Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2007

OLG Brandenburg: abberufung, wichtiger grund, geschäftsführer, gesellschafterversammlung, kündigung, liquidation, bilanz, zustellung, anfechtungsfrist, zerrüttung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 7/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 38 GmbHG
GmbH: Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters
wegen unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 07.12.2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 21.02.2007 zum Tagesordnungspunkt 6 „Abberufung des Geschäftsführers
Rechtsanwalt R." unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 53 % und die
Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Parteien
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitgesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 35 %. Er
nimmt die Beklagte im Wege der Anfechtungsklage auf die Feststellung der
Unwirksamkeit von drei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
21.2.2007 in Anspruch. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 120 – 126 d.A.).
Das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom
7.12.2007 (Bl. 119 f. d.A.) ist dem Kläger am 17.12.2007 (Bl. 151 d.A.) und der
Beklagten am 12.12.2007 (Bl. 149 d.A.) zugestellt worden.
Mit Urteil vom 7.12.2007 hat das Landgericht der Klage insoweit entsprochen, als es
festgestellt hat, dass der Beschluss mit dem Gegenstand der Feststellung der Bilanz
2004 unwirksam ist. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (Bl. 126 – 130 d.A.).
Mit ihren Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Prozessziele weiter.
Soweit es dem Kläger um die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Abberufung als
Geschäftsführer geht, nimmt er – wie schon in erster Instanz – im Wesentlichen Bezug
auf seinen Vortrag in dem Rechtsstreit um seine Abberufung als Geschäftsführer durch
Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.7.2006 zu dem
Geschäftszeichen 8 O 368/06 des Landgerichts Potsdam. Er nimmt außerdem Bezug auf
die Entscheidung des Senates in jener Sache vom 5.12.2007 - 7 U 86/07 -.
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Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses über die Liquidation der Beklagten
beanstandet er die Feststellung des Landgerichts, der Gesellschaftszweck sei nicht mehr
erreichbar.
Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass das Landgericht die Einhaltung der im
Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorgesehenen zweimonatigen Ausschlussfrist für die
Anfechtungsklage nicht hinreichend geprüft habe (Bl. 231 d.A.).
Bei der Prüfung der Anfechtbarkeit der Feststellung des Jahresabschlusses 2004 habe
das Landgericht zu Unrecht angenommen, der Jahresabschluss verstoße gegen § 252
Abs. 1 Ziffer 1 HGB, also das Gebot der Identität der Wertansätze zwischen der Bilanz
des Vorjahres und der des Folgejahres.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang
abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass die
nachfolgend genannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007
unwirksam sind:
a) Beschluss TOP 6/Abberufung des Geschäftsführers Rechtsanwalt R.
b) TOP 3/ Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit er auf die Feststellung der Unwirksamkeit
des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.02.2007 zu
seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten anträgt. Im Übrigen bleibt sie ohne
Erfolg.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Feststellung beantragt,
festzustellen, dass seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten durch die
Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 unwirksam ist. Die weitergehende Klage ist
nicht begründet.
1. Soweit der Kläger auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.02.2007 zur Feststellung der Bilanz
2004 (TOP 2) und zur Liquidation der Gesellschaft (TOP 3) begehrt, kann seiner Klage
schon wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist kein Erfolg beschieden sein.
Maßgeblich für die Dauer und den Beginn der vom Kläger zu beachtenden
Ausschlussfrist für die Beschlussanfechtung ist die einschlägige Regelung in der Satzung
der Beklagten. Die Satzung ist zwar nicht zu den Akten gereicht worden. Die Beklagte
hat jedoch mit der Klageerwiderung vom 20.6.2007 vorgetragen, nach III. 1. i. des
Gesellschaftsvertrages könnten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung binnen
einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Absendung des Protokolls der
Gesellschafterversammlung angefochten werden. Die hier maßgebliche Absendung des
Protokolls der angefochtenen Beschlussfassung sei am 23.2.2007 erfolgt (Bl. 9 d.A.).
Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben.
Demnach endete die Ausschlussfrist für die Anfechtung der Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.2.2007 am 23.4.2007.
