Urteil des OLG Brandenburg vom 06.08.2008

OLG Brandenburg: schuldbeitritt, erfüllung, vertretungsmacht, ausstellung, anteil, geschäftsführer, volumen, quelle, vertreter, vollstreckung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 232/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB
Schuldbeitritt: Beitrittserklärung durch Aufforderung zur
Umadressierung einer Rechnungsstellung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Cottbus vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 2. ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.; beide sind Unternehmen
der S.-Gruppe.
Die S. AG, die ebenfalls zur S.-Gruppe gehört, stand in einer Geschäftsverbindung zur
Klägerin.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. einer ihr - der Klägerin - gegenüber
bestehenden Schuld der S. AG in Höhe der Klageforderung beigetreten sei, indem sie -
was als solches unstreitig ist - durch den Zeugen T. die Umadressierung der darüber
ausgestellten Rechnung auf sie erbeten habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.798,72 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.8.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 880,30 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat dem Zeugen T. den Streit verkündet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.11.2007 die Beklagten antragsgemäß zur
Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. der
Schuld der S.AG, mit der die Klägerin ursprünglich kontrahiert habe, beigetreten sei,
indem sie durch den Zeugen T. die Umschreibung der Rechnung auf sie veranlasst habe.
Die Vertretungsmacht des Zeugen sei nicht wirksam bestritten worden. Die Haftung der
Beklagten zu 2. folge aus §§ 161, 105 HGB. Eine teilweise Erfüllung der Klageforderung
sei nicht hinreichend dargetan.
Gegen dieses Urteil, das ihnen am 26.11.2007 zugestellt worden ist, haben die
Beklagten am 27.12.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 28.1.2008,
begründet.
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 6.11.2007 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen T.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2008 (Bl.
191 ff. d.A.) verwiesen.
Die Parteien haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 25.7.2008 und
28.7.2008 ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem
zwischen ihr und der S. AG geschlossenen Vertrag gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung
von 21.798,72 €, für den die Beklagte zu 2., deren Stellung als Komplementärin der
Beklagten zu 1. unstreitig ist, gemäß §§ 161, 128 HGB einzustehen hat; das Landgericht
hat im Ergebnis zu recht insoweit einen Schuldbeitritt der Beklagten zu 1. bejaht.
1. Der Klägerin ist ein vertraglicher Anspruch gegen die S. AG auf die Zahlung von
21.798,72 € zugewachsen.
a) Der Vertrag zwischen der Klägerin und der S. AG ist durch das Angebot der Klägerin
vom 13.10.2004 (Anl. K 1) und dessen Annahme durch den Zeugen T. (Anl. K 4)
zustande gekommen. Das Angebot ist der S.AG erteilt und von jener angenommen
worden. Es ist unstreitig, dass der Vermerk "Auftrag erteilt", mit dem versehen das
Angebot rückübersandt worden ist, vom Zeugen T. gefertigt und unterzeichnet worden
ist. Der Zeuge hat dabei als Mitarbeiter der S. AG und damit als deren Vertreter gemäß
§ 164 Abs. 1 BGB gehandelt; entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin (Bl. 2
d.A.) ist eine Vertretung der Beklagten zu 1. seinerzeit nicht möglich gewesen, da jene
noch nicht errichtet war (Bl. 69 d.A.; Anl. K 12).
b) Es ist auch unstreitig, dass die Klägerin die ihr nach dem Vertrag obliegenden
Leistungen erbracht hat und ihr die Zahlung von 21.798,72 € als die vertragliche
Gegenleistung zusteht.
2. Der Schuld der S. AG ist die Beklagte zu 1. beigetreten, indem sie durch den Zeugen
T. die Umadressierung der Rechnung auf sie der Klägerin angetragen und die Klägerin
diesem Ansinnen nachgekommen ist.
a) Es ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass der Zeuge T. im Namen der Beklagten
zu 1. die Umadressierung der Rechnung erbeten hat und die Klägerin der Bitte
nachgekommen ist. Die Klägerin hat bereits in der ersten Instanz ausdrücklich
vorgetragen (Bl. 34, 68, 120 d.A.), dass ihr der Zeuge T. für die Beklagte zu 1. die
Ausstellung der Rechnung auf jene angetragen habe. Die Beklagten haben das nicht in
Abrede gestellt, sondern lediglich die Vertretungsmacht des Zeugen bestritten und die
Rechtsansicht vertreten, dass sein Verhalten keinen Schuldbeitritt begründe (Bl. 61, 75
f., 118, 164 f. d.A.). Dass die Rechnung schließlich auf die Beklagte zu 1. ausgestellt
worden ist, ist unbestritten und aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen (Anl. K 9,
K 14) zu ersehen.
