Urteil des OLG Brandenburg vom 19.05.2010

OLG Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, vorweggenommene beweiswürdigung, rendite, rückzahlung, darlehen, strafverfahren, verjährungsfrist, genehmigung, form, inhaber

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 38/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 S 1 ZPO
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 19. Mai 2010, Az. 4 O 72/08, wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung
gegen eine Klage, mit der er auf Rückzahlung geleisteter Anlagegelder in Anspruch
genommen wird.
Die Klägerin investierte mit Vertrag vom 05.04.2004 einen Betrag von 5.000,00 € in
einen Leasingfonds mit der Bezeichnung V…. Nach der unter dem Briefkopf der
Handelsvertretung S… K… erstellten und von dem Beklagten unterzeichneten
Vertragsbestätigung vom 05.04.2002 wurde die Vertragslaufzeit auf 3 Jahre
festgeschrieben bei einer garantierten Rendite von 400,00 € und einer garantierten
jährlichen Rendite von 8 %. Die Rückzahlung der Anlagesumme sollte zum Ablauf der
vereinbarten Vertragslaufzeit am 02.04.2007 erfolgen. Mit Schreiben vom 08.12.2004
kündigte die Klägerin unter anderem wegen vertragswidriger Verwendung der
eingezahlten Gelder den Vertrag fristlos. Eine Rückzahlung der Anlagesumme
einschließlich der Rendite erfolgte nicht.
Die Klägerin macht nunmehr den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anlage
einschließlich der garantierten Rendite sowie die Erstattung der ihr entstandenen
vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber dem Beklagten geltend. Dazu behauptet sie,
die eingezahlten Anlagegelder seien durch den Beklagten zur Deckung der laufenden
Renditeforderungen und damit zweckentfremdet verwandt worden. Die versprochene
Rendite sei risikolos nicht erzielbar gewesen, es habe sich um ein sittenwidriges
„Schneeballsystem“ gehandelt. Tatsächlicher Inhaber der Handelsvertretung S… K… sei
der Beklagte gewesen. Dieser habe aufgrund einer ihn erteilten Generalvollmacht ohne
Wissen des Namensinhabers die Geschäfte geführt, sämtliche im Namen der
Handelsvertretung S… K… geführten Schriftverkehr unterzeichnet und die angelegten
Gelder in betrügerischer Absicht für sich vereinnahmt. Das Anlagekonzept V... sei durch
den Beklagten erdacht und umgesetzt worden. Der Beklagte habe die Verträge durch
von ihm persönlich geschulte Vermittler vermitteln lassen und diese instruiert, mit
welchen Versprechungen das Konzept an den Markt gebracht werden sollte. Dabei seien
Sicherheiten in Form einer bestehenden Rückversicherung vorgetäuscht worden, die es
tatsächlich nicht gegeben habe. Es sei von vornherein nicht geplant gewesen, die
vertraglich zugesicherten Ergebnisse zu erzielen, ein Leasingfonds sei nicht aufgelegt
worden. Der Namensinhaber S… K… sei von dem Beklagten nur als Strohmann
vorgeschoben worden, um seine eigene Tätigkeit zu verschleiern. Unbestritten trägt die
Klägerin darüber hinaus vor, der Beklagte habe von den eingenommenen Anlagegeldern
Beträge von jedenfalls 350.000,00 € der Q… gesellschaft mbH als Darlehen zur
Verfügung gestellt.
Der Beklagte bestreitet den Klagevortrag, insbesondere dass er die angelegten Gelder
vereinnahmt habe. Er sei lediglich aufgrund der ihm erteilten Handlungsvollmacht im
Rahmen des Vertriebs und der Abwicklung des V... tätig geworden. Dies sei im Auftrag
und mit Wissen des S… K… geschehen. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt über die
Arbeitsweise des V… getäuscht. Weiterhin erhebt der Beklagte die Einrede der
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Arbeitsweise des V… getäuscht. Weiterhin erhebt der Beklagte die Einrede der
Verjährung.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.05.2010 den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das
beabsichtigte Verteidigungsvorbringen habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der
Anspruch der Kläger sei über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 54, 32 und 1 KWG
begründet. S… K… habe in einem Parallelrechtstreit vor dem Landgericht Cottbus zum
Az.: 2 O 168/07 als Zeuge bekundet, dass sämtliche unternehmerischen
Entscheidungen nicht von ihm, sondern durch den Beklagten getroffen worden seien,
sodass sich das Gebot des § 32 KWG auch gegen den Beklagten gerichtet habe. Es sei
davon auszugehen, dass der von den Klägern in diesem Rechtstreit angebotene Zeuge
K… nicht anders aussagen werde, sodass der Beklagte zumindest als Mitinhaber des
Unternehmens anzusehen sei. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung sei hier, trotz
der Möglichkeit, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme, zulässig.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 25.05.2010 zugestellten Beschluss mit am
08.06.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt.
