Urteil des OLG Brandenburg vom 28.04.2005

OLG Brandenburg: muttergesellschaft, garantievertrag, selbständige garantie, abgabe, geschäftliche tätigkeit, kreditvertrag, patronatserklärung, geschäftsführer, vertreter, firma

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 125/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 283
ZPO, § 367 BGB, § 397 BGB
Haftung aus einer Garantieerklärung
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.07.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam - 8 O 568/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.746,02 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 28.04.2005 zu zahlen; abzüglich am
31.5.2005, am 30.6.2005, am 31.7.2005, am 31.8.2005, am 30.9.2005, am 31.10.2005,
am 30.11.2005, am 31.12.2005, am 31.1.2006 und am 28.2.2006 jeweils gezahlter
1.000 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils
anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen
sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der
Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund einer Garantieerklärung in Anspruch, die der
Beklagte unter anderem für das Vorhandensein von Kreditsicherheiten der
Darlehensnehmerin, der Fa. A. GmbH (im Folgenden: A.), abgegeben hat. Die
geschäftliche Tätigkeit der A. lag unter anderem in der Vermietung von Baumaschinen.
Im Jahr 1997 schloss die A. mit der klagenden Bank einen Rahmen-Kreditvertrag zur
Finanzierung der Anschaffung neuer und gebrauchter Baumaschinen. Nach dem
gesondert geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag war die A. verpflichtet, der
Klägerin die von ihr angeschafften Maschinen zur Sicherheit zu übereignen und im Falle
der Veräußerung von Maschinen an Dritte mit dem erzielten Kaufpreis die für diese
Maschinen noch valutierende Darlehensforderung an die Klägerin zurückzuzahlen. Die
Klägerin führte für jede kreditfinanzierte Maschine ein Darlehenskonto. Am 11.08.2003
gab der Beklagte gegenüber der Klägerin eine schriftliche Garantie-Erklärung ab. Zum
Inhalt der Garantieerklärung im Einzelnen wird auf die Urkunde vom 11.08.2003 (Bl. 13
GA) ergänzend Bezug genommen. Zur Zeit der Abgabe der vorgenannten
Garantieerklärung des Beklagten waren bereits drei zur Sicherheit übereignete
Baumaschinen von der A. veräußert worden, ohne dass dies der Klägerin angezeigt und
ohne dass die valutierenden Darlehen zurückgeführt worden waren.
Spätestens im Oktober 2003 wurde der Beklagte zum alleinigen Geschäftsführer der A.
bestellt. A. veräußerte in der Folgezeit weitere fünf sicherungsübereignete
Baumaschinen an Dritte, ohne dies der Klägerin sogleich anzuzeigen und ohne den
jeweiligen Kredit mit dem Erlös zurückzuführen. Der Beklagte zeigte der Klägerin erst
Anfang des Jahres 2004 die vertragswidrige Veräußerung der insgesamt acht
Baumaschinen an. Auf Initiative des Beklagten führten die Parteien am 4.3.2004 ein
Gespräch über die weiteren Vertragsbeziehungen, dessen genauer Inhalt streitig ist.
Die Klägerin schloss mit der A. am 10.03.2004 einen neuen Kreditvertrag, mit welchem
in Ziffer 14 des Vertrages frühere Kreditvereinbarungen mit der A. aufgehoben wurden.
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in Ziffer 14 des Vertrages frühere Kreditvereinbarungen mit der A. aufgehoben wurden.
Der Beklagte unterzeichnete am selben Tag eine zweite Garantieerklärung, zu deren
Inhalt im einzelnen auf die Urkunde vom 10.03.2004 (Bl. 14 GA) ergänzend Bezug
genommen wird. Die Muttergesellschaft der A., die Ar. AG, übersandte der Klägerin auf
deren Verlangen hin eine Garantieerklärung vom 02.04.2004 und eine
Patronatserklärung vom 05.04.2004, letztere allerdings begrenzt auf einen Betrag von
50.000 €. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 26.08.2004 den Kreditvertrag mit der
A.. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. wurde am 06.10.2004 eröffnet.
Die Muttergesellschaft der A. zahlte der Klägerin in Raten zumindest 10.000,00 €. Auf
welche Schuld sie zahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens valutierten die Kredite für die vertragswidrig veräußerten
Maschinen - ohne Berücksichtigung streitiger Tilgungsrückstände und ohne
Berücksichtigung der genannten Zahlungen der Muttergesellschaft der A. - noch in Höhe
von 60.822,57 €.
