Urteil des OLG Brandenburg vom 29.09.2003

OLG Brandenburg: vergütung, erfüllung, widerklage, gebühr, link, quelle, sammlung, luft, vorschuss, gesellschafter

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 89/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 5 BRAGebO, § 6
BRAGebO, § 362 BGB
Rechtsanwaltsvergütung: Zurückweisung eines
Vergütungsfestsetzungsantrages wegen des Einwandes der
Erfüllung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts
Neuruppin vom 29.9.2003 - 5 O 71/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist in dem Rechtsstreit I. Instanz von den Antragstellern
anwaltlich vertreten worden.
Mit der Klage hat die Antragsgegnerin zu 1. von der Beklagten die Zahlung von
222.172,66 DM gefordert. Der geltend gemachte Werklohnanspruch war der
Antragsgegnerin zu 1. von der S. und J. GbR abgetreten worden.
Die Beklagte hat sodann Widerklage gegen die Antragsgegnerin zu 1. sowie
Drittwiderklage gegen den Gesellschafter bürgerlichen Rechts, die Antragsgegner zu 2.
und 3. erhoben.
Mit der Widerklage hat sie von der Widerbeklagten und den beiden Drittwiderbeklagten
die Zahlung von 63.930 DM als Gesamtschuldner gefordert.
Die Drittwiderbeklagten S. und J. sind in dem Rechtsstreit sodann ebenfalls von den
Antragstellern anwaltlich vertreten worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2001 ist die Widerklage zurückgenommen
worden.
In erster Instanz ist der Streitwert auf 222.172,66 DM festgesetzt worden.
Mit Antrag vom 24.7.2002 haben die Antragsteller um Festsetzung ihrer anwaltlichen
Vergütung gegen die Antragsgegnerin zu 1. nachgesucht.
Die festzusetzende Prozess- und Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Ziffer 1 und 2
BRAGO) haben sie aus einem Streitwert, addiert aus den Werten der Klage und
Widerklage errechnet, die festzusetzende Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO)
aus dem Wert der Klage.
Ferner haben sie die Festsetzung einer 6/10 Gebühr (§ 6 BRAGO) aus dem Wert der
Widerklage begehrt.
Der so errechneten anwaltlichen Vergütung haben die Antragsteller sodann verauslagte
Gerichtskosten hinzugesetzt von 6.065 DM und hiervon in Abzug gebracht bereits
gezahlte Gebühren von 6.065 DM.
Insgesamt haben die Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von
13.681,85 DM gegen die Antragsgegnerin zu 1. begehrt.
Mit Beschluss vom 2.12.2002 hat das Landgericht Neuruppin die von der
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Mit Beschluss vom 2.12.2002 hat das Landgericht Neuruppin die von der
Antragsgegnerin zu 1. an die Antragsteller zu zahlende Vergütung (§ 19 BRAGO) auf
6.897,39 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 1. die am 21.12.2002 bei Gericht
eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Festsetzung richte sich allein gegen ihre Person
und nicht auch gegen die Drittwiderbeklagten. Aus diesem Grunde hätte die
Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht festgesetzt werden dürfen.
Die Antragsteller haben daraufhin mit Schriftsatz vom 31.1.2003 beantragt, nunmehr
auch ihre anwaltliche Vergütung (§ 19 BRAGO) gegen die Drittwiderbeklagten S. und J.
festzusetzen und zwar ebenfalls in Höhe von 6.897,39 € nebst Zinsen, wobei sie die
Anordnung begehrten, dass die Antragsteller von jedem der Antragsgegner nur maximal
6.426,64 € nebst Zinsen verlangen können.
Die Drittwiderbeklagten J. und S. haben beantragt, den Vergütungsfestsetzungsantrag
zurückzuweisen.
Der Drittwiderbeklagte J. hat vorgetragen, er habe diverse Zahlungen getätigt unter
anderem an Rechtsanwälte Ap. und Kollegen von insgesamt 12.000 DM.
Der Drittwiderbeklagte S. hat vorgetragen, es seien zu Händen von Rechtsanwälten Ap.
und Kollegen mehr als 8.000 € als Vorschuss gezahlt worden.
(Wegen der im Einzelnen behaupteten Zahlungen wird auf die Aufstellung Bl. 808, Band
III d. A. Bezug genommen).
Das Landgericht Neuruppin forderte daraufhin von den Antragstellern eine Aufstellung
der von den Parteien an die Anwälte geleisteten Zahlungen.
Die Antragsteller stellten die von den Drittwiderbeklagten behaupteten Zahlungen in
Abrede und verwiesen auf die auf Gerichtskosten geleisteten Zahlungen in Höhe von
6.065 DM durch die Klägerin. Diese Zahlung sei bei der Festsetzung der anwaltlichen
Vergütung ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Zugleich teilten die Antragsteller mit, Rechtsanwalt Ap. habe sich im November 2001
von der Sozietät getrennt.
Rechtsanwalt Ap. hat mit Schriftsatz vom 22.9.2003 mitgeteilt, nur ein am 21.8.2001 an
ihn gezahlter Betrag in Höhe von 800 DM habe mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu
tun. Weitere Zahlungen (6.000 DM und 1.000 DM und 2 x 3.000 DM und 1.342,50 DM)
hätten mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun.
Mit Beschluss vom 29.9.2003 hat das Landgericht Neuruppin den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2.12.2002 aufgehoben und entschieden, dass
die Festsetzung unterbleiben solle. Die Antragsteller würden mit ihren Ansprüchen auf
den Rechtsweg verwiesen werden.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hätten den
Einwand der Erfüllung erhoben. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben der am
Vergütungsfestsetzungsverfahren beteiligten Parteien betreffend erfolgte Zahlungen,
insbesondere auch im Hinblick auf eventuell getätigte Zahlungen an den ehemals in der
Kanzlei der Antragsteller tätigen Rechtsanwalt Ap. könne das Gericht nicht überprüfen,
ob und in welcher Höhe der Anspruch der Antragsteller teilweise oder gar vollständig
durch Zahlung erfüllt sei. Die Festsetzung sei daher abzulehnen (§ 19 Abs. 5 BRAGO).
Gegen diesen ihnen am 6.10.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.10.2003
bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller.
Diese meinen, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2.12.2002 hätte nicht
vollständig aufgehoben werden dürfen, da die Antragsgegnerin zu 1. sich nur gegen die
Festsetzung der 6/10 Gebühr (§ 6 BRAGO) gewendet habe. Die Antragsgegnerin zu 1.
habe selbst nicht Erfüllung von Forderungen behauptet. Es sei der Grundsatz „ne ultra
petitum“ zu beachten.
Das Landgericht sei lediglich gehalten gewesen, den Vergütungsantrag betreffend die
Drittwiderbeklagten S. und J. zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Einwand der Erfüllung
unzutreffend.
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II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, §§ 19 BRAGO, 11 RPflG, 567 Abs.
1, 569 ZPO.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Auch die Beschwerde der Antragsteller sind in materiell-rechtlicher Hinsicht die
Vorschriften der BRAGO (§ 19) anzuwenden, da diese zum Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde im Jahre 2003 gegolten haben.
Zu Recht hat das Landgericht Neuruppin mit dem angefochtenen Beschluss vom
29.9.2003 den Festsetzungsbeschluss vom 2.12.2002 aufgehoben und den
Festsetzungsantrag in der Fassung vom 31.1.2003 zurückgewiesen (§ 19 Abs. 5
BRAGO).
Die Festsetzung war abzulehnen, da die Antragsgegner zu 2. und 3. Einwendungen
erhoben haben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Zu diesen
Einwendungen zählt die Behauptung der Erfüllung (§ 362 BGB).
