Urteil des OLG Brandenburg vom 15.08.2005
OLG Brandenburg: verbraucher, anschrift, link, einstweilige verfügung, internet, adresse, kontaktaufnahme, widerrufsrecht, transparenzgebot, anbieter
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 121/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 312c BGB, § 3 UWG, § 4 Nr 11
UWG, § 6 TDG, § 1 Abs 1 Nr 10
BGB-InfoV
Wettbewerbsverstoß: Mangelnde Verfügbarkeit der
Pflichtangaben beim Verkauf von Waren über die Internet-
Plattform "ebay"
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 5. Oktober 2005 verkündete Urteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus (11 O 99/05) teilweise
abgeändert.
1. Der Verfügungsbeklagten wird geboten, anders als in ihrem Verkaufsangebot vom
15.8.2005 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der
Artikelnummer … oder im Verkaufsangebot vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer …
geschehen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-
Handelsplattform eBay Waren aus dem Sortiment Sanitärartikel anzubieten,
a) wenn über die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen Informationen (nämlich
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die ladungsfähige Anschrift, die
Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer schnellen
elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation)
und/oder
b) wenn über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen
(nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
lediglich so informiert wird, daß diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x
1024 Bildpunkten erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten, durch Anklicken
eines Links mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. "Widerruf", woraufhin man auf eine
Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung "Impressum"
bzw. "Widerruf" klicken muß, erreichbar sind.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld
bis zu 250.000 Euro und wenn dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
3. Im übrigen bleibt der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 15. September
2005 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 131 bis 135 d.A.) Bezug genommen (540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung durch Urteil vom 5.10.2005 zurückgewiesen. Begründend hat es im
wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe keinen Verfügungsanspruch. Die
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wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe keinen Verfügungsanspruch. Die
Mitbewerberstellung der Verfügungsklägerin ebenso unterstellt wie einen Verstoß gegen
§ 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO fehle es jedenfalls an einem
dadurch verursachten relevanten Wettbewerbsvorsprung. Die Präsentation der
Verfügungsklägerin bei eBay sei zwar möglicherweise eine unlautere
Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG, die jedoch den konkreten Umständen nach nicht
geeignet wäre, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen.
Die Mitbewerberstellung scheitere nicht daran, daß die Verfügungsklägerin nicht selbst
bei eBay anbiete. Dahinstehen könne, ob die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft
gemacht habe, daß sie mit Sanitärartikeln handele. Dahinstehen könne auch, ob die von
der Rechtsprechung für selbst betriebene und gleichsam eigenverantwortlich "frei
eingerichtete" Homepages bzw. Internetportale entwickelten Maßstäbe für die Erfüllung
der Anforderungen aus § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO bei einer
Präsentation auf der "fremden" Plattform eBay unverändert übertragbar seien.
Ein im Sinne von § 3 UWG relevanter Wettbewerbsverstoß könne jedenfalls deshalb nicht
angenommen werden, weil die Mitbewerber auf der bekanntlich überaus
marktrelevanten Plattform eBay typischerweise gegen die Informationspflicht verstießen,
wenn in der Präsentation der Verfügungsbeklagten ein Verstoß zu sehen sei. Dabei
könne dahinstehen, ob es technisch möglich sei, eine nach dem Verständnis der
Verfügungsklägerin "ordnungsgemäße" Präsentation bei eBay einzurichten. Jedenfalls
bedürfte es wegen der eBay-Vorgaben eines besonderen Aufwandes.
Gegen diese ihr am 10.10.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die
Verfügungsklägerin mit der am 9.11.2005 eingelegten und auch an diesem Tage
begründeten Berufung.
Sie hält für ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie auch mit Sanitärartikeln handelt und
mithin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten ist. Sie behauptet, es sei auf dem
Internetportal eBay ohne weiteres und auch ohne etwaige Komplikationen möglich, eine
ordnungsgemäße Präsentation einzurichten. Insbesondere sei es nicht nur notwendig,
sondern auch ohne weiteres möglich, im Angebot noch auf der Angebotsseite selbst
eine korrekte Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Regelwidriges Verhalten der
verschiedenen Anbieter auf dem Internetportal eBay sei auch nicht der Normalfall oder
Regelfall. Regelwidrigkeiten seien trotz der nicht geringen Anzahl immer noch der
Ausnahmefall. Zudem sei ein erheblicher Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG nicht
bereits deshalb zu verneinen, weil die meisten eBay-Anbieter derartig regelwidrige
Angebote einstellen würden und sich somit ein solches regelwidriges Verhalten als
Normalfall darstelle.
Die Verfügungsklägerin meint, auch das Angebot der Verfügungsbeklagten vom
23.10.2005 mit der Artikelnummer … sei wettbewerbswidrig.
Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des am 5.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus
zu erkennen:
I. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, anders als in ihrem Verkaufsangebot
vom 15.8.2005 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der
Artikelnummer … oder im Verkaufsangebot vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer …
geschehen,
es im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-
Handelsplattform eBay zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Sanitärartikel
anzubieten,
1.) wenn nicht über die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen Informationen
(nämlich den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die ladungsfähige
Anschrift, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer
schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation) leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, über die Angaben zum
vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und zur ladungsfähigen Anschrift in
einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise auch klar und
verständlich informiert wird,
2) wenn nicht über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen
Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
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Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich informiert wird,
und nicht lediglich so, daß diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x
1024 Bildpunkten
entweder erst nach Scrollen durch sieben Bildschirmseiten auf der achten
Bildschirmseite durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung "Impressum" bzw.
"Widerruf", woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link
mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. Widerruf klicken muß,
oder so, daß diese Angaben lediglich durch das Anklicken des Links zu ihren Shop-
Seiten, auf denen man einen weiteren Link mit der Bezeichnung "Impressum" bzw.
Widerruf anklicken muß,
erreichbar sind.
II. Der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und wenn dies nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
anzudrohen.
Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die
Verfügungsklägerin den Antrag zu I. hinsichtlich des letzten Absatzes zurückgenommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte
im tenorierten Umfang aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11; 2 I Nr. 3 UWG i.V.m. § 6 TDG bzw.
§ 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zu.
1. Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 2 I Nr. 3
UWG und mithin klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG. Die Verfügungsklägerin hat mit der
Vorlage von Ausdrucken ihres Internetauftrittes und der eidesstattlichen Versicherung
ihres Geschäftsführers vom 26.9.2005 und jedenfalls nach der anwaltlichen Versicherung
ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
9.5.2006, wonach sie in ihrem Markt in großem Umfang Sanitärartikel, Armaturen,
Waschbecken etc. verkauft, hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie auch Sanitärartikel
verkauft. Sie steht damit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur
Verfügungsbeklagten, die per Internet ihre Waren in ganz Deutschland vertreibt.
2. Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§§ 6 TDG, 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO zu. Die Verfügungsbeklagte hat
unlauter i.S.d. § 3 UWG gehandelt, weil sie ihren Informationspflichten aus § 6 TDG bzw. §
312 c I 1 i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zuwider gehandelt hat und es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln
(§ 4 Nr. 11 UWG).
a) § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB sowie § 1 I BGB-InfoVO sind dazu bestimmt, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das gilt für die nach § 312 I 1 BGB
und § 1 I BGB-InfoVO vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht der
Verbraucher zu deren Schutz (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24.
Aufl., Rn. 11.170 zu § 4 UWG m.w.N.). Das gilt hier auch für die Vorschriften zur Angabe
von Name, Firma, Anschrift etc. nach § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 1 BGB-
InfoVO, da diese zum Schutz der Verbraucher sicherstellen sollen, daß die Verbraucher
wissen, mit wem sie den Vertrag schließen, wem gegenüber sie ihre Rechte, z.B. das
Widerrufsrecht geltend machen können und auf welchem Wege
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Widerrufsrecht geltend machen können und auf welchem Wege
(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.158 zu § 4 UWG).
b) Die Verfügungsbeklagte hat § 6 TDG zuwider gehandelt, indem sie Namen und
Anschrift, unter der sie niedergelassen ist und Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar gehalten hat (§ 6 S. 1 Nr. 1 und 2 TDG).
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten handelt es sich
um § 6 TDG unterliegende Teledienste i.S.d. § 2 I, II TDG. Das ist nicht im Streit.
Die über die Links "Widerruf" und "Impressum" zu erreichenden Angaben über die
Verfügungsbeklagte und die Angaben zur Ermöglichung einer schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme waren nicht leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG und unmittelbar
erreichbar, weil die Links wiederum erst über Scrollen auf der achten Bildschirmseite
aufzufinden waren.
Leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG sind Informationen, wenn die Möglichkeit einer
einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung im Sinne einer Zugangsmöglichkeit
ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist (OLG München NJW-RR 2004, 914). Das
ist nicht mehr der Fall, wenn dem Verbraucher zugemutet wird, über mehrere, hier
sämtliche acht Bildschirmseiten zu scrollen und gezielt zu suchen. Zudem sind die Links
auch nicht lediglich ganz am Ende des Angebotes untergebracht, wie man als
Verbraucher noch vermuten könnte, so daß man sofort an das Ende des Angebots geht
und dort sucht. Nach den Links folgt vielmehr nochmals die Abbildung einer Badewanne.
Hinzu kommt, daß die weiteren Angaben lediglich über einen Link auf die Geschäftsseite
der Verfügungsbeklagten zu erreichen waren. Dort waren dann über weitere sofort
sichtbare Links "Widerruf" und "Impressum" die erforderlichen Angaben abzurufen. Wer
den ersten Link betätigt hat und mithin diese Angaben abrufen wollte, konnte sie dann
sofort lediglich über ein zweites Anklicken erhalten. Informationen, die im Internet über
einen doppelten Link zugänglich sind, können zwar dem Transparenzgebot des § 6 S. 1
BGB genügen (OLG München NJW-RR 2004, 914). Das gilt jedoch nicht hier, wo zuvor
umfangreich gescrollt und nach den Links gesucht werden muß.
c) Die Verfügungsbeklagte hat auch § 312 c BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO
zuwider gehandelt, indem sie nicht in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechende Weise klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe informiert hat.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind anwendbar, weil das beanstandete
Angebot die Lieferung von Waren beinhaltet und sich zumindest auch an den
Endverbraucher richtet und einen Vertragsabschluß unter ausschließlicher Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln – hier Telediensten - anbahnen (§ 312 b I, II BGB).
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 355
BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Darüber ist
der Verbraucher gemäß § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO klar und
verständlich vor Abgabe von Vertragserklärungen zu informieren.
Die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten genügt dem
Transparenzgebot gemäß § 312 c I 1 BGB nicht. Der Unternehmer muß den Verbraucher
insoweit klar und verständlich die nach § 1 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen
zur Verfügung stellen. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische
Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen
Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen
ermöglichen. Die Anforderungen dieses Transparenzgebotes gehen nicht über das in §
6 S. 1 TDG enthaltene Transparenzgebot hinaus. Nach den zu § 6 I TDG gemachten
Ausführungen, die hier entsprechend gelten, ist dies aber nicht der Fall, wenn die
Informationen über das Widerrufsrecht erst nach dem Scrollen über sieben
Bildschirmseiten bis zur achten Seite und zweimaligem Klicken auf einen
entsprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
d) Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß nach Behauptung der Verfügungsbeklagten
die weitaus meisten eBay-Anbieter ebenso wettbewerbswidrig handeln, so daß sie sich
einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung nicht verschafft habe.
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Maßstab dafür, ob sich aus einer Verletzung des Wettbewerbsrechts ein erheblicher
Wettbewerbsvorsprung des Verletzers gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern ergibt, ist
der Rechtstreue. Zudem hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht, daß sich die eBay-Nutzer typischerweise in der inkriminierten Weise
wettbewerbswidrig verhielten. Dagegen sprechen die von der Verfügungsklägerin
vorgelegten Angebote, bei denen die entsprechenden Belehrungen/Hinweise zwar nicht
auf der ersten (Bildschirm)Seite der Angebotsseite befinden, aber vollständig auf der
Angebotsseite selbst. Schließlich ist der relevante Markt nicht allein die Plattform eBay,
so daß auch die Rechtstreuen außerhalb der eBay-Plattform zu berücksichtigen sind.
e) Die Dringlichkeit wird vermutet (§ 12 II UWG). Diese Vermutung ist nicht widerlegt
worden.
3. Allerdings konnte die einstweilige Verfügung nicht in vollem Umfang wie beantragt
erlassen werden. Der Senat hat deshalb das Unterlassungsgebot gegenüber dem
Antrag sprachlich neu gefaßt (§ 938 I ZPO). Der Antrag war zu weitgehend und insoweit
nicht hinreichend bestimmt, als darin weitgehend der Gesetzestext der §§ 6 I TDG, 312 I
1 BGB wiederholt worden ist. Nach der Formulierung des Antrages sollte nicht nur die
konkrete Begehungsform untersagt werden, sondern allgemein der
Verfügungsbeklagten untersagt werden, Angebote auf der Handelsplattform Ebay zu
unterlassen, wenn sie nicht die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen
Informationen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Insoweit
wäre dem Vollstreckungsorgan in der Zwangsvollstreckung überlassen, welche Art der
Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen untersagt wäre. Derartige
gesetzeswiederholende Anträge sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Im übrigen war
daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Der Senat hat die Kosten unter
Berücksichtigung der Abweichung der erlassenen von der beantragten einstweiligen
Verfügung und unter Berücksichtigung des von der Verfügungsklägerin im
Berufungsverfahren fallengelassenen Teil des Antrages die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufgehoben.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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