Urteil des OLG Brandenburg vom 07.08.2008

OLG Brandenburg: verbotene eigenmacht, grundstück, zaun, grobe fahrlässigkeit, unbestimmter rechtsbegriff, konstitutive wirkung, widerklage, duldungspflicht, vermessung, abgrenzung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 89/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 920 BGB, § 1004 BGB, § 858
BGB, § 912 Abs 1 BGB
Bestimmung der Grundstücksgrenzen im Fall einer
Grenzverwirrung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 124/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Verlauf der Grenze zwischen ihren unmittelbar
benachbarten Grundstücken.
Die Kläger sind seit dem Jahre 2000 Eigentümer des Grundstücks ...-Straße 33 in G.
(Flurstück 639, Gemarkung G. Flur 1), das sie von dem Voreigentümer, der
Erbengemeinschaft Bl., erworben haben. Dieses Flurstück entstand durch Vereinigung
der ehemaligen Flurstücke 325 und 327. Die Beklagten sind Eigentümer des
Nachbargrundstücks ...-Straße 31 (frühere Bezeichnung Flurstück 324, Gemarkung G.
Flur 1), das zwischenzeitlich mit dem Flurstück 323 zum Flurstück 754 vereinigt worden
ist.
Die Grenze zwischen dem jetzigen Grundstück der Kläger und dem Grundstück der
Beklagten ist bis zum Jahre 1994 weder vermessen noch abgemarkt worden. In den
Jahren 1993/1994 vermaß der Zeuge D. lediglich die straßenseitigen
Grundstücksgrenzen südwestlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. In der
Grenzniederschrift vom 28. September 1994 wurde der südwestliche Grenzpunkt
zwischen dem Flurstück 324 und dem Flurstück 325) mit „Y“ bezeichnet (Grenzpunkt
260006). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grenzniederschrift vom
28. September 1994 verwiesen, die in Ablichtung zur Akte gelangt ist (Bl. 26 bis 30R. d.
A.). Diesen Grenzpunkt erkannten die Beklagten sowie die Rechtsvorgänger der Kläger,
die Erben der Erbengemeinschaft Bl., an. Ein verbindlicher Grenzverlauf für den hinteren
Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke besteht dagegen nicht. Der
Zeuge D. setzte lediglich einen Holzpfahl in diesen Bereich, der als ein Vorschlag für eine
Grenzfeststellung dienen sollte. In der Folgezeit kam es diesbezüglich aber nicht zu einer
Einigung zwischen den Parteien bzw. dem Rechtsvorgänger der Kläger. Das Kataster
enthält auch keine Zahlennachweise.
Im Zeitpunkt der Vermessung durch den Zeugen D. befand sich in dem zwischen den
Parteien streitigen Bereich ein von dem Beklagten errichteter Zaun, der nach dem
Ergebnis der Vermessung des Zeugen D. über die Grenze ragte. Im Jahre 1995
beseitigten die Beklagten diesen Zaun und errichteten den derzeit vorhandenen Zaun
entlang des vom Zeugen D. vorgeschlagenen Grundstücksverlaufes. Des Weiteren
errichteten die Beklagten an den Zaun angrenzend einen Schuppen sowie einen Carport
und im nordwestlichen Bereich ihres Grundstücks einen Pool. Zur näheren
Lagebezeichnung der genannten Anlagen wird auf die Anlage 1 zum angefochtenen
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Lagebezeichnung der genannten Anlagen wird auf die Anlage 1 zum angefochtenen
Urteil Bezug genommen.
Die Kläger haben behauptet, der von den Beklagten errichtete Zaun sowie die
vorgenannten Anlagen seien auf ihr Grundstück überbaut worden; des Weiteren
befänden sich auch Bepflanzungen, Leitungen, eine Dusche und Wegeplatten auf ihrem
Grundstück.
Sie haben beantragt,
1. festzustellen, dass die im Gutachten des Sachverständigen Ma. vom 9. Januar
2006, dort auf Seite 4 eingezeichnete schwarze Linie, die mit „44.1“ bezeichnet ist, die
richtige Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien, nämlich dem Flurstück 324
und dem Flurstück 639 darstellt;
2. die Beklagten zu verurteilen, ihre auf dem Grundstück der Kläger Flurstück 639
Gemarkung G., Flur 1, errichteten Zaunanlagen, Carport, Schuppen, Dusche, Leitungen,
Pflaster/Wegplatten sowie Pool und Bepflanzungen zu entfernen;
3. hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger eine Überbaurente in
Höhe von 2.730,00 € rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31.
Dezember 2006 sowie in Höhe von 420,00 € jährlich wiederkehrend im Voraus zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend, die Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten und
Widerkläger der Gemarkung G. Flur 1, Flurstück 754 und dem Grundstück der Kläger und
Widerbeklagten der Gemarkung G., Flur 1, Flurstück 639 nach dem Besitzstand
abzugrenzen, wobei die Grenzlinie durch die Außenseite des von den Beklagten
errichteten und genutzten Zaunes zu bilden sei. Die durch Urteil zu bestimmende
Grenze beginne ab dem südwestlichen Schnittpunkt der beiden Grundstücke, welche in
der Grenzniederschrift des Landkreises P. vom 28. September 1994 mit dem
Buchstaben „Y“ und den Koordinaten mit der Nr. 260006 bezeichnet worden ist, und
verlaufe in gerader Linie des genannten Zaunes in nordöstlicher Richtung und ende dort
unmittelbar hinter dem letzten Zaunpfosten bevor die Zaunanlage der Beklagten in
nordwestlicher Richtung auslaufe. Der Verlauf der Grenze sei in dem als Anlage 2
beigefügten Flurkartenauszuges des Vermessers L. vom 20. Dezember 2006 durch eine
grüne Linie schematisch dargestellt.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Grenzverlauf sei nach dem
Besitzstand entlang des vorhandenen Zaunes zu bestimmen, da der tatsächliche
Grenzverlauf aus dem Kataster nicht widerspruchsfrei zu bestimmen sei. Es sei von
einem klassischen Versagen des Katasternachweises auszugehen.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und D. sowie
durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlichen bestellten
Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. (FH) H. Ma. vom 9. Januar 2006. Wegen des
Gegenstandes und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den
Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts vom 19. April 2005 (Bl. 65 d. A.), auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 (Bl. 72 d. A.), auf die
Beweisbeschlüsse vom 26. Juli 2005 (Bl. 90 d. A.) und vom 3. November 2005 (Bl. 110 a
d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2007 (Bl. 242
d. A.).
Mit seinem Urteil vom 29. Mai 2007 hat das Landgericht festgestellt, dass die
gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem
Grundstück der Beklagten entsprechend der Anlage 1 zum Urteil wie folgt verläuft: Von
dem Grenzpunkt 260006 aus entlang der rot gekennzeichneten Linie mit der
Maßbezeichnung „44.1“ bis zu dem schwarzen Punkt an ihrem Ende. Weiter hat es die
Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück der Kläger
errichteten Zaun und die nordwestlich davon befindlichen Anlagen Carport, Schuppen
und Pool von dem Grundstück der Kläger zu beseitigen. Im Übrigen hat es die Klage und
die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die
getroffene Grenzentscheidung beruhe auf § 920 BGB. Zwar liege eine Grenzverwirrung
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getroffene Grenzentscheidung beruhe auf § 920 BGB. Zwar liege eine Grenzverwirrung
im eigentlichen Sinne nicht vor, aber die Grenzfeststellungsklage bleibe zulässig, wenn
keine der Parteien die richtige Grenze bezeichnen und nachweisen könne. So sei der Fall
hier. Eine zweifelsfreie Vermessung der Grundstücksgrenze anhand des
Katasternachweises sei - mangels Zahlennachweises anhand der Reinkarte - nicht
möglich. Dazu habe der Sachverständige Ma. überzeugend ausgeführt. Der vorliegende
Fall sei jedoch von der Interessenlage vergleichbar mit dem Fall einer Grenzverwirrung
im Sinne des § 920 BGB. Denn auch in diesem Falle bestehe das Bedürfnis, die
gemeinsame Grundstücksgrenze für die Parteien verbindlich festzulegen, weil ansonsten
diese Grenze für die Parteien nicht verbindlich bestimmt werden könne. Vorliegend lasse
sich die richtige Grenze zwar durchaus anhand des Katasternachweises ermitteln,
allerdings nur innerhalb eines „Streubereiches“. Entgegen § 920 Abs. 1 Satz 1 BGB sei
für die Abgrenzung der Grundstücke nicht der Besitzstand maßgebend. Der Grenzverlauf
könne aber hier durchaus dadurch bestimmt werden, dass aus der genannten
„Streubreite“ des richtigen Grenzverlaufes der Mittelwert gebildet und als maßgebliche
Grenze festgelegt werde. Aus den vorliegenden Messergebnissen könne ein solcher
Mittelwert gebildet werden. Zudem hätten die Kläger einen Anspruch auf Beseitigung
gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB der nach dem Ergebnis der Grenzfeststellung auf ihr
Grundstück überbauten Anlagen, soweit sie diese bestimmt genug bezeichnet hätten.
