Urteil des OLG Brandenburg vom 20.09.2005

OLG Brandenburg: grundstück, wohnhaus, landwirtschaft, eigentümer, gemeinde, grenzwert, lüftung, gewerbe, spezialisierung, ortschaft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 123/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 906 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, §
5 Abs 1 BauNVO
Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch: Geruchsbelästigung
durch Milchviehanlage
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2005 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 3/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist seit 1986 Eigentümer des im
Grundbuch von P. Blatt 191 eingetragenen Grundstücks, … 6 in P., auf dem sich ein
1954 errichtetes Neubauernhaus befindet. Im Zuge der Spezialisierung der
Landwirtschaft und der im Zusammenhang damit gebildeten LPGen (P) und (T) in der
Region wurde der Viehbestand der einzelnen Landwirte zusammengefasst. Auf dem
nördlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück der Beklagten betrieb
die LPG (T) in zwei Ställen eine herkömmliche Milchviehhaltung und gegenüber dem
Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung von 300 – 400 Metern eine
Schweinemastanlage. Während die Schweinemastanlage im Zuge der Wende stillgelegt
wurde, erhielt die Beklagte als umgewandelte LPG in den 90iger Jahren den
Milchviehbetrieb aufrecht. Nachdem die Gemeindevertretung von P. in einer Sitzung
vom 12. April 1994 der Rekonstruktion und der Erweiterung der Milchviehanlage P. für
500 Kühe mit Nachzucht unter diversen Auflagen zugestimmt hatte, baute die Beklagte
die Milchviehanlage Mitte der 90iger zu einer Milchviehanlage bestehend aus drei Ställen
mit Trauf-First-Lüftung für 723 Großvieheinheiten und einem Melkhaus aus, wobei die
Mindestentfernung zum Wohnhaus des Klägers 100 – 150 Meter beträgt. Im Jahr 2001
wurden die Traufwände der Stallanlage mit etwa 2 x 2 m großen Öffnungen versehen.
Am 6. Mai 2002 wurde durch das Amt für Immissionsschutz eine Anlagenkontrolle
gemäß § 52 BImSchG durchgeführt; Abweichungen der Immissionsschutzrechtlich
bestimmungsgemäßen Lage, Beschaffenheit und Betriebsweise wurden hierbei nicht
festgestellt.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die vom Grundstück der Beklagten
ausgehenden Immissionen.
Der Kläger hat behauptet, seit dem Einbau der Öffnungen in den Stallwänden im Jahre
1999 bzw. 2002 sei sein Grundstück bei Nordwind ungefilterten Fäkal- und Tiergerüchen
in einem solchen Maße ausgesetzt, dass die dortige Grünfläche nicht mehr nutzbar sei.
Insbesondere in den Sommermonaten könne er sein Haus nicht mehr lüften, weil die
Immissionen selbst bei einem durchschnittlich empfindlichen Menschen Übelkeit und
Brechreiz, nach etwa einer halben Stunde auch Kopfschmerzen hervorriefen.
Die Beklagte hat behauptet, die von dem Milchviehbetrieb ausgehenden
Geruchsbeeinträchtigungen seien unwesentlich. Die Gemeinde P. sei ein
landwirtschaftlich geprägtes Dorf, das von einem Nebeneinander in der Landwirtschaft
arbeitender Wohnbevölkerung und landwirtschaftlicher Viehhaltung gekennzeichnet sei.
Der Kläger sei, so hat die Beklagte gemeint, zur Duldung verpflichtet. Die Anlage
entspreche öffentlich rechtlichen Vorgaben, ohne von der immissionsrechtlich
bestimmungsgemäßen Beschaffenheit und Betriebsweise abzuweichen. Die Gerüche
müssten im ländlichen Raum als üblich hingenommen werden. Im Übrigen sei die
Lüftung des Stalles für die Gesundheit der Tiere erforderlich. Schließlich sei für das
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Lüftung des Stalles für die Gesundheit der Tiere erforderlich. Schließlich sei für das
Gebiet ein höherer Richtwert als für gewöhnliche Dorfgebiete anzusetzen.
Nach Beweisaufnahme (Einholung eines Gutachtens und Einnahme richterlichen
Augenscheins) hat das Landgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag auf
Unterlassung der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die von der Stallanlage
ausgehenden Stallgeruch- und Gülleimmissionen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers nach § 1004
Abs. 1 BGB bestehe nicht, da der Kläger die vom Grundstück der Beklagten
ausgehenden Beeinträchtigungen gemäß § 906 BGB zu dulden habe.
Zwar handele es sich bei dem von der Milchviehanlage der Beklagten ausgehenden
Geruchs- und Gaseinwirkungen um Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 BGB. Der
Kläger könne diese Einwirkungen jedoch nicht verbieten, da die Wesentlichkeitsgrenze
nicht überschritten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei unter
Berücksichtigung der in Brandenburg wie auch in anderen Bundesländern anwendbaren
Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen
(Geruchsimmissions-Richtlinie/GIRL; in Brandenburg GIRL Bbg vom 17.2.2000) für das
Grundstück des Klägers ein Immissionswert bis zu 0,20 als unwesentlich anzusehen und
dieser Wert werde nicht überschritten. Die GIRL könnten vorliegend als Hilfsmittel für die
Ermittlung von Geruchsbelästigungen herangezogen werden, auch wenn sie keine
Angaben zu zulässigen Immissionswerten für Dorfgebiete enthalte. Nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis sei bei Dorfgebieten unter Berücksichtigung der in der
GIRL genannten Richtwerte regelmäßig ein Immissionswert von 0,15 anzusetzen; in
begründeten Ausnahmefällen, wie vorliegend, insbesondere bei einer Prägung des
betreffenden Gebietes durch landwirtschaftliche Nutzflächen ein Richtwert von 0,20. P.
könne auf Grund des im Ortstermin festgestellten dörflichen Charakters nicht einem
Wohngebiet gleich gestellt werden. Vielmehr sei auf die Belange der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe Rücksicht zu nehmen, so dass das Dorfgebiet eher mit
einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbar sei. Wegen seiner besonderen
landwirtschaftlichen Prägung sei jedoch die Erheblichkeitsschwelle für das Gebiet nicht
schon bei 0,15 sondern erst bei einem Immissionswert von 0,2 anzusetzen. Denn die
Umgebung des klägerischen Grundstücks sei durch eine starke landwirtschaftliche
Nutzung gekennzeichnet, die sich keineswegs auf den an die rückwärtige Seite des
Grundstücks grenzenden Milchviehbetrieb der Beklagten beschränke. Der Kläger
bewohne auf seinem Grundstück das letzte Wohnhaus am Dorfrand. Direkt gegenüber
dem Wohnhaus des Klägers liege an der gegenüberliegenden Straßenseite ein Feld,
welches während des Ortstermins gedüngt worden sei, weshalb ein entsprechender
Düngemittelgeruch bei dem Ortstermin wahrnehmbar gewesen sei. Hinter diesem Feld
liege in einem Abstand von wenigen 100 Metern die nach der Wende stillgelegte
Schweinemastanlage. Ebenfalls an der Vorderseite des Hauses, etwa 1 - 2 km entfernt,
liege ein Reiterhof. Bei Besichtigung der umliegenden Häuser sei festzustellen gewesen,
dass innerhalb des Ortes, so auch in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers,
im Freien und in Stallungen Tiere, nämlich Gänse, Ziegen, Schafe und Pferde gehalten
werden. Während des gesamten Ortstermins sei ein für landwirtschaftlich genutzte
Gebiete charakteristischer Tier- und Düngemittelgeruch wahrnehmbar gewesen.
Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Gemeinde P.
um einen Ort mit einer historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Prägung handele,
deren Bewohner seit jeher höheren Geruchsbelastungen ausgesetzt gewesen seien, als
dies in einem durchschnittlichen Dorfgebiet der Fall sei. Dies gelte insbesondere für das
Gebiet am Ortsrand, in dem sich das Grundstück des Klägers befinde. Nach dem
Ergebnis des eingeholten Gutachtens werde der Immissionswert von 0,20 durch
Geruchsimmissionen der Milchviehanlage nicht überschritten. Vielmehr erreiche der
Immissionswert nach dem eingeholten Sachverständigengutachten maximal 0,18.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er eine fehlerhafte
Tatsachenfeststellung rügt.
