Urteil des OLG Brandenburg vom 27.07.2010

OLG Brandenburg: rücknahme der klage, widerrufsrecht, verbraucher, beitrittserklärung, vertragsschluss, gesellschaftsvertrag, gesellschafter, zugang, feststellungsklage, form

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 150/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 355 Abs 2 S 3 BGB
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterzeichnete am 31. Mai 2005 in seiner Privatwohnung ein Beitrittsangebot
zur Beklagten als deren stiller Gesellschafter mit einem Anteil von insgesamt €
23.520,00. Eine Einmalzahlung von € 8.400,00 inkl. Agio wurde am 3. Juni 2005 vom
Konto des Klägers abgebucht (Bl. 91 d.A.). Im Anschluss zahlte der Kläger monatliche
Raten und erbrachte insgesamt € 10.416,00. Die Beitrittserklärung enthielt keine
Widerrufsbelehrung.
Am 21. Juni 2006 suchten zwei Mitarbeiter der Beklagten den Kläger ein weiteres Mal in
dessen Privatwohnung auf und ließen ihn eine neue Beitrittserklärung zur Beklagten
unterzeichnen, die mit der Widerrufsbelehrung der Beklagten (siehe hierzu Bl. 89 d.A.)
versehen war.
Der Kläger widerrief mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2009 seine
Beitritterklärung (Bl. 12 d.A.).
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene
Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer 004644…, durch Widerruf beendet ist und die
Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann,
festzustellen, dass der Beklagten aus den Gesellschaftsverhältnissen keine
Rechte mehr zustehen,
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Auslagen in Höhe
von € 1.248,31 nebst Zinsen hieraus in von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Unter Rücknahme der Klage im Übrigen hat er zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene
Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer 004644…, durch Widerruf beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. Juli 2010 der Klage stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen
können. Der Widerruf sei nicht verspätet, da die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über
den Widerruf belehrt habe. Sie habe insbesondere nur auf dessen Pflichten im Falle des
Widerrufs hingewiesen, nicht aber auf seine Rechte.
Das Urteil wurde der Beklagten am 30. Juli 2010 zugestellt. Sie hat am 6. August 2010
Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere besteht das
notwendige Feststellungsinteresse deshalb, weil durch den erstrebten Ausspruch u.a.
zugleich geklärt wird, ob die Beklagte weiterhin Zahlung von Raten beanspruchen kann.
2.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der - erst - mit Anwaltsschreiben vom 2.
September 2009 erklärte Widerruf greift durch. Zwar ist damit die hier nach § 355 Abs. 2
Satz 3 BGB geltende Widerrufsfrist von einem Monat nicht eingehalten. Das
Widerrufsrecht ist jedoch deshalb nicht erloschen, weil die Beklagte den Verbraucher
nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
a)
Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft, zu
dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung
bestimmt worden ist, sind die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 ff. BGB)
anzuwenden. Ein Vertrag über den Beitritt zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich
nicht eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des
Gesellschaftsbeitritts aber - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und
nicht darin, Mitglied der Gesellschaft zu werden, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag
über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 627;
BGH Vorlagebeschluss WM 2008, 1026, 1027; EUGH, Urteil vom 15.04.2010 - Rs. C-
215/08 WM 2010, 882, 885; BGH MDR 2010, 1096).
b)
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen bei einem Haustürgeschäft (§
312 Abs. 1 BGB) bzw. einem gleichzustellenden Fall dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB zusteht.
Nach dem unstreitigen Akteninhalt unterzeichnete der Kläger in seiner Privatwohnung
die Beitrittserklärung zur Beklagten. Dafür, dass ein Ausnahmefall vorgelegen habe, bei
dem die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen auf vorheriger
Bestellung des Verbrauchers beruhten (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB), trägt die Beklagte die
Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 312 BGB, Rdnr. 22,
mw.N.). In dieser Hinsicht hat die Beklagte allerdings nichts vorgetragen.
Für die Entscheidung des Senats kann deshalb offenbleiben, ob die Widerrufsbelehrung
der Beklagten (Bl. 89 d.A.) als ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht zu verstehen
ist, das - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 BGB)
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ist, das - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 BGB)
gegeben war - sich nach den Bestimmungen über das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß
§§ 312, 355 BGB richten sollte.
c)
Der Kläger hat seinen Beitritt zu der Beklagten wirksam nach §§ 312 Abs. 1, 355 BGB
widerrufen. Sein Widerruf ist nicht verspätet. Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1
BGB erst zu laufen, nachdem der Unternehmer den Verbraucher bei Vertragsschluss
nach §§ 312 Abs. 2, 360, 357 BGB über sein Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen
ordnungsgemäß belehrt hat.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als
nicht ordnungsgemäß.
aa)
In § 312 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung auf die
Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Diesen Anforderungen
genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten (Bl. 13 d.A.) nicht.
Die Beklagte hat unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Zeile (Widerruf bei bereits
erhaltener Leistung) - einseitig - auf die Verpflichtung des Verbrauchers hingewiesen, im
Falle des Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren; über die
Rechtsfolgen hinsichtlich der vom Verbraucher erbrachten Leistungen verhält sich die
Widerspruchsbelehrung indessen nicht.
Eine solche Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat
der BGH im Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06 (BGHZ 172, 58, 62 = NJW 2007, 1946)
rechtsgrundsätzlich entschieden. Er hat dazu ausgeführt, der Schutz des Verbrauchers
erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis
der Verbraucher eindeutige Belehrung; eine diesen Anforderungen genügende
Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB könne sich nicht darauf
beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357
Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehörten ebenso Rechte des Verbrauchers.
Der BGH hat sich hierbei insbesondere mit der Gesetzesbegründung, namentlich mit
dem dort ersichtlichen Hinweis auf § 312 d Abs. 3 BGB auseinandergesetzt und ist zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen sei, dass
abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nur über die Pflichten des Verbrauchers zu
belehren sei.
Der Senat sieht keinen Grund, der Auffassung des BGH im Urteil vom 12.04.2007 nicht
zu folgen. Die Entscheidung des BGH betrifft die Rechte eines Werkvertragskunden. Die
von ihm entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich indessen ohne weiteres auf den
Streitfall übertragen, zumal der Beitritt des Klägers zur Beklagten bereits über ein Jahr
vollzogen war und er schon einen Teil seiner Beiträge geleistet hatte, als die Beklagte ihn
über das Widerrufsrecht belehrte.
Über die Rechte, die dem beigetretenen Gesellschafter nach Ausübung seines
Widerrufsrechts zustehen, muss sich eine ordnungsgemäße Belehrung verhalten. In
welcher Form die Belehrung zu erfolgen hat, steht nicht zur Entscheidung des Senats
(siehe hierzu bereits: BGHZ 172, 58, 63).
bb)
Unzutreffend ist die Widerrufsbelehrung auch, soweit sie den Kläger auf eine
Widerrufsfrist von zwei Wochen verweist. Wird die Widerrufsbelehrung - wie hier - dem
Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Widerrufsfrist nach §
355 Abs. 2 S. 3 BGB einen Monat. Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien - wie
hier - den bereits vollzogenen Beitritt pro forma und allein im Hinblick auf die
Widerrufsbelehrung wiederholen.
cc)
Die Widerrufsbelehrung muss ferner über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig
informieren (vgl. BGH vom 24.03.2009, XI ZR 456/07, NJW-RR 2009, 1275, 1276). Die
Belehrung der Beklagten lässt dagegen offen, ob die Widerrufsfrist einen Tag nach
Vorlage des schriftlichen Vertragsantrages beginnt oder der Beitretende den Zugang
einer Vertragsurkunde abwarten kann. Tatsächlich gilt nach § 5 Nr. 3 lit.e des
Gesellschaftsvertrages (Bl. 39 R d.A.) das Beitrittsangebot einen Tag nach Ablauf der
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Gesellschaftsvertrages (Bl. 39 R d.A.) das Beitrittsangebot einen Tag nach Ablauf der
Widerrufsfrist als angenommen und der Beitretende verzichtet auf den Zugang der
Annahmeerklärung. Eine gesonderte Vertragsurkunde ist nach dem Gesellschaftsvertrag
nicht vorgesehen.
dd)
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung zusätzlich unklar und damit
missverständlich ist, weil sie die Telefonnummer der Beklagten aufführt, der Widerruf
aber nur in Textform und nicht telefonisch erfolgen kann.
d)
Die Berufung ist auch hinsichtlich der Kostenentscheidung unbegründet. Das
Landgericht hat der Beklagten zutreffend nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
sämtliche Kosten auferlegt. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind
keine zusätzlichen Kosten entstanden. Die ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 2. sind
wirtschaftlich mit dem späteren Antrag identisch und der Klageantrag zu 3. hat keine
zusätzlichen Kosten verursacht, da die vorgerichtlichen Kosten nach § 48 Abs. 1 GKG
i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.
3.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Beklagte bundesweit
Anlagen mit der hier verwendeten Beitrittserklärung vertrieben hat und diese von den
damit befassten Gerichten unterschiedlich beurteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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