Die Klage vom 21.3.2007 ist am 26.3.2007 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen
und am 16.5.2007 der Beklagten zugestellt worden (Bl. 6 Rückseite d.A.). Die Zustellung
und der Eintritt der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage sind mithin erst nach Ablauf
der Ausschlussfrist erfolgt. Dies ist jedoch unschädlich. Nach § 167 ZPO tritt eine
Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage ein, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt. Davon ist auszugehen, wenn die Zustellung nicht in allzu
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Zustellung demnächst erfolgt. Davon ist auszugehen, wenn die Zustellung nicht in allzu
erheblichem zeitlichen Abstand von dem Fristablauf erfolgt und die vom
Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerung eine Dauer von 14 Tagen
nicht überschreitet (BGH NJW 2004, 3775, 3776).
Die Zeitdauer der Verzögerung wird vom Tage des Ablaufs der Anfechtungsfrist, nicht
etwa seit dem – früheren – Zeitpunkt der Klage bemessen (BGH NJW 1995, 2530, 2531).
Hier hatte der Kläger vor Fristablauf alles getan, was nötig war, insbesondere die
Gerichtskosten eingezahlt.
Der Kläger hatte mit der Einreichung der Klageschrift noch keinen
Prozesskostenvorschuss bei Gericht eingezahlt. Hierzu bestand auch kein Anlass, da der
Streitwert für ihn nicht ohne weiteres bezifferbar war. Er durfte deshalb die vorläufige
Festsetzung eines Streitwerts durch das Gericht und die Anforderung des Vorschusses
abwarten. Letzteres ist hier am 28.3.2007 veranlasst worden. Die Einzahlung des
Kostenvorschusses ist alsbald erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die Akten mit dem
Vermerk, der Kostenvorschuss ist eingezahlt worden, am 24.4.2007 dem Richter
vorgelegt worden sind (Bl. 4 Rückseite d.A.). Der Einzelrichter hat daraufhin mit
Verfügung vom selben Tage die Zustellung der Klage veranlasst. Die Verfügung ist von
der Geschäftsstelle am 14.5.2007 ausgeführt worden (Bl. 5 d.A.). Die Verzögerung der
Ausführung der Zustellung um den Zeitraum von 20 Tagen ist dem Kläger nicht
zuzurechnen.
Die Wahrung der Anfechtungsfrist für eine Beschlussanfechtung hängt jedoch nicht
ausschließlich von der fristgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes
ab. Vielmehr muss zur Einhaltung der Anfechtungsfrist der Streitgegenstand innerhalb
der Frist hinreichend benannt werden. Die Klage muss erkennen lassen, welcher
Beschluss angefochten wird. Sie muss ebenso die die Anfechtung begründenden
Tatsachen enthalten, also jedenfalls den Kernsachverhalt angeben, auf den die
Anfechtung gestützt wird (BGHZ 15, 177, 180 f.; BGH NZG 2005, 479, 481, Zöllner in:
Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage, Anh. zu § 47, Rn. 155; Hüffer, Aktiengesetz, 8.
Auflage, § 246, Rn. 26).
Diesen inhaltlichen Anforderungen an eine fristwahrende Beschlussanfechtung genügt
die vorliegende Klage vom 21.03.2007 hinsichtlich der Anfechtung der Feststellung der
Bilanz 2004 und des Beschlusses der Liquidation der Beklagten nicht.
Der in der Klageschrift angeführte Feststellungsantrag nennt zwar drei Anfechtungsziele
des Klägers, nämlich die beiden Vorgenannten sowie die Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer, jedoch nicht das Datum der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung der Beklagten.
Der Klageschrift kann gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,
dass ein Gesellschafterbeschluss vom 21.2.2007 über die Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer angefochten werden soll. Wann der Beschluss der Liquidation der
Beklagten sowie die Feststellung der Bilanz 2004 erfolgt sein sollen, ergibt sich weder
aus dem angekündigten Klageantrag noch aus der Klagebegründung. Anlagen -
namentlich das Protokoll der Gesellschafterversammlung - waren der Klageschrift auch
nicht beigefügt.
Zur Bilanzfeststellung enthält die Klageschrift darüber hinaus keinerlei Erläuterung für
ihre Anfechtung.
Auf Grund der vorstehend ausgeführten Unzulänglichkeiten der Klageschrift ist der
Kläger mit der Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der
Beklagten zur Feststellung der Bilanz 2004 und zur Liquidation der Gesellschaft
ausgeschlossen.