Der Kläger meint, es fehle schon an einer umfassenden Abwägung der tatsächlichen
Gegebenheiten und Interessen, um von dem vom Landgericht angenommenen
Grenzwert von 0,20 auszugehen. Dessen ungeachtet könne auch deswegen der
Geruchsschwellenwert von 0,20 nicht angesetzt werden, weil es bei dem in dem
Gutachten festgestellten Grenzwert um einen solchen gehe, der für die
Gesamtbelastungen aus allen einwirkenden Immissionen in Wohn- und Mischgebieten
mit 0,10 und in Gewerbe- und Industriegebieten mit 0,15 benannt werde. Hier sei schon
allein für die Milchviehanlage ein Wert von max. 0,18 anzusetzen, der unter
Berücksichtigung der weiteren dörflichen Immissionen den Gesamtimmissionswert von
0,20 überschreite. Im Übrigen gelte der Immissionsfaktor von 0,15 für den Wohnort des
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0,20 überschreite. Im Übrigen gelte der Immissionsfaktor von 0,15 für den Wohnort des
Klägers deswegen nicht, weil es sich bei ihm um ein zu einem Wohngebiet entwickelndes
Dorfgebiet mit nur noch wenigen landwirtschaftlichen Betrieben handele, so dass der
Immissionswert von 0,10 anzusetzen sei. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes bis zu
0,20 könne lediglich dann toleriert werden, wenn spezielle weitere Faktoren vorhanden
seien, die eine derartige Wertung zuließen. Solche seien nicht ersichtlich. Keinesfalls
könne von P. als einem Ort besonderer landwirtschaftlicher Prägung ausgegangen
werden, welcher die Erheblichkeitsschwelle erst bei einem Immissionswert von 0,20
eintreten lasse. Allenfalls sei die Erheblichkeitsschwelle bei 0,15 anzusetzen, wobei
schon dem Umstand Rechnung getragen werde, dass in dörflicher Umgebung immer
auch eine gewisse Geruchserheblichkeit hinsichtlich der Immissionen durch
landwirtschaftliche Kleinbetriebe und Kleintierhaltung gegeben sei, wie sie vom
Landgericht im Ortstermin festgestellt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 20. September 2005 verkündeten Urteils
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 3/04 - zu verurteilen, es zu
unterlassen, das Grundstück des Klägers in P., … 6, durch die von der Beklagten
betriebenen Stallanlage ausgehenden Stallgeruch - und Gülleimmissionen wesentlich zu
beeinträchtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung. Sie hält das
Vorbringen des Klägers zu der Gesamtimmissionsbelastung für verspätet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigens sowie der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie
den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Unterlassungsklage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 356, 357)
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO). Danach kann sich bei
Geruchsbelästigungen der Klageantrag - und auch die Verurteilung - auf ein allgemeines
an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken, da
Geruchsbelästigungen nicht zu quantifizieren und damit nicht messbar sind. Es muss
aus diesem Grund, nämlich weil es an jeder Quantifizierung fehlt, hingenommen werden,
dass sich der Streit der Parteien um das Ausmaß der Geruchsbelästigung mangels
konkreter Orientierungsdaten letztlich in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer von einem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Nach § 906 Abs. 1, Satz 1 BGB
kann der Eigentümer die Zuführung von sogenannten unwägbaren Stoffen, unter
anderem Gerüche, die von einem anderen Grundstück ausgehen, insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt
in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz-
oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten
Einwirkungen nicht überschritten werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift besteht die Pflicht
zur Hinnahme von Einwirkungen auch, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung durch
eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind.
Vorliegend kann die Frage der Wesentlichkeit dahinstehen. denn der Kläger hat die von
der Milchviehanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen als ortsüblich hinzunehmen.
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Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit, für die von einem Vergleich des
beeinträchtigenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks entsprechend
dem Gepräge dieser Gegend auszugehen ist, ist auf die gesamte Ortschaft als
Beobachtungsgebiet abzustellen (BGH NJW 1976, 1204; OLG Braunschweig,
Niedersächsischer Rechtspfleger, 1987, 185; Senat, Urteil vom 27. März 2003 - 5 U
245/01).
Hierzu hat die erstinstanzliche Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Grundstücke der
Parteien unter Berücksichtigung der unmittelbaren Umgebung in einer offenen
Siedlungsstruktur mit ländlichem Gepräge liegen. Vom Grundstück des Klägers aus
gesehen auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Frontseite des Hauses
befindet sich in einem Abstand von 300 - 400 m eine stillgelegte Schweinemastanlage.
Auf drei Seiten, nämlich nach Norden, Westen und Süden hin, ist das am Ortsrand
liegende Grundstück von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Das war immer schon
so. Auch vor 1990 wurde im Norden von der LPG die Milchviehanlage betrieben und im
Süden der Schweinemastbetrieb. Auch der Ort P. selbst ist, wie die Luftaufnahme Bl. 32
d. A. zeigt, von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Der Ortscharakter von P. wurde
also geprägt von der LPG-Nutzung der umliegenden Flächen und war damit LPG-
Standort. Der Ort diente damit der LPG als landwirtschaftlichem Betrieb und dem
Wohnen. An dieser Funktionsbestimmung hat sich seit 1990 nichts geändert, da die
Beklagte den LPG-Betrieb weiterführt. Das Dorfgebiet von P. ist damit Standort
landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO. Zwar mag die Beklagte
mit ihrer Milchviehanlage der einzige in P. existierende landwirtschaftliche Betrieb sein.
Dies ändert jedoch nichts an dem dörflichen Charakter im Sinne der genannten
Vorschrift. Denn es ist entwicklungsbedingt auf die Bildung der LPGen, die anschließende
Spezialisierung und schließlich die Umstrukturierung der Landwirtschaft nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz zurückzuführen, dass in den Dörfern der neuen
Länder einzelbäuerliche Betriebe selten anzutreffen sind und überwiegend eine
spezialisierte und konzentrierte Landwirtschaft betrieben wird. Wenn aus diesem Grund
die Wohngebäude auch nicht mehr Teil der landwirtschaftlichen Betriebe waren, so waren
und sind sie, da ihre Bewohner LPG-Mitglieder oder LPG–Arbeiter waren, der
Landwirtschaft doch in enger Weise zuzuordnen. Dies gilt insbesondere für das
Neubauernhaus des Klägers. Das Grundstück des Klägers ist deshalb als in
unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes liegendes ehemaliges
Neubauerngrundstück in diesem Sinne vorbelastet. In § 5 Abs. 1 BauNVO kommt zum
Ausdruck, dass seine Wohnnutzung die mit den Betrieben verbundenen Störungen als
ortsübliche hinnehmen muss.
Die Ortsüblichkeit entfällt auch nicht schon deswegen, weil die Beklagte die bisher
betriebene herkömmliche Milchviehhaltung bei Schließung der zum Teil noch genutzten
Schweineställe in P. (vgl. die Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde P. vom 12. April 1994 - Bl. 27 d. A.) aus betriebswirtschaftlichen Gründen, um
ihr Überleben zu sichern, geändert und auf eine Milchviehanlage für 500 Kühe umgestellt
hat. Denn weil sich das Wohnhaus des Klägers von vorneherein in unmittelbarer Nähe
des Milchviehbetriebes, damals noch der LPG, befindet, konnte er sich nicht darauf
verlassen, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belastungen kommt.
Hat hiernach bisher schon die LPG-Nutzung und die damit verbundene Viehhaltung den
Orts-charakter von P. geprägt und war damit bereits auch die existenzsichernde
Errichtung der neuen Milchviehanlage und die damit verbundene Änderung der
Immissionen in der ortsüblichen Situation erkennbar angelegt, wird sie vom ortsüblichen
Dorfgebietscharakter erfasst. Denn anderenfalls würde das Dorfgebiet nicht länger
Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können, was es nach der
Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein soll.
Dass diese ortsübliche Nutzung der Beklagten und die dadurch verursachten und von
ihrem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen durch zumutbare wirtschaftliche
Maßnahmen verhindert werden könnten, ist angesichts des Umstands, dass es sich
unstreitig um einen modernen Milchviehbetrieb handelt, der höchsten Standards
genügt, ausgeschlossen. Insbesondere ist es, entgegen der ursprünglichen Behauptung
des Klägers, mit einem Schließen der Lüftungsklappen nicht getan, da diese Klappen der
Ansaugung von Frischluft dienen und deswegen als Ursache für die Immissionen
ausscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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