Die Klägerin hat behauptet: Bei den Gesprächen am 04.03.2004 habe die Haftung des
Beklagten aus der Garantie vom 11.08.2003 keine Rolle gespielt. Die noch valutierende
Restschuld der Finanzierungen der abredewidrig veräußerten acht Maschinen belaufe
sich unter Einrechnung von Tilgungsrückständen in Höhe von 8.923,45 € auf insgesamt
69.746,02 €.
Der Beklagte hat behauptet: Mit dem Abschluss des Kreditvertrages vom 10.03.2004
hätten die Vertragsparteien beabsichtigt, damit auch die nicht angezeigten
Maschinenverkäufe abschließend zu klären (Bl. 126 GA). Der Vertreter der Klägerin habe
am 04.03.2004 mündlich einen Verzicht der Klägerin auf Ansprüche aus der ersten
Garantie des Beklagten erklärt. Für Veräußerungen vor Abgabe der ersten
Garantieerklärung vom 11.08.2003 hafte er ohnehin nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird zunächst auf
die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 69.746,02 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2005 verurteilt. Es hat
ausgeführt, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus der selbständigen
Garantieerklärung des Beklagten vom 11.08.2003. Die näher bezeichneten acht
Maschinen seien im Februar 2004 veräußert worden, ohne dass der valutierende
Restsaldo der Klägerin zugeflossen sei. Der Vortrag des Beklagten zur Veräußerung
dreier Maschinen bereits vor Abgabe der Garantieerklärung vom 11.08.2003 sei nach
dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und sei gem. § 296 a ZPO nicht
zu berücksichtigen. Die Garantieerklärung erfasse auch den per 25.03.2004
bestehenden Zahlungsrückstand des Kredits aus dem Jahr 1997 in Höhe von 8.923,45 €.
Einen Erlass seiner Schuld aus dem Garantievertrag vom 11.08.2003 habe der Beklagte
nicht hinreichend dargetan. Soweit die Klägerin mit A. im Darlehensvertrag vom
10.03.2004 vereinbart habe, dass frühere Kreditvereinbarungen ihre Gültigkeit verlören,
stelle dies keine Vereinbarung zwischen den Prozessparteien dar. Auch mit dem
Garantievertrag vom 10.03.2004 hätten die Parteien den ersten Garantievertrag nicht
aufgehoben. Aus den Darlegungen des Beklagten könne nicht geschlossen werden, dass
die Parteien am 04.03.2004 mündlich einen Erlassvertrag gem. § 397 BGB über
annähernd 70.000,00 € geschlossen hätten, zumal hierüber auch nichts in dem vom
Beklagten vorgelegten Gesprächsvermerk festgehalten sei. Die Klägerin habe den
Kreditvertrag wirksam wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gem. §
490 BGB gekündigt. Die Forderung der Klägerin belaufe sich auf 69.746,02 €. Auf diesen
Betrag sei die ursprüngliche Forderung der Klägerin von 85.160,95 € durch Zahlungen
der A. reduziert worden. Soweit der Beklagte behauptet habe, die Muttergesellschaft der
A. habe 10.000,00 € an die Klägerin gezahlt, so lasse dies offen, worauf und zu welchem
Zweck die Muttergesellschaft gezahlt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein ursprüngliches
Rechtsschutz-Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Er trägt vor: Das Landgericht habe
zu Unrecht angenommen, dass die Tilgungsbestimmung der Muttergesellschaft der A.
betreffend die Zahlung von 10.000,00 € nicht geklärt sei. Sie habe auf ihre eigene
Garantieerklärung gezahlt, was sich gem. § 421 BGB auch auf die Höhe der angeblichen
Verbindlichkeit des Beklagten auswirke. Die Klage sei in Höhe der in die Klageforderung
eingerechneten Tilgungsrückstände von 8.923,45 € unschlüssig, da der Beklagte keine
Garantie für globale Forderungsausfälle übernommen habe. Seine Haftung sei allein
denkbar hinsichtlich der Restvaluta der Kredite für Maschinen, die nach seiner
Garantieerklärung vom 11.08.2003 veräußert worden seien. Insoweit sei die Klage auch
der Höhe nach unsubstanziiert, da die Klägerin die Entwicklung der einzelnen
Darlehenskonten nicht dargetan habe. Der Garantievertrag vom 11.08.2003 sei durch
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Darlehenskonten nicht dargetan habe. Der Garantievertrag vom 11.08.2003 sei durch
Abschluss des Kreditvertrages vom 10.03.2004 und die Garantieerklärung gleichen
Datums erloschen. Der Kredit- und der Garantievertrag vom 10.03.2004 bildeten eine
Einheit. Zumindest habe die Klägerin in Kenntnis der schwerwiegenden
Vertragsverletzung durch die Neufassung des Kredit- und Garantievertrages vom
10.03.2004 das zurückliegende Geschäftsgebaren der A. toleriert, worin ein Verzicht auf
die persönliche Inanspruchnahme des Beklagten als Geschäftsführer liege.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages. Die Klägerin meint, die Garantieerklärung vom 11.08.2003
umfasse auch eine Verpflichtung hinsichtlich der zeitlich vor der Garantieerklärung
liegenden Verkäufe von Sicherungsgut. Das Landgericht habe auch zu Recht
angenommen, dass die Klägerin den Beklagten nicht aus seiner Verpflichtung entlassen
habe. Die zweite Garantieerklärung vom 10.03.2004 habe sich lediglich auf den zweiten
Kreditvertrag gleichen Datums und damit auf neue Ansprüche bezogen. Der Garantiefall
sei jedoch schon vorher eingetreten. Die Muttergesellschaft der A. habe die 10.000,00 €
nicht auf die streitgegenständliche Schuld gezahlt.
Der Beklagte hat erstmalig nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in einem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2007 weiter behauptet, die
Muttergesellschaft der A. habe nicht lediglich 10.000,00 € an die Klägerin gezahlt,
sondern insgesamt 21.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, es wurde von ihm insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff ZPO).
In der Sache selbst hat die Berufung lediglich zu einem Teil Erfolg. Das Landgericht hat
den Beklagten überwiegend zu Recht zur Zahlung verurteilt. Der Anspruch der Klägerin
belief sich auf 69.746,02 €, ermäßigte sich jedoch aufgrund der Zahlung durch die
Muttergesellschaft der A. in Höhe von 10.000,00 € auf nunmehr 59.746,02 €.
Im Einzelnen:
1. Die Klägerin kann aus dem wirksam zwischen den Parteien am 11.08.2003
geschlossenen Garantievertrag (§§ 241, 311 BGB) Zahlung verlangen. Bei dem aufgrund
der Garantie-Erklärung des Beklagten vom 11.08.2003 zustande gekommenen
Garantievertrag handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Sicherungsmittel der
Klägerin und nicht um eine Bürgschaft gemäß §§ 765 ff BGB. In Abgrenzung zur
Bürgschaft gemäß §§ 765 ff BGB haftet der Garant für den Eintritt oder den Nichteintritt
eines bestimmten Erfolges, und zwar unabhängig vom Fortbestand einer gesicherten
Forderung (vgl. etwa Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., Einführung vor § 765 Rz. 16, 17).
Vorliegend ist die Erklärung des Beklagten nicht nur ausdrücklich als Garantieerklärung
bezeichnet, was angesichts der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer
Handelsgesellschaft und auch der Geschäftskundigkeit der Klägerin für eine Auslegung
als selbständige Garantie spricht. Auch inhaltlich entspricht die vom Beklagten
übernommene Gefahr nicht dem typischen Bild einer Bürgschaft. Denn der Beklagte hat
sich mit der Vereinbarung vom 11.08.2003 in erster Linie verpflichtet, für die
Nichtverletzung der Bestimmungen des Sicherungsübereignungsvertrages der A.
betreffend die Surrogation im Falle der Veräußerung der sicherungsübereigneten
Maschinen einzustehen. Der Beklagte haftet nach dem Inhalt der Garantieerklärung
damit in erster Linie für das Vorhandensein oder -bleiben der dinglichen
Sicherungsrechte der Klägerin als Kreditgeberin. Darüber hinaus hat der Beklagte in der
Garantieerklärung auch die Gewähr dafür übernommen, dass im Falle des Verkaufs des
Sicherungsgutes der aus der Finanzierung des Objektes noch valutierende Restsaldo der
Klägerin zufließt. Am wirksamen Zustandekommen des auf der Garantieerklärung vom
11.08.2003 beruhenden selbständigen Garantievertrages bestehen keine Zweifel.