Dies ergebe sich jedenfalls für einen Zaun, einen Schuppen, einen Carport und einem
Pool. Eine Pflicht gemäß §§ 1004 Abs. 2, 912 Abs. 1 BGB diese Überbauten zu dulden,
bestehe für die Kläger nicht. Zudem handele es sich bei dem Schuppen um keinen
Überbau, da er gänzlich auf dem Grundstück der Kläger errichtet worden sei. Aus den
vorgenannten Gründen zur Klage habe die Widerklage keinen Erfolg.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie begehren
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage sowie
die Stattgabe ihrer Widerklage. Sie sind der Auffassung, vorliegend sei die
Grenzfeststellung gemäß § 920 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Besitzstand vorzunehmen.
Der vom Landgericht angenommene „Streubereich“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff
und stelle eine gesetzeswidrige Analogie dar.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des am 29. Mai 2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts Potsdam - 1 O 124/06 - die Klage insgesamt abzuweisen und der
Widerklage mit folgendem Antrag stattzugeben:
Die Grenze zwischen dem Grundstück der Berufungskläger der Gemarkung G.,
Flur 1, Flurstück 754 und dem Grundstück der Berufungsbeklagten der Gemarkung G.,
Flur 1, Flurstück 639 ist nach dem Besitzstand abzugrenzen, wobei die Grenzlinie durch
die Außenseite des von den Berufungsklägern errichteten und genutzten Zaunes
gebildet wird. Die durch Urteil zu bestimmende Grenze beginnt an dem südwestlichen
Schnittpunkt der beiden Grundstücke, welcher in der Grenzniederschrift des Landkreises
P. vom 28. September 1994 mit dem Buchstaben „Y“ und den Koordinaten mit der Nr.
260006 bezeichnet worden ist, und verläuft in gerader Linie des genannten Zaunes in
nordöstlicher Richtung und endet dort unmittelbar hinter dem letzten Zaunpfosten bevor
die Zaunanlage der Berufungskläger in nordwestlicher Richtung ausläuft. Der Verlauf der
Grenze ist in dem als Anlage 2 des Gutachtens des Vermessers L. vom 20. Dezember
2006 beigefügten Flurkartenauszuges durch eine grüne Linie schematisch dargestellt.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
§§ 517, 519, 520 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage
zu Recht als im Wesentlichen begründet und die Widerklage zutreffend als unbegründet
angesehen.
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a. Die zulässige Klage ist in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begründet. Es
ist ein Gestaltungsurteil und hat konstitutive Wirkung. Es wirkt gegenüber allen an den
Grundstücken dinglich Berechtigten und ihren Rechtsnachfolgern (vgl. Palandt/Bassenge,
BGB, 67. Aufl., § 920 Rn. 3).
Die Grenzbestimmung, die das Landgericht auf der Grundlage des § 920 BGB
vorgenommen hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Das Landgericht hat zu
Recht eine Grenzverwirrung im Sinne des § 920 BGB angenommen, da die richtige
Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück der Beklagten, jetzt
Flurstück 754, Gemarkung G., Flur 1, nicht ermittelt werden kann.
