Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: befangenheit, ersetzung, link, quelle, sammlung, verfassungskonform, entziehung, widerruf, vizepräsident, anzeige

1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 14/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO, § 48 ZPO
Selbstablehnung eines Richters: Beurteilungsmaßstab;
Begründungserfordernis; fehlende Befangenheitsbesorgnis der
Parteien
Tenor
Die Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts K. und der Richterin am
Oberlandesgericht F. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz
wegen ehrverletzender Äußerungen in Anspruch. Die Kläger zu 2) und 3) sind Mitarbeiter
der Sozialen Dienste …, der Kläger zu 2) ist zudem Vorsitzender des Personalrats …. Die
Dienst- und Fachaufsicht über die Sozialen Dienste der Justiz obliegt dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts. Die behördeninterne Zuständigkeit liegt aufgrund
Organisationsverfügung und Geschäftsverteilungsplan bei dem Vizepräsidenten des
Oberlandesgerichts K. und der Richterin am Oberlandesgericht F., die nach der
Verteilung der richterlichen Geschäfte zugleich zur Ausübung des Richteramts in dem
Rechtsstreit berufen sind. Mit Verfügungen vom 21. Oktober und 6. November 2008 hat
der Vizepräsident des Oberlandesgerichts K. den Parteien angezeigt, dass sowohl er als
auch Richterin am Oberlandesgericht F.. Dienstvorgesetzte der Kläger zu 2) und 3)
seien. Unter Bezugnahme auf diese Verfügungen hat die Richterin am
Oberlandesgericht F. unter dem 17. November 2008 ebenfalls diesen möglichen
Ablehnungsgrund angezeigt. Die Kläger haben mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen
eine Mitwirkung der Richter bestünden. Der Beklagte hat erklärt, dass die Anzeige keine
„Veranlassung zur Einlassung“ gebe.
II.
Die von den Richtern K. und F. angezeigten Verhältnisse rechtfertigen ihre Ablehnung
nicht (§ 48 ZPO; sog. Selbstablehnung). Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter
namentlich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung findet
statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Maßgebend dafür ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass gegeben
ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln (st.
Rspr., BGHZ 77, 70, 72; 156, 269, 270; NJW 2006, 2492, 2494). Es gelten mithin die
gleichen Maßstäbe wie bei der Fremdablehnung (BGH, NJW 1995, 1677, 1679: „Sicht der
Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise“; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO,
27. Aufl. 2009, § 48 Rdnr. 2).
Ein solcher Anlass ist aus Sicht der Prozessparteien nicht gegeben. Die Kläger, die von
der Vorgesetzteneigenschaft der beiden Richter primär betroffen sind, haben
ausdrücklich erklärt, deswegen keine Befangenheit zu besorgen. Der Beklagte hat
mitgeteilt, keinen Anlass für eine Einlassung zu sehen.
Diese Einschätzungen der Parteien wären bei vernünftiger Betrachtungsweise nur dann
unbeachtlich, wenn die erkennenden Richter entweder tatsächlich befangen wären oder
sich selbst ernsthaft für befangen hielten (vgl. hierzu Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, §
,
dort Rdnr. 11). Denn es ist gleichermaßen unvernünftig, eine beim Richter erkannte wie
eine von diesem selbst ernsthaft vermeinte Befangenheit nicht zu besorgen. Von
beidem kann hier indes keine Rede sein. Die Vorgesetztenfunktionen der Richter haben
6
beidem kann hier indes keine Rede sein. Die Vorgesetztenfunktionen der Richter haben
lediglich allgemeinen Bezug zum Streitgegenstand, der in der außerdienstlichen Sphäre
der Kläger zu 2) und 3) liegt. Die Richter haben auch keine persönlichen Beziehungen
oder Kontakte angezeigt, die über ihre Stellung als Dienstvorgesetzte hinausgehen (vgl.
dazu BayObLG, MDR 1988, 970). Noch weniger findet sich in den Selbstanzeigen ein
Anhaltspunkt dafür, dass sich die Richter selbst ernsthaft für befangen ansehen (vgl.
auch Wiezcorek/Schütze/Niemann, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 48 Rdnr. 1; Zöller/Vollkommer,
a. a. O., § 48 Rdnr. 3: „ernstlicher Gewissenskonflikt“).
Unter diesen Umständen liefe die Bejahung von Besorgnis der Befangenheit gegen den
Willen der Parteien auf eine willkürliche Entziehung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundrechtsgleich garantierten gesetzlichen Richters hinaus. Die Justizgewährungspflicht
kann verfassungskonform nicht allein durch Bereitstellung eines (beliebigen)
unparteiischen Richters erfüllt werden, weil der gesetzliche Richter auch bei Ersetzung
eines Richters, dessen Befangenheit nicht zu besorgen ist, vorenthalten wird (st. Rspr.,
für die Selbstablehnung BVerfG, NJW 1993, 2229, 2230). Dementsprechend liegen
begründeten Selbstablehnungen in der Praxis der Fachgerichte regelmäßig Fälle zu
Grunde, in denen wenigstens eine Partei, wenn auch nicht notwendig diejenige, in deren
Person ein Ablehnungsgesuch erfolgreich wäre (arg. e § 42 Abs. 3 ZPO), zu erkennen
-
ZR 58/00, zit. nach juris, dort Rdnrn. 10, 17; BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss v.
-
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum