Urteil des OLG Brandenburg vom 21.12.2005

OLG Brandenburg: windkraftanlage, bauwerk, bestandteil, wirtschaftlichkeit, mangelfolgeschaden, vertragsverletzung, verjährungsfrist, inbetriebnahme, schlechterfüllung, pastor

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 1/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 635 aF BGB, § 638 aF BGB, §
114 ZPO
Gutachter- und Ingenieurvertrag: Verjährung von
Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Planung
und Errichtung einer Windkraftanlage
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2005, Az.: 13 O
362/05, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz in Höhe
von 78.673,02 € wegen von ihn behaupteter fehlerhafter Beratungs- und
Planungsleistungen des Antragsgegners bei Errichtung einer Windkraftanlage, die am
09.05.1996 in Betrieb genommen worden ist. Die Parteien streiten in erster Linie über
die Schadenshöhe sowie darüber, ob das vom Antragsgegner aufgrund des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrages vom 10./15.06.1994 erstellte Gutachten
(datierend vom 19.07.1994) den Standort betraf, an dem die Windkraftanlage
zwischenzeitlich errichtet worden ist. Ferner beruft sich der Antragsgegner auf
Verjährung. Nachdem der Antragsteller im Rechtsstreit 11 O 295/01 vor dem
Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 U 60/03 vor dem Senat) betreffend die
nach seiner Behauptung im Kalenderjahr 1997 entstandenen Schäden unterlegen ist,
begehrt er im vorliegenden Verfahren wie auch bereits im Verfahren 14 O 289/04 vor
dem Landgericht Frankfurt (Oder) (= Verfahren 12 W 53/04 vor dem Senat) Ersatz der
nach seiner Darstellung in den Jahren 1998 und 1999 entstandenen Schäden. Der
Antragsteller führt verschiedene im Verhältnis zum ersten Rechtsstreit neue Indizien und
Beweisantritte für seine Behauptung an, bereits das Gutachten des Antraggegners vom
19.07.1994 habe die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 41 der
Gemarkung H. betroffen. Diesbezüglich wird auf die Darstellung auf den Seiten 4 bis 6
des Entwurfs der Klageschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Ausführungen auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen.
Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des
Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a. F. wegen Schlechterfüllung der Pflichten
aus dem Beratervertrag vom 10./15.06.1994 seien jedenfalls verjährt. Die
Verjährungsfrist habe spätestens mit Inbetriebnahme der Anlage am 10.05.1996 zu
laufen begonnen und sei mithin mit Ablauf des 09.05.2001 beendet gewesen. Ein
Sekundäranspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung
nicht erhebe, bestehe nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. bzw. aus
positiver Forderungsverletzung in Bezug auf den Vertrag vom 27.07.1994 sei bereits
nicht schlüssig dargelegt. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die
Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 27.12.2005 zugestellten Beschluss mit am
29.12.2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller ist der Ansicht seine Ansprüche seien nicht verjährt und legt
diesbezüglich ein Schreiben der Gegenseite vom 05.05.2002 vor, in dem der
Antragsgegner erklärt, auf die Einrede der Verjährung für die im Zeitraum ab dem
01.01.1998 eingetretenen Schäden zu verzichten soweit Verjährung im damaligen
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01.01.1998 eingetretenen Schäden zu verzichten soweit Verjährung im damaligen
Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war. Weiter behauptet der Antragsteller, den
Antragsgegner bereits vor dem Juli 1999 - und zwar erstmals bei einem Telefonat etwa
im Juni 1997, sodann circa im März des Jahres 1998 bei einem Gespräch mit dem
damaligen Mitarbeiter des Antragsgegners B., dann erneut telefonisch im Sommer 1998
und ab da bei weiteren Telefonaten, die regelmäßig im Abstand mehrerer Monate bzw.
jedes halbe Jahr geführt worden seien - auf den niedrigen Windenergieertrag seiner
Anlage angesprochen zu haben, worauf der Antragsgegner immer auf das Vorliegen
“windschwacher Jahre” verwiesen habe. Der Antragsteller ist der Ansicht, der
Antragsgegner habe ihm bereits auf seine Nachfragen hin, auf eine Schlechterfüllung
des eigenen Gutachtervertrages hinweisen müssen. Ihm stehe daher ein sekundärer
Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Hinsichtlich seiner
Schadensersatzansprüche aus dem Ingenieurvertrag vom 27.07.1994, der auch die
Leistungsphase 9 gem. § 15 HOAI beinhalte, sei der Beginn der Verjährungsfrist ohnehin
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden
Unternehmen hinausgeschoben, die hier zwei Jahre betrage. Schließlich verjährten
Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung ohnehin erst nach Ablauf von dreißig
Jahren.
Der Antragsteller beantragt,
ihm in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
21.12.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für die
Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens zu bewilligen.
