichtlich dieser Behauptung wäre
jedoch Voraussetzung dafür gewesen, dem Beweisantritt „ Einholung eines
Sachverständigengutachtens“ nachzugehen. Wenn bereits nicht feststeht, welche
konkreten Schäden das Fahrzeug bei dem Unfall im August 1998 erlitten hat, fehlen die
erforderlichen sicheren Anknüpfungstatsachen für die beantragte Begutachtung durch
einen Sachverständigen, durch welche der klägerseits erhobene Vorwurf eines
arglistigen Verhaltens der Beklagten bewiesen werden soll. Denn eine arglistige
Täuschung setzt in jedem Fall voraus, dass der PKW im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bzw. des Gefahrüberganges solche Schäden aufwies, aus denen ein Fachmann bei
sachgerechter Untersuchung auf einen Unfallschaden hätte schließen können. Da aber
nicht bewiesen ist, dass der heutige Zustand des Fahrzeuges tatsächlich auf dem
Unfallereignis aus August 1998 beruht, sondern auch die Möglichkeit verbleibt, dass es
nach Gefahrübergang auf den Kläger einen weiteren Unfall erlitten hat, bei dem die vom
Kläger bezeichneten Schäden entstanden sind, wäre der dem Kläger obliegende Beweis
eines arglistigen Verhaltens der Beklagten selbst dann nicht geführt, wenn ein
Sachverständiger die unter Ziffer III. des Beschlusses vom 19.04.2006 dargestellte
Behauptung des Klägers tatsächlich bestätigen sollte.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Beweisantritt „ Einholung eines
Sachverständigengutachtens“ bezüglich der Behauptung des Klägers zu Ziffer I. 1. des
Beschlusses vom 19.04.2006 unbehelflich. Ein Sachverständiger mag zwar feststellen
können, ob der PKW die behaupteten Unfallschäden aufweist oder nicht, nicht aber auch,
dass diese auf das Unfallereignis im August 1998 zurückzuführen sind. Dem Senat ist
aus vergleichbaren Fällen bekannt, dass ein Kfz-Sachverständiger keine verlässlichen
Angaben zum Alter eines Unfallschadens machen kann. Dies gilt im Streitfall umso
mehr, als seit Abschluss des Kaufvertrages bereits annähernd 6 Jahre verstrichen sind.
3. Mangels Nachweises eines der Beklagten vorzuwerfenden arglistigen Verschweigens
des Unfallschadens steht dem Kläger auch ein Anspruch aus den §§ 463 S. 1, 459 BGB
a. F. nicht zu. Einer Beweiserhebung darüber, ob die Beklagte dem Kläger die
Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hat, bedarf es nicht. Denn dem Anspruch aus
§ 463 S.1 BGB a. F. steht nach § 477 Abs. 1 BGB a. F. die von der Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung entgegen.
Nach alledem bleiben auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie die
Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 28.02.2006 ohne Erfolg.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.741,44 € (Klageantrag zu 1)
13.241,44 € ; Klageantrag zu 2) 500,- €) festgesetzt.
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