Urteil des OLG Brandenburg vom 12.02.2006

OLG Brandenburg: veranlagung, einkommenssteuer, ehepartner, unternehmen, verlustvortrag, abgabe, zukunft, vollstreckung, sammlung, form

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 11/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 1353 Abs 1 S 2
BGB, § 10d EStG, § 26 EStG
Veranlagung zur Einkommenssteuer: Ausübung des Wahlrechts
der Ehegatten für eine Zusammenveranlagung bei Insolvenz
eines Ehepartners
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden
Rechtsmittels das am 12. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.
3 O 130/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer der
Klägerin und ihres Ehemannes W. K. für die Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und
2004 zuzustimmen Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung auf Freistellung des
Herrn W. K. von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der
gemeinsamen steuerlichen Veranlagung in den Jahren 2002, 2003 und 2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist mit Herrn W. K. verheiratet, über dessen Vermögen am 18.6.1999 das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt worden
ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung
zur Einkommenssteuer mit ihrem Ehemann für die Jahre 2002 - 2004 in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des am
12.4.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus Bezug genommen. Das
Landgericht hat den Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung verurteilt, jedoch
Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung, mit der sich die Klägerin bindend
verpflichtet, die aus der Anrechnung des zugunsten ihres Ehemannes zum 31.12.2001
festgestellten Verlustvortrages erlangten Steuervorteile an den Beklagten auszuzahlen.
Zur Begründung hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf Sinn und Zweck von § 10
d EStG berufen. Im Übrigen folge die Pflicht zur Auskehr der erlangten Steuervorteile
auch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung der
angefochtenen Entscheidung wird auf deren Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung
des Beklagten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung weiter. Sie rügt
Rechtsfehler des Landgerichts und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Weiter meint sie, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen
ihres Ehemannes abgewickelt werde und in Zukunft keine Gewinne mehr zu erwarten
habe. Der Sinn des Verlustvortrages, dem Unternehmen zugute zu kommen, könne
daher nicht mehr erreicht werden. Außerdem gebe es keine Anspruchsgrundlage für die
vom Landgericht ausgeurteilte Gegenerklärung. Die vom Landgericht zitierten Urteile
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vom Landgericht ausgeurteilte Gegenerklärung. Die vom Landgericht zitierten Urteile
anderer Gerichte seien nicht einschlägig, die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht
vergleichbar. Sie verweist darauf, dass sie mit Herrn K. in intakter Ehe lebe und sich
lediglich ihre Steuerlast verringere.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, das Landgericht habe unzulässig unterstellt, der
Verlustvortrag ihres Ehemannes stelle einen vermögenswerten Vorteil dar. Es handele
sich hier nur um eine Erwerbsaussicht, die sich jedoch bei der gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtung nicht mehr realisieren lasse. Etwaige wechselseitige Pflichten aus dem
Eheverhältnis kämen jedenfalls nicht den Gläubigern der Insolvenzmasse zugute.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12.4.2006, Az. 3 O
130/05, den Beklagten zu verurteilen, der Zusammenveranlagung zur
Einkommenssteuer der Klägerin und ihres Ehemannes W. K. für die
Veranlagungszeiträume 2002, 2003 und 2004 zuzustimmen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannte Erklärung abzugeben, Zug um Zug
gegen Abgabe einer Erklärung, mit der sich die Klägerin bindend verpflichtet, dem
Ehegatten W. K. gegenwärtige und zukünftige Steuerschulden, soweit diese aufgrund der
mit der Zusammenveranlagung erfolgenden Anrechnung des am 31.12.2001 zugunsten
des Ehemannes festgestellten Verlustvortrages nicht mehr durch den Ehemann
verrechnet werden können, bis zu der Höhe zu erstatten, die dem durch diese
Zusammenveranlagung erlangten Steuervorteil der Klägerin entspricht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
angefochtene Urteil als zutreffend. Der Beklagte ist der Ansicht, es sei nicht feststellbar,
dass der Verlustvortrag auch in Zukunft keine Steuerersparnis mehr erbringen könne. §
10 d EStG schütze auch die etwaige Insolvenzmasse, mithin die Gläubiger. Eine Auskehr
des Steuervorteils, den die Klägerin erlange, stelle einen identischen Nachteil auf Seiten
des Ehemannes der Klägerin dar. Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung ergebe
sich jedenfalls aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, hilfsweise aus ungerechtfertigter
Bereicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Lediglich hinsichtlich
der von ihr abzugebenden Gegenerklärung ist sie teilweise unbegründet.
