Urteil des OLG Brandenburg vom 09.02.2007

OLG Brandenburg: schmerzensgeld, alkoholisches getränk, grobe fahrlässigkeit, mitverschulden, beschränkung, teilklage, eigentümer, polizei, selbstmordversuch, wohnung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 55/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 152 VVG, § 253 BGB, § 301
BGB, § 9 StVG , § 11 StVG
Schmerzensgeldklage des schwerverletzten Beifahrers gegen
die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs:
Zulässigkeit einer offenen Teilklage; Mitverschuldenseinwand
einer kollektivem Selbstmordfahrt mit einem alkoholisierten
Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis; Schmerzensgeldbemessung
u.a. für diverse Frakturen in Ansehung posttraumatischer
Belastungsstörungen und Bewegungseinschränkungen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 147/05, teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von
15.000,00 € für den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2005 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach dem 27.04.2005 entstanden sind
oder noch entstehen - aus dem Verkehrsunfall vom 23.07.2004 zu erstatten, soweit sie
nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte
55 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines auf den Zeitraum vom
23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkten Teilschmerzensgeldes sowie die
Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und durch das
Teilschmerzensgeld nicht abgedeckten immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall
vom 23.07.2004, bei dem der Kläger als Beifahrer aus einem bei der Beklagten
versicherten Pkw herausgeschleudert und schwer verletzt worden ist. Zu dem Unfall kam
es, weil der bei dem Geschehen verstorbene Fahrer P. N. auf gerader Strecke zwischen
der Kreuzung der Bundesstrassen B 5/B 107 und der Gemeinde G. auf der B 1… in
Fahrtrichtung G. von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen auf der linken
Fahrbahnseite stehenden Straßenbaum prallte. Die Parteien streiten in erster Linie um
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Fahrbahnseite stehenden Straßenbaum prallte. Die Parteien streiten in erster Linie um
einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 152 VVG, wobei sich die Beklagte darauf
beruft, es habe sich bei der Fahrt um einen kollektiven Selbstmordversuch des Fahrers
des Pkw und des Klägers gehandelt. Weiter macht die Beklagte ein Mitverschulden des
Klägers geltend, wozu sie behauptet, der Kläger sei in Kenntnis des Fehlens einer
gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers N. sowie in Kenntnis von dessen Fahruntüchtigkeit
mitgefahren. Schließlich hält die Beklagte die Klage für unzulässig, soweit ein zeitlich
begrenztes Schmerzensgeld geltend gemacht werde. Der Beklagte hält hingegen das
vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering bemessen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Dieser ist dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger unbestritten zu dem
weiteren Verlauf des Unfallabends nach der Trennung von der Zeugin B., in deren
Gegenwart die Äußerung „das Auto sei zum Totfahren“ gefallen sein soll, vorgetragen
hat, er sei von N. nach K. gefahren worden, wo er die Zeit mit der später ebenfalls
verstorbenen Beifahrerin U. J. im Schrebergarten der Familie J. verbracht habe. Gegen
23:00 Uhr seien beide von N. wieder abgeholt worden, sodann habe man bei den Eltern
der U. J. die Erlaubnis eingeholt, dass diese beim Kläger habe übernachten dürfen und
sei dann auf dem Weg zur Wohnung des Klägers verunglückt.
Mit am 09.02.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung
eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € für den Zeitraum vom
23.07.2004 bis zum 27.04.2005 nebst Zinsen verurteilt und auch dem
Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf
die beim Kläger eingetretenen körperlichen und psychischen Schäden, deren weitere
Entwicklung sich nicht überblicken ließe, könne ein Gesamtschmerzensgeld noch nicht
hinreichend verlässlich beziffert werden, sodass die Klage auf ein Teilschmerzensgeld
zulässig sei. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG (in
Verbindung mit. § 18 Abs. 1 StVG) zu. Der Anspruch sei nicht nach § 152 VVG
ausgeschlossen. Der Kläger sei bereits nicht Versicherungsnehmer im Sinne dieser
Vorschrift. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt dem Zeugen G. E. gehört habe. Auch könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe,
da er sich im Unfallzeitpunkt schlafend auf der Rückbank befunden habe. Es könne auch
nicht angenommen werden, dass der Kläger in die Verletzung eingewilligt habe.
Anhaltspunkte für einen kollektiven Suizidversuch bestünden entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht. Die von der Zeugin B. bekundete Äußerung des Klägers oder des
Fahrers N. lasse vielerlei Deutungen zu. Auch ein Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254
BGB komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, dass
dem Kläger ein etwaiges Fehlen der Fahrerlaubnis des Fahrers N. bekannt gewesen sei.
Da es sich insoweit um einen Vortrag ins Blaue hinein handele, sei die Vernehmung der
angebotenen Zeugen nicht veranlasst gewesen. Die Beklagte habe auch nicht
hinreichend vorgetragen und bewiesen, dass der Kläger mit dem Fahrer N. mitgefahren
sei, obwohl ihm dessen Fahruntüchtigkeit bekannt gewesen sei. Der Höhe nach sei ein
Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen, auf das die erfolgte Teilzahlung von
5.000,00 € anzurechnen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2007 zugestellte Urteil mit am 15.03.2007
beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 14.05.2007
eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger, dem eine Frist zur
Berufungserwiderung bis zum 25.06.2007 gesetzt worden ist, hat mit an diesem Tage
beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und
diese sogleich begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat
der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, den Antrag betreffend
die Berufungsanschließung nicht zu stellen.
Die Beklagte vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie ist weiterhin der
Auffassung, der Kläger sei Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges gewesen. Die
Angaben der insoweit vom Landgericht gehörten Zeugen G. und E. seien widersprüchlich
und konfus. Auch sei die Aussage des Zeugen E. wenig glaubhaft. So habe der Zeuge
bekundet, er habe sich vor Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrer N. dessen
Fahrerlaubnis zeigen lassen. N. habe aber über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt. Die
Beklagte ist weiter der Ansicht, sie habe hinreichend vorgetragen, dass der Kläger vom
Fehlen einer Fahrerlaubnis des Fahrers N. gewusst habe. Der Kläger habe nicht einmal
vorgetragen, dass und wann er den Fahrer gefragt habe, ob dieser über eine
Fahrerlaubnis verfüge. Die Substanziierungslast sei insoweit vom Landgericht unzulässig
hoch angesetzt worden. Sie habe sich in zulässiger Weise auf den Zeugen M. R. berufen
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hoch angesetzt worden. Sie habe sich in zulässiger Weise auf den Zeugen M. R. berufen
können, der im Rahmen der polizeilichen Ermittlung angegeben habe, der Kläger habe
gewusst, dass der Fahrer N. über eine Fahrerlaubnis nicht verfügt habe. Aus dem Fehlen
der Fahrerlaubnis ergebe sich auch eine Gefahrerhöhung bzw. ein Mitverschulden, wobei
unerheblich sei, ob die Fahrerlaubnis dem Fahrer zu keinem Zeitpunkt erteilt worden
oder nachträglich entzogen worden sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die
Zeugin B. bestätigt habe, sowohl der Kläger als auch der Fahrer N. hätten vor
Fahrtantritt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Ferner sei die Annahme des
Landgerichts unzutreffend, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Selbstschädigung vor.
Neben der Erklärung gegenüber der Zeugin B., der Pkw sei „zum Totfahren“, ergebe sich
eine Suizidgefährdung des Klägers aus den Arztberichten sowie aus den Angaben des U.
H. gegenüber der Polizei. So habe der Kläger regelmäßig Drogen konsumiert und weise
eine instabile Psyche auf. Zudem habe sich die Beziehung des Klägers zu seinem
Lebensgefährten U. H. in einer Krise befunden. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung,
die Bemessung eines zeitlich begrenzten Schmerzengeldes sei nicht zulässig. Im
Übrigen sei das austenorierte Schmerzensgeld zu hoch angesetzt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Neuruppin zum
Az.: 3 O 114/05, verkündet am 09.02.2007, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei zu
niedrig bemessen. Angemessen sei ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von
45.000,00 €. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe das Landgericht bei der
Schmerzensgeldbemessung in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass er
durch den Unfall seine Zeugungsfähigkeit verloren habe. Bereits diese Beeinträchtigung
für sich genommen rechtfertige ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 50.000,00 €.
