Urteil des OLG Brandenburg vom 10.11.2009

OLG Brandenburg: depot, auflösung der gesellschaft, sparkasse, unterhalt, trennung, ehescheidung, rechtskraft, investmentfonds, kauf, stufenklage

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 47/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1375 Abs 2 BGB, § 1379 Abs 1
S 1 Nr 1 BGB, § 1379 Abs 1 S 1
Nr 2 BGB, § 623 ZPO, § 629 ZPO
Auskunftsanspruch: Aufhebung eines Verbundurteils;
Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögens zum
Trennungszeitpunkt bzw. bei Vermögensminderung
Tenor
Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des
Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die
Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts
Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank
zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt
der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,
b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für
Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten
Erlöses,
und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm
zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und
zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004
vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen
Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu
entnehmen ist,
c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13.
Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am
Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.
Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im
Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu
unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische
Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für
den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
- einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910... und sein
Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110...,
- einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-
Depotkonto Nr. 199...,
- die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr.
199... sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,
Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im
Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
- hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu
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- hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu
ergänzen,
- hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds
und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl
der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
- die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr.
3608... und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und
Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und
der Investmentfondsanteile vorzulegen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird
zurückgewiesen.
Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des
Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des
Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das
Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu
entscheiden hat.
Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von
Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254
€ auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den
Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
Gründe
I.
Der Antragsteller, geboren am ….5.1936, und die Antragsgegnerin, geboren am
….12.1939, haben am 4.6.1992 geheiratet. Sie leben seit dem Spätsommer 2003
voneinander getrennt.
Durch Schriftsatz vom 3.8.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 13.12.2004, hat der
Antragsteller das Scheidungsverfahren eingeleitet. Beide Parteien haben die
Ehescheidung begehrt, nach ihrem insoweit übereinstimmenden Begehren soll der
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat zudem
nachehelichen Unterhalt und, im Wege der Stufenklage, Zahlung eines
Zugewinnausgleichs verlangt.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch Teilurteil vom 16.1.2007 verurteilt, der
Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 13.12.2004
durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen
und die Antragsgegnerin zur Aufnahme des Verzeichnisses hinzuzuziehen. Der
Antragsgegner hat mit Datum vom 1.2. bzw. 20.3.2007 eine Erklärung abgegeben,
wonach sein Endvermögen aus dem von ihm bewohnten Grundstück in S…, einem
Mercedes, Barvermögen und einer aus der Auflösung seiner Arztpraxis beruhenden
Restforderung an das Gesundheitszentrum bestehe. Das Endvermögen hat er mit
insgesamt 298.053,88 € beziffert.
Der Antragsteller hat sich gegen die Zahlung nachehelichen Unterhalts gewendet und
zur Folgesache über den Zugewinnausgleich vorgetragen:
Er habe sein Endvermögen zutreffend angegeben. Sein Barvermögen sei gesunken, weil
er bis 1.6.2005 monatliche Raten von 766,94 € an die W… gezahlt und für den Kauf des
Hauses in P… aufgenommene Darlehen getilgt habe. Er sei Eigentümer dieses Hauses
gewesen, habe Darlehen über 450.000 DM aufgenommen und das Haus an seinen Sohn
vermietet. Dieser sei jedoch im Jahr 2000 abredewidrig ausgezogen und habe keine
Miete mehr gezahlt. Im Jahr 2002 habe er das Haus zwar verkaufen können, dabei aber
einen Verlust von 149.980 € erlitten. Unterlagen dafür habe er nicht finden können.
Wenn die Bank solche heraussuchen müsse, entstehe ein hoher Aufwand.
Das Depot bei der … Bank habe er im März 2003 geschlossen und den Bestand bei der
Sparkasse angelegt. Dies sei aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung
der Sparkasse auch ersichtlich, so weise das Girokonto etwa ein hohes Guthaben von
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der Sparkasse auch ersichtlich, so weise das Girokonto etwa ein hohes Guthaben von
16.877 € auf. Dieses Geld sei später auf das Sparbuch übertragen worden, das am
Stichtag 13.12.2004 den mitgeteilten Bestand von 15.000 € aufgewiesen habe. Er habe
das Geld nur anders angelegt, der angegebene Bestand von 112.499 € treffe aber zu. Er
habe Verluste erlitten und Geld für den Lebensunterhalt und laufende Kosten benötigt,
seine Rente reiche nicht für alle Ausgaben aus. So habe er im Januar 2004 gemeinsame
Steuerschulden von 3.651 € und am 2.9.2004 solche von 12.629,59 € getilgt. 6.420,78 €
und 5.000 € habe die Antragsgegnerin während seines Krankenhausaufenthalts im
Sommer 2003 abgehoben. Berücksichtige man all dies, sei ein Verdacht illoyaler
Vermögensverminderung nicht berechtigt.
Der Antragsteller hat die Scheidung der Ehe beantragt und ist den Anträgen der
Antragsgegnerin entgegengetreten. Diese hat ihrerseits die Scheidung der Ehe
beantragt, zudem die Zahlung nachehelichen Unterhalts und weitere Auskunft über den
Verbleib verschiedener Wertpapierdepots und Kontoguthaben.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen:
Sie könne die weitere Auskunft verlangen, weil der Antragsteller zwischen Trennung und
Einreichung des Scheidungsantrags sein Vermögen illoyal vermindert habe, und zwar
um einen Betrag von 109.084,99 €. Er habe am 8.3.2003 bei der … Bank ein Depot mit
der Nr. 260... gehabt, es habe am 8.3.2003 einen Bestand von 37.680,22 € aufgewiesen.
Das Depot bei der D… Bank zu Nr. 199... habe am 2.5.2003 einen Bestand von 122.412
€ und dasjenige bei der Sparkasse zu Nr. 6786 einen solchen von 10.176 € gehabt. Auf
dem Sparkassenbuch Nr. 6110671949 habe sich ein Guthaben von 286 €, auf dem
Girokonto Nr. 4910... ein solches von 16.877 € befunden. Im Endvermögen habe der
Antragsteller das Depot bei der … Bank nicht mehr, das Depot bei der D… Bank mit
restlichen 11.676,50 € und 13.304 € angegeben. Das Guthaben auf dem Girokonto habe
nur noch 1.595,87 € betragen. Ersichtlich sei, dass lediglich eine teilweise Umschichtung
stattgefunden habe. Das Sparguthaben sei zwar auf 15.000 € gestiegen, es seien auch
Aktien gekauft worden. Der Bestand des D…-Depots sei aber um 41.530,11 € gesunken,
das Depot bei der … Bank fehle vollständig, ebenso die vereinnahmten Beträge aus
dem Ärztehaus von 29.874,66 €. Es ergebe sich ein Fehlbetrag von zusammen
109.084,99 €. Über den Verbleib dieses Geldes müsse der Antragsteller Auskunft
erteilen.
Das Amtsgericht hat durch das am 17.3.2009 verkündete Teilversäumnis- und
Teilschlussurteil die Ehe geschieden, festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht
stattfindet, den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt und den
Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich „als unzulässig (im Wege der
Säumnis)“ abgewiesen.
Auf den Einspruch der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht durch Teil- und Schlussurteil
vom 10.11.2009 „unter Zurückweisung der weitergehenden Auskunftsanträge der
Antragsgegnerin ... das Teilversäumnisurteil vom 17.3.2009 aufrechterhalten“.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in den genannten Urteilen wird gemäß § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Berufung sowohl gegen das Teilschlussurteil
vom 17.3.2009 als auch gegen das Teil- und Schlussurteil vom 10.11.2009.
Sie trägt vor:
Beide Urteile seien nicht in verfahrensrechtlich korrekter Weise ergangen. Die
Säumnisentscheidung sei zu Unrecht ergangen. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht
säumig gewesen, habe vielmehr im Termin den erweiterten Auskunftsantrag gestellt.
Dass sie keinen Zahlungsantrag gestellt habe, führe nicht zur Säumnis. Die Stufenklage
sei nicht insgesamt unzulässig, weil das Gericht der Auffassung sei, dass der geltend
gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Durch das fehlerhafte Versäumnisteilurteil sei der Scheidungsverbund in unzulässiger
Weise gelöst worden. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, der die
Zurückverweisung rechtfertige. Er gebiete zudem die Verbindung beider
Berufungsverfahren.
Sie könne ergänzende Auskunft verlangen. Sie habe hinreichend dargelegt, dass
Vermögensgegenstände „verschwunden seien“. Zwischen Trennung und Stichtag habe
sich das Vermögen des Antragstellers um Beträge vermindert, die nicht einfach
verbraucht sein könnten. Die vom Antragsteller angeführten Ausgaben und der Verkauf
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verbraucht sein könnten. Die vom Antragsteller angeführten Ausgaben und der Verkauf
des Hauses in P… erklärten die Minderung des Vermögens nicht. Insoweit könne sie
auch nicht, was das Amtsgericht getan habe, auf die Zahlungsstufe verwiesen werden.
Sonst laufe sie Gefahr, einen Anspruch geltend zu machen, bei dem sich in der
Zahlungsstufe herausstelle, dass er so doch nicht bestehe.
Auf Grund des am 1.9.2009 in Kraft getretenen § 1379 Abs. 1 Ziffer 1 BGB könne sie
nunmehr auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.
Damit könne sie die behauptete illoyale Vermögensminderung belegen, so dass ihr auch
dieser Auskunftsanspruch zustehe. Den Zahlungsanspruch habe sie zu Recht nicht
beziffert.
Hilfsweise teile sie mit, selbst einen Zugewinn nicht erwirtschaftet zu haben. Der
Antragsgegner habe sein Endvermögen am Stichtag mit 298.053,88 € angegeben. Im
Hinblick auf die nach der Eheschließung gegründete Praxis sei jedenfalls von einem
Zugewinn von rund 30.000 € auszugehen. Es ergebe sich der hilfsweise geltend
gemachte Zahlungsanspruch.
Zudem stehe ihr höherer nachehelicher Unterhalt, als vom Amtsgericht zugesprochen,
zu, der zeitlich nicht zu befristen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Verbund wiederherzustellen, die Urteile vom 17.3.2009 und 10.11.2009
aufzuheben und den Antragsteller im Wege von Stufenanträgen zu verurteilen,
1. Auskunft zu erteilen,
a) über den Verbleib der Wertpapiere die auf dem Depot des Antragstellers bei
der … Bank zur Depot-Nr. 260... aufbewahrt wurden und die Verwendung des erzielten
Erlöses und den Zeitpunkt und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots
sowie
b) über den Verbleib der auf dem bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199... für
Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses
und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung von ihm
zu a) zwischen dem 8.3.2003 und dem 13.12.2004 und
zu b) zwischen dem 6.5.2003 und dem 13.12.2004
vorgenommenen Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen
Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu
entnehmen ist sowie
c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag
vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in
Höhe von jeweils 14.937,33 €,
sowie klageerweiternd
d) Auskunft über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1.9.2003 zu
erteilen und unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt am
1.9.2003 eine systematische Aufstellung, die alle Aktive und Passiva enthält, zu erstellen
und als Beleg vorzulegen
- einen Kontoauszug zum Stichtag für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur
Nr. 4910..., für sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110...,
- für das Aktiendepot der Sparkasse zu Nr. 6786 und der D…-Bank zur Nr.
199...
- die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das
Depot-Nr. 199... sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot
bei der … Bank,
e) sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben des Rechtsanwalts … vom
5.2.2007 hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus mit den wertbildenden
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5.2.2007 hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus mit den wertbildenden
Faktoren zu ergänzen, hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots,
die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung und die
Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben, sowie die Kontoauszüge
über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 360... und den
Kreditvertrag über 54.000 DM, Kopien der Bundesschatzbriefe und Belege über die
Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fonds und
der Investmentfonds vorzulegen.
2. nach vollständig erteilter Auskunft in der nächsten Stufe ggf. die erteilten
Auskünfte als richtig und vollständig zu versichern,
3. für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung an sie einen nach erteilter
Auskunft zu beziffernden Zugewinnausgleich, verzinst mit 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem zu beziffernden Betrag ab Rechtskraft der Ehescheidung zu
zahlen,
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen,
hilfsweise den Antragsteller im Wege der offenen Teilklage zu verurteilen, an sie
für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von
15.000 €, verzinst mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.000 € ab Rechtskraft
der Ehescheidung zu zahlen,
weiter hilfsweise den Antragsteller zu verurteilen, unter Abänderung des
Teilschlussurteils vom 17.3.2009 an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung am ersten
eines jeden Monats Ehegattenunterhalt zu zahlen, und zwar über den bereits titulierten
Betrag von 485 € hinaus monatlich weitere 369,50 €, insgesamt also 854,50 €, verzinst
mit 5 % aus den dem jeweils fälligen Monatsbetrag von 854,50 € jeweils ab Fälligkeit.
Der Antragsteller beantragt,
beide Berufungen zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung
das Urteil vom 17.3.2009, soweit es den nachehelichen Unterhalt betreffe,
dahingehend abzuändern, dass er ab dem ersten des auf die Rechtskraft der Scheidung
folgenden Monats keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Antragsgegnerin zahlen
muss.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.
Der Antragsteller trägt vor:
Ein ergänzender Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin bestehe nicht. Der Wert seines
Endvermögens sei ihr bekannt, sie habe daher ihren Antrag beziffern können. Der
Mangel der Bezifferung führe daher zur Unzulässigkeit des Zahlungsantrags.
Die klageerweiternd begehrte Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung könne die Antragsgegnerin nicht verlangen. Sie habe diesen
Auskunftsanspruch schon in erster Instanz stellen können, diesen gänzlich neuen
Anspruch könne sie in der Berufungsinstanz nicht mehr einführen. Der Klageerweiterung
widerspreche er.
Jedenfalls bestehe kein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin. Sein
Anfangsvermögen habe sich auf 490.858,85 € belaufen und übersteige sein
Endvermögen.
Nachehelichen Unterhalt schulde er nicht. Die Antragsgegnerin habe ehebedingte
Nachteile nicht erlitten. Im Hinblick auf die lange Zeit, in der er Trennungsunterhalt
gezahlt habe, könne sie nachehelichen Unterhalt überhaupt nicht verlangen.
Wegen der Dauer des Verfahrens, der Tatsache, dass er nun seit rund sechs Jahren
Trennungsunterhalt in erheblichem Umfang zahle, 74 Jahre alt und schwerkrank sei und
den Abschluss des Verfahrens noch erleben wolle, seien die Folgesachen über Zugewinn,
nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich abzutrennen, über den
Ehescheidungsantrag sei vorab zu entscheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
Da das Scheidungsverbundverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, ist gemäß
Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG das bis dahin geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl.
BGH, FGPrax 2010, 102).
Die Berufungen der Antragsgegnerin gegen die Urteile des Amtsgerichts vom 17.3.2009
und 10.11.2009 sind gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Sie führen, nachdem der Senat in
der Berufungsinstanz durch Beschluss vom 27.7.2010 beide Berufungen miteinander
verbunden hat (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 629, Rz. 5 a), zu der aus dem
Tenor ersichtlichen Entscheidung.
Da das Amtsgericht den Auskunftsanspruch auf den Einspruch der Antragsgegnerin in
dem Teil- und Schlussurteil vom 10.11.2009 abgewiesen hat, die Antragsgegnerin vom
Antragsteller die begehrte Auskunft aber verlangen kann, ist der Antragsteller unter
Abänderung des genannten Urteils und Aufhebung der dahingehenden
Säumnisentscheidung entsprechend zu verurteilen. Dies hat zur Folge, dass im Hinblick
auf den gemäß §§ 623, 629 ZPO a.F. aufrechtzuerhaltenden Verfahrensverbund
zwischen Scheidungs- und Folgesachen auch das Verbundurteil vom 17.3.2009
ungeachtet dessen, dass es bezüglich des Scheidungsausspruchs und der Folgesache
über den Versorgungsausgleich nicht angefochten worden ist, aufzuheben ist (vgl. dazu
OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 806 ff., 808). Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die
Sache insgesamt – soweit nicht über die Auskunftsstufe der Stufenklage entschieden
wird – entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl.
dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 623, Rz. 21 b, m.w.N.). Dieses wird alsdann vorab über die
weiteren Stufen der Stufenklage zu befinden haben. Über deren letzte Stufe, die
Zahlungsstufe, ist schließlich gemäß § 623 Abs. 1 ZPO a.F. im Verbund mit der
Scheidung und den weiteren Folgesachen (s. dazu auch OLG Brandenburg, 1. Senat für
Familiensachen, FamRZ 2004, 384; 2007, 410) – erneut – zu entscheiden. Das gilt
insbesondere auch für die Folgesache über den nachehelichen Unterhalt, über die der
Senat angesichts der Aufhebung und Zurückverweisung des gesamten Verfahrens trotz
der entsprechenden Anschlussberufung nicht in der Sache entscheidet.
Eine Abtrennung der Folgesachen über Unterhalt und Zugewinnausgleich von der
Scheidungssache (und dem Versorgungsausgleich) durch den Senat ist schon deshalb
nicht möglich, weil die Scheidungssache als solche nicht in den zweiten Rechtszug
gelangt ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 1981, 1108; OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 806 ff., 808;
s.a. Zöller/Philippi, a.a.O., § 629 a, Rz. 7).
Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller die begehrten Auskünfte verlangen.
Der Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Bestände auf den Depots bei der …
und der D… Bank sowie von zwei Raten aus der Erstattung des verkauften
Gesellschaftsanteils am Ärztehaus beruht auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Die
Antragsgegnerin kann ihren Anspruch auf diese Vorschrift stützen, obwohl sie erst am
1.9.2009 in Kraft getreten ist. Denn die Vorschrift ist unmittelbar anzuwenden, weil
insoweit eine Übergangsregelung nicht besteht, Art. 229 § 20 EGBGB (vgl. Büte, NJW
2009, 2776; 2780). Eine Berufung auf § 242 BGB, auf den allerdings schon bisher ein
entsprechender Auskunftsanspruch gestützt werden konnte (s. dazu BGH, FamRZ 2005,
689 ff.), ist nicht mehr erforderlich (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1379, Rz.
2; Verfahrenshandbuch – FamVerf – Schael, 2. Aufl., § 7, Rz. 49).
Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann Auskunft nicht mehr nur über das Anfangs-
und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit
es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375
Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens (vgl.
Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1378, Rz. 2; FamVerf/Schael, § 7, Rz. 49). Zur
Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht
der Vortrag konkreter Tatschen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe
legen, aus. Insoweit kann bereits die Behauptung, der Ehegatte habe Geld auf einem
bestimmten Konto beiseite geschafft, ausreichen (vgl. BGH, FamRZ 2005, 689; s.a.
Palandt/ Brudermüller, a.a.O.). Danach kann die Antragsgegnerin die begehrte Auskunft
über den Verbleib von Beständen von Depots und Forderungen des Antragstellers
verlangen.
Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sich das Vermögen des Antragstellers
erheblich verringert und er den Verbleib von Teilen seines Vermögens nicht erläutert
habe. Das Depot bei der … Bank habe am 8.3.2003 noch einen Bestand von rund
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habe. Das Depot bei der … Bank habe am 8.3.2003 noch einen Bestand von rund
37.680 € aufgewiesen, der Antragsgegner habe es aufgelöst, wo das Geld verblieben sei,
habe er nicht angegeben. Der Bestand des Depots bei der D…-Bank habe sich in der
Zeit zwischen dem 6.5.2003 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 13.12.2004
erheblich verringert, eine Forderung von insgesamt rd. 29.875 € aus der Abfindung des
Gesellschaftsanteils am Ärztehaus, die vor dem Stichtag bezahlt worden sein müsse, sei
im Vermögen des Antragstellers nicht aufgetaucht. Dies genügt, um den
Auskunftsanspruch zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass das „Verschwinden“ nach
der Trennung erfolgt ist. Denn nach § 1375 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn die
Verminderung des Vermögens nach dem Eintritt des Güterstands eingetreten ist.
Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht, wie vom Amtsgericht ausgeführt, entgegen,
dass die Antragsgegnerin bereits hinreichende Kenntnisse hätte. Denn sie kann die
Gelder, deren Verbleib nicht geklärt ist, nicht einfach dem Endvermögen des
Antragstellers zurechnen, weil nicht auszuschließen ist, dass er sie gleichwohl - ganz
oder teilweise - noch in seinem Vermögen oder in beanstandungsfreier Art und Weise
ausgegeben hat. In Betracht kommt ferner die Möglichkeit, dass der Wert von Aktien
erheblich gesunken ist. All dies kann aber erst nach Erteilung der geforderten Auskunft
beurteilt werden.
Der Antragsteller hat bisher keine gehörige Auskunft erteilt. Aus den vorgelegten
Aufstellungen der Sparkasse über sein „Vermögensmanagement“, die auch das D…-
Depot umfassen, ergibt sich nämlich nur, dass der Bestand zwischen dem 2.5.2003 und
dem 1.11.2004 um 37.273 € gesunken ist. Die Aufstellungen bestätigen zwar, dass eine
Umverteilung stattgefunden hat, die Verringerung des Gesamtbestands erklären sie
aber nicht. Wo der Bestand des Depots bei der … Bank verblieben ist, hat der
Antragsteller ebenfalls nicht erklärt. Seine Behauptung, das Geld sei auf das D…-Konto
geflossen, ist jedenfalls im Hinblick darauf, dass dessen Bestand gesunken ist, nicht
verständlich. Der Hinweis des Antragstellers, er habe bis Juni 2005 monatliche Raten von
rd. 767 € an die W… gezahlt, begründet die dargestellte Vermögensminderung ebenfalls
nicht. Das gilt gleichermaßen für die pauschale Behauptung, er habe Kredite, die für das
vom Sohn bewohnte Haus in P… aufgenommen worden seien, in den Jahre 2002 und
2003 getilgt und mit dem im Jahr 2002 erfolgten Verkauf der Immobilie einen Verlust von
149.980 € erlitten, zumal es sich dabei um Aktionen handelt, die vor der von der
Antragsgegnerin angeführten Vermögensminderung in der Zeit zwischen dem 8.3. bzw.
6.5.2003 stattgefunden haben. Wohin die beiden Raten aus der Auflösung der
Gesellschaft am Ärztehaus geflossen sind, hat der Antragsteller nicht angegeben.
Der Antragsgegnerin steht auch der klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf
Auskunft über das Vermögen des Antragstellers im Zeitpunkt der Trennung am 1.9.2010
zu.
Da es sich insoweit nicht um eine neue Folgesache handelt, sondern nur um eine
Erweiterung des Auskunftsantrags betreffend die Folgesache über den
Zugewinnausgleich, bedarf es keiner Beschwer, die Klageerweiterung ist in der
Berufungsinstanz zulässig (vgl. FamVerf/ Große-Boymann, § 6, Rz. 245). Dem steht nicht
entgegen, dass die Antragsgegnerin diesen Anspruch schon in erster Instanz hätte
geltend machen können. Denn die Partei ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur bei der
Geltendmachung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt, kann also
tatsächliche und rechtliche Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und
Beweisanträge, die ihren (bisherigen) Sachantrag begründen, nur eingeschränkt in
zweiter Instanz einführen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 531, Rz. 22). Eine Klageerweiterung
gemäß §§ 525, 264 ZPO ist jedoch möglich, und zwar ohne Einwilligung des Gegners (vgl.
Zöller/ Heßler, a.a.O., § 531, Rz. 24).
Der erweiterte Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1379 Abs. 1 Nr. 1
BGB. Diese Vorschrift ist, wie oben für § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgeführt, trotz
Inkrafttretens erst am 1.9.2009, unmittelbar anwendbar.
Nachdem die Parteien im Senatstermin vom 27.7.2010, insoweit übereinstimmend, als
Trennungszeitpunkt den 1.9.2003 angegeben haben, ist die Auskunft über das
Vermögen zu diesem Zeitpunkt zu erteilen. Bei der Aufnahme des Vermögens ist die
Antragsgegnerin, wie von ihr begehrt, gemäß § 1379 Abs. 2 Satz 3 BGB hinzuzuziehen.
Die Antragsgegnerin kann auch, wie sie ebenfalls klageerweiternd geltend macht, eine
Ergänzung der bereits erteilten Auskunft über das Anfangsvermögen verlangen. Der
Anspruch beruht ebenfalls auf § 1379 BGB, nach dessen Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht nur
die Vorlage eines Verzeichnisses, sondern auch die Vorlage von Belegen und die
Angaben der Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen
(vgl. dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1379, Rz. 9; s.a. FamVerf/Schael, § 7, Rz. 51)
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(vgl. dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1379, Rz. 9; s.a. FamVerf/Schael, § 7, Rz. 51)
verlangt werden kann.
Da die Antragsgegnerin, vom Antragsteller unwidersprochen, angegeben hat, das im
Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5.2.2007 enthaltene Verzeichnis über das
Anfangsvermögen enthalte keine Angaben zu den wertbildenden Faktoren des PKW und
dem Anteil am Ärztehaus, keine genauen Angaben zu den einzelnen Bestandteilen des
Barvermögens, Belege habe der Antragsteller ebenfalls nicht beigefügt, kann eine
entsprechende Ergänzung verlangt werden (s. dazu auch Palandt/Brudermüller, a.a.O., §
1379, Rz. 13; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 260, Rz. 16).
Somit ist den von der Antragsgegnerin gestellten Auskunftsanträgen ebenso
stattzugeben wie ganz überwiegend, den Anträgen auf Belegvorlage, einer Entscheidung
über die Hilfsanträge der Antragsgegnerin bedarf es daher nicht. Hinsichtlich des
Belegbegehrens scheidet allerdings eine Verurteilung des Antragstellers zur Vorlage von
Kopien von Bundesschatzbriefen aus. Denn diese Wertpapiere werden nicht in einer
Urkunde verbrieft, stellen vielmehr in einem Depot verwaltete Buchforderungen dar.
Das Amtsgericht, das nach Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem
Verbundurteil über die Scheidung und sämtliche Folgesachen einschließlich derjenigen
betreffend den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden hat, wird dann auch über die
Kosten dieses Berufungsverfahrens befinden.
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 26.8.2010 gibt keinen Anlass zu einer anderen
Beurteilung oder zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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