Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: geschäftsführer, gesellschafter, barauszahlung, rückführung, gläubigerbenachteiligung, buchhaltung, absichtsanfechtung, privatvermögen, sorgfalt, zahlungsunfähigkeit

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 205/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2
GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, §
129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1
InsO
Insolvenzanfechtung: Haftung des Geschäftsführers bei
masseschmälernden Leistungen der Gesellschaft; mangelnde
kaufmännische Sachkenntnis bei einem Verstoß gegen
Geschäftsführerpflichten; Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung
bei Barauszahlung am Tag des Insolvenzantrages
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 5. - und unter Zurückweisung der Berufungen des
Klägers, der Beklagten zu 2. und des Beklagten zu 3. - wird das am 21. November 2006
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
20.962,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 1.570,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2004 zu zahlen. Die Beklagten
zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 511,49 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2004 zu
zahlen.
Die Beklagten zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.798,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagten zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
30.166,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagten zu 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
6.339,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9. Juli 2004 zu zahlen.
Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 12.782,29 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger 12.782,29 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Gerichtskosten der Kläger
zu 28 % und die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 72 % zu tragen. Dem
Kläger werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu
5. insgesamt und diejenigen des Beklagten zu 3. zu 25 % auferlegt. Die Beklagten zu 3.
und 4. haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner zu 72 %
zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Gerichtskosten der Kläger zu 29 %
und der Beklagte zu 3. zu 71 % zu tragen. Dem Kläger werden ferner die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. insgesamt und diejenigen des Beklagten
zu 3. zu 24 % auferlegt. Der Beklagte zu 3. hat die außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu 76 % zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger und der Beklagte zu 3. dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Heizungs- und
Sanitärtechnik GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf
Antrag des Finanzamtes … vom 24. September 2001 am 18. März 2002 eröffnet,
nachdem ein zunächst unter dem 28. Mai 2001 gestellter Eigenantrag der Schuldnerin -
mangels Mitwirkung derselben im weiteren Verfahren – noch durch Beschluss vom 27.
August 2001 zurückgewiesen worden war. Die Beklagten zu 3. und 4. waren zu jeweils 50
% Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin; die Beklagte zu 2. ist die Ehefrau des
Beklagten zu 4. und war bei der Schuldnerin als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung
beschäftigt. Der Beklagte zu 1. ist der Sohn der Beklagten zu 2. und 4.; die Beklagte zu
5. war jedenfalls mit der Aufstellung von Jahresabschlüssen für 1999 und 2000
beauftragt.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1., 2. und 5. auf Zahlung verschiedener Beträge unter
dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr in Anspruch genommen. Von
den Beklagten zu 3. und 4. hat er im Zusammenhang mit den Auszahlungen an die
übrigen Beklagten und darüber hinaus wegen weiterer Auszahlungen an sich – die
Beklagten - selbst Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten und
außerdem die Einzahlung ihrer jeweiligen Stammeinlagen von je 25.000,00 DM begehrt.
Schließlich hat er den Beklagten zu 3. wegen Verstoßes gegen seine
Geschäftsführerpflichten in Anspruch genommen, weil er die im Jahre 2000 erfolgte
Rückführung eines der Schuldnerin von der …bank eingeräumten und vom Beklagten zu
3. persönlich abgesicherten Kredits aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals
erforderlichen Vermögens der Gesellschaft hingenommen habe. Die Beklagten sind den
Ansprüchen im Einzelnen entgegen getreten. Der Beklagte zu 3. hat die fehlende
Kenntnis über die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin eingewendet und den Umstand
betont, dass er und der Beklagte zu 4. mit Gesellschafterbeschluss vom 8. Dezember
1993 eine interne Geschäftsverteilung dahin vorgenommen haben, dass er – der
Beklagte zu 3. – für die technische und der Beklagte zu 4. für die kaufmännische
Geschäftsführung zuständig gewesen sei; ihm sei auch kein Überwachungsversagen
anzulasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die gegen den Beklagten
zu 1. gerichtete Klage abgewiesen, die gegen die Beklagten zu 2. und zu 5. geltend
gemachten Zahlungsansprüche in vollem Umfang und die von den Beklagten zu 3. und
zu 4. begehrten Zahlungsansprüche weitgehend zuerkannt. Der Kläger habe die von ihm
behaupteten Zahlungen an den Beklagten zu 1. im Umfang von insgesamt 20.962,97
EUR und an den Beklagten zu 3. in Höhe von 1.798,52 EUR nicht beweisen können.
Ungeachtet dessen seien jedoch die Beklagten zu 3. und 4. im Umfang der genannten
Beträge jedenfalls wegen Verstoßes gegen die ihnen als Geschäftsführer obliegende
Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung zur Zahlung verpflichtet. Für die im
Kassenbuch vermerkte Auszahlung an den Beklagten zu 4. in Höhe von 30.166,22 EUR
sei schon kein Rechtsgrund ersichtlich; darüber hinaus sei diese Auszahlung unter
Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften erfolgt. Die Barauszahlungen zugunsten
der Beklagten zu 2. in Höhe von insgesamt 1.570,11 EUR seien wegen vorsätzlicher
Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar und deshalb von ihr
zurückzuerstatten. Daneben hafteten die Beklagten zu 3. und 4. insoweit wegen eines
Teilbetrages von 511,49 EUR gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Beklagte zu 5. habe
die aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhaltene Barzahlung in Höhe von
6.339,87 EUR nach erfolgreicher Absichtsanfechtung zu erstatten. Daneben hafteten die
Beklagten zu 3. und 4. auch insoweit wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot
des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Die Beklagten zu 3. und 4. hätten schließen nicht
nachgewiesen, ihrer Stammeinlageverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen zu
sein, so dass sie jeweils zur Zahlung von 1.2782,29 EUR verpflichtet seien. Ein Anspruch
gegen den Beklagten zu 3. in Höhe von 23.004,66 EUR wegen der Rückführung des
Negativsaldos auf dem Geschäftskonto bei der …bank bestehe dagegen nicht, weil diese
außerhalb der kritischen Zeit des § 135 Nr. 2 InsO erfolgt sei.
Gegen das ihm am 27. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
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Gegen das ihm am 27. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
27. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz (teilweise) Berufung eingelegt und diese
zugleich begründet.
Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug nur noch den Erstattungsanspruch
gegenüber dem Beklagten zu 3. aus der Rückführung des Negativsaldos bei der …bank
F. weiter und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen verbunden
mit der Rüge eines Verfahrensfehlers seitens des Landgerichts hinsichtlich der
Verpflichtung der Zeugin Sch. zur Vorlage der seinen Vortrag untermauernden
Bankunterlagen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und den Beklagten zu 3.
zur Zahlung weiterer 23.004,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2004 zu verurteilen.
Der Beklagte zu 3. beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Darüber hinaus hat er gegen das ihm gleichfalls am 27. November 2006 zugestellte
Urteil mit einem am 19. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.
Februar 2007 mit einem am 20. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus erster Instanz, insbesondere
zur Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung, der ihm daraus allein noch
erwachsenen und nach seiner Ansicht von ihm gewahrten Überwachungspflichten,
beantragt der Beklagte zu 3.,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten zu 2. und 5. haben gegen das auch ihnen am 27. November 2006
zugestellte Urteil mit einem am 27. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 29. Januar 2007,
eingegangenen Schriftsatz begründet. Auch sie wiederholen und vertiefen ihren
erstinstanzlichen Vortrag und beantragen,
die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die gegen sie
gerichtete Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger tritt den Berufungen der Beklagten zu 2., 3. und 5. unter Verteidigung des
angefochtenen Urteils mit näherer Darlegung im Einzelnen entgegen und beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 2. und 5. sowie des Beklagten zu 3.
zurückzuweisen.
II.
Die Berufungen sind insgesamt zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden. In der Sache bleiben die Berufungen des Klägers, der Beklagten
zu 2. und des Beklagten zu 3. allerdings ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 5.
ist demgegenüber begründet.
1. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 3. auf Zahlung weiterer 23.004,66
EUR wegen der Rückführung eines entsprechenden Negativsaldos des Geschäftskontos
der Schuldnerin bei der …bank F. in der Zeit von Januar bis September 2000 gerichtete
Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger nimmt die Ausführungen des Landgerichts zur Erstattungspflicht nach § 32 b
GmbHG und zur Anfechtbarkeit nach § 135 InsO bezüglich dieses Anspruchs dem
Grunde nach hin. Er rügt insoweit allein, dass das Landgericht den von ihm eigentlich
erhobenen Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten zu 3. gegen seine Pflichten als
Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2, 3 GmbHG nicht beachtet habe. Der Beklagte zu 3.
habe es nämlich pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen,
und dadurch erreicht, dass wegen verspäteter Antragstellung die Frist des § 32 b
GmbHG habe verstreichen können, ohne dass zuvor der bestehende
Freistellungsanspruch aus § 32 a GmbHG gegen den Gesellschafter aus der Rückführung
des besicherten Kredits geltend gemacht werden konnte. Auch unter diesem rechtlichen
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des besicherten Kredits geltend gemacht werden konnte. Auch unter diesem rechtlichen
Aspekt kann jedoch eine Haftung des Beklagten zu 3. nicht begründet werden.
a) Richtig ist, dass der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG einem Gesellschafter
aus Mitteln der Gesellschaft keine Leistung erbringen darf, die das zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderliche Vermögen schmälert und deshalb gegen § 30 Abs. 1
GmbHG verstößt. Von dieser Vorschrift wird grundsätzlich auch die Rückgewähr einer
Gesellschafterleistung erfasst, die den vom BGH entwickelten Grundsätzen des
Kapitalersatzes unterliegt (BGHZ 90, 370/376 ff.; BGH NJW 1992, 1166). Die
Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen
Vermögens stellt sich als Auszahlung gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG an denjenigen
Gesellschafter dar, der persönlich für das Darlehen Sicherheiten bestellt hat und der
Gesellschaft gegenüber bereits zuvor verpflichtet ist, sie von der
Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der darlehensgebenden Bank freizustellen. Der
Geschäftsführer ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich gehalten, diesen
Freistellungsanspruch rechtzeitig gegen den/die Gesellschafter geltend zu machen,
damit das Gesellschaftsvermögen geschont wird. Dem Kläger ist daher beizupflichten,
dass die Verletzung einer solchen Pflicht zu einem Schadensersatzanspruch der
Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG führen kann. Im
Streitfall allerdings kann das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht
festgestellt werden.
Selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass in dem hier in Rede
stehenden Zeitraum von Januar bis September 2000 einer etwaigen
Sicherheitenbestellung des Beklagten zu 3. wegen bereits seinerzeit vorliegender
Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin eigenkapitalersetzende Funktion beizumessen
gewesen wäre, so ist jedenfalls nicht dargetan und noch weniger bewiesen, dass und ggf.
in welchem Umfang der Beklagte zu 3. für einen (Kontokorrent-)Kredit der …bank
persönlich Sicherheiten bestellt hätte.
Das Vorbringen des Klägers hierzu erschöpfte sich erstinstanzlich in der – bestrittenen -
Behauptung, der Beklagte zu 3. habe für das Kreditengagement der …bank persönlich
Sicherheit in Form einer Grundschuld an einem Privatgrundstück in W. bestellt. Wann
genau für welchen in welcher Höhe ausgereichten Kredit und in welchem Umfang hier
eine Sicherheit woran bestellt worden sein soll, hat der Kläger – worauf im
Verhandlungstermin am 23. Mai 2007 ausdrücklich hingewiesen worden war – nicht
vorgetragen. Weder der Kreditvertrag noch die Vereinbarung über die insoweit zu
gewährenden Sicherheiten ist zur Akte gereicht worden. Soweit der Kläger im
Berufungsverfahren reklamiert, die Voraussetzungen für eine an die Zeugin Sch. zu
richtende Anordnung zur Vorlage dieser Urkunden nach § 428 ZPO hätten vorgelegen
und das Landgericht entsprechend verfahren müssen, kann er damit schon deshalb
nicht gehört werden, weil die Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO die Beweisaufnahme regeln
und damit einen beweiserheblichen Vortrag voraussetzen. Daran fehlt es hier jedoch aus
den vorstehend genannten Gründen. Die Beweisaufnahme darf mit Rücksicht auf das
Verbot der Ausforschung nicht dazu dienen, den von einer Partei zu beweisenden
Sachverhalt zunächst zu ermitteln. In der vom Landgericht gleichwohl durchgeführten
Beweisaufnahme hat die Zeugin Sch. die Umstände und Einzelheiten der
Darlehensgewährung und einer Sicherheitenbestellung durch den Beklagten zu 3. auch
nicht so detailliert bekundet, dass der Kläger sich dies (nunmehr) zu eigen machen
könnte. Die Ergänzung seines Sachvortrages in dem – ohnehin nicht nachgelassenen -
Schriftsatz vom 24. Mai 2007 dahin, dass es sich um eine Grundschuld über 60.000,00
DM gehandelt habe, wäre nicht geeignet, den an einen hinreichend substanziierten
Sachvortrag zu stellenden Anforderungen zu genügen, ohne dass es darauf ankäme,
dass dieses Vorbringen offensichtlich auf den – ausweislich der Sitzungsniederschrift
vom 19. September 2006 - ausdrücklich als unsicher gekennzeichneten Erinnerungen
der Zeugin Sch. beruht und schon deshalb nicht hinreichend fundiert ist.
b) Es kommt hinzu, dass der hier vom Kläger verfolgte Ersatzanspruch auch dann nicht
ohne weiteres begründet wäre, wenn die Voraussetzungen für einen vom Beklagten zu
3. als Geschäftsführer geltend zu machen Freistellungsanspruch tatsächlich vorgelegen
hätten.
Es bestehen durchaus bereits grundsätzlich Bedenken, den
Gesellschaftergeschäftsführer, der aus Rechtsgründen als Gesellschafter für die
Erstattung des zurückgezahlten Darlehens nach § 32 b GmbHG nicht mehr
herangezogen werden kann, gleichwohl in seiner Eigenschaft als (Mit-)Geschäftsführer
unter dem Gesichtspunkt der nicht rechtzeitigen Durchsetzung eines entsprechenden
Freistellungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Gesellschafter haftbar zu machen.
Die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bejahenden Entscheidungen des
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Die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bejahenden Entscheidungen des
BGH beziehen sich – soweit ersichtlich - bezeichnenderweise auf Fallkonstellationen, in
denen keine Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer bestanden
hat.
Jedenfalls aber spricht – die Annahme einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 3.
unterstellt - der Umstand, dass der Beklagte zu 3. als Gesellschafter die Rückführung
des Kredits in der Krise aus Mitteln der Gesellschaft geduldet hat, gerade nicht dafür,
dass die Geltendmachung von Freistellungsansprüchen des Beklagten zu 3. in seiner
Eigenschaft als (Mit-) Geschäftsführer dazu geführt hätte, dass die Forderung der …bank
so rechtzeitig aus der von ihm persönlich gewährten Sicherheit erfüllt worden wäre, dass
eine Kreditrückführung aus Mitteln der Gesellschaft vermieden worden wäre. Die sich
gerade für den hier vorliegenden Fall der Personenidentität von handlungspflichtigem
Geschäftsführer einerseits und einstandsverpflichtetem Gesellschafter andererseits
aufdrängenden Zweifel an der Ursächlichkeit eines etwa pflichtwidrigen Verhaltens für
den eingetretenen Schaden hat der nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und
beweispflichtige Kläger jedenfalls nicht ausgeräumt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass
der Beklagte zu 3. bereit und in der Lage gewesen wäre, die Kreditverbindlichkeiten, die
hätten fällig sein müssen, aus der gewährten Sicherheit zu tilgen und die
Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens zu vermeiden, zeigt der Kläger jedenfalls
nicht auf.
Eine Haftung des Beklagten zu 3. in Höhe der für die Rückführung von
Kreditverbindlichkeiten bei der …bank verwendeten Mittel der Schuldnerin besteht nach
alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
2. Mit Recht hat das Landgericht einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch des
Klägers gegen die Beklagte zu 2. aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO in Höhe
von 1.570,11 EUR festgestellt.
Die unstreitig am 28. Mai 2001 erfolgte Barauszahlung an die Beklagte zu 2. in Höhe von
3.070,87 EUR, die ihren Grund in dem rückständigen Gehalt für den Monat Februar 2001
und in – mindestens teilweise – rückständigem Mietzins für die Büroräume der
Schuldnerin hatte, unterliegt der Absichtsanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO.
Bei der Barauszahlung handelt es sich um eine der Anfechtung zugängliche
Rechtshandlung der Schuldnerin. Diese Handlung hat innerhalb der letzten zehn Jahre
vor dem maßgeblichen Eröffnungsantrag vom 24. September 2001 stattgefunden. Die
Schuldnerin hat diese Barauszahlung an die Beklagte zu 2. auch mit dem Vorsatz
vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der Gläubigernachteil
den Zweck der Rechtshandlung bildet. Benachteiligungsvorsatz im Sinne der
Anfechtungsvorschriften ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Schuldner bei der
Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als
mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (vgl. (BGH NJW 2003,
3347/3349; 1999, 1395/1397; ZIP 1997, 423/426). Dass die Schuldnerin im Streitfall mit
dem erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, ergibt sich ohne
weiteres aus dem Umstand, dass am Tag dieser Auszahlung Insolvenzeigenantrag
gestellt worden ist. Dadurch ist hinreichend belegt, dass die Schuldnerin die – aus einer
entsprechenden Verkürzung der Masse zwanglos folgende - Benachteiligung der übrigen
Gläubiger zumindest als möglichen Erfolg ihres Verhaltens vorausgesehen und billigend
in Kauf genommen hat.
Die Beklagte zu 2. hatte schließlich Kenntnis von diesem Benachteiligungsvorsatz der
Schuldnerin; sie wusste jedenfalls um die Umstände der drohenden Zahlungsunfähigkeit
der Schuldnerin.
Zwar gilt im Rahmen der Absichtsanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die in den §§ 130
Abs. 3, 131 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgesehene weitere Beweiserleichterung einer
Vermutensregelung für nahe stehende Personen im Sinne von § 138 Abs. 2 InsO nicht.
Gleichwohl ist dem Umstand, dass die Beklagte zu 2. Ehefrau eines der Gesellschafter-
Geschäftsführer ist und darüber hinaus als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung der
Schuldnerin beschäftigt gewesen ist, für die Frage nach der Kenntnis der Beklagten zu 2.
vom Benachteiligungsvorsatz eine ganz erhebliche Indizwirkung beizumessen. Gerade
die Einbindung der Beklagten zu 2. in den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin an einer –
für die Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Situation – maßgeblichen Stelle, nämlich der
Buchhaltung, begründet die Überzeugung des Senats von deren Kenntnis um die
drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am Tage der in Rede stehenden
Barauszahlung. Im Einzelnen:
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Der Beklagten zu 2. konnte nicht verborgen bleiben, dass sich die wirtschaftliche
Situation im Frühjahr 2001 dramatisch zuspitzte, nachdem bereits seit Ende 1999
verschiedentlich Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen - etwa des Finanzamtes … im
November 1999 und im Dezember 2000 - fruchtlos verliefen oder – etwa der AOK im
Februar 2000 – nur noch durch Barzahlung abgewendet werden konnten und sodann
Anfang 2001 die Grundpfandgläubigerin nach Kreditkündigung das
Zwangsversteigerungsverfahren für den einzig nennenswerten Vermögenswert der
Schuldnerin, ein Wohngebäude mit 12 Wohneinheiten, eingeleitet hatte. Das
Geschäftskonto der Schuldnerin bei der …bank M. eG war durch Pfändungsverfügung der
Finanzverwaltung beschlagnahmt. Von dem – allein noch über ein Guthaben
verfügenden – weiteren Geschäftskonto bei der D. Bank … wurden nach dem nicht
erheblich bestrittenen Vortrag des Klägers seit Januar 2001 alle Zahlungseingänge in die
Barkasse übernommen und von dort zur Deckung einzelner Verbindlichkeiten verwandt.
Auch dieses Konto ist am 27. April 2001 durch Pfändungsverfügung der S. W. GmbH
beschlagnahmt worden. Alle diese – die desolate wirtschaftliche Entwicklung der
Schuldnerin dokumentierenden - Umstände konnten der in der Buchhaltung der
Schuldnerin beschäftigten Beklagten zu 2. nicht entgangen sein. Dies gilt darüber hinaus
für die Tatsache, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers der
Ehemann der Beklagten zu 2. „spätestens seit April 2001 den Betrieb der Gesellschaft
aufgelöst„ und „spätestens mit dem Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung an
den Beklagten zu 1. am 05.04.2001 und den Verkauf der Fahrzeuge im April 2001„ (Bl. 6
d.A.) die für die Unternehmensfortführung notwendigen Betriebsmittel nicht mehr zur
Verfügung gestanden haben.
All die genannten Umstände lassen den Senat zu der Überzeugung gelangen, dass die
Beklagte zu 2. am Tage der in Rede stehenden Barauszahlung, der bezeichnenderweise
zugleich der Tag der Stellung des Insolvenzeigenantrages durch den Ehemann der
Beklagten zu 2. war, um die – tatsächlich nicht nur drohende, sondern bereits
eingetretene – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die damit naturgemäß
einhergehende Benachteiligung der anderen Gläubiger wusste. Greifbare Anhaltspunkte,
die zur Widerlegung der damit begründeten Vermutung der Kenntnis der Beklagten zu 2.
von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) geeignet
wären, zeigt die Beklagte zu 2. nicht auf.
Die Beklagte ist nach alledem gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der nach § 133
Abs. 1 InsO anfechtbar erhaltenen Zahlung im Umfang von 1.570,11 EUR an den Kläger
verpflichtet. Das von der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren besonders bemühte
Argument, eine zur Anfechtung berechtigende unmittelbar nachteilige Rechtshandlung
liege schon deshalb nicht vor, weil die Schuldnerin jeweils eine gleichwertige
Gegenleistung erhalten hat, ist – wie das Landgericht bereits mit Recht ausgeführt hat –
unbehelflich, weil § 142 InsO die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ausdrücklich
unberührt lässt.
3. Mit Recht hat das Landgericht ferner den Beklagten zu 3. zur Zahlung von insgesamt
72.561,36 EUR an den Kläger verurteilt. Die gegen die Verurteilung in diesem Umfang
gerichteten Angriffe des Beklagten zu 3. bleiben insgesamt ohne Erfolg.
a) Die Berufung des Beklagten zu 3. ist bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung der
Stammeinlage in Höhe von 12.782,29 EUR aus §§ 19 Abs. 1, 24 GmbHG bereits
unzulässig.
Die Berufungsbegründung konzentriert sich auf die Frage, ob dem Beklagten zu 3. in
Ansehung der internen Ressortverteilung ein Verstoß gegen die ihm danach allein
obliegenden Überwachungspflichten angelastet werden kann. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den damit in keinem Zusammenhang stehenden Ausführungen
zur Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung der Stammeinlage in dem
angefochtenen Urteil findet dagegen nicht statt. Demnach ist die Berufung insoweit
schon mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden
Berufungsbegründung unzulässig.
b) Die Verurteilung(en) im Übrigen wegen Verstoßes gegen die ihm obliegenden
Geschäftsführerpflichten aus § 43 GmbHG bzw. wegen Verstoßes gegen das
Auszahlungsverbot gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bekämpft der Beklagte zu 3.
letztlich ohne Erfolg.
Der Beklagte zu 3. zieht nicht in Zweifel, dass ihn die im Gesellschafterbeschluss vom 8.
Dezember 1993 getroffene Ressortverteilung zwischen ihm und dem Beklagten zu 4.
nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Führung der
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nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Führung der
Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere für die Erfüllung der den Geschäftsführern
vom Gesetz auferlegten Pflichten, entbindet. Sobald sich wirtschaftliche Schwierigkeiten
abzeichnen, etwa die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, spätestens wenn ein „nicht
durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag„ nach § 268 HGB ausgewiesen werden muss,
hat der Geschäftsführer, und zwar jeder Geschäftsführer allein und unabhängig von einer
Ressortaufteilung eine Überschuldungsbilanz zu erstellen und diese regelmäßig
fortzuschreiben. Dies gilt selbst bei positiver Fortbestehensprognose, § 19 Abs. 2 InsO,
die den Geschäftsführer also nicht von der Pflicht zur Aufstellung des Vermögensstatus
entbindet (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 64 Rdnr. 12; BGH NJW 1994,
2149/2150). Da es um die Wahrung grundsätzlich nicht auf einen anderen übertragbarer
Aufgaben, sondern um die eigene Einstandspflicht des Geschäftsführers für die
Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung geht, ist jedenfalls ein strenger Maßstab
auch an die Erfüllung der in einem solchen Fall besonders weitgehenden Kontroll- und
Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen (BGH a.a.O.).
Diesen Verpflichtungen ist der Beklagte zu 3. im Streitfall nicht nachgekommen. Mit
Recht hat das Landgericht seinen nach dem gerichtlichen Hinweis vom 16. November
2005 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 ergänzten Vortrag als weiterhin unzureichend
für die Darlegung der Einhaltung der ihn treffenden Kontroll- und Überwachungspflichten
angesehen.
Der Beklagte zu 3. hat sich darauf beschränkt darzulegen, dass er nach der
„Finanzkrise„ im Jahr 1998 zu verschiedenen Zeitpunkten bei der Beklagten zu 5. zur
wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin nachgefragt und dort jeweils erfahren habe,
dass „sich die Firma auf einem guten Weg der Entwicklung befinde„, insbes. „erhebliche
Zahlungsaußenstände (…), gleichzeitig (…) aber auch bereits erhebliche
Zahlungseingänge verbucht worden (seien)„ (Bl. 448 d.A.). Gerade auf diese –
sachverständigen – Ausführungen habe er, der über keinerlei finanzwirtschaftliche
Kenntnisse verfügt habe, vertrauen dürfen. Er habe auch bei den Beklagten zu 2. und 4.
Nachfrage gehalten, sei auf seine Bitten um Einsicht in Buchungsunterlagen dort aber
jeweils mit – aus seiner damaligen Sicht plausiblen - Begründungen vertröstet worden.
Anlass zu Misstrauen habe insgesamt nicht bestanden. Im Kern macht der Beklagte zu
3. damit geltend, er habe auf die ihm auf Nachfrage erteilten pauschalen, da durch
konkrete Zahlen nicht ansatzweise unterlegten Auskünfte der Beklagten zu 5. und die
Ausflüchte der Beklagten zu 2. und 4. „blind„ vertrauen dürfen. Es liegt auf der Hand,
dass der Beklagte damit den ihn treffenden Überwachungspflichten gegenüber dem
Mitgeschäftsführer nicht in dem gebotenen Maße Rechnung getragen hat.
Der Umstand, dass der Beklagte zu 3. mangels eigener Sachkenntnis im
kaufmännischen Bereich nicht in der Lage gewesen ist, die Geschäftsführung des
Beklagten zu 4. persönlich zu überprüfen, kann ihn schon deshalb nicht entlasten, weil er
sich in diesem Falle der Beratung eines entsprechend sachkundigen Dritten hätte
versichern können und müssen. Auf die von ihm behaupteten Auskünfte von
Mitarbeitern der Beklagten zu 5. hätte er allenfalls dann vertrauen dürfen, wenn diese
durch nachvollziehbare Einzelheiten untersetzt gewesen wären; auch einem in
Angelegenheiten der Buchhaltung zwar nicht versierten, aber doch zumindest
durchschnittlich begabten (technischen) Geschäftsführer kann die wirtschaftliche
Situation eines Unternehmens in einer Weise dargestellt werden, die für diesen
nachvollziehbar ist.
Im Übrigen bestand schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 3. durchaus
Anlass zu erhöhter Kontrolle. Der Beklagte zu 3. hat selbst eingeräumt, dass die
Gesellschaft im Jahre 1998 in eine auch ihm nicht verborgen gebliebene Finanzkrise
geraten war. Dieser Umstand soll gerade Anlass für die von ihm behaupteten
mehrfachen Nachfragen bei der Beklagten zu 5. und den Beklagten zu 2. und 4.
gewesen sein. Die – einerseits pauschale und nicht überprüfbare, andererseits ersichtlich
ausweichende - Beantwortung derselben aber konnte und durfte einen in Ansehung der
strengen Anforderungen an die Kontroll- und Überwachungspflichten angemessen
kritischen Mitgeschäftsführer bei der gegebenen Sachlage keinesfalls überzeugen. § 43
Abs. 1 GmbHG knüpft immerhin ausdrücklich an die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes an und meint damit die Sorgfalt eines selbständigen,
treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlich leitender
Position (Lutter/Hommelhoff, § 43 Rdnr. 21 m.w.Nw.).
Wenn der Beklagte zu 3. seinen Überwachungspflichten nachgekommen wäre, hätte ihm
auffallen müssen, dass die Schuldnerin seit März 1999 ihre Umsatzsteuerzahlungen und
seit März 2000 ihren Verbindlichkeiten zur Zahlung der Lohnsteuer nicht mehr
nachgekommen ist und das Finanzamt … schon seit Ende 1999 und in der Folgezeit
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nachgekommen ist und das Finanzamt … schon seit Ende 1999 und in der Folgezeit
wiederholt – fruchtlos - Pfändungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Gleiches gilt für die –
durch Barzahlung abgewendete – Zwangsvollstreckung der AOK wegen rückständiger
Krankenversicherungsbeiträge im Februar 2000 oder auch die – nach Kündigung
mehrerer Darlehen durch die … Bausparkasse AG im Oktober 2000 – durch Beschluss
des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2001 eingeleitete Zwangsversteigerung des
Hausgrundstücks der Schuldnerin sowie die Pfändungen der Geschäftskonten der
Schuldnerin. Auf die in der Klageschrift im Einzelnen weiter aufgeführte Darstellung der
sich bis zum Insolvenzeigenantrag der Schuldnerin am 28. Mai 2001 stetig
verschlechternden finanziellen Situation der Schuldnerin, die – nach eigenem
Zugeständnis des Beklagten zu 3. (Seite 1 seiner Klageerwiderung vom 22. September
2004, Bl. 252 d.A.) - „ab 1999 in drastischen Vermögensverfall geriet„, wird Bezug
genommen. Wenn der Beklagte zu 3. sich trotz dieser Vielzahl der Ereignisse seit 1999,
die dringenden Anlass gegeben haben, an einer Gesundung der Schuldnerin zu zweifeln
und gegenteilige Behauptungen seines Mitgeschäftsführers oder Dritter besonders
kritisch zu hinterfragen, auf vage Auskünfte und Ausflüchte verlassen hat, ist er damit
den an einen (Mit-)Geschäftsführer zu stellenden Anforderungen nicht in hinreichendem
Maße nachgekommen. Einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Nachfragen und
sodann erhaltenen Antworten zur wirtschaftlichen Entwicklung der Schuldnerin bedurfte
es bei dieser Sachlage tatsächlich nicht.
Nachdem somit feststeht, dass der Beklagte zu 3. seinen Überwachungspflichten nicht
nachgekommen ist, kann er auch mit dem Einwand fehlenden Verschuldens nicht gehört
werden. Es ist nämlich Sache des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass ihn an
den in Rede stehenden masseschmälernden Leistungen der Gesellschaft in der Krise
kein Verschulden trifft. Dazu reicht der Hinweis darauf, dass er diese Zahlungen nicht
persönlich veranlasst hat, nicht aus. Er wäre vielmehr gehalten gewesen darzulegen und
zu beweisen, warum er die betreffenden Zahlung nicht verhindern konnte oder einzelne
von ihnen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes für vereinbar
erachten durfte (BGH NJW 1994, 2149/2150). Daran fehlt es vorliegend für sämtliche den
erstinstanzlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge bzw. den
ungeklärten Verbleib von Leistungen in beträchtlicher Höhe. Auch der Umstand, dass
nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 5. aus dem Vermögen der
Schuldnerin bezahlt worden ist (dazu nachstehend 4.), entlastet den Beklagten zu 3.
nicht. Der im Kassenbuch dann unzutreffend als Ausgabe der Gesellschaft ausgewiesene
Betrag fehlt nämlich jedenfalls unstreitig im Kassenbestand der Schuldnerin, ohne dass
der Mittelabfluss in Höhe von 6.339,87 EUR geklärt wäre. Insoweit gilt hier nichts anderes
als für die anderen im Kassenbuch aufgeführten Beträge, für die ein plausibler
Verwendungsnachweis nicht erbracht worden ist.
4. Ein Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 5. in Höhe von 6.339,87
EUR aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO – der einzig in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage - besteht jedoch nicht.
Der Senat kann nämlich die auch für die Absichtsanfechtung erforderliche objektive
Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Beklagten zu 4. und zu 5. haben insoweit schon
in ihrer Klageerwiderung vom 19. Oktober 2004 behauptet, diesen Geldbetrag aus dem
Privatvermögen des Beklagten zu 4. erhalten zu haben. Der für Voraussetzungen des §
129 InsO darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat mit den von ihm benannten
Beweismitteln nicht zur Überzeugung des Senats belegen können, dass die
streitbefangene Zahlung an die Beklagte zu 5. aus dem Vermögen der Schuldnerin
geleistet worden ist. Der Senat verkennt nicht, dass den Tatsachen, dass erstens der
Betrag als Barauszahlung zugunsten der Beklagten zu 5. am 28. Mai 2001 in das
Kassenbuch der Schuldnerin aufgenommen worden ist und zweitens die Beklagte zu 5.
die Rechnung vom 6. März 2001 an die Schuldnerin adressiert hat, obwohl von
vornherein vereinbart gewesen sei, dass diese vom Beklagten zu 4. aus dessen
Privatvermögen gezahlt werden solle, grundsätzlich eine erhebliche Indizwirkung für die
behauptete Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin beigemessen werden könnte.
Im Streitfall war jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Kassenbuch der Schuldnerin
nicht zuverlässig Zeugnis über die Verwendung der unstreitig jedenfalls nicht mehr im
Kassenbestand vorhandenen Geldmittel abzulegen geeignet ist. So konnten etwa im
Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme die gleichfalls im
Kassenbuch ausgewiesenen Auszahlungen an den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu
3. nicht bestätigt werden. Über diese Unzuverlässigkeit des Kassenbuchs vermag allein
die Adressierung der Rechnung an die Schuldnerin nicht hinweg zu helfen. Auch der
Zahlungsbeleg der Beklagten zu 5. (Bl. 165 GA) ist nicht geeignet, die behauptete
Zahlung durch die Schuldnerin nachzuweisen. Auf dieser Quittung ist vermerkt, dass es
sich um eine Zahlung von „P., W.„ gehandelt habe. Dem Kläger ist zwar darin
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sich um eine Zahlung von „P., W.„ gehandelt habe. Dem Kläger ist zwar darin
beizupflichten, dass der fehlende Hinweis auf die Schuldnerin noch nicht zu beweisen
vermag, dass es sich tatsächlich um eine Zahlung aus dem Privatvermögen des
Beklagten zu 4. gehandelt hat; die Quittung ist jedoch auch kein Beleg für eine Zahlung
aus dem Vermögen der Schuldnerin. Weitere Beweismittel hat der Kläger nicht
angeboten. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 gemeint hat, der von
den Beklagten benannte Zeuge H. habe „den Vortrag des Klägers im Ergebnis
bestätigt", vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie der Kläger selbst zutreffend
ausführt, hat der Zeuge H. nämlich bekundet, dass die „Abrede bestanden (habe), dass
die Herren S. und B. sowie Herr P. die anfallenden Rechnungen der
Steuerberatungsgesellschaft persönlich aus ihrem Vermögen ausgleichen". Er hat ferner
angegeben, dass die Rechnungsbeträge auch tatsächlich durch die genannten Herren in
bar ausgeglichen worden seien. Dies mag im Hinblick gerade auf die Rechnungslegung
an die Schuldnerin und die sonst vom Kläger angeführten Indizien, wie das Landgericht
zutreffend ausführt, „keinen zwingenden Schluss auf eine Zahlung aus dem
Privatvermögen des Beklagten zu 4) zu(lassen)". Der dem Kläger obliegende Nachweis
der Gläubigerbenachteiligung, also einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die
Zahlung zugunsten der Beklagten zu 5. kann damit indes auch nicht geführt werden.
Ein Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 5. wegen
Insolvenzanfechtung scheidet daher aus. Auf die Berufung der Beklagten zu 5. war das
erstinstanzliche Urteil daher insoweit teilweise abzuändern.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die
Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 103.476,00 EUR
festgesetzt. Davon entfallen 23.004,66 EUR auf die Berufung des Klägers, 1.570,11 EUR
auf die Berufung der Beklagten zu 2., weitere 72.561,36 EUR auf die Berufung des
Beklagten zu 3. und auf die Berufung der Beklagten zu 5. schließlich 6.339,87 EUR.
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