Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: deckungskapital, auskunft, umrechnung, beitrag, fonds, produkt, versicherung, sammlung, quelle, kurs

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 187/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 2 Nr 4 BGB, §
1587a Abs 2 Nr 5 BGB, § 1
AltZertG
Versorgungsausgleich: Bewertung von fondsgebundenen
Rentenversicherungen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird zu Ziffer III. des Tenors abgeändert.
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1.,
Versicherungsnummer …, werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der
Beteiligten zu 1., Versicherungsnummer …, angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
35,05 Euro sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 0,65 Euro, jeweils bezogen auf das Ende der
Ehezeit am 28. Februar 2005, übertragen.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in
Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu übertragenden
nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten hat auch in der
Sache Erfolg.
1.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB (1. September
1992 bis 28. Februar 2005) nach Auskunft der Beteiligten vom 13. Juni 2006
angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 185,95 Euro monatlich
erworben.
Darüber hinaus führt der Antragsteller eine private Rentenversicherung, die ebenfalls
dem Versorgungsausgleich unterfällt. Bei dieser Rentenversicherung handelt es sich um
einen geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz. Derartig geförderte Versicherungsprodukte sind ebenfalls im
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 38 –
Riesterrente; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007 § 1587 Rn. 7).
Insoweit ist nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 21. September 2005 (Bl. 51 d. A.)
ein Deckungskapital von 52,73 Euro zu berücksichtigen, das sodann - wie nachstehend -
umzuwerten ist. Soweit sich dieses Deckungskapital aus einem garantierten
Deckungskapital von 20,73 Euro sowie einem Fondsanteil von 32 Euro zusammensetzt,
bestehen keine Bedenken, dass beide Werte dem Versorgungsausgleich unterfallen.
Insoweit hat das Amtsgericht unzutreffend allein das garantierte Deckungskapital (20,73
Euro) berücksichtigt. Bei der Rentenversicherung handelt es sich um ein produkt ,
d. h. um eine so genannte fondsgebundene Rentenversicherung. Bei
Lebensversicherungen dieser Art wird ein Teil der Versicherungsbeiträge, zumindest
aber die aus der Versicherung erzielten Überschüsse, in einen oder mehrere Fonds
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aber die aus der Versicherung erzielten Überschüsse, in einen oder mehrere Fonds
investiert. Der nicht fondinvestierte Teil der Beiträge dient dem
Versicherungsunternehmen – neben der Deckung der eigenen Kosten – insbesondere
zur Absicherung der garantierten Mindestansprüche des Versicherten. Soweit sich damit
das Hybridprodukt aus zwei Bausteinen zusammensetzt, handelt es sich bei beiden
Bausteinen um Bestandteile der einheitlichen Versicherung, die dem
Versorgungsausgleich unterfallen. Daran ändert auch der Umstand, dass der gebildete
Fondsanteil Wertschwankungen unterliegt, die dem Verlauf des Aktienmarktes
geschuldet sind, nichts. Insoweit ist der für den Versorgungsausgleich zu bemessende
Wert hinsichtlich des Fondsanteils nach dem bei Ehezeitende geltenden Kurs zu
berechnen, wie es der private Rentenversicherer auch im vorliegenden Fall
vorgenommen hat. Der so ermittelte Wert des Fondsanteils dient dann ebenfalls der
Deckung der Ansprüche des Versicherten und bildet damit sein individuelles
Versorgungsvermögen. Im Versorgungsfall wird dann gemäß den jeweiligen
Versicherungsbedingungen das vorhandene, sowohl aus dem garantierten als auch dem
fondsgebundenen Deckungskapital sich zusammensetzende Guthaben entsprechend
verrentet (vgl. auch OLG Stuttgart, BeckRS 2005, Nr. 07385 - Betriebliche
Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Direkt-Leistungszusage).
Da die private Rentenversicherung auch dann ein statisches Recht darstellt, wenn sie auf
dem Gebiet der neuen Bundesländer abgeschlossen worden ist (Brandenburgisches
Oberlandesgericht, FamRZ 2005, 1489; 2003, 534), ist ihre Umrechnung wie folgt
vorzunehmen:
2.
Die Antragsgegnerin hat nach der am 24. Oktober 2006 aktualisierten Auskunft der
Beteiligten zu 1. (Bl. 137 d. A.) während der Ehezeit angleichungsdynamische
Rentenanwartschaften in Höhe von 256,05 Euro monatlich sowie
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 1,42 Euro monatlich
erworben.
Darüber hinaus hat auch die Antragsgegnerin nach Auskunft der Beteiligten zu 2. vom
13. September 2005 (Bl. 42 d. A.) Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung
erworben, bei der es sich ebenfalls um ein produkt handelt. Die vorstehenden
Erwägungen zur Leibrentenversicherung des Antragstellers gelten auch hier. Insoweit
sind auf Seiten der Antragsgegnerin insgesamt 25 Euro Deckungskapital, bestehend aus
dem garantierten Deckungskapital von 9,73 Euro sowie dem Fonds-Deckungskapital von
15,27 Euro gemäß der erteilten Auskunft zu berücksichtigen. Die Umwertung führt
sodann zu folgendem Ergebnis:
3.
Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
4.
Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat dem Antragsteller, der die niedrigeren
Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des
Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits errechneten
Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der
Einkommensangleichung durchzuführen.
Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die
Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum
Beschwerdewert auf § 49 GKG.
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