Der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken ergibt sich weder aus dem
Grundbuch noch aus dem Liegenschaftsbuch. Es fehlt neben dem in der
Grenzniederschrift vom 28. September 1994 zwischen den verfahrensgegenständlichen
Grundstücken mit „Y“ bezeichneten Grenzpunkt - 260006 -, von den Parteien bzw. den
Rechtsvorgängern anerkannt, an einem weiteren - anerkannten - Grenzpunkt. Wie sich
dem Gutachten des vom Landgericht betrauten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ma.
vom 9. Januar 2006 entnehmen lässt, sind beide Grundstücke nicht vermessen. Im Jahre
1994 wurde lediglich die Straßenseite festgestellt, anschließend erfolgte die Bebauung.
Allein die Tatsache der unvermessenen Grundstücke spricht nicht bereits gegen die
Anwendbarkeit von § 920 BGB. Unvermessene Grundstücke unterliegen dem
Anwendungsbereich von § 920 BGB an sich nicht, da sich bei diesen Grundstücken
insgesamt die Lage der jeweiligen Fläche nicht ermitteln lässt, so dass zwischen zwei
aneinander stoßenden unvermessenen Grundstücken die den Eigentumsverhältnissen
entsprechende Grenze schon deshalb nicht feststellbar ist, weil sich auch die übrigen
Grenzen des jeweiligen Grundstücks nicht feststellen lassen. So liegt der Fall - zumindest
für den Bereich an den die beiden Grundstücke aneinander liegen - hier aber nicht. In der
Grenzniederschrift vom 28. September 1994 ist der südwestliche Grenzpunkt zwischen
den beiden Grundstücken mit „Y“ bezeichnet und als vermessener Grenzpunkt - 260006
- zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern anerkannt worden. Allerdings
besteht keine verbindliche Grenzfeststellung für den hinteren Bereich der
verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Ausweislich der Ausführungen des
Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten sowie den mündlichen
Erläuterungen im Termin vom 6. Februar 2007 vor dem Landgericht lässt sich den
Katasterunterlagen kein Zahlennachweis für den hinteren Grenzverlauf der betreffenden
Grundstücke entnehmen. Der Grenzverlauf kann nach den Ausführungen des
Sachverständigen aber nach dem vorhandenen Katasternachweis oder nach dem
Besitzstand ermittelt werden. Da keine der Parteien den genauen Verlauf der Grenzlinie
zwischen den beiden Grundstücken bezeichnen und nachweisen kann, die richtige
Grenze im gerichtlichen Verfahren aber ermittelt werden kann, ist hier von der
Klagemöglichkeit nach § 920 BGB auszugehen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 920 Rn.
1).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Ma. in seinem
schriftlichen Gutachten vom 9. Januar 2006 sowie in seiner mündlichen Erläuterung vor
dem Landgericht kann zunächst von den drei Varianten des Grenzverlaufes
ausgegangen werden, die er ermittelt hat. Auf Grund der nicht vermeidbaren
Abweichungen der Ausgangsdaten, die jeweils aus der Reinkarte von 1865 durch das
Katasteramt abgegriffen werden können, lassen sich genauere Ergebnisse über den
Verlauf der Grenze - vor einer verbindlichen Feststellung weiterer Grenzpunkte - nicht
ermitteln. Nachvollziehbar lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen
entnehmen, dass er über keinen Zahlennachweis verfügt, sondern nur über die
maßstäblich kartierte Reinkarte von 1865. Weiter hat er erläutert, dass die Maße, die das
Katasteramt von der Reinkarte abgegriffen hat, sich bei den drei von ihm
vorgenommenen Anfragen jedes Mal unterschieden haben und sich auch immer wieder
unterscheiden werden. In diesem Zusammenhang hat er nachvollziehbar ausgeführt,
dass die Daten, die aus der Reinkarte ermittelt werden können, recht ungenau seien, so
dass es zu relevanten Abweichungen kommen könne. Davon ausgehend greift auch der
Einwand der Beklagten, näher dargelegt durch das von ihnen eingeholte Privatgutachten
des öffentlichen bestellten Vermessungsingenieurs L. vom 20. Dezember 2006 nicht
durch, die dem Sachverständigen Ma. übermittelten Unterlagen bezögen sich auf
andere Ausgangswerte. Der Sachverständige Ma. hat hierzu im Termin vor dem
Landgericht ausgeführt, dass das Katasteramt Herrn L. wiederum andere Werte - also
einen vierten Wert - übermittelt habe. Mithin besteht bei der Ermittlung der
Ausgangswerte mittels der Reinkarte von 1865 eine hinzunehmende tatsächliche
Ungenauigkeit.
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Diese Ungenauigkeit hinnehmend können die drei unterschiedlichen Grenzermittlungen,
die der Sachverständige Ma. vorgenommen hat, als eine tragfähige Basis für die
Bestimmung der Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken
herangezogen werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Ergebnis die
Variante angenommen, die für die Beklagten mit den geringsten räumlichen
Einschränkungen verbunden ist. Diese Variante, nämlich der Verlauf der Grenze von
dem Grenzpunkt 260006 aus entlang der in der Anlage 1 zum Urteil des Landgerichts
rot gekennzeichneten Linie mit der Maßbezeichnung „44.1“ bis zu dem schwarzen Punkt
an ihrem Ende, hat auch das Landgericht im Urteil zu Grunde gelegt; dies haben die
Kläger nicht beanstandet.
Da sich insoweit die Grenze zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken
ermitteln lässt, ist für die Abgrenzung zwischen den beiden Grundstücken nicht der
Besitzstand zur Zeit des Urteils maßgebend (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 920
Rn. 3). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Bezugnahme auf § 920 Abs. 1 Satz 1 BGB -
Maßgeblichkeit des Besitzstandes für die Abgrenzung - auch dann ausgeschlossen ist,
wenn ein Nachbar den derzeitigen Besitzstand durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
(vgl. OLG Koblenz, OLGZ 1975, 216; Brandenburgisches Oberlandesgericht [4.
Zivilsenat], Urteil vom 13. Oktober 2004 - 4 U 68/04 -). Vorliegend bestehen
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten ihren derzeitigen Besitz an der
Fläche zwischen der nunmehr festgestellten Grenze und dem von ihnen errichteten, zur
Zeit vorhandenen Zaun durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB erlangt
haben. Diese verbotene Eigenmacht dokumentiert sich durch die derzeitige Abzäunung
der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke. § 858 BGB definiert die verbotene
Eigenmacht dahin, dass der Besitz dem vormaligen Besitzer ohne dessen Willen
entzogen sein muss. Dies ist der Fall. Die Beklagten hatten nämlich vor Errichtung des
derzeit vorhandenen Zaunes davon Kenntnis, dass der vom Zeugen D. 1995
vorgeschlagene Grundstücksverlauf keine Verbindlichkeit hatte. Nach ihrem eigenen
Vortrag war ihnen bekannt, dass das Grundstück im hinteren Bereich nicht verbindlich
zum Grundstück der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers abgegrenzt worden ist. Dies hat
auch der Zeuge D. bei seiner Vernehmung bestätigt und ausgeführt, dass der von ihm
eingesetzte Holzpflock lediglich ein Vorschlag zur Feststellung des Grenzverlaufs sein
sollte, jedoch keine verbindliche Grenzfeststellung mangels Anerkennung seitens der
Beteiligten darstelle. Gleichwohl haben die Beklagten den derzeit vorhandenen Zaun
entlang dieses unverbindlichen Verlaufes der Grenze gesetzt und die so abgegrenzte
Fläche in Besitz genommen. Zu einer Gestattung durch die Kläger bzw. dem
Rechtsvorgänger für das Setzen dieses Zaunes ist nichts vorgetragen worden. Ein
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden auf Seiten der Beklagten ist in
diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 858 Rn.
1). Im Übrigen ist auch der von den Beklagten betraute Vermesser L. nicht zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Grenze entlang des vorhandenen Zaunes zu bestimmen
sei. Vielmehr stellt diese nach seinem Gutachten lediglich einen Vorschlag zum Zwecke
der Befriedung dar und setzt eine Grenzfeststellung gerade noch voraus. Dass der
Vermesser L. als richtige Grenze nicht den derzeitigen Zaunverlauf ermittelt hat, ergibt
sich zudem auch ohne weiteres aus seinem Gutachten vom 20. Dezember 2006 nebst
der in der dazugehörigen Anlage 2 (Bl. 221 d. A.) eingezeichneten roten Linie, die den
von ihm ermittelten Grenzverlauf kennzeichnen soll.
b. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Beseitigung der nach dem Ergebnis der
Grenzfeststellung auf ihr Grundstück überbauten Anlagen, soweit sich dies aus dem
Tenor der angefochtenen Entscheidung ergibt. Der Beseitigungsanspruch folgt aus §
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beklagten das Grundstückseigentum der Kläger
beinträchtigen, soweit sie auf dem Grundstück der Kläger einen Zaun, einen Schuppen,
einen Carport und einen Pool errichtet haben. Die Eigentumsbeeinträchtigung ist
bestimmbar hinsichtlich der vorgenannten Anlagen mit Hilfe des Lageplans aus dem
Gutachten des Sachverständigen Ma., Anlage 1 zum Urteil des Landgerichts.
Hinsichtlich der von der Beseitigungspflicht umfassten Anlagen besteht keine Pflicht der
Kläger nach §§ 1004 Abs. 2, 912 Abs. 1 BGB, diese Überbauten zu dulden. Nach § 912
Abs. 1 BGB hat der Nachbar den Überbau eines Gebäudes auch über die Grenze zu
dulden, wenn dem Eigentümer bei der Errichtung kein Vorsatz und keine grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach dem Wortlaut umfasst diese gesetzliche
Duldungspflicht lediglich Gebäude. Dies sind Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung
gegen äußere Einflüsse Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen gestatten (vgl.
Palandt/Bassenge, a.a.O., § 912 Rn. 3). Der Zaun und der Pool unterfallen bereits nicht
diesen Gebäudebegriffen und begründen per se keine Duldungspflicht. Auch bei dem
Schuppen handelt es sich nicht um einen Überbau. Ein Überbau liegt nur dann vor, wenn
ein Teil des auf dem Stammgrundstück errichteten Gebäudes in dem Boden oder
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ein Teil des auf dem Stammgrundstück errichteten Gebäudes in dem Boden oder
Luftraum des Nachbargrundstückes hinüber greift. Kein Überbau liegt dagegen vor,
wenn das Gebäude gänzlich auf dem Nachbargrundstück liegt. Dies ist ausweislich der
Anlage 1 zum angefochtenen Urteil der Fall; der Schuppen steht vollständig auf dem
Grundstück der Kläger; insoweit ergibt sich keine Duldungspflicht der Kläger. Ob es sich
bei dem Carport, der teilweise auf dem klägerischen Grundstück steht, um ein Gebäude
im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB handelt oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665)
lässt sich zwar mangels näherer Angaben zur baulichen Beschaffenheit des vorliegenden
Carports nicht beurteilen, aber darauf kommt es letztlich nicht an. Denn einer
Duldungspflicht der Kläger steht bereits entgegen, dass den Beklagten hier der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Ihnen war - wie bereits ausgeführt - vor
Errichtung des Carports bekannt, dass das Grundstück im hinteren Bereich nicht
verbindlich zum Grundstück der Kläger abgegrenzt worden ist. Mithin handelten die
Beklagten grob fahrlässig, als sie sich bei der Errichtung auf ein ihnen bekanntermaßen
nicht verbindliches „Grenzzeichen“ nämlich den gesetzten Holzpflock, verließen.
Das Vorbringen der Kläger im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 6. August 2008
gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
(§§ 269a, 156 ZPO).
3. Aus den vorgenannten Ausführungen zur Klage ist die Widerklage unbegründet.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie auf §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen von §
543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, da sich der Sachverhalt in der von den Klägern
angeführten Entscheidung des OLG Koblenz vom 10. Dezember 1994 (OLGZ 1975, 216)
so vom hiesigen Fall unterscheidet, dass keine Divergenz in der zu entscheidenden
Rechtsfrage vorliegt.
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