Urteil des OLG Brandenburg vom 24.11.2005

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 5/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 180 Abs 1 InsO, § 91 ZPO
Kostenentscheidung: Rechtskräftige Entscheidung über die
Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Kosten des
Rechtsstreits bis zur Aufnahme
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 48/05, vom 24. November 2005
wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 2.000,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die W. W. GmbH (im Folgenden:
Gemeinschuldnerin) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 9.398,93 € nebst Zinsen aus
einem Rahmen-Werkvertrag betreffend die Installation von Schornsteinanlagen sowie
aufgrund entsprechender Einzelbeauftragungen bei insgesamt sieben Bauvorhaben in
Anspruch genommen. Am 31.03.2005 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin
das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt
worden. Mit Schriftsatz vom 11.08.2005, dem Beklagten zugestellt am 30.08.2005, hat
die Klägerin den Rechtsstreit aufgenommen und ihren Antrag dahingehend abgeändert,
dass zur Insolvenztabelle eine Forderung zu ihren Gunsten in Höhe von 9.398,93 €
festgestellt werden sollte. Unter dem 01.09.2005 ist die Forderung der Klägerin, die der
Beklagte zunächst bestritten hatte, zur Insolvenztabelle festgestellt worden. In der Folge
haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
Mit Beschluss vom 24.11.2005 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem
Beklagten mit der Begründung auferlegt, die Klägerin habe ihre Werklohnansprüche
schlüssig begründet, auch habe sich der Beklagte mit der Feststellung der zunächst
bestrittenen Forderungen freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 29.11.2005 zugestellten Beschluss mit am
13.12.2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt.
Der Beklagte wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bis zur
Aufnahme des Verfahrens. Er ist der Auffassung insoweit sei das Verfahren weiterhin
unterbrochen, da anderenfalls auch hinsichtlich der bis zur Aufnahme des Verfahrens
angefallenen Kosten Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO begründet würden, mithin
der Gläubiger eines aufgenommenen Verfahrens besser als die übrigen Gläubiger
stünde, die Forderungen nur zur Insolvenztabelle anmelden könnten. Schließlich
beantragt der Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 16.01.2006 (Bl. 214 f d.
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vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 16.01.2006 (Bl. 214 f d.
A.) verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO
eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die vom
Landgericht ausgeworfene Kostenquote ist zutreffend.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Maßgebend dabei sind die allgemeinen Bestimmungen für die
Kostentragung (§ 91 ff ZPO) und mithin insbesondere, welche der Parteien bei
summarischer Prüfung des voraussichtlichen Prozessausganges vermutlich in welchem
Umfang unterlegen wäre (Rechtsgedanke der §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 ZPO). Bei
Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des
Rechtsstreits in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser ohne die
zwischenzeitlich erfolgte Feststellung der Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle
im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Zutreffend hat das Landgericht
ausgeführt, dass die Klägerin Werklohnansprüche gegen die Gemeinschuldnerin aus §
631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Rahmen-Werkvertrag vom 15.07.2003 und den
Einzelverträgen betreffend die sieben in der Klageschrift aufgeführten Bauvorhaben in
Höhe von 9,398,93 € schlüssig dargetan hat. Der Beklagte hat gegen die Forderungen
im Rechtsstreit auch keine Einwendungen erhoben. Weiterhin hat die Klägerin
entsprechend § 180 Abs. 1 InsO ihren Antrag dahingehend angepasst, dass sie lediglich
noch Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle verlangt hat, womit sie der
Kraft Gesetzes eingetretenen Änderung des Rechtsstreits nach der genannten
Bestimmung Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 25.
Aufl., § 240, Rn. 14). Auch insoweit hat der Beklagte Einwendungen nicht erhoben,
sondern durch die nach Aufnahme des Rechtsstreits erfolgte Feststellung der
Forderungen zur Insolvenztabelle den Anspruch der Klägerin erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte auch nicht eine abgetrennte
Kostenentscheidung allein für den aufgenommenen Teil des Verfahrens erfolgen. Die
Aufnahme des Verfahrens im Falle des § 180 Abs. 1 InsO erfasst den Rechtsstreit
insgesamt. Die Annahme eines teilweisen Fortwirkens der Unterbrechung ist schon
deshalb nicht gerechtfertigt, weil nach rechtskräftiger Entscheidung über die Feststellung
der eingeklagten Forderungen zur Insolvenztabelle ein Weiterführen des Rechtsstreits
gem. § 240 ZPO etwa bei Ende des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt, weil
entweder das Nichtbestehen der Forderung feststeht oder der Gläubige bereits gem. §
201 Abs. 2 InsO über einen zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Titel gegen den
Gemeinschuldner verfügen. Ist jedoch das Verfahren insgesamt beendet, so ist auch
hinsichtlich aller angefallener Kosten eine Entscheidung zu treffen, die sich entsprechend
der §§ 91 ff ZPO am Umfang des Obsiegens der am Rechtsstreit beteiligten Parteien und
nicht an wirtschaftlichen Interessen Dritter zu orientieren hat.
Aus den vorgenannten Gründen war schließlich der Antrag des Beklagten auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten
zurückzuweisen, § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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