2. Es ist auch der Garantiefall eingetreten. Insoweit ist hervorzuheben, dass der Beklagte
nach dem Inhalt der Garantieerklärung vom 11.8.2003 nicht lediglich für Veräußerungen
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nach dem Inhalt der Garantieerklärung vom 11.8.2003 nicht lediglich für Veräußerungen
des Sicherungsgutes haftet, die der Abgabe der Garantieerklärung nachfolgten, sondern
er auch für solche Veräußerungen haftet, die der Abgabe seiner Erklärung vorausgingen.
Entsprechend haftet der Beklagte für alle acht vertragswidrigen Veräußerungen der
Baumaschinen. Soweit der Beklagte meint, er könne allenfalls für die 5 Veräußerungen
haften, die der Abgabe der ersten Garantieerklärung nachfolgten, so kann dieser
Auslegung angesichts des Wortlautes der Garantieerklärung nicht gefolgt werden. Denn
im dritten Absatz der Garantieerklärung vom 11.08.2003 garantiert der Beklagte, dass
sich sämtliches bereits bestelltes Sicherungsgut der Klägerin noch auf deren
Betriebsgelände befinde. Diese Erklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen,
dass der Beklagte auch die Gewähr für das Vorhandensein von Sicherungsgut
übernommen hat, das in der Vergangenheit als Kreditsicherheit übereignet worden war.
In dem letzten Satz des dritten Absatzes der Garantieerklärung vom 11.08.2003 hat der
Beklagte zugesagt, dass ihm in seiner Position als Geschäftsführer (der A.) der jeweilige
Umfang des zu Gunsten der Klägerin bestellten Sicherungsgutes bekannt sei. Hieraus
muss geschlossen werden, dass sich die Haftung des Beklagten auch auf einen
eventuellen Fehlbestand von Sicherungsgut zur Zeit der Abgabe der Garantieerklärung
vom 11.08.2003 bezog. Soweit Sicherungsgut abredewidrig bereits veräußert war, haftet
der Beklagte insoweit nach Schadensersatzregeln (§§ 249 ff BGB). Entsprechendes gilt
nach der Garantieerklärung für künftige Verkäufe von Sicherungsgut.
Dass der Sicherungsfall eingetreten ist, steht fest. Denn es ist unstreitig, dass die A.
insgesamt acht Maschinen entgegen den vertraglichen Abmachungen ohne Rückführung
der jeweiligen Darlehensvaluta veräußert hat.
3. Die Haftung des Beklagten aus der Garantieerklärung vom 11.08.2003 ist auch nicht
entfallen. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Abschluss des neuen
Kreditvertrages zwischen der Klägerin und der A. am 10.03.2004 sowie die Abgabe der
zweiten Garantieerklärung des Beklagten am selben Tage nicht zum Erlöschen der
bereits entstandenen Garantieverbindlichkeit geführt hat, und zwar auch nicht unter
Berücksichtigung der in Nr. 14 des Kreditvertrages aufgeführten Regelung über die
Aufhebung früherer Kreditvereinbarungen. Dem Wortlaut des Kreditvertrages und der
zweiten Garantieerklärung des Beklagten lässt sich ein Erlass (§ 397 BGB) der
Verbindlichkeiten des Beklagten bereits nicht entnehmen. Eine Auslegung der
Vereinbarungen, insbesondere der genannten Klausel in Nr. 14 des Kreditvertrages der
A. gemäß §§ 133, 157 BGB als Erlass bestehender Ansprüche gegen den Beklagten oder
als Freigabe von Sicherungsrechten erscheint vor dem Hintergrund des Anlasses der
Neuregelung der Kreditgeschäfte mit der A. auch interessenwidrig. Denn es ist zwischen
den Parteien unstreitig, dass der Anlass der Vertragsgespräche am 04.03.2004, die zum
Abschluss des neuen Kreditvertrages am 10.03.2004 führten, eine grobe
Vertragsverletzung der A. als Kreditnehmerin lag. Angesichts dieser vertragswidrigen
Verschlechterung der Absicherung der Kredite der Klägerin erschiene es äußerst
ungewöhnlich, wenn die Klägerin zusätzlich zu ihrer verschlechterten Absicherung
weitere Sicherheiten preisgibt, durch Erlass bereits entstandener Garantieansprüche
gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Kreditnehmerin.