Der Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung gemäß § 26
EStG ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - ein Vermögensrecht, das in
die Insolvenzmasse fällt. Der Beklagte ist insoweit gemäß § 80 Abs. 1 InsO
verfügungsbefugt (vgl. AG Essen, ZInsO, 2004, 401).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen
Veranlagung der Eheleute zu. Es kann zwar weder eine entsprechende vertragliche
Einigung der Eheleute festgestellt werden, noch ist ersichtlich, dass sie etwa eine auf
Vermögensbildung gerichtete Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben, aus der
sich ein entsprechender Zustimmungsanspruch ergeben könnte. Die Klägerin kann den
Anspruch auf Zustimmung jedoch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten. Ein derartiger
Anspruch setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat
angeschlossen hat, voraus, dass sich durch die gemeinsame Veranlagung zur
Einkommenssteuer die Steuerschuld des die Zustimmung verlangenden Ehegatten
verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner
zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Für den Fall, dass die
Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte
eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere
Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff;
BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998,
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BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998,
241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
Dass hier die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum steuerliche Vorteile durch
die Zusammenveranlagung in nicht unerheblicher Höhe erlangen würde, ist zwischen
den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin im
Veranlagungszeitraum keinen Nachteil dergestalt erleiden würde, dass er
Einkommenssteuern zu entrichten hätte. Mangels entsprechender Einnahmen hat Herr
K. viel mehr auch bei gemeinschaftlicher Veranlagung für den Veranlagungszeitraum
keine Einkommenssteuer zu zahlen.
Die Klägerin hat ihren Ehemann jedoch von etwa eintretenden Nachteilen aus der
gemeinsamen Veranlagung freizustellen. Allerdings kann derzeit noch nicht festgestellt
werden, ob dem Beklagten bzw. Herrn K. ein Verlust entstehen wird. Es steht fest, dass
der im Gewerbebetrieb des Ehemannes der Klägerin entstandene Verlust, der nach § 10
d EStG in den Folgejahren durch Verlustvortrag steuermindernd Berücksichtigung finden
könnte, jedenfalls teilweise bei Zusammenveranlagung in den Jahren 2002 - 2004
verbraucht würde, und zwar zugunsten der Klägerin, deren Steuerschuld dadurch
erheblich vermindert würde. Herrn K. bzw. dem Beklagten während der Dauer des
Insolvenzverfahrens entgeht damit die Möglichkeit, in späteren Jahren auf diesen
Verlustvortrag in voller Höhe zurückgreifen zu können. Dabei ist derzeit nicht
feststellbar, ob und ggf. wann und in welcher Höhe Herrn K. bzw. der Insolvenzmasse
daraus ein wirtschaftlich zu bemessender konkreter Nachteil entstünde. Dies hängt
davon ab, ob und welches Einkommen Herr K. in Zukunft erzielen wird. Der
Verlustvortrag könnte nach derzeit geltendem Steuerrecht unbegrenzt in Zukunft
geltend gemacht werden, sodass entgegen der Ansicht der Klägerin derzeit auch nicht
festgestellt werden kann, dass sich ein Nachteil zu keiner Zeit realisieren wird. Es könnte
deshalb fraglich sein, ob die Klägerin schon derzeit zur Abgabe einer
Freistellungserklärung verpflicht ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom 25.6.2003 (Az. XII ZR 161/01 = BGHZ 155, 249 ff) ausdrücklich offen gelassen, ob in
dem Fall, dass für den konkreten Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile
entstehen und künftige Nachteile völlig offen sind, eine Berechtigung zur Verweigerung
der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ohne Freistellungserklärung besteht.
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, wonach grundsätzlich die
Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung von der gleichzeitigen Abgabe
einer Freistellungserklärung des die Zustimmung begehrenden Ehepartners für etwa
entstehende Steuernachteile abhängig gemacht werden darf
(Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl., § 1353 Rz. 93; Bamberger/Roth/Lohmann,
BGB § 1353 Rz. 22; Liebelt, Die Aufteilung der Einkommenssteuererstattung zwischen
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, FamRZ 1993, 626/636). Es kommt
nicht entscheidend darauf an, ob die Nachteile für den auf Zustimmung in Anspruch
genommenen Ehepartner bereits im Veranlagungszeitraum entstehen oder erst zu
einem (möglicherweise sehr viel) späteren Zeitpunkt, sofern die Nachteile unmittelbar
auf der Zusammenveranlagung in einem früheren Zeitraum beruhen. Dem liegt die
Wertung zugrunde, dass bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes die Vermögen
getrennt bleiben und entsprechend beide Ehepartner jeweils in Bezug auf ihr eigenes
Einkommen gesondert steuerpflichtig sind. Dies muss dazu führen, dass ein interner
Ausgleich, der auf § 242 BGB i. V. m. § 1353 BGB gestützt wird, auch dann zu erfolgen
hat, wenn der Nachteil erst später eintritt. Beruht dieser auf dem „Verbrauch“ des dem
anderen Ehegatten zur Verfügung gestellten Verlustvortrages, ist der davon
profitierende Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt des
Eintritts der Nachteile.
Die Freistellungsverpflichtung kann aus denselben rechtlichen Erwägungen nicht auf die
Höhe der erlangten Steuervorteile begrenzt werden. Derjenige Ehepartner, der die
Zusammenveranlagung wünscht, weil er davon Vorteile hat, muss den anderen
Ehepartner von sämtlichen etwa entstehenden Nachteilen freistellen, die auf der
Inanspruchnahme von dessen Verlustvortrag beruhen. Das Risiko, mit der begehrten
gemeinsamen Veranlagung geringere Steuervorteile zu erwirtschaften als im Nachhinein
dem anderen Ehepartner Nachteile entstehen, beruht auf der Einschätzung desjenigen
Ehepartners, der die gemeinsame Veranlagung - abweichend vom Grundsatz der
getrennten Vermögen - beantragt.
Die weitergehende Frage, ob der Zustimmungsanspruch von vornherein begrenzt ist
durch die Verpflichtung zur Freistellung oder ob, etwa auf ein geltend zu machendes
Zurückbehaltungsrecht hin, eine entsprechende Erklärung von dem die Zustimmung
verlangenden Ehegatten erst abgegeben werden muss, kann offen bleiben. Zum einen
hat sich der Beklagte hier auf die Notwendigkeit der Freistellung berufen, zum anderen
ist in den Tenor eine entsprechende Verurteilung Zug um Zug in jedem Fall
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ist in den Tenor eine entsprechende Verurteilung Zug um Zug in jedem Fall
aufzunehmen, wobei dahinstehen kann, ob diese deklaratorisch oder konstitutiv wirkt.
Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Freistellung unmittelbar im
Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung
abzugeben ist, auch wenn etwaige Nachteile erst in Zukunft entstehen können und
derzeit nicht absehbar sind. Der auf Zustimmung in Anspruch Genommene hat ein
entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis und kann nicht darauf verwiesen werden, die
Freistellung erst später geltend zu machen.
Der Beklagte hat dagegen keinen Anspruch auf Teilhabe an den steuerlichen Vorteilen
der Klägerin, die lediglich in einer geringeren Steuerlast bestehen und nicht etwa zu
einer Steuerrückerstattung führen. Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien über die
Verteilung der Steuervorteile wäre zwar zulässig, ist hier jedoch nicht getroffen worden.
Ein Ausgleichsanspruch in Form eines Rechtes auf Teilhabe an einer vom Ehepartner
erzielten Steuerersparnis ergibt sich auch weder aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch
aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Innerhalb der Ehe besteht zwar das vermögensrechtliche Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme, ein Zahlungsanspruch wegen geringerer Steuerlast des Ehepartners
ergibt sich aber aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht (auch nicht i. V. m. § 242 BGB). Aus
dem Wesen der Ehe lässt sich kein Anspruch herleiten, der dem Grundsatz zuwiderläuft,
dass die Vermögen von Ehepartnern, die im gesetzlichen Güterstand leben, getrennt zu
besteuern sind (FG Rheinland-Pfalz, DStRE 2002, 35 ff; LG Düsseldorf, NJW-RR 1986,
1333; Liebelt, a.a.O., S. 636 ff). Aus der grundsätzlichen Trennung der den Ehepartnern
zustehenden Vermögen und Einkommen lässt sich herleiten, dass ein unmittelbarer
Anspruch des einen Ehepartners auf einen Teil der Einkünfte des anderen nicht besteht,
soweit es nicht um Unterhaltspflichten geht.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Einbringung von Verlusten in die gemeinsame
steuerliche Veranlagung als bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung
anzusehen ist und mithin eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts darstellt (so
auch: Liebelt, a.a.O., S. 637; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 200/201), so ist diese Leistung
jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund ist vielmehr die eheliche
Lebensgemeinschaft und das dieser inne wohnende Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 d EStG. Mag auch diese
Vorschrift vorrangig darauf abzielen, dem Unternehmen zugute zu kommen, in dem der
Verlust erwirtschaftet worden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dem Unternehmen
mittelbar den Zugriff auf das Einkommen des Ehepartners des Unternehmensinhabers
zu ermöglichen. Hier kann Herr K. bzw. der Beklagte die grundsätzlich diesem
zustehenden Verlustvorträge für das Unternehmen nicht nutzbar machen, weil kein
entsprechendes Einkommen erzielt wurde. Auch wenn die Klägerin als Ehefrau des
Unternehmensinhabers aufgrund der Möglichkeit der Eheleute zur gemeinsamen
steuerlichen Veranlagung den Verlustvortrag für sich nutzbar machen kann, ergibt sich
daraus kein Anspruch, nicht im Unternehmen oder beim Unternehmensinhaber selbst
entstandene Vorteile dem Unternehmen zuzuführen. Die Möglichkeit von Eheleuten, die
gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer zu wählen, tritt im Verhältnis der
Ehepartner untereinander, um das es hier allein geht, in den Vordergrund. Die Ehe stellt
den Rechtsgrund für die Inanspruchnahme des Verlustvortrages dar.
Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch gar keinen Vorteil erlangt
hat, sondern nur eine Aussicht auf Steuerminderung, die erst noch realisiert werden
muss durch Festsetzung seitens des Finanzamtes. Ein danach allenfalls möglicher
künftiger Anspruch kann jedenfalls gegenwärtig ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
BGB nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der
Klägerin ist als relativ geringfügig anzusehen, zumal sich der Freistellungsanspruch des
Beklagten als derzeit wirtschaftlich nicht messbarer Vorteil darstellt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709
Satz 2 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im
Einklang mit bisher ergangenen Entscheidungen des BGH zum Anspruch von Eheleuten
auf Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung steht. Die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt (§§ 47
27 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt (§§ 47
Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Der Senat hat sich an den
Angaben der Klägerin zu der von ihr erwarteten Steuerersparnis aufgrund der
abzugebenden Erklärung orientiert.
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