Der Antragsgegner behauptet, ihm gegenüber habe der Antragsteller erstmals am
15.05.2001 Bedenken wegen eines zu geringen Windenergieertrages geäußert. Er - der
Antragsgegner - habe daraufhin um die Übergabe von Ertragsnachweisen sowie
sonstigen Dokumentationen zur Windkraftanlage gebeten, um sich ein Bild vom
Leistungsverhalten der Anlage verschaffen zu können und gegebenenfalls Ursachen
eines zu niedrigen Ertrages analysieren zu können. Der Vortrag des Antragstellers stehe
zudem im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Vorprozess, in dem er angegeben
habe, erstmals Ende 1999 einen zu geringen Windenergieertrag seiner Anlage moniert
zu haben.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
vorgelegt.
Der Senat hat die Akten 11 O 295/01 und 14 O 289/04 des Landgerichts Frankfurt (Oder)
(= Verfahren 12 U 60/03 und 12 W 53/04 vor dem Senat) beigezogen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2,
567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der
Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das
Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vom Antragsteller beabsichtigte Erhebung der Klage
gegen den Antragsgegner bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die
beantragte Prozesskostenhilfe vom Landgericht zu Recht versagt worden, § 114 ZPO.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass etwaige Ansprüche des Antragstellers
gegen den Antragsgegner wegen einer mangelhaften Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Vertrag vom 10./15.06.1994 aus § 635 BGB a. F. jedenfalls verjährt sind. Die
fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. ist spätestens mit Inbetriebnahme der
Windkraftanlage am 10.05.1996 in Gang gesetzt worden und endete daher mit Ablauf
des 09.05.2001. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt sind
nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Der vom
Antragsgegner am 05.05.2002 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfasst
den Anspruch ebenfalls nicht, da die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten
Forderungen des Antragstellers von dem Verzicht ausdrücklich ausgenommen worden
sind. Dem Antragsteller ist es auch nicht versagt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu
berufen. Allerdings obliegt es jedenfalls dem umfassend beauftragten Architekten im
Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber
dem ausführenden Unternehmen zu wahren, sondern auch und zunächst die Ursachen
von Mängeln objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und
Aufsichtsfehler gehören. Er ist insofern Sachwalter des Auftraggebers und schuldet die
unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Mängel
sowie die sachkundige Unterrichtung des Auftraggebers vom Ergebnis der Untersuchung
und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Dies gebietet auch die Aufdeckung
eigener Mängel. Unterlässt es der Auftragnehmer, die Ursachen einer in unverjährter
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eigener Mängel. Unterlässt es der Auftragnehmer, die Ursachen einer in unverjährter
Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und den Bauherrn über das
Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung
des Mangels und die Haftung zu informieren, so entsteht gegen ihn ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Inhalts, dass er sich auf
die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nicht berufen kann (BGH BauR 1986, S.
112; BauR 2000, S. 1513; BauR 2004, S. 1171; Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rn. 508). Entsprechend ist die Sachlage auch dann, wenn
der Architekt nicht umfassend beauftragt ist, die ihm übertragenden Aufgabenbereiche
ihn jedoch zu einem Sachwalter des Auftraggebers machen (BGH BauR 1996, S. 418).
Fehlt es hingegen an der Übertragung umfassender Betreuungspflichten und damit an
der Sachwalterstellung besteht auch die sog. Sekundärhaftung des Architekten oder
Ingenieurs nicht (BGH BauR 2002, S. 108). So liegt der Fall auch hier. Gegenstand des
Vertrages vom 10./15.06.1994 sind Beratungsleistungen des Antraggegners sowie die
Erstellung eines entsprechenden Gutachtens im Vorfeld der Entscheidung des
Antragstellers über die Errichtung einer (bzw. im damaligen Zeitpunkt zweier)
Windkraftanlagen. Diese - wenn auch umfassende - Beratung bei einer
Einzelentscheidung im Vorfeld einer Baumaßnahme ist nicht vergleichbar mit der
Stellung eines hinsichtlich der Durchführung der Baumaßnahme (nahezu) umfassend
beauftragten Architekten oder Ingenieur, der als primärer Ansprechpartner des Bauherrn
bei Problemen im Rahmen der Bauabwicklung wie auch nach Abschluss der
Baumaßnahmen fungiert.
Hinsichtlich des Vertrages vom 10.06.1994 bestehen auch keine Ansprüche des
Antragstellers gegen den Antragsgegner aus positiver Forderungsverletzung, wie der
Senat bereits im Urteil vom 20.11.2003 im Verfahren 12 U 60/03 ausgeführt hat. Der
Antragsteller macht einen engen Mangelfolgeschaden geltend. Ein enger
Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn es zu Schäden kommt, die auf Fehlern der
Ausführungsplanung, sei es des Architekten, des Statikers, des Vermessungsingenieurs
oder eines sonstigen planenden Fachingenieurs beruhen, weil diese Pläne wesentlicher
Bestandteil der Bauleistung und dazu bestimmt sind, ihre Verkörperung im Bauwerk
selbst zu finden, und sich die Fehler der Pläne deshalb notwendig im Bauwerk selbst
realisieren (BGH NJW 1962, S. 1764; NJW 1967, S. 2259; NJW 1972, S. 201; NJW 1979, S.
214; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1690; Staudinger-Peters, 13. Bearb.,
§ 635, Rn. 56). Dies trifft auch für die Beanstandungen der Feststellungen des
Antragsgegners zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu. Das Gutachten des Antragsgegners
diente der Ermittlung eines geeigneten, d. h. zumindest rentablen Standortes für eine
Windkraftanlage. Diese Standortfestlegung für das zu errichtende Bauwerk ist damit
zugleich wesentlicher Bestandteil der Leistung im vorgenannten Sinne und gerade dazu
bestimmt, letztlich durch die Errichtung an dem festgelegten Standort im Bauwerk
selber verkörpert zu werden. Auch war Sinn und Zweck des geschuldeten
Wirtschaftlichkeitsgutachtens gerade die Vermeidung der vom Antragsteller
behaupteten Vermögensschäden, sodass auch von daher ein enger
Mangelfolgeschaden anzunehmen ist.
Dem Antragsteller stehen auch keine Ansprüche gegen den Antragsgegner wegen einer
mangelhaften Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag vom 27.07.1994 aus § 635
BGB a. F. oder aus positiver Vertragsverletzung zu. Ein Verstoß gegen die dem
Antragsgegner übertragenen Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bzw. 5 des § 55
HOAI liegt nicht vor. Zwar ist Gegenstand der Leistungsphase 2 (Vorplanung) die
Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf u. a. die
Wirtschaftlichkeit. Danach sind in bestimmtem Rahmen die Vermögensinteressen des
Auftraggebers zu wahren, widrigenfalls Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung
ausgelöst werden (BGH BauR 1998, S. 354; OLG Düsseldorf BauR 1998, S. 880).
Weiterhin ist Bestandteil der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) neben dem
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 auch das Erarbeiten der
Grundlagen für die anderen an der Vorplanung fachlich Beteiligten und das Integrieren
der Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Dies erfasst auch die Einbeziehung des
Gutachtens (vgl. auch Locher/ Koeble/Frik, HOAI, Kommentar, 9. Aufl., § 55, Rn. 61). Bei
der Verwertung der Zuarbeit eines Sonderfachmannes haftet dabei der Planer, wenn er
Fehler des Sonderfachmannes übersieht, die er hätte bemerken müssen, etwa weil sie in
den Bereich des auch beim Architekten vorausgesetzten Grundwissens fallen (OLG
Koblenz NJW-RR 1997, S. 595; OLG Köln NJW-RR 1994, S. 1110; LG Stuttgart BauR 1997,
S. 137; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 2464). Eine erneute Überprüfung
der Ergebnisse des zuvor erstellten Gutachtens im Hinblick auf die Rentabilität der
Anlage war jedoch nicht veranlasst, wenn sich dieses tatsächlich bereits auf den
Standort bezog, an dem die Anlage realisiert wurde, wie der Antragsteller unter
Bezugnahme auf die von ihm ermittelten neuen Indizien gerade behauptet. In diesem
Fall durfte der Antragsgegner die von ihm zuvor ermittelten Ergebnisse übernehmen,
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Fall durfte der Antragsgegner die von ihm zuvor ermittelten Ergebnisse übernehmen,
insbesondere liegt dann kein auf den ersten Blick erkennbarer Fehler des Gutachtens
vor, der eine weitere Tätigkeit des Antragsgegners erfordert hätte, wie dies etwa der Fall
gewesen wäre, wenn das Gutachten tatsächlich die Untersuchung eines anderen
Standortes betroffen hätte - wovon der Senat im Vorprozess ausgegangen ist und
weshalb es auf die Erteilung eines entsprechenden Bedenkenhinweises des Beklagten
ankam. Schließlich ist dem Antragsgegner auch ein Verstoß gegen die Grundleistungen
der Leistungsphase 9 des § 55 HOAI (Objektbetreuung und Dokumentation) nicht
anzulasten. Anders als etwa die Leistungsphase 2 ist Gegenstand der Leistungsphase 9
nicht mehr die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des zwischenzeitlich realisierten
Objektes, die Tätigkeit des Antraggegners konnte sich mithin auf die Mitwirkung bei der
Überprüfung und Behebung baulicher Mängel beschränken, die vorliegend unstreitig
nicht gegeben sind (vgl. auch Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Rn. 222 ff).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des
Antragstellers für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1811
der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist
und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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