Auch vor dem Hintergrund der Bezugnahme des Kreditvertrages vom 10.03.2004 auf die
Garantie des Beklagten selben Datums, wodurch eine Verknüpfung hergestellt wird,
erscheint die Annahme der Absicht der Beteiligten, damit den Beklagten aus seiner
Haftung zu entlassen, fern liegend. Gegen eine solche Sichtweise spricht, dass die
Klägerin in direkter Folge der Vereinbarung vom 10.03.2004 darauf hingewirkt hat, ihre
Kreditsicherung weiter zu verbessern, da sie mit Schreiben vom 12.03.2004 (Bl. 107 GA)
eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft der A. verlangte. Hätten die
geschäftserfahrenen Beteiligten vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin, der A., tatsächlich eine teilweise
Aufgabe von Kreditsicherheiten und bereits entstandener Garantieansprüche erreichen
wollen, hätten die Vertragsparteien dies deutlicher im Wortlaut der
Kreditvertragsurkunde und der Bürgschaftserklärung zum Ausdruck gebracht.
Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Beklagten im
Rahmen der Verhandlungen vom 04. März 2004 im Sinne eines mündlich geschlossenen
Erlassvertrages gemäß § 397 BGB aus seiner Haftung entlassen hat. Denn im
Senatstermin am 14.03.2007 hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen
Anhörung sinngemäß klargestellt, was er mit den Vertretern der Klägerin am 04. März
2004 besprochen habe, habe der Vertreter der Klägerin noch bei der Klägerin
“nachfragen” müssen, entsprechende Unterlagen werde die Klägerin dem Beklagten
übersenden. Ihm sei es selbstverständlich erschienen, dass durch den Abschluss des
neuen Kreditvertrages seine persönliche Haftung für die Vergangenheit entfalle.
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Insoweit ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es sich bei diesem Gespräch
lediglich um Vorbesprechungen eines künftig in Schriftform zu fixierenden neuen
Vertragswerkes handelte, ohne dass der Vertreter der Klägerin sich verbindlich in Sinne
eines Erlasses erklärt hätte. Die Annahme eines mündlich am 04.03.2004
geschlossenen Erlassvertrages schied hiernach aus.
Soweit der Beklagte in seinem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
eingegangenen und nicht gem. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2007
nunmehr abweichend vom Inhalt seiner informatorischen Anhörung im Senatstermin
vortragen lässt, die Beteiligten seien bei der Besprechung davon ausgegangen, dass mit
dem neuen Kreditvertrag die alte Garantieerklärung vom 11.08.2003 gegenstandslos
werde und vom Tisch sei, so war dieser Vortrag gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu
berücksichtigen. Anlass für einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung gemäß § 156
ZPO besteht soweit nicht.
Auch ist durch die geänderte vertragliche Grundlage des Kredites aufgrund des
Abschlusses des Kreditvertrages vom 10.03.2004 die Garantieverbindlichkeit des
Beklagten nicht etwa entsprechend § 767 BGB entfallen, wie der Beklagte meint. Denn
die genannte Regelung knüpft gerade an die Akzessorietät der Bürgschaft als
Sicherungsmittel an (vgl. etwa; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 767 Rdn. 1 mit weiteren
Nachweisen). Demgegenüber ist anerkannt, dass die Garantie nicht derart eng an die
gesicherte Hauptschuld gebunden ist (vgl. Münchener Kommentar, BGB (Habersack), 5.
Aufl., Vorbem. § 765 Rdn. 18; Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., Einf. vor § 765 Rdn. 16 mit
weiteren Nachweisen), so dass insoweit eine Analogie zum Rechtsgedanken des § 767
BGB auf die vorliegende Garantieverbindlichkeit des Beklagten ausscheidet.
4. Der Anspruch der Klägerin aus dem Garantievertrag beläuft sich auf 59.746,02 €.
Nach Schadensersatzgesichtpunkten hat die Klägerin Anspruch auf die Summe der
valutierenden Darlehen für die acht veräußerten Maschinen von insgesamt 60.822,57 €.
Darüber hinaus hat die Klägerin aus dem Garantievertrag, beruhend auf der
Garantieerklärung des Beklagten vom 11.08.2003, auch einen Anspruch auf weitere in
die Klageforderung eingerechnete Zahlungsrückstände in Höhe von 8.923,45 €. Soweit
der Beklagte beanstandet hat, insoweit sei die Klageforderung nicht schlüssig dargetan,
so kann dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Der Beklagte haftet aus der
Garantieerklärung vom 11.08.2003, vierter Absatz, auch für die Zahlungsrückstände in
Höhe von 8.923,45 €, ohne dass insoweit eine exakte Zuordnung dieser Summe auf die
jeweiligen Einzeldarlehen erforderlich ist. Denn nach der genannten Formulierung in der
Garantieerklärung des Beklagten haftet der Beklagte als Garant im Falle der
Veräußerung von sicherungsübereigneten Maschinen für den offenen Kreditsaldo des
Maschinenkredits. Der Beklagte hat darin garantiert, dass im Falle der Veräußerung des
Sicherungsgutes der noch valutierende Restsaldo der Klägerin zufließe. Auch insoweit ist
der Sicherungsfall eingetreten. Denn aus dem Schreiben vom 06.04.2005 des
Schwesterunternehmens der Klägerin, Firma B. Service, an den Beklagten, vorgelegt als
Anlage S 5 zur Klageschrift (Bl. 15 GA), folgt, dass die Verwertung der Kreditsicherheiten
durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. weitestgehend abgeschlossen
ist, mithin die Maschinen der A. veräußert sind. Eine weitergehende Tilgung des
Kreditsaldos der A. wurde hierdurch nicht herbeigeführt. Auch ist dem Parteivortrag,
insbesondere dem Kreditvertrag vom 16.1.1997 (Bl. 7 GA) und dem
Sicherungsübereignungsvertrag vom 16.1.1997 (Bl. 11 GA), zu entnehmen, dass die
Klägerin der A. als deren Hauptmaschinenfinanzierer lediglich Kredite zum Erwerb von
Baumaschinen gewährt hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin der A.
sonstige Kredite gewährt oder anderweitige Kreditverträge geschlossen hat, sind nicht
ersichtlich. Da nach dem genannten Schreiben vom 06.04.2005 Sicherungsgut
mittlerweile veräußert ist, umfasst die Haftung des Beklagten auch die
Zahlungsrückstände in Höhe von 8.923,45 €. Denn der Beklagte hat mit der genannten
Garantieerklärung den vollständigen Rückfluss und damit die Tilgung der noch offenen
Restsalden im Falle des Verkaufs des Sicherungsgutes garantiert.
Die Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von somit 69.746,02 € ermäßigt sich jedoch
um 10.000,00 € aufgrund der Zahlung der Muttergesellschaft der A. gemäß §§ 421, 422
BGB. In der Hauptverhandlung hat die Klägerin klarstellen lassen, dass sie die Zahlung
der Muttergesellschaft der A. in Höhe von 10.000,00 € an sie nicht bestreite, sondern
sich lediglich gegen die Anrechnung auf die gegenständliche Forderung wende.
Indessen wirkt sich die Zahlung der Muttergesellschaft der A. tatsächlich gemäß §§ 421,
422 BGB zu Gunsten des Beklagten aus. Denn es ist anerkannt, dass mehrere
Sicherungsgeber gleicher Stufe Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 422 BGB bilden (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 421 Rdn. 10). Eine derartige Gleichstufigkeit der
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Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 421 Rdn. 10). Eine derartige Gleichstufigkeit der
Garantien des Beklagten und der Muttergesellschaft der A. vom 02.04.2004 (Bl. 145 GA)
ist vorliegend zu bejahen. In der Garantie des Beklagten vom 11.08.2003 einerseits und
der Garantie der Muttergesellschaft der A. andererseits kann insbesondere keine
Sicherung von verschiedenen Teilen der Forderung der Klägerin gegen die A. analog dem
Modell von Teilbürgschaften (vgl. hierzu Glöckner, ZIP 99, 821) angenommen werden.
Dies setzte eine betragsmäßige Beschränkung der Garantien voraus, die weder der
Garantieerklärung des Beklagten, noch der Garantieerklärung der Ar. AG vom 2.4.2004
(Bl. 145 GA) entnommen werden kann. Vielmehr ist dem Schreiben der
Schwestergesellschaft der Klägerin, Firma B. Service, vom 06.04.2005, Anlage B 8 zum
Schriftsatz vom 24.11.2005 (Bl. 111 GA), zu entnehmen, dass die Muttergesellschaft der
A. von der Klägerin in exakt der selben Höhe, nämlich 69.746,02 €, aufgrund der
Garantieerklärung der Muttergesellschaft der A. in Anspruch genommen wurde. Dies
spricht gerade für eine Gleichstufigkeit der Haftung des Beklagten und der Haftung der
Muttergesellschaft der A. aus deren Garantieerklärungen.
Es ergebe sich auch kein anderes Ergebnis bei Annahme einer Zahlung der
Muttergesellschaft der A. auf ihre Haftung aus der Patronatserklärung vom 05.04.2004,
Anlage B 10 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19.06.2006 (Bl. 147 GA). Aus
einer verbindlichen, harten Patronatserklärung haftet der Patronatsgeber bürgenähnlich
(vgl. BGHZ 117, 127). Um ein derartiges verbindliches Patronat handelt es sich bei der
Erklärung der Ar. AG vom 05.04.2004. Die auf den Höchstbetrag von 50.000,00 €
begrenzte Patronatserklärung entfaltete neben der Garantieerklärung vom 02.04.2004
jedoch keine eigenständige Bedeutung mehr. Denn die Garantieerklärung vom
02.04.2004 bezog sich nach ihrem Inhalt, insbesondere des vorletzten und letzten
Absatzes der ersten Seite der Garantieerklärung, auch auf zurückliegende
Veräußerungen von Sicherungsgut sowie auf künftige Veräußerungen von
Sicherungsgut. Im vorletzten Absatz unter der Überschrift "Ablösung" garantierte die Ar.
AG, dass der Restfinanzierungsbetrag spätestens bei der Veräußerung und Übergabe
des Sicherungsgutes an einen Käufer zurückfließt, mithin die Kredite abgelöst werden.
Hieraus ist eine Haftung der Muttergesellschaft für offene Darlehensverbindlichkeiten im
Falle der Veräußerung des Sicherungsgutes zu erblicken. Da mittlerweile sämtliches
Sicherungsgut veräußert ist, haftet die Ar. AG aus der Garantieerklärung für die noch
offenen Darlehensverbindlichkeiten der A. nach Schadensersatzregeln, §§ 249 ff BGB.
Die darüber hinaus abgegebene Patronatserklärung, welche begrenzt ist auf 50.000,00
€, kann hiernach keine weitergehende Sicherungswirkung entfalten.
Die Zahlungen der A. AG waren in monatlichen Raten zu je 1.000 erfolgt. Wie der
Beklagte im Schriftsatz vom 27.3.2006 unwidersprochen vorgetragen hat, waren im
Februar 2006 bereits 10.000 gezahlt, so dass die Ratenzahlungen gem. § 367 Abs. 1
BGB anzurechnen waren.
Soweit der Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2007
vorgetragen hat, es seien nicht lediglich 10.000,00 € von der Ar. AG gezahlt worden,
sondern insgesamt 21.000,00 €, so war dieser Vortrag gemäß § 296 a ZPO nicht mehr
zu berücksichtigen. Der genannte Schriftsatz ging außerhalb einer gewährten
Schriftsatzfrist, welche auch nicht beantragt worden ist, nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung ein. Anlass, wegen dieses Vortrages erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten, sieht das Gericht im Hinblick auf § 156 ZPO nicht. In der
Hauptverhandlung ist ausführlich die Frage der Verrechnung der Zahlung der
Muttergesellschaft der A. in Höhe von 10.000,00 € erörtert worden. Zu diesem Zeitpunkt
war die Höhe der Zahlung der Muttergesellschaft unstreitig. Soweit der Beklagte nun
erstmals nach dem Schluss der Hauptverhandlung eine höhere Zahlung behauptet, bot
dies keinen Anlass, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 sowie 711 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
IV.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG
fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil steht im
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil steht im
Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, es beruht
auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 69.746,02 €, §§ 3 ZPO, 48
Abs. 1 GKG.
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