Der Beklagte vertieft seine Auffassung, seine beabsichtigte Rechtsverteidigung biete
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten bestünden bereits
dann, wenn über eine Behauptung der mittellosen Partei Beweis zu erheben sei. Im
übrigen habe er unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge K… habe anlässlich seiner
Vernehmung in dem gegen ihn, den Beklagten, geführten Strafverfahren eingeräumt,
dass er entgegen seinen Angaben in dem vor dem Landgericht Cottbus geführten
Parallelrechtsstreit Kenntnis von der Geschäftstätigkeit der unter seinem Namen
geführten Handelsvertretung gehabt habe. Darüber hinaus seien die Einlagen aus dem
V... in der Bilanz der Handelsvertretung S… K… ausgewiesen gewesen. Zudem sei der
Zeuge Inhaber verschiedener Konten gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass es
sich bei den in dem Parallelrechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus
getätigten Aussagen um Schutzbehauptungen gehandelt habe. Eine erneute
Vernehmung des Zeugen sei mithin angezeigt. Die Beiziehung der Akten aus dem
Parallelrechtsstreit im Wege des Urkundsbeweises könne eine originäre Beweisaufnahme
nicht ersetzten. Soweit das Landgericht einer Haftung wegen eines Verstoßes gegen die
Vorschriften des KWG angenommen habe, habe er, der Beklagte, keine Kenntnis von
einer notwendigen Genehmigung gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass es sich bei
der Anlageform um partiarische Darlehen handle, die keiner Genehmigung nach dem
KWG bedürften, sodass er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum befunden
habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2010 der sofortigen Beschwerde des
Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des §
127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis
zutreffend die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn - neben dem
Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers -
die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da
das Verteidigungsvorbringen des Beklagten gegenüber dem schlüssig vorgetragenen
Klageanspruch nicht erfolgversprechend erscheint.
1. Das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, rechtfertigt dies einen Anspruch der
Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Anlagesumme sowie der garantierten Rendite
gegenüber dem Beklagten aus § 826 BGB in Höhe von insgesamt 6.200,00 €.
Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die von der Klägerin und den übrigen
Anlegern des V... eingezahlten Anlagegelder, die nach der Zweckbestimmung des V...
ausweislich des vom Beklagten selbst als Anlage K2 zum Schriftsatz vom 11.09.2008
eingereichten „Anhang zum V…“ zum Erwerb von Leasing- und Geschäftsgütern
verwendet werden sollten, für sich vereinnahmt und damit den Tatbestand der
vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllt. Damit hat er eine
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vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllt. Damit hat er eine
entsprechende Schädigung der Anleger dadurch, dass die angelegten Gelder sowie die
vertraglich zugesagten Renditen zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zurückgezahlt werden
konnten, zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beklagte ist danach zum
Schadensersatz in Form der Rückzahlung der geleisteten Anlagengelder sowie der
Auszahlung der zugesagten Rendite, die nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit von 3
Jahren zum 02.04.2007 fällig gewesen wäre, verpflichtet. Die dagegen mit der
Klageerwiderung sowie der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen des
Beklagten greifen nicht durch.
Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung bestritten hat, dass der von der Klägerin
eingezahlte Betrag von 5.000,00 € durch ihn zweckentfremdet verwendet worden ist, ist
dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. In der von der Klägerin vorgelegten und vom
Beklagten unterzeichneten Vertragsbestätigung vom 05.04.2004 bestätigt der Beklagte
im Namen der Handelsvertretung S… K…, dass mit Wertstellung vom 02.04.2004 ein
Betrag von 5.000,00 € über 3 Jahre angelegt worden ist und die Anlagesumme nach
Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum 02.04.2007 zur Rückzahlung fällig ist. Das
Schreiben bestätigt dabei zugleich die Einzahlung des Anlagebetrages von 5.000,00 €,
wie sich aus der Formulierung ergibt, dass man sich für das entgegengebrachte
Vertrauen bedanke und auf gute Zusammenarbeit hoffe. Zugleich hat der Beklagte in
seinem im Beschwerdeverfahren im Parallelrechtsstreit 12 W 32/10 zu den Akten
gereichten Schriftsatz vom 22.07.2010 ausdrücklich eingeräumt, Anlagegelder als
Darlehen an die Q… GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, vergeben zu haben.
Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2008.
Eine solche Darlehengewährung war jedoch von dem eigentlichen Zweck des
Leasingfonds, in wirtschaftliche Güter zum Zwecke des Leasens und Verleasens zu
investieren, nicht gedeckt, was dem Beklagten auch bekannt war. In dieser Situation
wäre es aber Sache des Beklagten, konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen,
dass eine Anlage der Gelder der Klägerin durch ihn - im Hinblick auf seine umfassende
Bevollmächtigung durch den S… K… - gleichwohl entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen mit der Klägerin erfolgt ist oder dass er den Anlagebetrag an S… K…
weitergegeben habe, der die Anlage persönlich habe durchführen wollen. Inwieweit der
Beklagte hingegen strafrechtlich etwa wegen der Vergabe von Darlehen an die Q…
GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, ist für die Beurteilung der Rechtslage in
dem vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, zumal im zivilgerichtlichen Verfahren eine
Bindung an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder
rechtlichen Wertungen nicht besteht. Im Hinblick auf die von dem Beklagten selbst
eingeräumten Zahlungsabschlüsse kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang
S… K… tatsächlich Kenntnis von den im Namen der Handelsvertretung geführten
Geschäften gehabt hat und diese möglicherweise sogar gebilligt hat, da dies allenfalls für
eine Frage der zivilrechtlichen Haftung des S… K… neben dem Beklagten als
Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2 BGB von Bedeutung ist. Von daher
kommt es auf eine Vernehmung des S… K… als Zeugen und etwaige Widersprüche zu
den von ihm in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren getätigten Aussagen
nicht an. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, von wem der V... gegründet
worden ist.
Der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des
Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des
Schädigers erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dabei ist
erforderlich, dass der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen in einer
Weise Kenntnis erlangt hat, die es ihm erlaubt, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf
Erfolg eine Schadensersatzklage zu erheben (BGH NJW 1998, S. 989; NJW 1993, S. 648).
Dies setzt voraus, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage
ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage
schlüssig zu begründen (BGH VersR 1991, S. 1032). Für die Voraussetzungen der
Verjährung darlegungs- und beweispflichtig ist dabei der Schädiger, mithin der Beklagte.
Vorliegend ist nicht hinreichend dargetan, dass die erforderlichen Kenntnisse auf Seiten
der Klägerin bestanden, bevor sie nach ihrem Vortrag im Jahre 2007 durch ihren
Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Strafakten genommen hat. Die Verjährungsfrist
wurde daher erst am 01.01.2008 in Gang gesetzt.
2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erfasst neben dem angelegten Geldbetrag
sowie den vertraglich zugesagten Renditen auch die der Klägerin entstandenen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Soweit die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war sind die dabei angefallenen Kosten
dem Geschädigten zu ersetzen (BGH NJW 2004, S. 444). Dies ist vorliegend der Fall. Bei
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dem Geschädigten zu ersetzen (BGH NJW 2004, S. 444). Dies ist vorliegend der Fall. Bei
der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen des Verlustes ihrer im V...
investierten Gelder und der Ermittlung der insoweit schadensersatzpflichtigen Personen
durfte sich die Klägerin ohne weiteres eines Rechtsanwaltes bedienen. Unerheblich ist,
ob dieser den Beklagten vorgerichtlich angeschrieben hat. Jedenfalls ergibt sich die
vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits aus dem
Kündigungsschreiben vom 08.12.2004. Auch der Höhe nach sind die geforderten Kosten
von 603,93 € nicht zu beanstanden.
3. Der von den Klägern geltend gemachte Zinsanspruch ist zwar unbegründet soweit
Zinsen auf die garantierten jährliche Renditebeträge vor dem Zeitpunkt der Zustellung
des Mahnbescheides am 17.01.2008 geltend gemacht werden. Da der Zinsanspruch
jedoch kostenneutral ist und im Falle einer Verurteilung der Beklagte gem. § 92 Abs. 2
Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits im vollen Umfang zu tragen hat, ist eine
hinreichende Erfolgsaussicht auch diesbezüglich nicht gegeben. Ebenso wie bei der
Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen ist,
inwieweit Nebenforderungen Erfolg haben, die den Streitwert nicht erhöhen (vgl. Geimer
in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl. § 114, Rn. 23b), ist die Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung in vollem Umfang zu verneinen, wenn der mit der Klage geltend
gemachte Anspruch lediglich hinsichtlich der streitwertneutralen Nebenforderungen
teilweise unbegründet ist.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des
Beklagten für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der
Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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