Ergänzender Vortrag des Klägers ist zwar mit Schriftsatz vom 07.09.2004 als Replik auf
die Klageerwiderung erfolgt (Bl. 34 f d.A.). Dieser Vortrag ist jedoch verspätet. Das liegt
in der Natur der Anfechtungsfrist als Ausschlussfrist. Auf den Grund der Versäumung
eines hinreichenden Vortrages kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn dieser in der
Sphäre des Anfechtenden liegt. Hier muss sich der Kläger das von ihm im Schriftsatz
vom 07.09.2007 angeführte Büroversehen als Ursache des unvollständigen
Klagevortrages zurechnen lassen.
2. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
21.02.2007 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist in der Sache
begründet.
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Die angefochtene Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
21.02.2007 zum TOP 6 wurde in der Ladung zu der Gesellschafterversammlung vom
10.02.2007 ausdrücklich als Bestätigung der Beschlussfassung vom 08.07.2006 und
Neuvornahme dieser Beschlussfassung bezeichnet (Bl. 49 d.A.). Eine ergänzende
Begründung im Einladungsschreiben findet sich nicht (Bl. 50 d.A.).
Auch im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 findet sich zu der
einschlägigen Beschlussfassung (TOP 6) keine Begründung.
Schließlich haben die Parteien schriftsätzlich wiederholt auf den Vortrag und die Urteile
beider Instanzen im Rahmen der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses vom
18.07.2006 Bezug genommen.
Für die erneute Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten in der
Gesellschafterversammlung vom 21.02.2007 gilt deshalb ebenso wie für die Anfechtung
der früheren Abberufung vom 18.07.2006, dass ein hinreichend wichtiger Grund der
Abberufung nicht vorlag.
Auch wenn den Parteien ein Fehlen eines ausdrücklichen Vortrages zur
streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht zur Last gelegt werden soll, so ist
jedenfalls auf Grund der Bezugnahmen der Parteien von der Maßgeblichkeit des damals
streitentscheidenden Sachverhalts auszugehen.
Der Senat wiederholt daher nachfolgend seine Ausführungen in den Gründen seines am
05.12.2007 verkündeten Urteils zur Geschäftsnummer 7 U 86/07.
Danach stand es der Beklagten nicht frei, den Kläger als Geschäftsführer jederzeit ohne
Vorliegen von Gründen abzuberufen, wie dies an sich in § 38 Abs. 1 GmbHG bestimmt
ist. Der Gesellschaftsvertrag vom 15.02.2000 sieht nämlich für den Fall der Abberufung
eines Geschäftsführers eine qualifizierte Mehrheit von 75 % vor (Ziffer III. 1. lit. h) des
Gesellschaftsvertrages – Bl. 28 d.A.).
Eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer allein mit der Stimme der
Mitgesellschafterin L. konnte nur unter der Voraussetzung wirksam beschlossen werden,
dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorgelegen hat; denn nur
dann wäre ein Stimmverbot in der Person des Klägers eingetreten (Baumbach/Hueck, §
38 GmbHG, Rdnr. 45).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der
Kläger zu der tiefgreifenden Zerrüttung des zwischen ihm und der Mitgeschäftsführerin
L. bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnisses entscheidend beigetragen und
damit einen wichtigen Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer gegeben hat.
Der rechtliche Ansatz des Landgerichts entspricht den hierzu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen: Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer einer GmbH
untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr
möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch
sein Verhalten zu dem Zerwürfnis – entscheidend – beigetragen hat (OLG Naumburg
GmbHR 1996, 934, 937 unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 760, 761 und OLG Düsseldorf
GmbHR 1994, 884, 885; Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG, Rdnr. 11).
Die Parteien stimmen darin überein, dass zwischen dem Kläger und der
Mitgeschäftsführerin L. eine tiefgreifende Zerrüttung besteht. Der Kläger stellt dies
ausdrücklich auf Seite 2 der Berufungsbegründung fest (Bl. 303 d.A.); die Beklagte
spricht von einer „durch den Kläger provozierten Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses der Geschäftsführer untereinander", mit der Folge, dass „eine
ordnungsgemäße Leitung der Beklagten nicht mehr möglich erschien" (Seite 9 der
Klageerwiderung vom 13.11.2006 – Bl. 71 d.A.).
Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der
Kläger habe entscheidend zu dem Zerwürfnis beigetragen.
Das Landgericht hat gemeint, der Kläger habe der Beklagten wiederholt ein kollusives
Zusammenwirken mit dem Verpächter und dem Gesellschafter der
Eigentümergemeinschaft, D., vorgehalten, ohne diese Anschuldigungen näher belegt zu
haben.
Es ist zwar richtig, dass die Beklagte in diesem Prozess als wichtigen Grund für die
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer angeführt hat, dieser habe „wiederholt"
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Abberufung des Klägers als Geschäftsführer angeführt hat, dieser habe „wiederholt"
(Seite 9 der Klageerwiderung – Bl. 71 d.A.) haltlose Anschuldigungen im Hinblick auf ein
behauptetes kollusives Zusammenwirken zwischen der Geschäftsführerin L. und Dritten
geäußert. Insoweit hat die Beklagte jedoch ausschließlich (Bl. 71 d.A.) auf das Schreiben
des Klägers vom 27.06.2006 (Bl. 41 – 47 d.A.) verwiesen.
Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte mit dem Hinweis auf das Schreiben des
Klägers vom 27.06.2006 nur einen einzigen Vorfall nennt, also nichts dafür vorträgt, der
Kläger habe sich „wiederholt" gegen sie gewandt, kann dem Schreiben des Klägers für
sich gesehen nicht entnommen werden, er habe „haltlose Anschuldigungen" zu einem
kollusiven Zusammenwirken geäußert. Der Kläger hat insoweit als Erwiderung auf das
Schreiben der Beklagten vom gleichen Tag (Bl. 183, 184 d.A.) ausgeführt, „dass der
Gesamtzusammenhang Ihres Schreibens in seiner Intention schwer nachvollziehbar ist
und im Übrigen die Besorgnis entstehen lässt, dass Ihrerseits möglicherweise aufgrund
vorheriger Abstimmung mit Herrn K. auf einer Akzeptanz der in der Sache
unbegründeten und mithin unwirksamen Kündigung angestrebt wird" (Bl. 41, 42 d.A.).
Die von der Beklagten beanstandete Äußerung des Klägers ist noch als zurückhaltend
formuliert anzusehen, was aus der Verwendung der Worte „Besorgnis" und
„möglicherweise" zu erkennen ist. Hierin bereits „haltlose Anschuldigungen" zu sehen,
erscheint nicht angemessen; es handelte sich möglicherweise nur um einen Verdacht
des Klägers.
Selbst wenn die Äußerung des Klägers als „Anschuldigung" zu qualifizieren wäre, könnte
dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, es sei Sache des Klägers „die
Anschuldigungen" zu belegen. Insoweit hat das Landgericht die Darlegungslast verkannt.
Es handelt sich nämlich um einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer, den die Beklagte zu belegen hätte, nicht aber der Kläger. Soweit der
Kläger seinerseits im Prozess weiter ausführt, um zu dem Vorwurf eines kollusiven
Zusammenwirkens Stellung zu nehmen, ist er gleichfalls nicht darlegungsbelastet, weil
es nichts daran ändert, dass die Beklagte einen wichtigen Grund darzulegen hat.
Infolgedessen sind die Ausführungen des Landgerichts zu der Deutung des Klägers im
Hinblick auf die Abrechnungsvereinbarung vom 26.01.2007 (Seite 9 Mitte des Urteils)
ohne Relevanz.
Allein mit dem Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens, der dem Kläger schon nicht
als „wiederholt" zur Last gelegt werden kann, kommt das Landgericht in seiner Wertung
zu dem Ergebnis: „Die unberechtigten Vorwürfe des Klägers haben maßgeblich zur
Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern beigetragen" (Seite 9 unten
des Urteils). Diese Wertung ist jedoch nicht sachgerecht, und zwar schon deswegen, weil
es sich um einen einzigen Vorfall handelt, dem noch nicht die Bedeutung eines
„haltlosen Vorwurfs" beigelegt werden kann.
Das Landgericht hat dem Kläger des Weiteren vorgehalten, er habe die Kooperation mit
Frau L. verweigert. Hierfür nennt das Landgericht zwei Gründe. Zum einen die Reaktion
des Klägers auf das Schreiben von Frau L. vom 27.06.2006 (Bl. 183, 184 d.A.) und zum
anderen das an den Zwangsverwalter K. gerichtete Schreiben des Klägers vom
23.06.2006 (Bl. 116 – 119 d.A.).
Zum ersten vom Landgericht angeführten Grund:
Die Gesellschafterin L. hat in ihrem Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 183, 184 d.A.) die
Kündigung des Zwangsverwalters in dessen Schreiben vom 12.06.2006 (Bl. 108, 109
d.A.) und das von dem Kläger daraufhin an den Zwangsverwalter gerichtete Schreiben
vom 23.06.2006 (Bl. 116 – 119 d.A.), das sie „nicht ohne weiters gut heißen" (Bl. 183
d.A.) wollte, zum Anlass genommen, das weitere Vorgehen gegenüber dem
Zwangsverwalter – unter Einbeziehung eines unabhängigen Anwaltsbüros – im
Gesellschafterkreis besprechen zu wollen.
Richtig ist, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 41 – 47 d.A.) der
Gesellschafterin L. gegenüber keine Bereitschaft gezeigt hat, auf ihre Vorschläge
insoweit einzugehen. Ob sich daraus allerdings der Vorwurf einer
Kooperationsverweigerung herleiten lässt, erscheint jedenfalls fraglich. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass der Vorschlag, „ein unabhängiges Anwaltsbüro" zu
beauftragen, für den Kläger als Rechtsanwalt, dem die kaufmännische Geschäftsführung
zugewiesen war, ein Eingriff in seine Aufgabenstellung bedeutete. Es erscheint daher
noch nachvollziehbar, dass der Kläger sich auf einen solchen Vorschlag nicht einlassen
wollte. Von daher gesehen kann nicht schon die Rede davon sein, der Kläger habe eine
Kooperation mit der Gesellschafterin L. verweigert; er war vielmehr mit ihrem Vorschlag
so nicht einverstanden.
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Die spätere Entwicklung hat auch die Einschätzung des Klägers dahin bestätigt, dass die
außerordentliche Kündigung des Zwangsverwalters „schlichtweg unwirksam" (Bl. 42 d.A.)
sei. Der Zwangsverwalter hat nämlich, nachdem er die Sach- und Rechtslage unter
Einbeziehung des Schreibens des Klägers vom 23.06.2006 (Bl. 116 – 119 d.A.) durch die
Rechtsanwälte B. und Partner hatte prüfen lassen, an seiner außerordentlichen
Kündigung nicht festgehalten, wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte B. und
Partner vom 03.08.2006 ergibt. Insofern könnte der Inhalt dieses Schreibens gegen die
Darstellung der Beklagten sprechen, die Abstandsnahme des Zwangsverwalters von
seinem Räumungsverlangen beruhe auf der Mitteilung der Geschäftsführerin L., der
Kläger sei als Geschäftsführer abberufen worden (Seite 8 der Klageerwiderung vom
13.11.2006 – Bl. 70 d.A.).
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich letzthin eine Besprechung im
Gesellschafterkreis unter Mitwirkung eines unabhängigen Anwaltsbüros zur Abwendung
der Folgen der außerordentlichen Kündigung des Pachtverhältnisses nicht als
unabdingbar darstellte. Denn der Kläger hatte bereits mit seinem Schreiben vom
23.06.2006 hinreichende Gründe angeführt, die den Zwangsverwalter zur Aufgabe seiner
Kündigung veranlassten. Unter Berücksichtigung des vom Kläger für die Gesellschaft
erreichten Ergebnisses, kann dem Kläger insoweit noch nicht mangelnde
Kooperationsbereitschaft vorgehalten werden, auch wenn es an sich nicht richtig war,
dass er sich den Vorschlägen der Mitgesellschafterin nicht anschloss.
Zum zweiten vom Landgericht angeführten Grund:
Das Landgericht hat schließlich gemeint, der Mangel an Dialogfähigkeit des Klägers
zeige sich auch in seinem an den Zwangsverwalter gerichteten Schreiben vom
23.06.2006. Der Kläger habe eigenmächtig gehandelt, weil er das Schreiben nicht zuvor
mit der Mitgesellschafterin besprochen habe. Das Landgericht hat den Inhalt des
Schreibens dahin gewertet, der Kläger habe durch seine darin enthaltenen Vorwürfe
gegenüber dem Zwangsverwalter von vornherein die Tür zu Verhandlungen
zugeschlagen (Seite 10 des Urteils).
Ob der Kläger, wie das Landgericht gemeint hat, eigenmächtig gehandelt hat, könnte
angesichts der Aufgabenverteilung in Bezug auf die Geschäftsführung der Beklagten
bereits fraglich, kann aber letztlich dahinstehen. Die Annahme des Landgerichts, der
Kläger habe mit seinen Äußerungen die Tür zu Verhandlungen zugeschlagen, trifft
ersichtlich nicht zu; hätte der Kläger nicht reagiert, wäre es beim Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung geblieben. Insoweit bestand in erster Linie
Handlungsbedarf, wie der Kläger richtig erkannt hat. Außerdem, und das ist
entscheidend, hat die Reaktion des Klägers dazu geführt, dass der Zwangsverwalter
seine Kündigung nicht aufrechterhalten hat, wie das Schreiben der Rechtsanwälte B. und
Partner vom 03.08.2006 belegt.
Nicht zu folgen ist dem Landgericht in seiner Einschätzung, das Schreiben des Klägers
vom 23.06.2006 habe bewirkt, dass die Bereitschaft des Verpächters, den Vertrag zu
verlängern, gegen Null gehe (Seite 11 des Urteils). Entgegen der Annahme des
Landgerichts stand die eine Vertragsverlängerung zu jenem Zeitpunkt nicht an; vielmehr
war allein die außerordentliche Kündigung abzuwenden. Eine Vertragsverlängerung stand
in der Entschließungsfreiheit des Zwangsverwalters, wobei dieser – außerdem –
Rücksicht auf die Zwangsverwalterverordnung nehmen musste, wie dies bereits in § 3
des Pachtvertrages vom 01.02.2000 (Bl. 88 d.A.) zum Ausdruck gekommen ist. Im
Übrigen zeigt die spätere Entwicklung, dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses
nicht an der Person des Klägers scheiterte. Auf Seite 2 der Abrechnungsvereinbarung
26.01.2007 (Bl. 227 d.A.) hat der Zwangsverwalter eine Anzahl von Gründen genannt,
die aus seiner Sicht eine Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht zuließen. In diesem
Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gesellschafterin L. zu
Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung die Geschäfte der Beklagten bereits
mehr als sechs Monate allein geführt hat. Dies zeigt, dass sie allein den Anforderungen
des Zwangsverwalters nicht gerecht werden konnte.
Soweit das Landgericht den Vorwurf des Klägers, die Gesellschafterin L. habe die
Seniorenresidenz für ihre Hauskrankenpflege unentgeltlich genutzt, außer Acht gelassen
hat, ist dies richtig. Denn es steht nur die Frage zur Beantwortung an, ob der Kläger
durch sein Verhalten einen außerordentlichen Kündigungsgrund abgegeben hat. Insoweit
stellt sich die Frage, ob er – durch die ihm zur Last gelegten Vorwürfe – entscheidend zur
Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hat.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die weiteren Vorwürfe der Beklagten, der Kläger
habe seine Pflichten als kaufmännischer Geschäftsführer im Hinblick auf die Einreichung
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habe seine Pflichten als kaufmännischer Geschäftsführer im Hinblick auf die Einreichung
der Jahressteuerabschlüsse für 2004 und 2005 nicht erfüllt, eine Abberufung
rechtfertigten. Das ist in der Tat deshalb zweifelhaft, weil hierfür die Mitwirkung beider
Gesellschafter unerlässlich war und ist. Eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu
Lasten des Klägers lässt sich insoweit ohne Weiteres nicht feststellen.
Mit Rücksicht darauf, dass die von dem Landgericht angeführten Erwägungen nicht die
Feststellung zulassen, der Kläger habe entscheidend zu dem Zerwürfnis der
Gesellschafter beigetragen, lag ein wichtiger Grund nicht vor, der die Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer wie auch die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses
gerechtfertigt hätte.
Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Bewertung der Gründe, die für die Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom
18.07.2006 vorgetragen wurden und nunmehr für die Begründung der erneuten
Abberufung erneut herangezogen werden, abzuweichen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 07.10.2008 gibt keinen Grund
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf
107.500 € festgesetzt (Anfechtung der Abberufung als Geschäftsführer: 50.000 €;
Anfechtung der Feststellung der Bilanz 2004: 37.500 €; Anfechtung des Beschlusses der
Liquidation: 20.000 €).
Zur Begründung der festgesetzten Einzelstreitwerte wird auf die Streitwertfestsetzung
des Landgerichts mit Beschluss vom 10.12.2007 Bezug genommen (Bl. 131, 132 d.A.).
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