Urteil des OLG Brandenburg vom 20.05.2008

OLG Brandenburg: einstweilige verfügung, gegen die guten sitten, vergleich, geschäftliche tätigkeit, zwangslage, eigentum, geschäftsbetrieb, geschäftsführer, zwangsvollstreckung, zustellung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 119/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
Durchsetzung eines Herausgabeanspruches bezüglich des
Inventars eines Unternehmens:
Zwangsvollstreckungsmaßnahme ohne Vorankündigung als
sittenwidrige Schädigung; Verpflichtung zur Zahlung eines
hohen Geldbetrages in einem Vergleich im Rahmen einer
Zwangsvollstreckung als existenzgefährdende Überforderung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2008 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 298/07, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor
der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger war im Jahr 2004 mit einem Herrn S. Geschäftsführer mehrerer
Gesellschaften, u. a. der w… GmbH (Schuldnerin) und der V. mbH (V. GmbH), ihrerseits
persönlich haftende Gesellschafterin der Entwicklungsgesellschaft für w… Technologien
mbH & Co KG (Entwicklungsgesellschaft).
Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 30.01.2004 zunächst zum vorläufigen
Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 2 InsO über das Vermögen der Schuldnerin bestellt,
nachdem diese ihre geschäftliche Tätigkeit zum Ende des Jahre 2003 beendet hatte.
Wegen der ihm insoweit übertragenen Pflichten wird auf die Ablichtung des
Bestellungsbeschlusses K 26 (Bl. 98 d. A.) Bezug genommen. Nach seiner Bestellung
zum vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragte der Beklagte das Auktionshaus B. mit
der Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin und erteilte insoweit
Vollmacht, für deren Inhalt auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird. Am 03.03.2004
besichtigten Mitarbeiter des Auktionshauses die Räumlichkeiten und das Mobiliar der
Schuldnerin und fotografierten dieses. Am 11.03.2004 inventarisierten Mitarbeiter des
Auktionshauses in den Geschäftsräumen der Schuldnerin das bewegliche
Anlagevermögen im Auftrag und auf Rechnung des Klägers unter Bezugnahme auf die
Vollmacht des Beklagten. Aufgrund des Inventars wurde das bewegliche
Anlagevermögen mit einem Liquidationswert von 35.560,00 € bewertet, die
Eigentumsverhältnisse der inventarisierten Gegenstände wurden ausdrücklich nicht
festgestellt.
Am gleichen Tag ließ die Schuldnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber
dem Beklagten ankündigen, dass die inventarisierten Gegenstände nach B. verschafft
werden sollten. Hintergrund war ein von der Schuldnerin in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 2 O 74/04, geschlossener
Vergleich, in dem sich die Schuldnerin gegenüber der dortigen Verfügungsbeklagten,
ihrer bisherigen Vermieterin, verpflichtet hatte, die von ihr genutzten Geschäftsräume in
der O. Chaussee in G. zum 15.03.2004 zu räumen.
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Obwohl der Beklagte der Verbringung der Gegenstände nach B. noch am 11.03.2004
widersprach, erfolgte der Umzug, woraufhin der Beklagte unter dem 22.04.2004 vor dem
Landgericht B., Az.: 8 O 178/04, eine einstweilige Verfügung gegenüber der
Entwicklungsgesellschaft erwirkte, die inventarisierten Gegenstände herauszugeben.
Diese einstweilige Verfügung wurde am 12.05.2004 durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt, der zum Abtransport der Gegenstände einen Möbelwagen bei sich führte.
Außerdem war ein Vertreter des Auktionshauses zugegen, der einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Beklagten vorlegte. Zu einer Einstellung der
Zwangsvollstreckung kam es mangels Leistung einer Sicherheit nicht. Nach
mehrstündigen Verhandlungen wurde auf der Basis des vorbereiteten Textes ein
Vergleich, für dessen Inhalt auf die Anlage K 19 Bezug genommen wird, unter
Beteiligung der Schuldnerin, des zustimmenden Beklagten sowie der
Entwicklungsgesellschaft geschlossen, mit dem die Gegenstände, die im
Inventarverzeichnis der V. GmbH zugeordnet waren, als im Eigentum der Schuldnerin
stehend zum Preis von 29.000,00 € an die Entwicklungsgesellschaft verkauft wurden. Auf
den Betrag zahlte der Kläger aus seinem Privatvermögen 10.000,00 € in bar. Die
Restzahlung leistete die Entwicklungsgesellschaft.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten auf Grundlage der §§ 812, 826, 823
Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 253 StGB die Rückzahlung der Gesamtsumme von 29.000,00
€ sowie der im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Beklagten erstatteten
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.312,50 € und der für die Zustellung der
einstweiligen Verfügung gezahlten Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 137,50 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Aktivlegitimation
weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Auch diese unterstellt, sei die Klage
unbegründet. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, weil die
Leistung an den Beklagten nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf Grundlage des
Vergleichs vom 12.05.2004 erfolgt sei. Dieser sei weder angefochten worden noch als
sittenwidrig zu bewerten. Der Beklagte habe sich nicht unter Ausbeutung einer
Zwangslage Vermögensvorteile versprechen lassen, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu seiner Leistung stünden. Auch bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände, insbesondere des Zustandekommens, der Auswirkungen sowie der
subjektiven Beweggründe sei eine Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen. Eine Zwangslage
sei nicht hinreichend dargetan. Der Kläger habe bis zum Vergleichsabschluss die
Möglichkeit gehabt, gegen die einstweilige Verfügung mit Rechtsmitteln vorzugehen oder
Sicherheit für die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu leisten. Eine Zwangslage
ergebe sich auch nicht daraus, dass die Entwicklungsgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb
ohne die herausverlangten Gegenstände nicht hätte aufrechterhalten können, weil
dieser offensichtlich bereits vor Verbringung der Gegenstände nach B. bestanden habe.
Schließlich habe der Kläger das Eigentum der V. GmbH an den herausverlangten
Gegenständen nicht substanziiert dargelegt. Hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 826, 823
Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 253 StGB sowie eines Anspruchs aus § 945 ZPO fehle
ausreichender Sachvortrag.
Gegen das dem Kläger am 29.05.2008 zugestellte Urteil hat er mit einem am
23.06.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 29.08.2008 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, aktivlegitimiert zu sein, weil er bereits aufgrund seines
Schuldbeitritts gem. §§ 417, 334 BGB analog aus eigenem Recht vorgehen könne. Der
Beklagte habe die Aktivlegitimation nur unsubstanziiert bestritten, so dass das Gericht
auf etwaige Bedenken hätte hinweisen müssen (§ 139 ZPO). Im Übrigen legt er eine
Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und der Entwicklungsgesellschaft vom 31.05.2004
vor, aus der er, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 erklärt hat,
vorrangig vorgeht. Er trägt dazu vor, die Entwicklungsgesellschaft habe ihm den von ihm
in bar an den Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 10.000,00 € erstattet.
Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Berlin mit unlauteren Mitteln erlangt worden sei, indem der hiesige Beklagte dort
unrichtigerweise behauptet habe, die herausverlangten Gegenstände durch den
Auktionator B. in Besitz genommen zu haben. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen §
138 ZPO, sondern ein betrügerisches Verhalten gem. § 263 StGB, das
Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB begründe. Seinen Beweisantritt dafür,
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Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB begründe. Seinen Beweisantritt dafür,
dass die vom Gerichtsvollzieher herausverlangten Gegenstände im Eigentum der Fa. V.
GmbH gestanden hätten, habe das Landgericht fehlerhaft übergangen.
Ferner habe das Landgericht die Situation, in der es zum Vergleichsabschluss
gekommen sei, nicht richtig gewürdigt. Aus dem Erscheinen des Gerichtsvollziehers mit
Möbelwagen und einem Vertreter des Auktionshauses mit vorbereitetem
Vergleichsvertrag habe sich eine Drucksituation ergeben, insbesondere, da sich trotz der
Intervention der Entwicklungsgesellschaft weder der Gerichtsvollzieher noch der
Vertreter des Beklagten von der Vollstreckung hätten abhalten lassen und sämtliche
Mitarbeiter die Situation verfolgt hätten. Anträge gem. § 707 ZPO bzw. auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung seien nur in Ausnahmefällen
erfolgreich. Bereits der Abschluss des Vergleichsvertrages erfülle den Tatbestand des §
253 StGB und führe zu einer Schadensersatzverpflichtung gem. § 823 Abs. 2 BGB.
Schließlich sei das Landgericht weder auf seinen Schriftsatz vom 21.04.2008 noch auf
seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eingegangen. Aufgrund seines
erläuternden Schriftsatzes vom 30.04.2008 habe die mündliche Verhandlung gem. § 156
ZPO wiedereröffnet werden müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 22.04.2008 den
Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält sein Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers aufrecht und wiederholt insoweit
sein erstinstanzliches Vorbringen. Die erst zweitinstanzlich vorgelegte
Abtretungsurkunde lasse vermuten, dass das Schriftstück nachträglich gefertigt worden
sei. Ihre Vorlage in zweiter Instanz sei verspätet. Ein Anspruch des Klägers scheitere
darüber hinaus daran, dass kein Schaden entstanden sei, denn ein Eigentum Dritter an
den herausverlangten Gegenständen sei nicht bewiesen. Der Vergleich vom 12.05.2004,
den er lediglich genehmigt, nicht jedoch abgeschlossen habe, sei nicht sittenwidrig, weil
weder ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzunehmen sei,
noch eine Drucksituation bestanden habe. Aus dem Vergleich des
Vereinbarungsentwurfs mit dem schließlich abgeschlossenen Text ergebe sich, dass das
Schriftstück nicht als unverhandelbar präsentiert worden sei. Vielmehr sei es zu
Verhandlungen gekommen. Wäre die einstweilige Verfügung mit unlauteren Mitteln
erlangt worden, hätte der Kläger Rechtsmittel einlegen können.
Die Akten des Landgerichts Berlin, Az.: 8 O 178/04, und des Landgerichts Neuruppin,
Az.: 2 O 79/04, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a.
darauf, das Landgericht habe das Vorliegen einer die Sittenwidrigkeit des Vergleichs
begründenden Zwangslage verkannt. Der Kläger macht damit einen Rechtsfehler
geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
a) Zwar ist der Kläger, soweit er - vorrangig - aus abgetretenem Recht der
Entwicklungsgesellschaft klagt, aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Wirksamkeit des
Abtretungsvertrages vom 31.05.2004 bestehen nicht. Soweit der Beklagte bestreitet,
dass das Schriftstück tatsächlich am angegebenen Datum gefertigt und unterschrieben
worden ist, kommt es darauf nicht an. Denn entscheidend für die Begründetheit der
Klage ist die Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Greger,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 253 Rn. 25 a), so dass auch die Vereinbarung einer Abtretung im
Verlaufe des Prozesses noch ausreichte. Da der Beklagte lediglich das Datum der
Abtretungsvereinbarung in Zweifel zieht, ist die Abtretung als solche unstreitig und in der
Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2005, 527).
b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Herausgabe
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b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Herausgabe
des an ihn auf der Grundlage des Vergleichs vom 12.05.2004 gezahlten Betrages sowie
auf Erstattung der von der Entwicklungsgesellschaft gezahlten Rechtsanwalts- und
Gerichtsvollzieherkosten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 398 BGB.
aa) Unstreitig hat zwar der Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 29.000,00 €,
davon einen Teilbetrag von 10.000,00 € vom Kläger persönlich und weitere 19.000,00 €
von der Entwicklungsgesellschaft, und damit „etwas“ erlangt. Es fehlt jedoch nicht an
einem Rechtsgrund für diese Leistung; Rechtsgrund ist vielmehr der zwischen der
Entwicklungsgesellschaft und der Schuldnerin geschlossene Vertrag vom 12.05.2004.
Die Annahmeerklärung zu diesem Vertrag ist durch die Entwicklungsgesellschaft nicht
angefochten worden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Vertrag aber auch nicht
gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, was voraussetzt, dass er entweder aufgrund seines
Inhalts oder aufgrund einer Gesamtwürdigung des Inhalts, Beweggrundes, Zwecks und
Zustandekommens des Geschäfts gegen die guten Sitten verstieße (vgl. Larenz/Wolf,
BGB, Allg. Teil, 9. Aufl. 2004, § 41 Rn. 17). Dass der Vertrag bereits aufgrund seines
Inhaltes sittenwidrig sei, trägt auch der Kläger nicht vor. Aufgrund des Gesamtcharakters
des Rechtsgeschäfts kann ein Verstoß gegen die guten Sitten aber ebenfalls nicht
angenommen werden. Dies wäre der Fall, wenn sich nach den gesamten Umständen
aus dem Vorgehen des Beklagten eine nicht zu billigende Benachteiligung der
Entwicklungsgesellschaft ergeben hätte, die einer Ausbeutung, Knebelung oder
Existenzvernichtung gleichzustellen wäre (vgl. Larenz, a.a.O., Rn. 20), wobei nicht nur der
objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme
geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Partei (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
68. Aufl. 2009, § 138 Rn. 8) zu berücksichtigen sind. Die danach vorzunehmende
Gesamtabwägung führt nicht zu einer Bewertung als sittenwidrig. Zwar beschreibt der
Kläger eine nicht unerhebliche Drucksituation, soweit er vorträgt, der Gerichtsvollzieher
sei ohne Vorankündigung mit einem Möbelwagen zum Abtransport der inventarisierten
Gegenstände in den Geschäftsräumen erschienen und habe ihm die Anordnung des
Gerichts, diese herauszugeben, präsentiert, woraufhin er sich in dem Bemühen, die
anwesenden Mitarbeiter nicht zu verunsichern und den Geschäftsbetrieb, zu dem die
herausverlangten Gegenstände erforderlich gewesen seien, aufrechtzuerhalten,
gezwungen gesehen habe, etwaigen Vorschlägen zur Abwendung des Abtransportes des
Inventars zuzustimmen. Dass sich diese Situation für die Entwicklungsgesellschaft aber
zu einer Zwangslage verdichtet habe, ist nicht nachvollziehbar. Denn die zum Nachweis
der Verunsicherung der Mitarbeiter vorgelegte Anlage K 18 bezieht sich nicht auf die
Entwicklungsgesellschaft, sondern auf eine der weiteren Firmen des Klägers, die offenbar
in den gleichen Geschäftsräumen tätig war, belegt damit eine Zwangssituation für den
Kläger als Geschäftsführer der Entwicklungsgesellschaft gerade nicht. Außerdem
präzisiert der Kläger nicht, inwiefern und welche der herausverlangten Gegenstände zum
Geschäftsbetrieb erforderlich waren, ob noch weiteres Computerzubehör vorhanden war
und von welchen der offensichtlich in den Geschäftsräumen tätigen verschiedenen
Firmen es genutzt wurde. Er räumt auch nicht den Einwand aus, bereits vor der
Verbringung des Inventars der Schuldnerin hätte die Entwicklungsgesellschaft in den
Geschäftsräumen ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen und entsprechend über
eigenes Inventar verfügen müssen. Sollte eine Nutzung statt durch die
Entwicklungsgesellschaft nur durch die anderen am Geschäftssitz niedergelassenen
Firmen erfolgt sein, wäre eine Zwangslage der Entwicklungsgesellschaft durch das
Verhalten der Beklagten nicht nachzuvollziehen, ebenso in dem Fall, dass die
anwesenden Arbeitnehmer nicht bei der Entwicklungsgesellschaft, sondern bei
Drittfirmen angestellt waren.
Eine die freie Willensbetätigung der Entwicklungsgesellschaft in anstößiger Weise
beeinflussende Zwangslage ist auch vor dem Hintergrund, dass es entgegen der
Darstellung des Klägers offensichtlich durchaus zu Verhandlungen über den
abzuschließenden Vergleich gekommen ist, nicht anzunehmen. Zwar ergibt sich aus der
Anlage K 32 (Bl. 131 d. A.), dass bereits am 11.05.04 und damit am Vortag der
Zustellung der einstweiligen Verfügung ein vorbereiteter Vergleichstext an das
Auktionshaus B. gefaxt worden ist. Jedoch zeigt sich bei einem Vergleich dieses Textes
mit der schließlich unterschriebenen Fassung vom 12.05. (Anlage K 19), dass entgegen
der Darstellung des Klägers nicht nur die Zahlungsmodalitäten verändert worden sind,
sondern auch inhaltliche Regelungen. Seitens des Beklagten ist zunächst auf die
Zahlung einer nach dem ursprünglichen Text verlangten Nutzungsentschädigung in
Höhe von 5.000,00 € zugunsten einer Erhöhung des Verkaufspreises um etwa 1.800,00
€ verzichtet worden. Darüber hinaus hat der Beklagte seine ursprüngliche Forderung
zurückgenommen, dass das Auktionshaus die Kaufgegenstände bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung in Verwahrung nimmt und sich mit einer Anzahlung von 10.000,00 €
einverstanden erklärt, was die Entwicklungsgesellschaft in die Lage versetzte, ihren
Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung weiter aufrechtzuerhalten. Auch der Schuldbeitritt
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Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung weiter aufrechtzuerhalten. Auch der Schuldbeitritt
des Klägers ist erst im Laufe der Verhandlungen, die sich über mehrere Stunden
hinzogen, aufgenommen worden.
Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ergibt sich
auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Dabei kann dahinstehen, ob
der Beklagte die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin rechtmäßig erwirkt
hat. Selbst wenn diese durch unrichtige Angaben zu den Besitzverhältnissen am
Inventar erschlichen worden sein sollte, reichte dies - auch in Zusammenschau mit der
aufgezeigten Drucksituation - für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Vergleiches
i.S.d. § 138 BGB nicht aus. Der Kläger war der Situation als versierter Geschäftsmann
nicht ausgeliefert, sondern ihm standen Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung
und damit Handlungsalternativen zur Verfügung. Da er bereits zum Zeitpunkt der
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters anwaltlich vertreten war, war er auch in
der Lage, sich über seine rechtlichen Möglichkeiten kurzfristig zu informieren. So hätte
der Kläger als Geschäftsführer der Entwicklungsgesellschaft seine Zustimmung zur
Durchsuchung der Geschäftsräume durch den Gerichtsvollzieher verweigern können, mit
der Folge, dass dieser die Durchsuchung nach § 758 ZPO nicht hätte durchführen
können. Dass er den Gerichtsvollzieher zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert
hat, ist nicht vorgetragen. In diesem Fall hätte auf Antrag des Beklagten eine richterliche
Durchsuchungsanordnung erwirkt werden müssen, denn der Richtervorbehalt des § 758
a ZPO erstreckt sich auch auf Geschäftsräume (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, § 758 a Rn. 4).
Eine solche richterliche Durchsuchungsanordnung lag bei Zustellung der einstweiligen
Verfügung nicht vor; vielmehr hatte das Landgericht Berlin den entsprechenden
ergänzenden Antrag des Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren
zurückgewiesen. Durch ein solches Vorgehen hätte der Kläger jedenfalls ausreichend
Zeit gewonnen, um Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen oder
Vollstreckungsschutzmaßnahmen zu beantragen. Soweit er darauf verweist, dass die
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. § 939 ZPO nur in Ausnahmefällen gegen
Sicherheitsleistung zulässig ist, ist er der Darstellung der Beklagtenseite, dass eine
solche Sicherheit nicht angeboten worden ist, nicht entgegengetreten.
Im Ergebnis erscheint deshalb unter Würdigung aller Gesamtumstände eine mit dem
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbarende
Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Klägers als Geschäftsführer der
Entwicklungsgesellschaft hier nicht gegeben.
Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen
Ungleichgewicht zugunsten des Beklagten, das dieser nach dem Vortrag des Klägers
durch das Ausnutzen einer Zwangslage gegenüber der Entwicklungsgesellschaft erlangt
haben soll. Dieses könnte sich manifestieren in einem übermäßigen Vorteil des
Beklagten, auf den er nicht oder nicht in dieser Weise Anspruch hat, oder in einer die
Entwicklungsgesellschaft erheblich belastenden Überforderung, woran es hier fehlt.
Dass der Beklagte mit dem Kaufpreis für die inventarisierten Gegenstände einen
außergewöhnlichen Vorteil erhalten hätte, ist nicht erkennbar. Der Kläger behauptet
nicht, dass der vom Auktionshaus ermittelte und von der Entwicklungsgesellschaft
gezahlte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der inventarisierten Gegenstände übersteigt.
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass die Entwicklungsgesellschaft mit der Zahlung des
Kaufpreises in Höhe von 29.000,00 €, zu dem sie durch den Vergleich bestimmt worden
ist, krass überfordert worden wäre. Zwar befanden sich nach Darstellung des Klägers am
12.05.2004 nur etwa 640,00 € auf dem Konto der Entwicklungsgesellschaft, jedoch hat
sie später die noch ausstehende Restforderung in Höhe von 19.000,00 € bezahlt, wie
auch die Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Von einer langfristigen, die
Existenz gefährdenden wirtschaftlichen Überforderung der Entwicklungsgesellschaft, wie
sie etwa in den Fällen sittenwidriger Bürgschaften mittelloser Angehörige angenommen
wird, kann deshalb vorliegend nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn der Vergleich als sittenwidrig zu bewerten wäre, scheitert ein Anspruch des
Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 812 BGB hinsichtlich der an die
Entwicklungsgesellschaft gezahlten 29.000,00 € schließlich daran, dass die Leistung an
den Beklagten nicht auf Kosten der Entwicklungsgesellschaft erfolgt ist. Dieses setzt
voraus, dass dem Vermögensvorteil des Beklagten unmittelbar ein Vermögensnachteil
der Entwicklungsgesellschaft als Entreicherten gegenüberstünde, dass also in ihrer
Position eine wirtschaftliche Schlechterstellung eingetreten wäre. Eine solche ist
hinsichtlich der von dem Kläger persönlich verauslagten 10.000,00 € bereits deshalb
nicht erkennbar, weil der Beklagte bestritten hat, dass ihm die Entwicklungsgesellschaft
diesen Betrag erstattet hat, ohne dass der Kläger insoweit Beweis angeboten hat. Er
trägt jedoch für die seinen Anspruch tragenden Tatbestandsmerkmale die Beweislast.
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trägt jedoch für die seinen Anspruch tragenden Tatbestandsmerkmale die Beweislast.
Aber auch hinsichtlich der von der Entwicklungsgesellschaft unmittelbar an den
Beklagten geleisteten 19.000,00 € fehlt es an einem Vermögensnachteil der
Entwicklungsgesellschaft, weil die Zahlung des Kaufpreises im Gegenzug für die
Übereignung der inventarisierten Gegenstände erfolgte, von deren Werthaltigkeit, wie
gezeigt, auszugehen ist. Diese Übereignung erfolgte rechtswirksam, insbesondere ist
nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen, dass die Schuldnerin insoweit
nicht verfügungsbefugt war. Denn in Ziffer 8 des Vergleichs hat der Kläger selbst als
Geschäftsführer der Schuldnerin erklärt, dass die Schuldnerin Eigentümerin der zu
übereignenden Gegenstände wäre. Auch im Prozess hat der Kläger nicht hinreichend
dargelegt, dass die Eigentumsverhältnisse andere waren, als im Vergleichstext
bezeichnet. Zwar ist im Inventarverzeichnis des Auktionators B. die V. GmbH als
Eigentümerin der hier maßgeblichen Gegenstände angegeben. Diese Angabe hat jedoch
keinen Beweiswert, weil gleichzeitig ausdrücklich festgehalten worden ist, dass die
Eigentumsverhältnisse nicht geprüft worden sind. Hinzu kommt, dass sich aus dem
Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 2 O 74/04, ergibt, dass die
Computeranlage, die jedenfalls auch zu den inventarisierten Gegenständen gehörte, von
der Schuldnerin geleast oder jedenfalls ihr zuzurechnen war. Anderenfalls hätte die
damalige Vermieterin ein Vermieterpfandrecht insoweit nicht geltend machen können.
Hinsichtlich der hier betroffenen Gegen-stände bietet der Kläger auch einen Beweis für
seine Behauptung, Eigentümerin sei die V. GmbH gewesen, nicht an. Angaben in den
Bilanzen, auf die sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung bezogen hat - die im
Übrigen aber auch nicht vorliegen - reichen dazu nicht aus. Soweit er sich auf die
schriftliche Erklärung der Frau S. (Anlage K 12) bezieht und sie als Zeugin für die
Richtigkeit dieser Angaben benennt, bezieht sich dieser Beweisantritt nur auf die
Gegenstände, die nach dem Inventarverzeichnis des Auktionators B. in ihrem Eigentum
stehen. Diese sind aber von dem Vergleichsvertrag nicht betroffen. Damit ist der Kläger
für seine Behauptung, die inventarisierten Gegenstände hätten im Eigentum der V.
GmbH gestanden, beweisfällig geblieben. Standen sie aber im Eigentum der
Schuldnerin, konnten sie durch diese mit Zustimmung des Beklagten der
Entwicklungsgesellschaft übereignet werden. Der Entwicklungsgesellschaft ist
entsprechend ein Vermögensnachteil nicht entstanden.
bb) Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der von der
Entwicklungsgesellschaft gezahlten Rechtsanwaltskosten aus dem einstweiligen
Verfügungsverfahren und der Gerichtsvollzieherkosten verlangt, fehlt es für die Leistung
dieser Beträge seitens der Entwicklungsgesellschaft ebenfalls nicht an einem
Rechtsgrund. Gemäß Ziffer 11 des Vergleichs vom 12.05.2004 hatte sich die
Entwicklungsgesellschaft zur Übernahme der gesamten Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens, d. h. der Anwalts- wie auch der Gerichtskosten verpflichtet. Dies
entsprach der Kostenentscheidung in Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Berlin vom 22.04.2004, Az.: 8 O 178/04, gegen die kein Rechtsmittel
eingelegt worden ist, so dass die Kostenentscheidung bestandskräftig geworden ist.
c) Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§
826, 823 Abs. 2, 398 BGB i.V.m. §§ 240, 263, 253 StGB.
aa) Hinsichtlich des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 29.000,00 € scheitern
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bereits daran, dass ein Schaden der
Entwicklungsgesellschaft durch den Abschluss des Vergleiches nicht eingetreten ist,
nachdem der Kläger nicht dargetan hat, dass die übereigneten Gegenstände im Wert
hinter dem gezahlten Kaufpreis zurückbleiben oder dass die Übereignung durch die
Schuldnerin nicht wirksam erfolgt ist.
bb) Hinsichtlich der von der Entwicklungsgesellschaft gezahlten Rechtsanwalts- und
Gerichtsvollzieherkosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann dahinstehen,
ob der Vorwurf des Klägers berechtigt ist, das einstweilige Verfügungsverfahren sei mit
falschen Angaben des Beklagten, der als Rechtskundiger offensichtlich nicht bestehende
Ansprüche habe durchsetzen wollen, sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz geführt
worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566), woraus sich Ansprüche aus § 826
BGB ergeben könnten. Denn jedenfalls fehlt es insoweit an der für die Zuerkennung
eines Anspruches erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität. Selbst wenn der
Beklagte die einstweilige Verfügung durch falsche Angaben erschlichen haben sollte, hat
sich die Entwicklungsgesellschaft in dem Vergleich vom 12.05.2004 zur Tragung der
Kosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren nochmals gesondert verpflichtet und
damit einen selbständigen Schuldgrund geschaffen. Der Vergleich ist, wie gezeigt, auch
wirksam. Die von der Entwicklungsgesellschaft zu tragenden Rechtsanwalts- und
Gerichtsvollzieherkosten sind damit (auch ) Folge des Vergleichs und damit nicht mehr
ursächlich auf das möglicherweise in sittenwidriger Weise geführte einstweilige
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ursächlich auf das möglicherweise in sittenwidriger Weise geführte einstweilige
Verfügungsverfahren zurückzuführen. Auch insoweit kann die Berufung des Klägers
damit keinen Erfolg haben.
d) Soweit der Klägerin - hilfsweise - Ansprüche aus eigenem Recht herleitet, kann
dahinstehen, ob eine dahingehende Berechtigung hier überhaupt in Betracht kommt, da
auch insoweit etwaige denkbare Ansprüche aus den vorgenannten Gründen nicht
bestehen.
e) Schließlich ist dem Landgericht auch kein Verfahrensfehler vorzuhalten. Dass es auf
den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2008 die mündliche
Verhandlung nicht gem. § 156 ZPO wiedereröffnet hat, ist nicht zu beanstanden. Gem. §
296 a ZPO hat das Gericht grundsätzlich Angriffsmittel, die nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vorgebracht werden, nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend können
sie auch nicht in jedem Falle einen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung bieten. Im Übrigen steht die Wiedereröffnung, solange - wie hier - kein
zwingender Grund i.S.d. § 156 Abs. 2 ZPO vorliegt - gem. § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen
des Gerichts. Dass ein Absehen von der Wiedereröffnung ermessensfehlerhaft gewesen
wäre, ist auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht erkennbar.
Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht, wie der Kläger rügt,
sein Vorbringen im Schriftsatz vom 21.04.2008 wie auch in der mündlichen Verhandlung
unberücksichtigt gelassen hätte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht
gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von
der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.450,00 €
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