Der Einwand der Erfüllung ist nach § 19 Abs. 5 BRAGO jedenfalls dann beachtlich, wenn
die Partei den Zeitpunkt und die Art der Zahlung schlüssig dargetan hat, mithin also ihre
Behauptungen nicht aus der Luft gegriffen erscheinen.
Das ist hier der Fall. Die Drittwiderbeklagten S. und J. haben im Einzelnen dargelegt,
wann sie welche Beträge an wen geleistet haben.
Der Vortrag dieser Widerbeklagten ist beachtlich. Die Antragsteller haben nämlich
abweichend von ihrem ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsantrag mit Antrag vom
31.1.2003 die Festsetzung ihrer Vergütung gegen sämtliche ihrer Auftraggeber, mithin
auch die Drittwiderbeklagten, begehrt. Über diesen geänderten Festsetzungsantrag
hatte das Landgericht Neuruppin mit dem hier angefochtenen Beschluss zu
entscheiden. Diese Entscheidung betreffend den Vergütungsfestsetzungsantrag vom
31.1.2003 ist Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die von den Drittwiderbeklagten erhobenen Einwendungen führen dazu, wie das
Landgericht zutreffend angenommen hat, dass die Entscheidung darüber, ob der
Vergütungsanspruch der Antragsteller bereits erfüllt worden ist, einem
Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss.
Soweit die Antragsteller nun in der Beschwerde vorgetragen haben, der Antrag vom
31.1.2003 sei dahin zu verstehen, dass dieser allein die Drittwiderbeklagten S. und J.
betreffe, während der Festsetzungsantrag vom 24.7.2002, gerichtet gegen die
Antragsgegnerin zu 1., keine Veränderung erfahren habe, kann dem nicht gefolgt
werden.
Der Antrag vom 31.1.2003 ist bereits seinem Wortlaut nach nur dahin auszulegen, dass
nunmehr eine Vergütung gegen sämtliche Mandanten, bezeichnet als Antragsgegner zu
1. und zu 2. und zu 3., nach dem Willen der Antragsteller festzusetzen sei.
Zwar waren die Antragsteller im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nicht
gehalten, ihre mehreren Auftraggeber gemeinsam auf Vergütung im Wege des
Festsetzungsverfahrens in Anspruch zu nehmen.
Jeder dieser Auftraggeber schuldet dem Anwalt die Gebühren, die er schulden würde,
wenn der Anwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 6 Abs. 2 BRAGO).
Andererseits darf der Rechtsanwalt von allen Auftraggebern zusammen nicht mehr als
die Gesamtvergütung fordern. Dieser rechtlichen Konstellation haben die Antragsteller
Rechnung getragen, indem sie im Antrag vom 31.1.2003 den von jedem Auftraggeber
begehrten, maximal zu zahlenden Betrag bezeichnet haben.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt dem ursprünglichen
Vergütungsfestsetzungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. keine rechtliche
Bedeutung mehr zu, da dieser Antrag eine Änderung erfahren hat durch den Schriftsatz
vom 31.1.2003. Insofern ist der von den Antragstellern angeführte Grundsatz „ne ultra
petitum“ nicht tangiert.
Wegen des geänderten Vergütungsfestsetzungsantrages ist es den Antragstellern im
Beschwerdeverfahren verwehrt, auf ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag betreffend
die Antragsgegnerin zu 1. zurückzugreifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Frage, ob Kosten im Beschwerdeverfahren anfallen und ob eine Erstattungsfähigkeit
gegeben ist, beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
geltenden Rechtslage.
Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden und hier maßgeblichen Vorschrift des § 19
BRAGO war lediglich die Gebührenfreiheit des Vergütungsfestsetzungsverfahrens selbst
vorgesehen (§ 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO).
Durch das Beschwerdeverfahren wurden hingegen erstattungsfähige Kosten und
Gebühren ausgelöst.
Über diese Kosten war entsprechend den Vorschriften der §§ 91 ff. 97 ZPO zu
entscheiden (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 Rn. 105).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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