Selbst ohne die als massiven Einschnitt in seine Lebensplanung zu betrachtende
Zeugungsunfähigkeit wäre aufgrund der Vielzahl der Verletzungen ein Betrag von
insgesamt 50.000,00 € noch als angemessen zu bezeichnen. So sei bereits für einfache
Frakturen der Wirbelsäule ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € in der Rechtsprechung als
angemessen angesehen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hat der Kläger erklärt, eine bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit sei noch nicht
endgültig festgestellt. Das Ergebnis des von ihm durchgeführten Testes sei fehlerhaft
gewesen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter
anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Einwilligung
hinsichtlich der Herbeiführung des Schadensfalles nicht vorgelegen habe, obwohl neben
der Äußerung gegenüber der Zeugin B., das Fahrzeug sei „zum Totfahren“, noch weitere
– vom Landgericht nicht berücksichtigte - Anhaltspunkte auf einen gemeinschaftlichen
Suizid hinweisen würden. Auch sei das Landgericht aufgrund unzutreffender
Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei nicht Eigentümer des
Unfallfahrzeuges gewesen. Die Beklagte zeigt damit Rechtsfehler auf, auf denen das
Urteil auch beruhen kann (§§ 513, 546 ZPO), da sie aus diesen Umständen einen
Ausschluss der Ansprüche des Klägers ableitet.
Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist die vom Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene Anschlussberufung.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht
entgegen, dass der Kläger ein Teilschmerzensgeld für einen zeitlich begrenzten
Zeitraum (23.07.2004 bis 27.04.2005) verlangt. Zwar ist grundsätzlich das
Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Allerdings ist es zulässig, den Betrag des
Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung
mindestens zusteht; da die Schmerzensgeldforderung nämlich auf Zahlung einer
Geldsumme gerichtet ist, ist sie teilbar und kann mithin im Wege einer offenen Teilklage
geltend gemachten werden (BGH NJW 2004, S. 1243; VersR 1961, S. 727). Der Senat
folgt auch nicht der Auffassung, die eine Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen
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folgt auch nicht der Auffassung, die eine Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen
in der Vergangenheit liegenden Zeitraum mit der Begründung ablehnt, eine
entsprechende Befugnis des Klägers ließe sich weder aus der Dispositionsmaxime noch
aus einem anderen Verfahrensgrundsatz herleiten, auch bestehe kein praktisches
Bedürfnis, einen anderen Stichtag als den der letzten mündlichen Verhandlung zu
nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, S. 984). Eine solche Beschränkung erscheint
nicht gerechtfertigt. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Teilschmerzensgeldes vorliegen, nämlich die konkrete Möglichkeit des Eintritts eines
weiteren, letztlich noch nicht absehbaren Schadens, besteht nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Erhebung einer offenen Teilklage. Ein
Bedürfnis die Befugnis des Klägers zur Bestimmung des Streitgegenstandes in diesem
Rahmen einzuschränken ist nicht ersichtlich und wird auch sonst bei Erhebung einer
Teilklage nicht angenommen. Gerade unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des
Prozessrisikos bleibt dem Kläger bei einer Klage auf Schmerzensgeld zudem faktisch nur
die Möglichkeit, den zur Beurteilung zu stellenden Zeitraum zu begrenzen.
Die Voraussetzungen einer zulässigen Klage auf ein Teilschmerzensgeld sind vorliegend
gegeben. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.06.2006, das dem Senat
nachvollziehbar und überzeugend erscheint und dessen Feststellungen die Beklagte
nicht entgegengetreten ist, steht fest, dass die psychischen Belastungen des Klägers
aus dem Unfallgeschehen fortbestehen und auch die körperlichen Folgeschäden weiter
wirken, allerdings eine positive Beeinflussung der Beschwerdesymptomatik durch den
Gutachter als möglich angesehen wird, mithin der Umfang von Dauerfolgen letztlich
derzeit (noch) nicht einschätzbar ist.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2004
einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld für die in den Zeitraum vom 23.07.2004 bis
zum 27.04.2005 fallenden Beeinträchtigungen in Höhe von weiteren 15.000,00 € aus §§
18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVG, wobei für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die
Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher
Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der
Unfall nach diesem Stichtag ereignet hat.
aa) Der Anspruch ist nicht nach § 152 VVG ausgeschlossen. Es ist von der für die
Voraussetzung des Haftungsausschlusses darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten
schon nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Kläger um ihren Versicherungsnehmer
handelt, wozu erforderlich wäre, dass das Versicherungsverhältnis durch einen Erwerb
des Pkw seitens des Klägers auf diesen übergegangen ist, § 69 VVG. Zwar weist die
Beklagte zu Recht darauf hin, dass sowohl die Angaben des Klägers selbst als auch die
Bekundungen seines Onkels G. E., dem (vorherigen) Eigentümer des Fahrzeuges, nicht
zweifelsfrei sind, gleichwohl lässt sich hieraus nicht der Rückschluss ziehen, dass der
Kläger das Fahrzeug am Unfalltage von seinem Onkel erworben hat. Sowohl nach
Angaben des Klägers wie auch nach den Bekundungen des Zeugen E. war ein Verkauf
des Fahrzeuges an U. H. und nicht an den Kläger beabsichtigt. Auch H. hat in seinen
Angaben gegenüber der Polizei von einem beabsichtigten Verkauf des Autos an ihn
gesprochen. Schon von daher ist nicht nachvollziehbar, dass es dennoch zu einer
Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger gekommen ist. Selbst wenn der Zeuge E.
einen Betrag von 1.000,00 € für das Fahrzeug erhalten haben sollte, wie der Zeuge H.
gegenüber der Polizei angegeben hat, lässt sich hieraus nicht der Rückschluss ziehen,
dass eine Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger stattgefunden hat. Vielmehr sollte
der Kläger auch nach den Erklärungen des H. das Fahrzeug für diesen übernehmen,
sodass der Kläger in dem Falle als Geheißperson des Zeugen H. gehandelt hätte.
Schließlich war auch eine Vernehmung des H. nicht veranlasst, da er bei der Übergabe
des Fahrzeuges nicht zugegen war, mithin keine Kenntnis von den hierbei getroffenen
Vereinbarungen hat.
Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus auch die vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalles ebenso verneint, wie eine Einwilligung des Klägers in eine
Selbstmordfahrt des Fahrers N. Die von der Beklagten insoweit angeführten Indizien sind
nicht geeignet, den Nachweis für einen gemeinschaftlich unternommenen Suizid zu
führen. Schon die von der Zeugin B. bekundete Äußerung, „das Auto sei zum
Totfahren“, ist nicht so eindeutig, dass sie einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine
geplante Selbstmordfahrt gibt. So ist ohne weiteres denkbar, dass es sich um eine
unüberlegte Aussage oder um Imponiergehabe handelte. Zudem ist nicht bekannt, ob
die Äußerung vom Kläger oder von dem Fahrer N. stammt. Im letzteren Fall fehlt
jeglicher Anhaltspunkt für eine Zustimmung des Klägers zu der nach Auffassung der
Beklagten hierin liegenden Ankündigung einer Selbstmordfahrt. Auch die sonstigen
Umstände des Geschehens sprechen nicht für einen kollektiven Selbstmordversuch. So
ist das Fahrzeug zwar auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und gegen
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ist das Fahrzeug zwar auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und gegen
einen Baum geprallt, allein hieraus lässt sich aber ein gezielter Tötungsversuch, an dem
der Kläger beteiligt war, nicht entnehmen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt,
dass es angesichts der Unfallzeit (3:00 Uhr) denkbar ist, dass der Fahrer eingeschlafen
ist. Zum anderen war die Hand des Fahrers im Radio verkantet, was ein Indiz dafür ist,
dass er nicht auf die Straße geachtet und deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug
verloren hat, jedenfalls aber gegen ein gezielte Fahren gegen ein Hindernis spricht. Auch
die von der Beklagten behauptete Alkoholisierung des Fahrers ist geeignet, eine
unbeabsichtigte Kollision mit einem Straßenbaum auf freier und gerader Strecke zu
erklären. Weiter spricht der Umstand, dass sich der Kläger schlafend auf der Rückbank
befunden hat, gegen einen gezielten und gemeinschaftlich unternommenen
Selbstmordversuch. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger und der Fahrer N.
im Falle eines Selbstmordversuchs die weitere Mitfahrerin J. mitgenommen hätten, die
sie erst an jenem Tage kennen gelernt hatten. Auch die sonstigen Umstände, die die
Beklagte anführt, sind wenig stichhaltig. Zwar ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der
Kläger schon zuvor wegen einer Medikamentensucht behandelt wurde und depressiv ist,
allein hieraus ist ein konkreter Selbstmordplan jedoch nicht abzuleiten. Hinsichtlich des
Fahrers N. sind zudem vergleichbare Probleme nicht vorgetragen. Auch die von der
Beklagten angesprochenen Probleme des Klägers in einer vom Kläger ohnehin nunmehr
ausdrücklich in Abrede gestellten Beziehung zu H. erscheinen nicht geeignet zur
Begründung eines Selbstmordversuchs herangezogen zu werden. So hatte der Kläger
am Unfalltag die U. J. kennen gelernt und befand sich unbestritten nach einem
gemeinsam verbrachten Abend mit ihr auf dem Weg zu seiner Wohnung, wo diese
übernachten sollte.
bb) Dem Kläger ist auch ein Mitverschulden gem. § 9 StVG nicht anzulasten. Zwar ist
dem Mitfahrer ein Mitverschulden anzulasten, wenn er weiß oder aufgrund des
Gesamtbildes des Fahrers oder seiner Fahrweise Anlass für die Annahme hat, dass der
Fahrer erheblich getrunken hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG,
Rn. 11). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen, dass der Fahrer N. in
einer solchen Weise alkoholisiert gewesen ist und der Kläger dies hätte wahrnehmen
müssen oder gewusst hat. Über eine Alkoholisierung des Fahrers N. ist nichts Konkretes
bekannt. Eine Untersuchung ist nicht vorgenommen worden ist. Allein aus der Aussage
der Zeugin B., der Fahrer N. habe zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr aus einer Flasche
getrunken, in der ein nicht näher bestimmbares alkoholisches Getränk enthalten war,
lässt sich eine Alkoholisierung nicht ableiten. So ist insbesondere unbekannt, in welchem
Umfang der Fahrer N. aus der Flasche getrunken hat. Auch hat sich der Unfall erst mehr
als fünf Stunden nach diesem Geschehen ereignet, sodass eine etwaige Alkoholisierung
jedenfalls teilweise wieder abgebaut gewesen ist. Ausfallerscheinungen des Fahrer N. hat
die Zeugin B. nicht bekundet. Auch war eine Vernehmung des P. St. zu einer möglichen
Alkoholisierung des Fahrers N. nicht veranlasst, da dieser von der Beklagten nur als
Zeuge für den Alkoholkonsum des Klägers benannt worden ist.
Dem Kläger ist ein Mitverschulden auch nicht deshalb anzulasten, weil er in das von N.
geführte Fahrzeug eingestiegen ist, obwohl N. über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte.
Zwar begründet das Mitfahren grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn der Mitfahrer weiß
oder wissen muss, dass der Fahrer nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt (BGH VersR
1985, S. 965; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 493).
Auch ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, dass der Fahrer N. nicht über eine
Fahrerlaubnis verfügte, nachdem dies der Kläger im Rahmen seiner persönlichen
Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 16.01.2007 eingeräumt hat. Die Beklagte
hat aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor dem Unfall Kenntnis vom
Fehlen der Fahrerlaubnis hatte. Soweit die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe
um das Fehlen einer Fahrerlaubnis des Fahrers N. gewusst, in das Wissen des M. R.
stellt, handelt es sich - wie bereits vom Landgericht ausgeführt - um eine unzulässige
Behauptung ins Blaue hinein. Die Beklagte gibt in der Berufungsinstanz an, der
Beweisantritt beruhe auf den Angaben des Zeugen R. im Rahmen der polizeilichen
Ermittlung, wonach der Kläger gewusst habe, dass N. über eine Fahrerlaubnis nicht
verfügt habe. Dies hat der Zeuge R. jedoch nicht bekundet. Der Zeuge hat im Rahmen
der von ihm erstatteten Anzeige lediglich ausgeführt, dass N. keinen Führerschein
besitze. Zu einer Kenntnis des Klägers hiervon hat er sich nicht geäußert. Auch die
Vernehmung des in diesem Zusammenhang benannten Polizeihauptmeisters W. ist
nicht geeignet, einen entsprechenden Nachweis zu führen, da nicht ersichtlich ist, dass
der Polizeihauptmeister W. im Rahmen der Vernehmung des Herrn H., der ebenfalls
nichts über eine Kenntnis des Klägers vom Fehlen der Fahrerlaubnis des Fahrers N.
ausgesagt hat, entsprechende Erkenntnisse erlangt hat. Weiter trifft auch der Vortrag
der Beklagten nicht zu, der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wieso er
angenommen habe, der Fahrer N. habe über eine Fahrerlaubnis verfügt. Im Rahmen
seiner Anhörung im Termin am 28.03.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass N. im
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seiner Anhörung im Termin am 28.03.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass N. im
damaligen Zeitpunkt mit vielen verschiedenen Fahrzeugen herumgefahren sei, woraus
er geschlossen habe, dass N. über eine Fahrerlaubnis verfügt habe. Schließlich ist auch
nicht nachgewiesen, dass der Kläger das Fahrzeug an N. übergeben hat und schon von
daher Veranlassung hatte, sich zu vergewissern, ob dieser im Besitz einer Fahrerlaubnis
war. Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei N. von dem Eigentümer E. übergeben
worden. Dies hat dieser im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Einen anderen
Geschehensablauf hat die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Unerheblich ist
insoweit, ob der Kläger kurzzeitig das Fahrzeug selbst geführt hat und es danach an N.
zurückgegeben hat, da in diesem Fall der Kläger keine Veranlassung hatte, sich
hinsichtlich des Vorhandenseins einer Fahrerlaubnis bei N. zu versichern.
cc) Der Höhe nach ist für die in den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005
fallenden Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €
angemessen, auf das die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 5.000,00 €
anzurechnen ist, sodass ein Betrag von 15.000,00 € verbleibt.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion
zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung
an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen
und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die
Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der
stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit
und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 274 ff).
Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine
angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR
2003, S. 1249). Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt
zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des
Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982,
S. 985; VersR 1992, S. 1410), darüber hinaus ist auch der Anlass der Unfallfahrt zu
berücksichtigen. So kommt eine Reduzierung des Schmerzensgeldes etwa bei einer
Gefälligkeitsfahrt in Betracht, da es geradezu unbillig sein kann, wenn der Verletzte vom
Schädiger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie ein außenstehender Dritter verlangt
(BGH VersR 1955, S. 615; OLG Koblenz OLGR 2006, S. 530; a. A. OLG Hamm VersR
1999, S. 1376). Auch vorliegend ist trotz des Versterbens des Unfallfahrers die
Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, da der Anspruch des Geschädigten
unabhängig hiervon weiter besteht. Zugleich ist bei der Bewertung dieser Funktion
allerdings auch die für den Fahrer eingetretene Unfallfolge zu berücksichtigen. Ferner ist
in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen, dass es sich um eine zugunsten
des Klägers unternommene Gefälligkeitsfahrt gehandelt hat, denn Anlass der Fahrt war
es, den Kläger und die U. J. zur Wohnung des Klägers zu bringen. Auch eine grobe
Fahrlässigkeit ist dem Fahrer N. nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen,
dass dem Fahrer N. ein grob unverständliches Fehlverhalten vorzuhalten ist und nicht
der Unfall etwa infolge eines Augenblicksversagens eingetreten ist. Weiter sind die vom
Kläger erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen, nämlich eine instabile LWK-4-, BWK-
11/12-Fraktur, eine geschlossene Oberschenkelfraktur, eine gering dislozierte
Olecranonfraktur rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss, sublinguale
Bissverletzung und posttraumatische Belastungsstörungen. Nicht zu berücksichtigen ist
hingegen die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte
Zeugungsunfähigkeit, deren Vorliegen nach den Angaben des Klägers in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat noch nicht einmal endgültig geklärt ist. Der Kläger hat sein
Teilschmerzensgeld auf den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 beschränkt.
Er hat jedoch weder vorgetragen, dass ihm in den neun Monaten nach dem Unfall an
einer Familiengründung gelegen war und er deshalb eine Beeinträchtigung erlitten hat,
noch ergibt sich aus seinem Vorbringen oder den vorgelegten ärztlichen Unterlagen,
dass die - eventuell vorliegende - Beeinträchtigung dem Kläger in diesem Zeitraum
überhaupt bekannt gewesen ist, sodass auch wegen der insoweit möglicherweise
aufgetretenen psychischen Belastung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht
geboten ist. Als - bereits bekannte - Dauerschäden sind Narben am Oberbauch,
Bewegungseinschränkungen des rechten Ellenbogens und belastungsabhängige
Beschwerden im linken Bein zu berücksichtigen sowie die im Jahre 2006 bei der
amtsärztlichen Begutachtung noch fortbestehende schmerzhafte, eingeschränkte
Beweglichkeit der Wirbelsäule im Sinne einer Schutzreaktion. Zugleich ergibt sich aus
dieser Begutachtung - bei konsequent durchgeführten Therapiemaßnahmen - eine eher
günstige Prognose für die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Entgegen der Ausführung des Landgerichts nicht zu berücksichtigen ist das Bestehen
einer Medikamentensucht beim Kläger. Ausweislich der Darstellung in der amtsärztlichen
Begutachtung war diese bereits im Jahre 2003 festgestellt und behandelt worden.
Weiterhin sind zu berücksichtigen die stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers in
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Weiterhin sind zu berücksichtigen die stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers in
der Zeit vom 23.07. bis 19.11.2004 mit einer Länge von insgesamt rd. 7 Wochen. Wegen
der Beeinträchtigungen des Klägers im Übrigen wird verwiesen auf die Feststellungen
des Landgerichts (Blatt 11 des Urteils).
Die vorgenannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Senates für den Zeitraum
vom 23.07.2004 bis zum 27.04.2005 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €. Das
Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Begrenzung des Bemessungszeitraumes
auf die ersten neun Monate nach dem Unfall nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar
erscheint der vom Landgericht für angemessen gehaltene Betrag von 30.000,00 € für
den Fall eines Verzichts auf die zeitliche Beschränkung unter Berücksichtigung der in der
amtsärztlichen Begutachtung von 2006 aufgestellten Zukunftsprognose durchaus
angemessen. Die Auswirkungen der Dauerfolgen kommen angesichts des Alters des
Klägers jedoch im Wesentlichen erst in der Folgezeit zum Tragen. Da andererseits ein
Großteil der Beeinträchtigungen des Klägers in die erste Zeit nach dem Unfall fallen, ist
es erforderlich, für den vergleichsweise kurzen geltend gemachten Zeitraum dennoch
ein erhebliches Schmerzensgeld zuzusprechen.
Ein anderes Ergebnis ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger im Schriftsatz
vom 23.07.2007 angeführten weiteren Vergleichsentscheidungen gerechtfertigt. So sind
die angeführten Entscheidungen (KG, Urteil vom 24.09.2001, Az. 12 U 1900/00; LG Bonn
NJW-RR 2005, S. 534; LG Mainz, Urteil vom 20.08.1998, Az. 1 O 398/96) von den
Verletzungsfolgen den Beeinträchtigungen des Klägers bereits nur eingeschränkt
vergleichbar, auch ist in keiner der aufgeführten Entscheidungen ein auf einen
bestimmten Zeitraum begrenztes Teilschmerzensgeld verlangt worden.
dd) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger
aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 01.03.2005 verlangen, da sich die Beklagte
aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Ansprüche des Klägers im
Februar 2005 ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand.
ee) Schließlich ist der Feststellungsantrag des Klägers betreffend eine Ersatzpflicht der
Beklagten hinsichtlich der nicht auf Dritte übergangenen materiellen und weiteren
immateriellen Schäden begründet. Vorliegend besteht entsprechend den Feststellungen
im amtsärztlichen Gutachten vom 11.07.2006 die nicht nur ganz entfernte Möglichkeit
des dauerhaften Fortbestehens der bisher beim Kläger festgestellten
Beeinträchtigungen.
3. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.07.2007 gibt keinen Anlass die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3,
708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden,
sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft,
ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für den Zeitraum bis einschließlich
15.07.2007 auf 50.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung:
Zahlungsantrag: 25.000,00 €; Feststellungsantrag: 10.000,00 €; Anschlussberufung:
15.000,00 €).
Für den Zeitraum ab dem 16.07.2007 wird der Streitwert für die Berufungsinstanz auf
35.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung: Zahlungsantrag: 25.000,00
€; Feststellungsantrag: 10.000,00 €).
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