b) Dabei hat der Zeuge T. als ermächtigter Vertreter der Beklagten zu 1. gemäß § 164
Abs. 1 BGB gehandelt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge die
Umadressierung des Rechnungsvolumens auf das Objekt in W., bei dem die Beklagte zu
1. tätig war, der Klägerin, vertreten durch den Zeugen F., im Einverständnis mit dem
Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagen hat. Der Senat hat keinen Anlass zu ins
Gewicht fallenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen T.. Der Zeuge
hat insgesamt eine in sich geschlossene Darstellung seiner Handlungen und der
zugehörigen Vorgänge im Herbst 2005 gegeben. Er hat die damaligen Geschehnisse
dabei durchaus detailliert, in sich widerspruchsfrei und lebensnah zu schildern und ein
27
28
29
30
31
32
33
dabei durchaus detailliert, in sich widerspruchsfrei und lebensnah zu schildern und ein
nachvollziehbares Bild - auch - seiner eigenen Tätigkeit zu vermitteln vermocht. Soweit
er auf Nachfragen weitere Einzelheiten nicht mehr hat erinnern können, schadet das
angesichts des seitdem vergangenen Zeitraums der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und
seiner Glaubwürdigkeit nicht. Der persönliche Eindruck, den der Senat bei der
Durchführung der Beweisaufnahme vom Zeugen hat gewinnen können, deutet gleichfalls
nicht darauf hin, dass der Zeuge nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat.
Hat aber der Zeuge seinerzeit derart in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der
Beklagten gehandelt, so hat eine Innenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 BGB vorgelegen,
als deren Folge er mit Vertretungsmacht für die Beklagte zu 1. nach § 164 Abs. 1 BGB
die Umschreibung der Rechnung herbeigeführt hat.
c) In der Aufforderung zur Übermittlung an die Beklagte zu 1. adressierter Rechnungen
ist in rechtlicher Hinsicht die Erklärung eines Schuldbeitritts zu sehen. Die Erklärung kann
gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders ausgelegt werden (vgl. OLG Frankfurt/Main ZUM-
RD 2006, 169, 171). Sie erschöpft sich nicht in der Mitteilung einer bloßen Vermittlung
zwischen dem Gläubiger und dem - ursprünglichen - Schuldner durch den Erklärenden
(vgl. OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Erklärende
die Schuld als eine eigene behandeln und begleichen will. Denn nur dann bedarf es für
die erforderliche Verbuchung einer Umadressierung der Rechnungsstellung, was -
jedenfalls - im Verkehr unter Kaufleuten, wie es die Parteien sind, für den
Erklärungsgegner offen zu Tage tritt. Insoweit geht die Erklärung über die Bitte um
Übersendung der an den ursprünglichen Schuldner gerichteten Rechnung, die nicht ohne
weiteres als Schuldbeitritt anzusehen ist (vgl. OLG Hamm OLGR 1999, 381), hinaus.
Entgegen der Ansicht der Beklagten (Bl. 76, 164 f. d.A.) folgt etwas anderes nicht aus
der vorgetragenen Äußerung des Zeugen T., dass die Beklagte zu 1. intern die
Bezahlung übernehmen wolle. Dieser Beweggrund ist für einen verständigen
Erklärungsempfänger in der damaligen Lage der Klägerin ohne Belang und kann daher
nicht für eine den Beklagten günstige Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB herangezogen
werden; für den Erklärungsempfänger ist allein entscheidend, dass die Ausstellung der
neuen Rechnung zur Zahlung des anderen Teils führt, als dessen Verbindlichkeit die
Schuld dann ausgewiesen ist.
Dem vom Zeugen T. angebotenen Schuldbeitritt hat die Klägerin auch zugestimmt,
indem sie die Umschreibung der Rechnung vorgenommen hat. Es ist - wie erwähnt -
unstreitig, dass sie die Rechnung vom 20.10.2005 (Anl. K 9, K 14) nebst einem
Begleitschreiben (Anl. K 10, K 13) der Beklagten zu 1. übersandt hat; darüber hinaus hat
sie auch nach der Aussage des Zeugen T., an deren Richtigkeit der Senat auch insoweit
keinen Anlass zu zweifeln hat, Rechnungen für die ersten zwei Häuser des Objekts in W.
ausgestellt, die Teilbeträge der Klageforderung enthalten haben.
3. Mit dem Landgericht kann eine teilweise Erfüllung der Klageforderung gemäß § 362
Abs. 1 BGB durch Zahlungen für das Objekt in W. nicht angenommen werden.
Das dazu von den Beklagten vorgetragene Zahlenwerk ist nicht nachvollziehbar, worauf
die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom Senat hingewiesen worden sind. Die
Beklagten haben das Volumen des Auftrags mit 69.638 € zuzüglich Umsatzsteuer in
Höhe von 11.142,08 €, insgesamt also 80.780,08 €, in der ersten Instanz unstreitig
gestellt (Bl. 62 d.A.). Gemessen daran lässt ihr Vortrag über die Zahlungen für das
Objekt in W. (Bl. 25 d.A.) einen auf die Klageforderung anzurechnenden Überschuss nicht
erkennen. Die Zahlungen sollen insgesamt 26.957,20 € ausgemacht haben (Bl. 25 d.A.),
was einem Anteil von 2/5 des Auftragsvolumens zuzüglich einer Überzahlung in Höhe
von 8.719,49 € entsprochen haben soll (Bl. 24, 25 d.A.). 2/5 von 80.780,08 € stellen sich
demgegenüber auf einen Betrag in Höhe von 32.312,03 €, der durch die Zahlung von
26.957,20 € für zwei von fünf Häusern des Objekts in W. nicht einmal erreicht ist und
daher einen nicht auf jene, sondern auf die Klageforderung entfallenden Anteil nicht
enthalten kann. Weiterer Vortrag zu den behaupteten Zahlungen ist bis zur mündlichen
Verhandlung nicht erfolgt; auch in der Berufungsbegründung (Bl. 163 ff. d.A.) hat eine
Anpassung des Vorbringens an das in der ersten Instanz schließlich unstreitig
vorgetragene Auftragsvolumen nicht stattgefunden.
Nachdem insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege für das Objekt in W. nicht
vorgelegt worden sind und auch der Zeuge T. konkrete Angaben zu den Rechnungs- und
Zahlbeträgen nicht hat machen können, ist eine teilweise Erfüllung der Klageforderung -
auch in der Berufung - jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Das geht zu Lasten der
Beklagten, da sie als Schuldner der Klageforderung die Darlegungs- und Beweislast für
die Erfüllung tragen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 362, Rn. 16, und § 363, Rn. 1,
m.w.N.).
34
35
36
37
38
Ein erhebliches Vorbringen über etwaige Zahlungen auf die Klageforderung kann auch
nicht dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.7.2008 entnommen werden, der
demzufolge nicht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO
gebietet. Dort ist bereits zum ursprünglichen Volumen des Auftrags für das Objekt in W.
widersprüchlich vorgetragen, indem auf Seite 1 ein Betrag in Höhe von 45.594,28 € und
auf Seite 4 ein Betrag in Höhe von 48.601 €, jeweils ohne die gesetzliche Umsatzsteuer,
genannt werden. Ebenso wird zum Preis für die Ausstattung der Häuser in W. nach dem
Aufschlag um die Klageforderung nur unverständlich vorgetragen. Während dazu auf
Seite 1 des Schriftsatzes ein Nettobetrag in Höhe von 68.339 € angeführt ist, finden sich
auf dessen Seite 4 Bezifferungen in Höhe von 67.393 €, 97.393 € und - im Rahmen der
Auflistung der verschiedenen Häuser - schließlich 67.392 €; eine Erläuterung dieser
Differenzen findet nicht statt. Das Vorbringen steht auch nicht im Einklang mit dem
Vortrag der Beklagten in der ersten Instanz. Entgegen der Darstellung auf Seite 1 des
Schriftsatzes vom 25.7.2008 ist auf den Seiten 4, 5 der Klageerwiderung (Bl. 24 f. d.A.)
von einem Angebotspreis in Höhe von 68.339 € nicht die Rede, sondern vielmehr ein
Betrag in Höhe von 67.393 € genannt. Soweit dieser einer der Bezifferungen auf Seite 4
des Schriftsatzes vom 25.7.2008 entspricht, ist er in der ersten Instanz im Schriftsatz
vom 11.1.2007 (Bl. 62 d.A.) als falsch bezeichnet und auf 69.638 € zuzüglich darauf
entfallender Umsatzsteuer in Höhe von 11.142,08 € berichtigt worden; dieser Betrag
findet sich indes an keiner Stelle des Schriftsatzes vom 25.7.2008. Vor dem Hintergrund
dieser Ungereimtheiten ist das dort vorgetragene Zahlenwerk insgesamt zur
Herbeiführung einer der Beklagten günstigen Rechtsfolge nicht geeignet, zumal auch
jetzt konkrete Rechnungen und Zahlungsbelege für das Objekt in W. nicht vorgelegt
werden.
4. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aus den bereits genannten
Gründen im Hinblick auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.7.2008 nicht
angezeigt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2008 gibt ebenfalls keinen Anlass für
eine solche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum