Urteil des OLG Brandenburg vom 16.12.2009

OLG Brandenburg: ddr, gemeinsame zweckverfolgung, eltern, trennung, grundstück, güterstand, rechtskraft, umbau, teilhaber, erhaltung

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 15/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 741 BGB, § 742 BGB, § 749
Abs 1 BGB, § 1378 Abs 1 BGB
Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem
gemeinsamen Sparguthaben auf einem Konto eines Ehegatten;
Bruchteilsgemeinschaft nach Einzahlung der jeweils
überschüssigen Einkünfte von Eheleuten auf das Sparkonto
eines Ehegatten
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt
vom 16. Dezember 2009 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in
seinem Ausspruch betreffend den Zugewinnausgleich abgeändert und insoweit wie folgt
neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 9.848 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des
Scheidungsausspruchs zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragsgegners und der Antrag der Antragstellerin
werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 73 % und dem
Antragsgegner zu 27 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 102.691,25 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich sowie einen Ausgleichsanspruch nach
§ 40 FGB-DDR.
Die in den Jahren 1966/1969 geborenen Parteien haben am 10.6.1989 geheiratet. Sie
lebten bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im gesetzlichen
Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine
Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3. 10.1990 gemäß
Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Aus der Ehe ist im Jahr
1994 der Sohn A… hervorgegangen.
Kurz nach der Eheschließung wurde der Antragstellerin durch notariellen Vertrag vom
27.10.1989 von ihrem Großvater ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und
Nebengebäuden in Z…, …straße 11 übertragen. Die Antragstellerin lebte zum Zeitpunkt
der Grundstücksübertragung mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, bereits in dem
Haus. Später und bis zur Trennung der Parteien am 14.3.2005 diente das Haus als
Ehewohnung. In den Jahren 1992 bis 2003 erfolgten umfangreiche Sanierungs-, Umbau-
und Modernisierungsmaßnahmen, die überwiegend in Eigenleistung ausgeführt wurden.
Auf den am 27. 6.2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin sowie die
wechselseitigen Anträge der Parteien im Streit um die Vermögensauseinandersetzung
hat das Amtsgericht Sachverständigengutachten über den Wert des Hausgrundstücks
der Antragstellerin am Anfangs- und Endstichtag und zwei Personenkraftfahrzeuge des
Antragsgegners in Auftrag gegeben. Mit Urteil vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht die
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Antragsgegners in Auftrag gegeben. Mit Urteil vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht die
Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich
abgetrennt und ausgesetzt. Ferner hat es den Antragsgegner verurteilt, an die
Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 65.000 € zu zahlen. Im Übrigen
wurden die Zahlungsanträge beider Parteien abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner Berufung
eingelegt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend:
Er habe bereits 1989 und 1990 umfangreiche werterhöhende Umbauarbeiten an dem
Haus in Z… vorgenommen und auch finanziert. Unter Berücksichtigung des in dem
Notarvertrag vom 27.10.1989 zugrunde gelegten Grundstückswerts von 15.000 Mark der
DDR und des von dem erstinstanzlichen Sachverständigen für den 3.10.1990
festgestellten Sachwerts von 72.000 € gebühre ihm aufgrund seiner wertsteigernden
Leistungen ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR in Höhe der Hälfte des
Wertzuwachses (von rund 68.165 €), also rund 34.083 €.
Von den Sparguthaben bei der …bank habe er kurz nach der Trennung der Parteien im
Jahr 2005 ein Darlehen an seine Eltern in Höhe von 50.000 € zurückzahlen müssen.
Dieses sei den Parteien im Frühjahr 2003 zur Finanzierung vorgesehener Umbauarbeiten
und zur Vermeidung einer Darlehensaufnahme bei einer Bank gewährt worden.
Außerdem habe die Antragstellerin nach der Trennung keinen Kindesunterhalt gezahlt.
Unterhaltszahlungen seien von ihr erst im August 2006 aufgenommen worden. Von
einer Vermögensverschwendung könne deshalb entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht die Rede sein.
Der Antragsgegner beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (3 F 56/06)
abzuändern und
1. die Klage der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs
abzuweisen;
2. die Antragstellerin zu verurteilen,
a) an ihn als Ausgleich gem. § 40 FGB 34.082,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu
zahlen;
b) an ihn 3.608,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über
dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen.
Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie bestreitet das
tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners zu etwaigen Umbauarbeiten 1989/1990
sowie einer Darlehensgewährung und rügt Verspätung. Im Übrigen verteidigt sie die
angefochtene Entscheidung.
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien und die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil.
II.
Da das vorliegende Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, ist gemäß Artikel 111
Abs. 1 FGG-RG das bis dahin geltende Verfahrensrecht weiter anzuwenden.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Die
Antragstellerin kann von dem Antragsgegner einen Zugewinnausgleich nicht verlangen.
Dem Antragsgegner stehen dagegen gegen die Antragstellerin Ausgleichsforderungen
gemäß § 40 Abs. 1 FGB-DDR und § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von (7.200 € + 2.648 € =)
9.848 €
muss sich die Antragsstellerin auf eine gesonderte Geltendmachung verweisen lassen.
1.
Die Parteien haben vor dem 3. 10.1990 die Ehe miteinander geschlossen und somit bis
zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Vermögensgemeinschaft nach dem FGB-DDR gelebt. Da sie von ihrem Optionsrecht
nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, bestimmt sich
ihre güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung ab dem 3. 10.1990 nach den
Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4
19
20
21
22
23
24
Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4
Abs. 1 EGBGB). Für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts
erworbenen Vermögens der Ehegatten gelten die §§ 39 ff. FGB-DDR. Für
gemeinschaftliches Vermögen und dessen Auseinandersetzung nach § 39 FGB-DDR
(analog) folgt dies schon aus Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB. Aber auch Alleinvermögen
eines Ehegatten ist insoweit bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, und zwar
gegebenenfalls durch Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR; an
der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu BGH, FamRZ
1999, 1197). Von diesen rechtlichen Grundlagen ausgehend steht dem Antragsgegner
angemessener Ausgleich
40 Abs. 1 FGB-DDR
a)
Die Antragstellerin hat das Grundstück …straße 11 mit dem darauf aufstehenden
Einfamilienhaus nebst anderen baulichen Anlagen am 27.10.1989 und damit während
des Bestehens der am 10.6.1989 geschlossenen Ehe von ihrem Großvater erhalten.
Nach dem Wortlaut des notariellen Grundstücksüberlassungsvertrages sollte mit
Rücksicht auf die nahen Verwandtschaftsverhältnisse kein Entgelt gezahlt werden und
nur eine „Gegenleistung“ in Form von lebenslangen Nutzungsrechten an bestimmten
Wohnräumen, Nebengebäuden, Hühnerstall etc. erfolgen. Danach ist das
Hausgrundstück der Antragstellerin von ihrem Großvater als Geschenk zugewandt
worden, so dass es entgegen der in § 13 Abs. 1 FGB-DDR getroffenen Regelung nicht in
die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beider Eheleute fiel. Vielmehr ist die
Alleineigentümerin
geworden. Davon gehen im Ergebnis auch beide Parteien aus.
b)
Der Antragsgegner hat zur Vergrößerung bzw. Werterhaltung des Alleinvermögens der
Antragstellerin beigetragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann deshalb
ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners aus § 40 Abs. 1 FGB-DDR nicht verneint
werden. Als Stichtag ist der 3.10.1990 maßgebend (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999,
1197).
Nach dem schriftlichen Wertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T… vom
18.5.2009 ist davon auszugehen, dass sich das ursprüngliche Wohngebäude am
3.10.1990 in einem altersgerechten Zustand befunden hat und dass es in dem
Zeitraum von 1992 bis 2003 saniert, modernisiert, umgebaut und erweitert wurde. Dass
vom Antragsgegner - wie von ihm behauptet - bereits in den Jahren 1989/1990
umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten durchgeführt wurden, ist weder
hinreichend substanziiert dargetan noch belegt worden.
Allerdings hat die Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsgegner
tatsächlich an der Erhaltung ihres Immobilienvermögens mitgewirkt hat. Nach ihrem
eigenen schriftsätzlichen Vorbringen sowie den mündlichen Angaben im Rahmen ihrer
Anhörung durch den Senat wurden vom Antragsgegner bis zu dem für den Anspruch
nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR maßgebenden Stichtag 3.10.1990 Renovierungs- und
Tapezierungsarbeiten durchgeführt. Für die Materialien wurde das von den Eheleuten
durch vollschichtige Arbeit erzielte gemeinsame Einkommen eingesetzt. Nach den
Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ist auch sonst
„gemeinsames Geld ins Haus gesteckt“ worden. Schließlich wurde von den Eheleuten
eine neue Küche angeschafft. Das ist ebenfalls als weiterer Beitrag anzusehen, der der
Erhaltung des Vermögens der Antragstellerin diente.
c)
Der Senat bemisst den wegen seines Beitrags zur Werterhaltung des Alleinvermögens
der Antragstellerin berechtigten und auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruch des
Antragsgegners der Höhe nach mit 7.200 €.
Anders als der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist im Rahmen des Ausgleichsanspruchs
nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR nicht nur der in der Ehe erzielte (wertmäßig auf den
3.10.1990 begrenzte) Wertzuwachs auszugleichen. Der Anspruch orientiert sich vielmehr
am Wert des Alleinvermögens, zu dessen Werterhaltung der Ehegatte beigetragen hat.
Der Anteil, der dem Antragsgegner zuzusprechen ist, kann sich danach grundsätzlich bis
zur Hälfte des Alleinvermögens der Antragstellerin erstrecken, § 40 Abs. 2 S. 1 FGB-
DDR. Die Höhe des Ausgleichsbetrags steht, wie § 40 Abs. 2 FGB-DDR zeigt, im
richterlichen Ermessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1048), wobei auch die Tatsache
zu berücksichtigen ist, dass sich der rund 20 Jahre zurückliegende Wertsteigerungs- oder
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
zu berücksichtigen ist, dass sich der rund 20 Jahre zurückliegende Wertsteigerungs- oder
Erhaltungsbeitrag eines Ehegatten regelmäßig nicht mehr quantifizieren lässt (vgl.
hierzu OLG Dresden, FamRZ 2001, 761).
Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Eheschließung am 10.6.1989 und
dem Beitrittszeitpunkt nur rund 16 Monate lagen und die wesentlichen Sanierungs-,
Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an dem Wohngebäude erst in den Jahren 1992
bis 2003 erfolgten. Bis zum 3.10.1990 wurden nur einzelne Werterhaltungsmaßnahmen
durchgeführt. Gemeinsame Kinder, die von den Parteien betreut und versorgt werden
mussten, gab es bis dahin noch nicht. Der Senat schätzt daher auf der Grundlage des
Akteninhalts und des übereinstimmenden Parteivorbringens den Werterhaltungsbeitrag
des Antragsgegners auf 10 %.
Der Wert des Hausgrundstücks der Antragstellerin am Stichtag 3.10.1990, der für die
Ermittlungen der Höhe des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR maßgebend ist (vgl.
hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197), ist nach dem erstinstanzlich eingeholten
Wertgutachten vom 18.5.2009 zu bemessen. Der Senat folgt den schriftlichen
Ausführungen des Sachverständigen T…, gegen die beide Parteien in der
Berufungsinstanz keine Einwände vorgebracht haben. Der Wert des Hausgrundstücks …
straße 11 in Z… ist für den Bewertungsstichtag 3.10.1990 mit umgerechnet 72.000 €
ermittelt worden. 10 % hiervon ergeben einen Ausgleichsanspruch des Antragsgegners
7.200 €.
2.
§ 1378 Abs. 1 BGB
Zugewinnausgleichs
Gemäß § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt,
diesem die Hälfte als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das
Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.
Demzufolge ist für die Parteien zunächst das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB zum
Stichtag 3. 10.1990 und sodann das Endvermögen nach § 1375 BGB zum Stichtag 27.
6.2007 zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch nach §
40 FGB-DDR in das Anfangs- und Endvermögen der Parteien einzustellen ist (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 1999, 1197).
a)
Unter Berücksichtigung des Grundstückswerts und der Forderungen des Antragsgegners
Anfangsvermögen
Weiteres Vermögen ist im Anfangsvermögen nach dem unstreitigen Vortrag der
Parteien nicht in Ansatz zu bringen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die durch den Kaufkraftschwund des Geldes
eingetretene Wertsteigerung des Anfangsvermögens keinen echten Zugewinn i.S.d. §
1373 BGB darstellt, so dass dieses Anfangsvermögen zu indexieren ist. Ausgehend von
dem Basisjahr 2005 (= 100) ergibt sich ein durchschnittlicher Preisindex für 1990
(Anfangsvermögen) von 74,8 und ein solcher im Jahr 2006 (Endvermögen) von 101,6
(vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1376, Rn. 30 f.). Danach errechnet
sich für die Parteien folgendes indexiertes Anfangsvermögen:
b)
Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen festgestellten Grundstücks- und Pkw-
unstreitigen
beider Parteien am Stichtag 27.6.2006 wie folgt in Ansatz zu bringen:
aa) Antragstellerin
37
38
39
40
42
43
44
45
46
47
48
41
Abzüglich der Ausgleichsforderung des Antragsgegners beläuft sich das Endvermögen
147.396 €.
bb) Antragsgegner
Unterstreitig haben zum Endstichtag 27.6.2006 auf Seiten des Antragsgegners keine
Passiva bestanden. Unter Hinzurechnung der Ausgleichsforderung nach § 40 FGB-DDR
63.863 €.
cc)
Das führt zu einem Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin aus § 1378
Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von
2.648 €
3.
Sparguthaben bei der …bank
Zugewinnausgleichsbilanz führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Ihre
bestehende Forderung muss die Antragstellerin außerhalb der
Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung geltend machen. Über den
Zugewinnausgleich kann ein angemessener Interessenausgleich nicht herbeigeführt
werden.
a)
Es handelt sich in der Sache um fünf auf den Namen des Antragsgegners lautende
Sparkonten bei der …bank. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass diese
Sparkonten am Tag der Trennung der Parteien (14.3.2005) noch die im Jahresabschluss
vom 30.12.2004 genannten und nachstehend aufgeführten Beträge aufwiesen. Bis zum
Endstichtag am 27.6.2006 verringerten sich die Sparguthaben durch die von dem
Antragsgegner vorgenommenen Abhebungen wie folgt:
118.808 €
Die Antragstellerin hat sich in ihrer Stufenklage vom 13.2.2006, mit der sie zunächst
Auskunft verlangte, sowie in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2007 (Zahlungsantrag)
ausdrücklich darauf berufen, der Antragsgegner habe sich während des ehelichen
Zusammenlebens um die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten der Familie
gekümmert. Ferner heißt es in diesem Zusammenhang, „dass Ersparnisse
regelmäßig als Spareinlagen bei der …bank eingezahlt wurden“ bzw. „die Sparguthaben
auf den Konten bei der …bank wurden von den Eheleuten S… “.
Von diesem Tatsachenvortrag, den sich der Antragsgegner zu Eigen gemacht hat, ist für
die rechtliche Beurteilung der Forderung der Antragstellerin auszugehen. Hiernach steht
fest, dass bei der …bank gemeinsam Mittel angespart wurden, die dem Antragsgegner
nur formal als Kontoinhaber
49
50
51
52
nur formal als Kontoinhaber
Bestehens der Ehe berufstätig waren.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann in Bezug auf die Konten bei der …
bank im Verhältnis der Parteien zueinander nicht eine über den Zweck der
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehende
Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden. Ebenso wenig ist von dem Bestehen
einer Treuhandabrede, einem Auftragsverhältnis oder einer unbenannten Zuwendung
der Antragstellerin an den Antragsgegner auszugehen. Indizien für eine entsprechend zu
bewertende gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit der Parteien sind weder
vorgetragen noch nach den Umständen zu erkennen. Da die Konten allein auf den
Namen des Antragsgegners lauteten, hat auch keine dem „Oderkonto“ als
Gemeinschaftskonto der Ehegatten vergleichbare Lage bestanden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948) zur
stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein
Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine
Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der
Kontoforderung vereinbaren. Eine solche konkludente Vereinbarung ist dann
anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine
gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt. Dies ist z.B. zu bejahen,
wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden
zugute kommen sollen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1696). Diese Grundsätze kommen auch
im Streitfall zum Tragen. Die in der Zeit des langjährigen Zusammenlebens der Parteien
- von 10/1990 bis 3/2005 - angesparten DM - bzw. € - Guthaben sollten auf der
Grundlage des Vorberingens beider Parteien nicht allein dem Antragsgegner zugute
kommen mit der Folge, dass der Antragstellerin selbst im Wesentlichen keine Barmittel
verblieben. Es entspricht vor allem nicht der Lebenserfahrung und ist auch nicht
hinreichend substantiiert dargetan, dass die Antragstellerin von den aus den
gemeinsamen Arbeitseinkünften angesparten hohen Vermögensbeträgen nichts für sich
beanspruchen können, sondern dass das gesamte nicht verbrauchte Arbeitseinkommen
beider Parteien alleiniges Vermögen des Antragsgegners sein sollte. Bei der gegebenen
Sachlage ist davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner auf seinen Namen
gemeinsamen Ersparnisse
kommen sollten. Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt
einen konkreten Zweck zu verfolgen, der hier nicht aufgezeigt wurde, dient das
Angesparte nach der Lebenserfahrung besonderen Anschaffungen, der Vorsorge für den
Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch dazu, Nachkommen zu bedenken. Die
Gelder sollen im Ergebnis beiden Ehegatten zugute kommen, sei es zu ihrem eigenen
Nutzen oder zu Gunsten ihrer Erben. Aufgrund dieser Umstände geht der Senat davon
konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft
bank
begründet haben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2002, 1696; FamRZ
2000, 948).
Damit bestimmen sich insoweit die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB
nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel
anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels
alle
Sparguthaben
Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen
Ausschluss dieses Rechts hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst
auch heute noch
zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen,
soweit es am Stichtag 27.6.2006 noch - in Höhe von rund 17.106 € - vorhanden war bzw.
heute noch ist.
Soweit es den verbrauchten Teil der Sparguthaben betrifft, hat der Antragsgegner
unberechtigt Zugriff auf die gemeinschaftlichen Vermögenswerte in Höhe von rund
118.800 € genommen, die hälftig der Antragstellerin zugestanden haben. Insoweit hat
die Antragstellerin als Teilhaberin gemäß § 749 BGB einen Anspruch, der auf hälftige
Teilhabe am Gesamtvermögen zur Zeit der Trennung gerichtet ist. Durch seine
(abredewidrige) Abhebung in Höhe von rund 118.808 € hat der Antragsgegner mehr
erhalten, als ihm im Innenverhältnis - als Teilhaber gleicher Anteile - zugestanden hat
(vgl. BGH, FamRZ 2000, 948). Da Geldschulden keine Stückschulden sind, ist es auch
unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Antragsgegner den abgehobenen Betrag
zwischenzeitlich verbraucht hat. Er hat der Antragstellerin die Hälfte des abgehobenen
(und verbrauchten) Betrages auszukehren. Insoweit handelt es sich um einen
schuldrechtlichen Zahlungsanspruch
53
54
55
56
57
58
schuldrechtlichen Zahlungsanspruch
(vgl. hierzu auch OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1105). Nach Auffassung des Senats
einheitlich
behandelt
waren.
b)
Es bleibt die Frage, wie mit den schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen der
Antragstellerin gem. §§ 741, 742, 749 BGB in Höhe von (135.914 € : 2 =) 67.957 € in
dem vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren umzugehen ist. Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin kann sie im Hinblick auf die gemeinsam angesparten und
dem Antragsgegner nur formal zugeordneten Sparguthaben über den
Zugewinnausgleich keinen angemessenen Interessenausgleich herbeiführen. Denn
durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte sie selbst dann keinen Ausgleich
erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem
Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen des Antragsgegners gemäß
§ 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen
gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als
Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen, so dass
sich auf beiden Seiten im Ergebnis eine gleich hohe Endvermögensposition und damit
insoweit keine gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auszugleichende Differenz ergibt (vgl. in
diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2002, 1696).
c)
Konkret wären danach in die Zugewinnausgleichsbilanz unter Ziffer 2. b) noch folgende
Positionen einzustellen:
Aufseiten der Antragstellerin ergibt sich ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch gem.
§§ 741, 742, 749 BGB in Höhe von rund (135.914 € : 2 =) 67.957 € .
Dem steht auf Seiten des Antragsgegners eine entsprechend hohe Passivposition
gegenüber. Auf der anderen Seite ist sein Vermögen um das gesamte Sparguthaben
von 135.914 € zu erhöhen. Hinsichtlich der „verbrauchten“ Beträge von 118.808 € ist
eine Zurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB wegen illoyaler Vermögensminderungen
vorzunehmen. Der Antragsgegner hat nicht schlüssig die Verwendung der 118.808 €
vorgetragen. Sein erstmaliger Vortrag in der Berufungsinstanz zu einer
Darlehensaufnahme
1992 bis 2003 dauernden umfangreichen Umbaumaßnahmen an dem Haus der
keinen schlüssigen Sachvortrag
dass das im Frühjahr 2003 von seinen Eltern gewährte Darlehen von 50.000 € dazu
gedient habe, die von den Parteien vorgesehenen Umbauarbeiten an dem Haus zu
finanzieren. Eine Darlehensaufnahme bei der Bank habe vermieden werden sollen.
Angesichts eines Sparguthabens von 135.914 € am 30.12.2004 müssen im Jahr 2003
mindestens 100.000 € vorhanden gewesen sein. Es ist daher lebensfremd, dass die
Parteien überhaupt an einen (teuren) Bankkredit gedacht haben oder dass sie sich bei
den Eltern des Antragsgegners 50.000 € geliehen haben, wenn sie selbst über ein
höheres Sparguthaben bei der …bank verfügten. Zumindest hätte der Antragsgegner
hierzu nähere Einzelheiten konkret vortragen oder durch Kontoauszüge die
entsprechenden Überweisungen belegen können und müssen. Soweit der
Antragsgegner im Senatstermin behauptet hat, er habe die 50.000 € in bar von seinen
Eltern erhalten und auch in bar wieder zurückgezahlt, hätte er unschwer zumindest eine
entsprechende Geldabhebung seiner Eltern von ihrem Sparkonto bzw. seine eigene
Barabhebung von 50.000 € von seinen Sparkonten bei der …bank im Jahr 2005 zwecks
Rückzahlung an seine Eltern durch entsprechende Kontoauszüge belegen können. Daran
fehlt es. Ferner fehlen Aufstellungen und Rechnungen über die Zahlungen, für die der
Antragsgegner die 50.000 € im Jahr 2003 verwendet haben will. Insoweit kann es sich im
Wesentlichen nur um Materialeinkäufe gehandelt haben, da nach den Feststellungen des
Sachverständigen T… in seinem Wertgutachten vom 18.5.2009 die Umbau- und
Modernisierungsarbeiten ganz überwiegend in Eigenleistung ausgeführt wurden. Es fehlt
Darlehensgewährung (und –rückzahlung)
dem erforderlichen schlüssigen Sachvortrag des Antragsgegners unter Angabe
nachvollziehbarer und nachprüfbarer Einzeltatsachen.
Bringt man danach die (vollen) 135.914 € auf Seiten des Antragsgegners in Ansatz, so
ergibt sich unter Berücksichtigung der Passivposition (Forderung der Antragstellerin von
67.957 €) nur noch eine positive Endvermögensposition des Antragsgegners von 67.957
€. Dieser steht eine gleich hohe Position auf Seiten der Antragstellerin gegenüber,
59
60
€. Dieser steht eine gleich hohe Position auf Seiten der Antragstellerin gegenüber,
sodass sich aus den Sparguthaben bei der …bank keine gemäß § 1378 Abs. 1 BGB
auszugleichende Differenz zu Gunsten einer Partei ergibt.
Im Ergebnis muss sich die Antragstellerin folglich auf eine gesonderte Geltendmachung
ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsforderungen gegen den Antragsgegner verweisen
lassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1, 247 BGB, 91, 92 Abs. 1,
97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum