Urteil des OLG Brandenburg vom 22.11.2005

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 110/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 5 EEG, § 9 S 1 ZPO
Stromeinspeisung: Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen
Verfügung
Tenor
Die im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5.8.2005 - 12 O 299/05 - enthaltene
Streitwertfestsetzung erster Instanz und die Streitwertfestsetzung für das
Berufungsverfahren in dem Beschluss des Senates vom 22.11.2005 werden abgeändert.
Die Streitwerte werden für die erste Instanz auf 227.500 €, für das Berufungsverfahren
auf 223.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die
Verfügungsbeklagte verpflichtet werden sollte, die von der Verfügungsklägerin geplante
Windenergieanlage an das Elektrizitätsnetz für die allgemeine Versorgung
anzuschließen, den damit erzeugten Strom abzunehmen und für den abgenommenen
Strom 8,53 Cent/kWh als Abschlagszahlung an sie zu leisten. Die Verfügungsklägerin
prognostizierte für die Windenergieanlage eine Jahresleistung von 4 Mio. kWh.
Das Landgericht hat den Streitwert im Urteil vom 5.8.2005 auf 170.600 € festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vergütung für die Jahresleistung der geplanten
Windenergieanlage betrage 341.200,00 €. Ein Abschlag auf den Streitwert sei nicht
vorzunehmen, weil die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der
Verfügungsklägerin entspreche. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, gemäß § 9 Satz 1
ZPO den dreieinhalbfachen Jahreswert anzusetzen, weil sich alsbald ein
Hauptsacheverfahren anschließen würde. Bei einer durchschnittlichen geschätzten
Verfahrensdauer in der Hauptsache von etwa sechs Monaten sei gemäß § 9 Satz 2 ZPO
der Wert auf 170.600,00 € zu begrenzen.
Die Verfügungsklägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und
ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass für den
abgenommenen Strom 8,36 Cent/kWh als Abschlagszahlung an sie geleistet werden
sollten.
Der Senat hat nach Rücknahme der Berufung durch die Verfügungsklägerin mit
Beschluss vom 22.11.2005 den Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf
170.600 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2005 begehrt die Verfügungsbeklagte die Abänderung des
Streitwerts für beide Instanzen und eine Festsetzung auf den dreieinhalbfachen
Jahresbetrag in Höhe von jeweils 1.194.200 €.
Die Verfügungsklägerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Sie meint im übrigen, dass
der Jahreswert für das Berufungsverfahren nicht 341.200 € betrage, sondern lediglich
334.400 €.
II.
Die Streitwertfestsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 GKG für das Berufungsverfahren und
auch für die erste Instanz abzuändern, allerdings nicht in dem von der
Verfügungsbeklagten begehrten Umfang.
Zutreffend ist das Landgericht in seinem Urteil vom 5.8.2005 bei der
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Zutreffend ist das Landgericht in seinem Urteil vom 5.8.2005 bei der
Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass, wenn es sich um ein
Hauptsacheverfahren gehandelt hätte, sich die Streitwertfestsetzung gemäß § 53 Abs. 1
Nr. 1 GKG nach § 9 Satz 1 ZPO gerichtet hätte. Der Streitwert wäre danach, weil es um
ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen geht, nach dem
dreieinhalbjährigen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen.
Richtig hat das Landgericht auch ausgeführt, dass hier eine Regelungsverfügung begehrt
worden ist, bei dem das Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin ihrem
Befriedigungsinteresse entsprochen hat. Allerdings muss bei der Streitwertfestsetzung
berücksichtigt werden, dass der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer ist als
derjenige des Hauptsacheverfahrens. Es geht nicht um den Anspruch an sich, sondern
das Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung dieses Anspruchs. Deshalb muss
der Streitwert des Eilverfahrens auch in einem auf den Erlass einer Regelungsverfügung
gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens hinter dem Streitwert der Hauptsache
zurückbleiben, auch wenn ein Hauptsacheverfahren bei einem für den Verfügungskläger
erfolgreichen Abschluss des Verfügungsverfahrens nicht mehr eingeleitet wird. Es ist
deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das
Sicherungsinteresse und damit den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren
nach der prognostizierten Zeitersparnis bemessen hat, die der Verfügungskläger bei
einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im
ordentlichen Klageverfahren erreichen kann.
Allerdings liegt die Zeitersparnis nicht bei sechs Monaten, wie das Landgericht
angenommen hat, sondern bei acht Monaten. Nach der Justizstatistik des Landes
Brandenburg dauern erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht in erster Instanz
etwa achteinhalb Monate. Da auch der Abschluss eines Eilverfahrens in erster Instanz
einige Tage dauern kann, hält der Senat es für angemessen, von einer Zeitersparnis von
acht Monaten auszugehen.
Danach ist der Streitwert für beide Instanzen wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Bei der Änderung der Festsetzung des Wertes für das Berufungsverfahren hat der Senat
zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfügungsklägerin im
Berufungsverfahren ein geringfügig geringeres Entgelt beansprucht hat.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68
Abs. 3 GKG entsprechend.
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