Urteil des OLG Brandenburg vom 17.08.2006

OLG Brandenburg: unmittelbare gefahr, unterbringung, abrede, leib, anhörung, link, beweismittel, quelle, sammlung, auskunft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Wx 47/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 FGG, § 8 Abs 2
PsychKG BB, § 8 Abs 3 PsychKG
BB
Unterbringung wegen der Gefährdung naher
Familienangehöriger
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des
Landgerichts Potsdam vom 1. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist seit dem 16. August 2006 in der Landesklinik B. untergebracht. Mit
Beschluss vom 17. August 2006 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im
Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung bis längstens zum 28. September
2006 nach dem BbgPsychKG angeordnet und dies mit einer erheblichen Gefahr für Leib
oder Gesundheit des Betroffenen und anderer Personen begründet. Auf die sofortige
Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht diesen Beschluss bestätigt und zur
Begründung ausgeführt: Es bestehe ein Unterbringungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und
2, Abs. 3 BbgPsychKG. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Anhörung des
Betroffenen und der behandelnden Ärztin.
Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 6. September 2006 zugestellten Beschluss
hat der Betroffene mit Schriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 13. September
2006, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 8 PsychKG lägen nicht vor.
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Verletzung von Rechtsgütern
bevorstehe, bestünden nicht. Allein die latente Gefahr, dass beim Abbruch der
stationären Behandlung Fremdverletzungen möglich seien, reiche nicht aus. Durch
Bezugnahme auf den Beschwerdeschriftsatz vom 28. August 2006 stützt der Betroffene
sich ferner darauf, dass er die Morddrohungen gegenüber seiner Exfreundin bestritten
habe. Während seiner Ehezeit habe er seine Ehefrau niemals angefasst oder
geschlagen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft gem. § 27 Abs. 1 FGG und auch im
Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. In der
Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen
für die Unterbringung gem. § 8 Abs. 2, 3 BbgPsychKG lägen vor.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BbgPsychKG kann eine Unterbringung unter anderem dann
angeordnet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer
Personen besteht. Hierfür muss (§ 8 Abs. 3 BbgPsychKG) ein schadensstiftendes
Ereignis unmittelbar bevorstehen oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der
besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten sein.
Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine
Fremdgefährdung auf Grund der vorliegenden Umstände jederzeit zu erwarten sei.
1. Die vom Landgericht insoweit verwerteten Bekundungen der behandelnden Ärztin,
deren fachliche Richtigkeit von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden, hat
bekundet, dass die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen erheblich eingeschränkt sei.
Auch wenn es während des Krankenhausaufenthalts nicht zu Konflikten gekommen sei,
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Auch wenn es während des Krankenhausaufenthalts nicht zu Konflikten gekommen sei,
sei davon auszugehen, dass es auf Grund der familiären Situation wieder zu
gewaltsamen Zwischenfällen kommen könne.
Dies deckt sich mit der Bekundung der Oberärztin Dr. E.. Diese hat bekundet, dass eine
nur ambulante Weiterbehandlung nicht sichergestellt sei, weil es an der
Krankheitseinsicht des Betroffenen fehle.
2. Weiterhin geht das Landgericht, zutreffend davon aus, dass eine Fremdgefährdung
zwar unvorhersehbar, jedoch jederzeit zu erwarten sei. Dies folgt aus den in den Akten
befindlichen Urkunden, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht auch dann verwerten
kann, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht mit ihnen auseinandersetzt.
Der Betreuungsverein L. B. e.V. hat mit Schreiben vom 15. August 2006 darauf
hingewiesen, dass sowohl die Ehefrau des Betroffenen als auch seine frühere Freundin
von diesem Morddrohungen erhalten hätten. Gegenüber der Mitarbeiterin des Vereins,
Frau M., habe er geäußert, die Einhaltung einer räumlichen Distanz zu seiner Ehefrau
„nütze nichts“, da er weiter schießen könne. Dass der Betroffene Drohungen geäußert
hat, hat dieser bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht (Protokoll vom 18. August
2006; Bl. 46 d. A.) auch nicht in Abrede gestellt.
Es handelt sich bei der Gefahr für Leib und Leben Dritter auch nicht um nur denkbare,
sondern, wie die Umstände belegen, um eine konkrete, die jederzeit in einen Schaden
umschlagen kann. Fest steht insoweit, dass der Betroffene das Mobiliar der Ehewohnung
zertrümmert hat. Nach der von der Oberärztin mitgeteilten Auskunft des
sozialpsychiatrischen Dienstes hat der Betroffene die Freundin seines Bruders blutig
geschlagen.
Obwohl polizeiliche Protokolle oder sonstige, den Vorfällen nähere Beweismittel (etwa
Schreiben der Verletzten) nicht vorliegen, ist die Einschätzung des Landgerichts, es liege
eine jederzeit zu erwartende Fremdgefährdung vor, nicht zu beanstanden, zumal die
weitere Beschwerde die Richtigkeit der insoweit von Dritten gemachten Auskünfte nicht
in Abrede stellt.
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