Urteil des OLG Brandenburg vom 12.09.2008

OLG Brandenburg: ohne aussicht auf erfolg, schutzwürdiges interesse, schlüssiges verhalten, mangel, abtretung, holz, abnahme, aufrechnung, liquidator, aktivlegitimation

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 111/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 640 Abs 1 BGB, § 611 BGB
Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen
Pflichtverletzung aus Anwaltsvertrag bei Vertretung in zwei
baurechtlichen Verfahren
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam (Az.: 12 O 436/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Der
Beklagte hatte die H… GmbH in zwei Verfahren vertreten, in denen die H… GmbH
Werklohn aus einem Subunternehmervertrag über Dachzimmer-, Dachdecker- und
Dachklempnerarbeiten zunächst gegenüber dem Bauherrn aus abgetretenem Recht
und sodann aus eigenem Recht gegenüber dem Hauptauftragnehmer begehrte. Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass der Beklagte zwar seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt
habe, da er die Wirksamkeit der Abtretung nicht überprüft und das Ergebnis der Prüfung
nicht in dem ersten von ihm geführten Prozess eingeführt habe. Auch ohne die
Pflichtverletzung hätte der Kläger die Vorprozesse jedoch nicht gewinnen können, weil
die Bauherrn Mängel eingewandt hätten, deren Vorliegen vom Kläger in zweifacher
Hinsicht nicht widerlegt worden sei. Weder habe der Kläger den Einwand entkräftet, dass
die Stützen zwischen Dachfirst und Deckentragehölzern sowie die Deckentragehölzer an
den Sparren nicht ordnungsgemäß befestigt worden seien, noch habe er den Einwand
widerlegt, dass die Sparren, Balken und Deckenabstände schief erstellt worden seien.
Hinsichtlich des Antrages zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass
die Rechtsanwaltskanzlei, der der Beklagte angehört hat, nicht zur Forderung der
festgesetzten Kosten gegenüber der H… GmbH berechtigt sei, hat es die Klage mangels
Darlegung der Voraussetzungen für die Prozessstandschaft als unzulässig abgewiesen.
Gegen das am 17. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober
2008 Berufung eingelegt, die er antragsgemäß bewilligter Fristverlängerung bis zum 17.
Dezember 2008 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Im Berufungsverfahren ergänzen die Parteien ihren Vortrag: Der Dachstuhl wurde -
insoweit unstreitig - von der Firma W… GmbH & Co KG für die H… GmbH erstellt. Er
musste nach Anlieferung angepasst werden. Zur Begründung hat der Kläger zunächst
ausgeführt, Ursache der Veränderung sei gewesen, dass der Dachfirst des gelieferten
Dachstuhls etwa 10 cm höher gewesen sei als der Dachfirst des Nachbarhauses. In der
mündlichen Verhandlung am 24. November 2010 hat er seinen Vortrag dahin geändert,
dass eine unterschiedliche Lage der Dachfirste dazu geführt habe, dass die Firste der
benachbarten Häuser nicht in einer Linie verlaufen wären. Daher hätten Änderungen
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benachbarten Häuser nicht in einer Linie verlaufen wären. Daher hätten Änderungen
vorgenommen werden müssen. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Angaben des Zeugen H…, der lediglich die Statik
überprüft habe, keine Bestätigung der ordnungsgemäßen Befestigung der Stützen
zwischen Dachfirst und Deckentragehölzern und der Deckentragehölzer an den Sparren
ergeben habe. Die beanstandungsfreie Prüfung der Statik bedeute, dass die Befestigung
ordnungsgemäß sei. Dass die lichte Höhe im Spitzboden geringer gewesen sei, als
zunächst konzipiert, sei kein Mangel, da der Spitzboden kein Wohnraum sei und die
Änderung nur einen Umfang von 2 bis 5 cm gehabt habe. Jedenfalls berechtige die nicht
ausreichend konzipierte Höhe nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
da es sich um einen unwesentlichen Mangel handele. Wegen des Spitzbodens könne
allenfalls eine Minderung geltend gemacht werden. Zusätzliche Stützen seien nicht
eingebaut worden. Die Zeugin W… sei voreingenommen, dies habe das Landgericht
nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe zu Mängeln der Unterspannbahn unrichtige
Bekundungen abgegeben, sie habe den Zutritt zum Haus verweigert und habe
schließlich ein Interesse daran, dass nicht bekannt werde, dass die Arbeiten am Dach
von der Zeugin nicht bezahlt worden seien. Die Unterspannbahn sei diffusionsoffen. Die
Abdichtung mit dem Material „Wakaflex“ sei ordnungsgemäß erfolgt, seit der
Fertigstellung sei auch kein Wasser im Bereich der Abdichtung eingedrungen. Der
Beklagte hafte auch für die durch die Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Er hätte
schon erstinstanzlich obsiegen müssen, er habe die für das Berufungsverfahren
beauftragten Rechtsanwälte informiert und ihnen zugearbeitet.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zur Zahlung von 21.053,65 € nebst 4 % Zinsen aus 17.916,41€
seit dem 1. April 1998 sowie nebst 8 % Zinsen aus 3.137,24 € seit dem 28.07.2002 an
ihn zu verurteilen;
hilfsweise,
den Beklagten zur Zahlung von 21.053,65 € nebst 4 % Zinsen aus 17.916,41€
seit dem 1. April 1998 sowie nebst 8 % Zinsen aus 3.137,24 € seit dem 28.07.2002 an
die im Prozess vom Beklagten eingeführten Pfändungsgläubiger zu verurteilen.
2. festzustellen, dass die Rechtsanwälte K…, P… und die Erben des verstorbenen
RA G… nicht berechtigt sind, aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts
Cottbus vom 24.10.2001, Az.: 3 O 22/98 und vom 15.10.2002, Az.: 3 O 249/01,
insgesamt 639,52 € nebst Zinsen von der H… GmbH zu fordern;
3. den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, hinsichtlich der Zahlung
gegenüber der Landesjustizkasse aus der Kostenrechnung vom 20.04.2001 (Az.: 3 O
22/98) i. H. v. 390,01, von dem in einer Mahnung vom 27.12.2001 genannten Betrag in
Höhe von 416,99 € und von dem in der Kostenrechnung vom 19.09.2002 (Az.: 7 U
36/02) genannten Betrag in Höhe von 357,75 €, insgesamt in Höhe von 1.164,75 €
freizustellen;
4. den Beklagten zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Zahlung gegenüber den
Eheleuten H… und W… W… aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts
Cottbus vom 30.05.2001, Az.: 3 O 22/98, vom 04.07.2001 (Az.: 3 O 22/98) und vom
07.05.2001, (Az.: 3 O 22/98), insgesamt in Höhe von 3.670,29 € nebst der jeweils
titulierten Zinsansprüche freizustellen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bereits die Berechnung der geltend gemachten
Forderungen sei fehlerhaft, ferner meint er, infolge einer Hilfsaufrechnung in einem
Verfahren vor dem AG Schöneberg bestehe doppelte Rechtshängigkeit. Der
Aktivlegitimation stünden die Forderungspfändungen und Überweisungen durch die
Beschlüsse vom 13. Februar 2007 (Bl. 351 d. A.) und vom 22. Juli 2008 (Bl. 504 d. A.)
sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. April 2010 (Bl. 702 d. A.), die
dem Beklagten zugestellt wurden, entgegen. Die Rechnung der Rechtsanwälte U… in
Höhe von 1.533,98 € sei von der H… S… AG beglichen worden. Ein Anspruch auf
Zahlung aus abgetretenem Recht der H… GmbH könne der Kläger daher insoweit nicht
geltend machen. Etwaige Ansprüche der AG seien jedenfalls verjährt. Ansprüche auf
Freistellung könne nicht der Kläger, sondern nur die H… GmbH erheben. Ein Schaden sei
infolge etwaiger Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht entstanden, weil die Klage
gegen die Bauherren W… wegen zahlreicher Mängel ohne Aussicht auf Erfolg gewesen
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gegen die Bauherren W… wegen zahlreicher Mängel ohne Aussicht auf Erfolg gewesen
sei. Die Abdichtung der Dachflächen unter Verwendung des Materials Wakaflex sei nicht
ordnungsgemäß gewesen, weil das Material nicht zuverlässig verklebt worden sei. Es sei,
entgegen dem geänderten Vortrag des Klägers, eine diffusionsgeschlossene
Unterspannbahn installiert worden. Die Einschätzung des Sachverständigen zur Frage
der Art der Unterspannbahn ohne Begutachtung sei nicht zutreffend. Die Gestaltung des
Spitzbodens sei deshalb mangelhaft, weil mehr Holz verbaut worden sei als ursprünglich
geplant und weil die lichte Höhe von 2,00 m auf 1,80 m reduziert worden sei.
Insbesondere infolge des zusätzlichen Holzverbaus sei die Nutzbarkeit des Spitzbodens,
unabhängig, zu welchem Zweck, stark beeinträchtigt. Hintergrund der Gestaltung sei,
dass der Spitzboden von der Firma W… für die H… GmbH maßgenau zugeschnitten und
gefertigt worden sei. Durch die infolge der Absenkung der Firsthöhe notwendig
gewordene Kürzung sei die Statik verändert worden, es seien zusätzlich Stützen im
Bereich des Spitzbodens aufgestellt worden, um die Lastentragung zu gewährleisten.
Außerdem seien die quer verlaufenden Deckensparren, die bereits zugeschnitten
gewesen seien, nun wesentlich höher angebracht worden. Dadurch sei die Höhe des
Spitzbodens reduziert, der ebenfalls im Dach befindliche Raum des 1. OG aber erhöht
worden. Die Absenkung der Firsthöhe sei nach der Baugenehmigung geboten gewesen,
sie habe nicht auf einer Änderung der Wünsche der Bauherren beruht. Die Planung durch
den Architekten Gu… sei ordnungsgemäß erfolgt. Dass die Statikprüfung im
Dachgeschoss keine Mängel ergeben habe, stehe dem Vorliegen einer nicht
fachgerechten Befestigung von Sparren und Brettern nicht entgegen. Letztlich sei eine
Prüfung durch den Zeugen H… insoweit nicht durchgeführt worden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F…, Ka… und Hö….
Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht eine Anspruch in Höhe der Werklohnforderung von 17.916,41 € nebst
Zinsen sowie auf Erstattung der Gerichtskosten in Höhe von 130,02 € für das Verfahren
3 O 22/98 nicht zu.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht die Entscheidung des Amtsgerichts
Schöneberg vom 16. Juni 2009 (Az.: 19 C 74/05, Bl. 621 d.A.) der Zulässigkeit der Klage
nicht entgegen. Die Entscheidung über die Aufrechnung ist nicht der Rechtskraft fähig,
wenn die Aufrechnung wegen mangelnder Individualisierung der Gegenforderung
zurückgewiesen wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rz. 18). Dies war hier der
Fall.
Hinsichtlich des zu 1. gestellten Hauptantrages scheitert die Klage bereits an der
Aktivlegitimation. Der Kläger ist aufgrund der Pfändung und Überweisung bzw. der
Anordnung der Einziehung in der Verfügung des Finanzamtes Königs Wusterhausen vom
16. April 2010 nicht mehr befugt, über die Forderung zu verfügen. Die Befugnis zur
Einziehung der Forderung ist dem Gläubiger zugewiesen. Der Schuldner darf nur noch
Leistung an den Pfändungsgläubiger unter Berücksichtigung des jeweiligen
Rangverhältnisses bei mehreren Pfändungen verlangen (BGHZ 147, 225ff.). Die
Anordnung der Pfändung und Einziehung durch das Finanzamt entspricht in ihrer
Wirkung der Pfändung und Überweisung (§ 314 Abs. 1 AO; Pahlke/Koenig,
Abgabenordnung, 2. Aufl., § 313 Rz. 3, 5).
Aber auch der hilfsweise formulierte Antrag auf Zahlung an die Pfändungsgläubiger
bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar hinsichtlich der jeweiligen Empfänger der
Zahlungen noch hinreichend bestimmt, weil er mit Hilfe der vom Beklagten vorgelegten
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. der Einziehungsverfügung
auslegungsfähig ist. Der Zahlungsantrag scheitert aber an der Entstehung eines
kausalen Schadens.
Der Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis mit der H… GmbH
verletzt. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 8
bis 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Auch ohne die Pflichtverletzung hätte die H… GmbH im Rechtsstreit gegen die Bauherrn
vor dem Landgericht Cottbus (Az.: 3 O 22/98) nicht obsiegt, weil die am Bauvorhaben
W… erbrachte Leistung nicht abgenommen und auch nicht abnahmefähig war, § 640
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W… erbrachte Leistung nicht abgenommen und auch nicht abnahmefähig war, § 640
Abs. 1 BGB a.F.. Die Abnahme ist ausdrücklich nicht erklärt worden. Eine Abnahme durch
schlüssiges Verhalten scheitert an den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen,
auf die verwiesen wird (S. 10, 11 d. Urteils).
Der Kläger vermochte nicht die Abnahmereife der von der H… GmbH erbrachten
Leistungen zu beweisen. Abweichend von der Würdigung im landgerichtlichen Urteil stellt
nach Auffassung des Senats die vom Beklagten eingewandte nicht ordnungsgemäße
Befestigung der Stützen zwischen Dachfirst und Deckentragehölzern sowie der
Dachtragehölzer an den Sparren keinen Mangel dar. Auf den Hinweis des Senates in
dem am 3. März 2010 verkündeten Beschluss, dass eine mangelhafte Befestigung der
genannten Elemente bei gleichzeitig beanstandungsfreier Prüfung der Standsicherheit
widersprüchlich erscheint, ist vom Beklagten nicht konkret eingewandt worden, inwiefern
die Art der Befestigung einen Mangel begründen solle. Der Vortrag, dass die Sparren
schräg installiert worden seien, ist insbesondere nicht dahin ergänzt worden, dass eine
kraftschlüssige Verbindung fehle oder die gewählte Verbindungsart nicht haltbar sei.
Auszugehen ist damit allenfalls von einer optischen Beeinträchtigung, durch Installation
schräger statt gerade verlaufender Sparren, die allerdings aufgrund des
Verwendungszwecks des Dachraumes als Abstellraum keinen Mangel darstellt.
Nicht zur Überzeugung des Senates hat der insoweit beweispflichtige Kläger allerdings
nachgewiesen, dass die Leistung auch insoweit mangelfrei war, als keine zusätzlichen
Stützen in den Dachstuhl eingebracht und kein zusätzliches Holz verbaut worden sei,
das die Nutzung des Dachraumes beeinträchtigte. Die vom Kläger benannte und in der
mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin F…, die bei der H… GmbH beschäftigt
war, gab an, dass sie größere Hölzer, Sparren oder Stützbalken nach der Änderung des
Dachstuhls durch die Herstellerfirma W… GmbH & Co KG zur Baustelle bringen sollte.
Sie schilderte weiter, dass im Dachraum mehrere Stützen vorhanden gewesen seien, die
den Raum niedrig und düster wirken ließen. Sie habe nicht versucht, den Dachraum zu
betreten, schilderte die Situation dabei aber so, dass das Betreten des Dachraumes
nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sondern dass man um die Stützen hätte
herumgehen müssen.
Die Zeugin war glaubwürdig. Sie schilderte die Beschaffenheit des Dachraumes sachlich
und erkennbar aus ihrer tatsächlichen Erinnerung heraus. Für die Richtigkeit ihrer
Angaben spricht insbesondere, dass sie einen Eindruck von der Sicht in den Dachraum
wiedergeben konnte, Einzelheiten, wie etwa die Anzahl der dort vorhandenen Stützen
oder den Umfang der ergänzend gelieferten Holzmengen ihr aber aufgrund des
Zeitablaufes nicht mehr in Erinnerung waren, was sie auch offen einräumte.
Der Zeuge Hö… gab demgegenüber zwar an, dass der fertig gelieferte Dachstuhl
geändert werden musste, dass sich durch die Veränderung der Lage des Dachfirstes
aber keine Änderungen in Bezug auf die zu verbauenden Hölzer ergeben hätten. Die
Statik habe auch nach der Veränderung keine Umplanung erfahren, der geänderte
Dachstuhl habe den bereits zuvor übergebenen Plänen entsprochen, an die sich der
Zeuge Hö… zuvor versehentlich nicht genau gehalten habe. Ob zusätzliche Stützen
eingebaut worden sind, war ihm nicht bekannt, weil er nach der Änderung des
Dachstuhls nicht mehr an dem Bauvorhaben gewesen und auch nicht telefonisch
Kontakt mit ihm aufgenommen worden sei. Zwar kann die Erklärung des Zeugen, dass
aus statischen Gründen keine zusätzlichen Stützen hätten eingebaut werden müssen,
dafür sprechen, dass der Einbau zusätzlicher Hölzer nicht erfolgt ist. Konkrete Angaben
dazu, wie der fertig installierte Dachstuhl aussah und ob weiteres Holz verbaut worden
ist, konnte er jedoch nicht machen.
Auch der Zeuge Ka… konnte zu der Frage, ob mehr Holz als ursprünglich geplant
verbaut worden sei, keine Angaben machen. Er erklärte, ihm sei dies nicht in Erinnerung.
Der Einbau von zusätzlichen Hölzern in einem Umfang, der die Nutzbarkeit und
Begehbarkeit des Dachraumes erheblich einschränkt, stellt einen Mangel dar, der zur
Verweigerung der Abnahme berechtigt. Auch wenn die Nutzung des Raumes als
Aufenthaltsraum oder der spätere Ausbau nicht möglich gewesen sein sollten, was
zwischen den Parteien streitig ist, ist jedenfalls die Nutzung als Abstellfläche, die bei der
Nutzung eines Einfamilienhauses von Interesse ist, nicht unwesentlich eingeschränkt.
Die eintretende Nutzungsbeeinträchtigung begründet die Berechtigung zur
Verweigerung der Abnahme, selbst wenn die Neuerrichtung des Dachstuhls zur
Mängelbeseitigung erforderlich wurde. Dies gilt nicht nur ausgehend von einem eigenen
Verschulden der H… GmbH, sondern auch, wenn der Einbau zusätzlicher Stützen
entgegen den Angaben des Zeugen Hö… aufgrund der Änderung des Dachstuhls durch
die Firma W… GmbH & Co KG erforderlich wurde, weil die H… GmbH in diesem Fall
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die Firma W… GmbH & Co KG erforderlich wurde, weil die H… GmbH in diesem Fall
Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten geltend machen konnte.
Soweit der Kläger sich schließlich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Mängelfreiheit bezogen hat, scheitert die Beweiserhebung daran,
dass eine Begutachtung infolge der fehlenden Zustimmung der Eheleute W… zur
Begehung ihres Hauses nicht erfolgen kann.
Ob darüber hinaus ein Mangel vorlag, weil die eingebaute Unterspannbahn nicht
diffusionsoffen war, kann danach dahingestellt bleiben.
2.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.473,24 € für die
Kosten der Prozessbevollmächtigten im Verfahren 3 O 249/01 geltend macht, wirkt sich
die fehlende Abnahmefähigkeit der Leistung auf die Berechtigung des
Schadensersatzbegehrens indes nicht aus. Insoweit begründet der Kläger den Anspruch
damit, dass der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen gegen die
Bauherren hätte prüfen und die Wirksamkeit der Abtretung entsprechend hätte
feststellen müssen. Er hätte dann bemerken müssen, dass Ansprüche gegen den
Hauptauftragnehmer E… B… jedenfalls ausgeschlossen sind, weil nach Ziffer 4. der
wirksamen Abtretungserklärung (Anlage B 6, Bl. 155 d. A.) eine wechselseitige Abgeltung
von Ansprüchen vereinbart worden ist. Die H… GmbH hätte infolge der wirksamen
Abtretung also auch bei mangelfreier Werkerstellung diesen zweiten vor dem LG Cottbus
geführten Prozess nicht gewinnen können.
Die Kosten für die Berufungsinstanz sind vom Beklagten aber nicht zu tragen, weil der
Kläger keinen Beweis dafür angeboten hat, dass der Beklagte mit der Prüfung der
Erfolgsaussichten der Berufung und der Vertretung der Gesellschaft in der
Berufungsinstanz beauftragt war oder dass er damit beauftragt war, die in der
Berufungsinstanz beauftragten Rechtsanwälte (B… GbR) zum Sachverhalt zu
informieren und insoweit eine fehlerhafte Information weitergeleitet hat. Selbst wenn ein
Rechtsanwalt nicht mit dem Berufungsverfahren beauftragt ist, kann eine dennoch
erklärte Einschätzung über die Erfolgsaussichten der Berufung nach Abschluss der
ersten Instanz seine Haftung begründen (BGH NJW 2003, 2022). Insoweit müsste aber
dargelegt werden, was der Beklagte erklärt haben soll, insbesondere ob er den Eindruck
erweckte, die Erfolgsaussichten der Berufung überhaupt geprüft zu haben. Der Wortlaut
des von den Rechtsanwälten B… GbR eingereichten Berufungsschriftsatzes (s. Beiakte 3
O 249/01; 7 U 36/02, Bl .123) spricht für eine eigenständige Tätigkeit des mit der
Berufung beauftragten Rechtsanwalts. Die Rechtsanwälte haben zunächst die Akte zur
Einsichtnahme angefordert und ausdrücklich erklärt, die Berufung nur fristwahrend
eingelegt zu haben. Sie beabsichtigten demnach, erst eine eigene Prüfung der
Erfolgsaussichten vorzunehmen. Darauf ist der Kläger vom Senat in der mündlichen
Verhandlung am 24. November 2010 hingewiesen worden.
3.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 1.533,98 € für die von
den Rechtsanwälten U…, T… & Hü… im Berufungsverfahren 3 O 22/98 gestellte
Rechnung scheitert der Anspruch schon an der fehlenden Aktivlegitimation. Zahlung ist
von der H… S… AG geleistet worden. Ein Schaden der H… GmbH war insoweit nicht
gegeben, die Abtretung erfasst den Anspruch nicht. Soweit die H… S… AG
Erstattungsansprüche wegen der Zahlung auf fremde Schuld haben könnte, sind diese
jedenfalls nicht an den Kläger abgetreten worden.
4.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2. bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Klage ist
insoweit unzulässig. Die Stellung des Klägers als Liquidator der H… GmbH begründet
kein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Die Klage
hätte vom Kläger ebenso im Namen der H… GmbH i. L. erhoben werden können. Ein
mögliches mittelbares Interesse an der Abwehr der Vergütungsansprüche der Sozietät
des Beklagten ist auch nicht wegen einer sonst begründeten Haftung des Klägers als
Liquidator gegeben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse
abgewiesen worden. Die H… GmbH i. L. hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Eine
Realisierung der Rechtsanwaltsvergütung gegenüber der Gesellschaft in Liquidation und
in der Folge die mögliche Inanspruchnahme des Klägers als Liquidator ist nicht zu
erwarten.
Auch aus dem möglichen Interesse des Klägers, dass die Unzulässigkeit der
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Auch aus dem möglichen Interesse des Klägers, dass die Unzulässigkeit der
Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Sozietät festgestellt werden
möge, damit die Aufrechnung mit der Vergütungsforderung gegen die dem Kläger
abgetretene Schadensersatzforderung keine Wirkung erlangt, ergibt sich nicht, dass die
Prozessstandschaft zulässig ist. Die Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch
gegenüber einem Schadensersatzanspruch, der aus einer Pflichtverletzung hervorgeht,
die gerade bei der zu vergütenden Tätigkeit erfolgt ist, wäre nach § 242 BGB unzulässig
(Staudinger-Gursky (2006), § 390 Rz. 22).
5.
Die mit den Anträgen zu 3. und 4. geltend gemachten Freistellungsansprüche sind
schließlich nicht begründet, weil Schuldner der in den Anträgen benannten Forderungen
der Landesjustizkasse und der Eheleute W… aus den Vorprozessen jeweils die H…
GmbH ist. Etwaige Freistellungsansprüche der H… GmbH hinsichtlich Forderungen
Dritter sind nicht mit der Abtretung auf den Kläger übergegangen, weil
Freistellungsansprüche gemäß § 399 BGB nicht abtretbar sind (Palandt, BGB, 69. Aufl., §
399 Rz. 4).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach §
543 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im
Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine
Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer
Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.528,21 € festgesetzt, §§ 48
Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
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