Urteil des OLG Brandenburg vom 02.07.2008

OLG Brandenburg: einstweilige verfügung, neues tatsächliches vorbringen, herbst, handelsregister, weizen, neugründung, frucht, form, kaufvertrag, entstehung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 66/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 531 Abs 2 Nr 1 ZPO
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 297/07 –, berichtigt durch Beschluss vom
2.7.2008, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind beide landwirtschaftliche Betriebe. Die Klägerin macht gegen die
Beklagte Ansprüche wegen der unberechtigten Aberntung von im Herbst 2006 mit
Winterweizen bestellten Feldern mit einer Gesamtgröße von 136,17 ha im Juni 2007
geltend.
Die Beklagte pachtete durch Landpachtvertrag vom 25.3.1994 (Bl. 253-269 d. A.) von
der T…, vertreten durch die B…, 461 ha landwirtschaftliche Flächen für die Zeit vom
1.10.1993 bis zum 30.9.2005, wobei sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr
verlängern sollte, wenn keine der Vertragsparteien zwei Jahre vor Vertragsende mitteilt,
dass sie das Pachtverhältnis nicht fortsetzen will.
Mit notariellem Vertrag vom 11.5.2004 (Bl. 13-19 d. A.) verkaufte die Beklagte an die A…
GmbH & Co. KG zum Zwecke der Ausgliederung des Ackerbaubetriebes Grundstücke
und Gebäude. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, an die A… GmbH & Co. KG
langfristige Pachtverträge mit der B… betreffend eine Gesamtfläche von 559 ha zu
übertragen. Unter dem 12.5.2004 unterzeichneten die Kaufvertragsparteien und die G…
GmbH eine privatschriftliche "Verabredung der Gebietsverteilung hinsichtlich der
Flächenbewirtschaftung" (Bl. 20 d. A.), in der angegeben war, welche Gebiete die
Beklagte einerseits und die G… GmbH und die A… GmbH & Co. KG andererseits
bewirtschaften sollten. Die vorgesehene Einteilung der Gebiete sollte die Grundlage für
die endgültige Verteilung der B…-Flächen und Eigentumsflächen, für den "Tauschvertrag
betr. Ackerflächen" sowie die Aufteilung der Pachtverträge, Unterpachtverträge,
Tauschverträge und ungeklärten Flächen sein.
Am 13.5.2004 unterzeichneten die Beklagte einerseits und die G… GmbH mehrere
Tauschvereinbarungen für 2004, durch die die Beklagte der G… GmbH Flächen im
Tausch zur Nutzung zur Verfügung stellte (Bl. 48-50 d. A.).
Die P… GmbH ließ am 21.3.2005 einen Spaltungsvertrag notariell beurkunden (URNr.
51/2005 des Notars … in B…, Bl. 89-98 d. A.). Danach sollte der von der P… GmbH
unterhaltene Pflanzenbaubetrieb mit allen Aktiven und Passiven zum Spaltungsstichtag
1.1.2005 auf eine neu gegründete S… GmbH übergehen. Diese Firma ist identisch mit
derjenigen der Klägerin. Die Spaltung schlug fehl, da das Registergericht im Jahre 2006
den Eintragungsantrag zurückwies.
Der Geschäftsführer der Klägerin pachtete im Namen der S… GmbH im Herbst 2005 von
der A… GmbH & Co. KG und der G… GmbH Flächen in einer Größe von 142,9575 ha. Die
Klägerin hat mit der Klageschrift entsprechende Unterpachtverträge (Bl. 25-31 d. A.)
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Klägerin hat mit der Klageschrift entsprechende Unterpachtverträge (Bl. 25-31 d. A.)
vorgelegt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin einen Unterpachtvertrag zwischen der S… GmbH
und der G… GmbH vom 1.10.2006 für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 30.9.2007
betreffend die hier streitgegenständlichen Flächen mit einer Größe von 136,17 ha
nachgereicht (Bl. 932-939 d. A.).
Im Herbst 2006 wurden Flurstücke in den Schlägen … …. …. in einer Größe von 136,17
ha bestellt (Liste Bl. 6-10 d. A.). Durch wen dies geschah, ist streitig.
Um das wirtschaftliche Ziel des Spaltungsvertrages vom 21.3.2005 zu realisieren,
errichteten die Gesellschafter der P… GmbH am 7.12.2006 als Bargründung die am
23.1.2007 in das Handelsregister eingetragene Klägerin, die ebenfalls unter S… GmbH
firmiert. Des Weiteren wurde ein notarieller Spaltungsvertrag vom 11.1.2007 (Bl. 99-106
d. A.) abgeschlossen, durch den die P… GmbH ihren Pflanzenbaubetrieb mit allen
dazugehörenden Vermögensgegenständen einschließlich Verträgen und Forderungen
zum Stichtag 1.1.2007 auf die neu gründete Klägerin übertrug. Dazu gehörte u. a. das
Eigentum an Grundstücken, gemäß Ziffer 2.2.7 des Vertrages Pachtverträge von ca. 456
ha "gemäß Aufstellung Anlage" sowie gemäß Ziffer 2.2.8 des Vertrages die dem
Pflanzenbetrieb zuzuordnenden Vertragsverhältnisse und Forderungen.
Die Übernahme von Teilen des Vermögens der P… GmbH durch die Klägerin wurde am
29.8.2007 ins Handelsregister eingetragen (Bl. 46-47 d. A.).
Die Beklagte erhob im März 2005 Klage auf Herausgabe von Flächen gegen die A…
GmbH & Co. KG (AG Fürstenwalde 29 Lw 5/05 = 5 U (Lw) 182/06, Bl. 52-62 und Bl. 273-
282 d. A.) und die G… GmbH (AG Fürstenwalde 29 Lw 6/05 = 5 Z (Lw) 183/06, Bl. 63-78
d. A.). In diesen Verfahren sind in zweiter Instanz rechtskräftig gewordene
Herausgabeurteile des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 19.2.2009 ergangen. Die A… GmbH & Co. KG und die G…
GmbH sind darin verurteilt worden, im einzelnen bezeichnete Flächen an die Beklagte
herauszugeben. Gleichzeitig wurde die Beklagte ihrerseits verurteilt, Flächen an die
beiden vorgenannten Gesellschaften herauszugeben. Dabei sind jedenfalls teilweise
Flächen betroffen, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Der
Landwirtschaftssenat hat zur Begründung ausgeführt, die dortigen Parteien hätten
hinsichtlich der streitbefangenen Flächen am 13.5.2004 eine unbefristete
Pflugtauschvereinbarung geschlossen, wonach landwirtschaftliche Flächen wechselseitig
überlassen worden seien. Diese Vereinbarung habe die hiesige Beklagte mit
Klageerhebung gekündigt. Die Kündigung sei zum 1. Juni 2008 ausgesprochen und nicht
vor dem 1.7.2008 wirksam geworden.
Die Beklagte erntete vom 22.6.-26.6.2007 den Winterweizen auf den im Herbst 2006
bestellten Schlägen mit einer Größe von insgesamt 136,17 ha ab.
Die A… GmbH & Co. KG erwirkte wegen Erntearbeiten der Beklagten beim Landgericht
Frankfurt (Oder) eine einstweilige Verfügung (Az.: 31 O 22/07, Bl. 147-167 d. A.), mit der
es der Beklagten untersagt wurde, bestimmte Flächen zu betreten, zu befahren,
insbesondere abzuernten. Die Beklagte erwirkte gegen die A… GmbH & Co. KG ebenfalls
eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Oder) (Az 14 O 313/07, Bl. 168-
176 d. A. = 5 U 162/07), mit der der A… GmbH & Co. KG ihrerseits untersagt wurde,
bestimmte Flächen zu betreten, zu befahren, darauf Drescharbeiten auszuführen und
diese abzuernten.
Die Klägerin hat gemeint, aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.1.2007
ergebe sich, dass etwaige Schadensersatzansprüche der P… GmbH wegen des
Verlustes des streitgegenständlichen Feldinventars entsprechend dem Spaltungsplan
auf die Klägerin übergegangen seien. Ihr stünden die Rechte aus den
Unterpachtverträgen zu, die die aus der gescheiterten Abspaltung hervorgegangene S…
GmbH mit der A… GmbH & Co. KG und der G… GmbH abgeschlossen habe. Wegen der
Aberntung der Schläge habe ihr die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten
Betrag als entgangenen Gewinn zu zahlen.
Im Vorjahr habe sie in vergleichbaren Schlägen 85 dt/ha Winterweizen geerntet. Da die
Schädigung vier bis fünf Wochen vor dessen Erntereife erfolgt sei, sei ein Abschlag von
10 % vorzunehmen. Auszugehen sei daher von einer Erntemenge von 77dt/ha. Diesen
Weizen hätte sie laut Angebot der B… GmbH vom 30. August 2007 zu einem Preis von
25,-- €/dt verkaufen können. Erspart habe sie die variablen Kosten für den Mähdrusch,
Abtransport und die Trocknung. Lohnkosten habe sie nicht eingespart, da ihre
Arbeitskräfte fest angestellt seien und nicht hätten anderweitig eingesetzt werden
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Arbeitskräfte fest angestellt seien und nicht hätten anderweitig eingesetzt werden
können.
Es bestehe daher ein Erlösausfall von 1.876,65 €/ha, der Schaden unter
Berücksichtigung ersparter Aufwendungen betrage 1.848,63 €/ha. Hinzu komme der
Strohausfall mit einem Nährstoffwert von 28,02 €/ha.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 255.543,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 18. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklage hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin könne nicht Inhaberin der geltend gemachten
Ansprüche sein. Mit dem Vertrag vom 11.1.2007 seien keine Schadensersatzansprüche
der P… GmbH auf die Klägerin übertragen worden. Selbst wenn jedoch
Schadensersatzansprüche an die Klägerin übertragen worden wären, sei nicht
ersichtlich, dass diese Ansprüche der P… GmbH zugestanden hätten. Denn ausweislich
der Unterpachtverträge sei nicht diese Gesellschaft, sondern die nicht zur Existenz
gelangte S… GmbH Pächterin gewesen.
Der Kaufvertrag vom 11.5.2004 sei mangels erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung,
der Gebietsverteilungsplan vom 12.5.2004 wegen fehlender notarieller Beurkundung
unwirksam.
Nicht die Klägerin, sondern sie, die Beklagte, sei berechtigt, die Flächen aus dem
Kaufvertrag und der Gebietsverteilung zu nutzen. Die Klägerin könne keine Rechte aus
der Gebietsumverteilung herleiten, da es sich hierbei um befristete Tauschverträge
gehandelt habe. Bei der Gebietsverteilung seien außerdem - unstreitig - zwei
Berechtigte genannt, wobei es unklar sei, welche Gebiete und welche Schläge der
Klägerin zugeordnet sein sollten. Jedenfalls könne die Klägerin allein keine Rechte daraus
herleiten. Auf die Gebietsverteilung könne sich die Klägerin auch deshalb nicht stützen,
da der Kaufvertrag Geschäftsgrundlage der Gebietsverteilung gewesen sei. Auch
deshalb könnten die Verpächterinnen der Klägerin hieraus keine Rechte herleiten. Im
Übrigen habe die B… der Übertragung der Pachtflächen auf die Klägerin widersprochen.
Eine positive Bescheidung wäre aber für die Gebietsverteilung notwendige
Voraussetzung gewesen.
Im Übrigen habe nicht nur die Klägerin, sondern auch die A… GmbH & Co. KG gegen die
Beklagte Schadensersatzklage wegen entgangenen Gewinns infolge von Erntearbeiten
der Beklagten vom 22.6.-26.6.2007 erhoben (LG Frankfurt (Oder), 32 O 62/07, Bl. 301-
306 d. A.).
Die Klägerin könne keinerlei Besitzrechte aus den Pacht- und Unterpachtverträgen
herleiten, die sie mit der Klageschrift vorgelegt habe. Die dort aufgeführten Flurstücke
seien nicht identisch mit den Flächen, von denen die Klägerin in der Klageschrift
vorgetragen habe, dass die Beklagte sie abgeerntet habe.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin
abgewiesen. Die Klägerin sei erst mit der am 23.1.2007 erfolgten Eintragung in das
Handelsregister entstanden. Deshalb könne sie Ansprüche aus den am 1.10.2005
geschlossenen Pachtverträgen nicht geltend machen. Sie habe im Jahre 2005 weder als
Vor-GmbH noch als Vorgesellschaft existiert.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 28.5.2008, hat die Klägerin durch bei Gericht am
5.6.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 27.8.2008
eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf
ihren am 15.7.2008 eingegangenen Antrag bis zum 28.8.2008 verlängert worden war.
Die Klägerin behauptet, die P… GmbH habe seit Frühjahr 2005 den jetzigen Betrieb der
Klägerin als eigenständigen Betriebsteil geführt. Sie meint, das Landgericht habe
feststellen müssen, wer aus den Vertragsabschlüssen vom Oktober 2005
Nutzungsberechtigter der Ackerflächen geworden sei. Mangels Entstehung der S…
GmbH als Folge der Abspaltung zur Neugründung vom 21.3.2005 seien alle für diese
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen der P… GmbH zuzurechnen. Diese sei
Pächterin der im Namen der S… GmbH im Oktober 2005 geschlossenen
Unterpachtverträge geworden.
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Die durch die Unterpachtverträge erlangten Ackerflächen sowie die im Spaltungsvertrag
der P… GmbH zugewiesenen Ackerflächen habe der Geschäftsführer der Klägerin zur
Förderung beim zuständigen Landwirtschaftsamt angemeldet. Er habe unter dem
Namen S… GmbH die Bestellung der angemeldeten Ackerflächen in den
Landwirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 betrieben. Die Ackerflächen, die
Gegenstand der Unterpachtverträge mit der G… GmbH und der A… GmbH & Co. KG
gewesen seien, seien mit Winterweizen bestellt und von der Beklagten in der Zeit vom
22.6.-26.6.2007 abgeerntet worden.
Die P… GmbH habe im Herbst 2006 aufgrund der im Herbst 2005 mit der A… GmbH &
Co. KG sowie der G… GmbH geschlossenen Pachtverträge die Flächen mit einer
Gesamtgröße von 142,9575 mit Winterweizen bestellt. Mit der Bestellung der Äcker habe
die P… GmbH das Feldinventar als Vermögenswert erlangt. Es habe auf die Klägerin
übertragen werden sollen. Bevor diese Übertragung durch Eintragung der Spaltung
wirksam geworden sei, habe die Beklagte von dem Feldinventar auf 142,9575 ha 136,17
ha abgeerntet. Durch das Abernten habe die P… GmbH einen Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte erlangt. Dieser sei eine Forderung, die nach dem Spaltungsplan
entweder als Surrogat für den aktivierten Vermögensgegenstand Feldinventar auf die
Klägerin übergegangen sei oder als Forderung, die dem Pflanzenbaubetrieb zuzuordnen
sei.
Die Klägerin behauptet, zwar habe die A… GmbH & Co. KG eine einstweilige Verfügung
wegen der Aberntung von Flächen im Sommer 2007 erwirkt. Diese Gesellschaft sei in
2006 und 2007 neben ihrer Unterpächterin Besitzerin der Flächen gewesen, die 2007 mit
Weizen bestellt gewesen seien. Die P… GmbH habe weder über die erforderliche Technik
noch die erforderlichen Arbeitnehmer verfügt, um Feldbestellungsarbeiten durchführen
zu können. Diese Arbeiten seien von der A… GmbH & Co. KG durchgeführt worden. Auch
die mittelbare Besitzerin übe die Sachherrschaft aus. Die Beklagte habe nicht
vorgetragen, welche Flächen sowohl in der Klageschrift im hiesigen Verfahren als auch
im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung der A… GmbH & Co. KG enthalten
gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.5.2008 - 12 O 297/07 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 255.543,43 € nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil im Ergebnis für richtig.
Sie meint, von der S… GmbH begründete Rechte und Pflichten könnten nur durch
einzelne Übertragungsverträge auf die Klägerin oder die P… GmbH übergehen.
Derartige Übertragungsverträge habe die Klägerin weder vorgetragen noch vorgelegt.
Da die P… GmbH Rechte aus den Unterpachtverträgen nicht erlangt habe, habe sie sie
auch nicht auf die Klägerin übertragen können.
Im Übrigen sei dem Antrag auf Eintragung der Aufspaltung zur Neugründung vom
21.3.2005 der Sachgründungsbericht, die Bescheinigung der
Steuerberatungsgesellschaft zu den eingebrachten Vermögensteilen und die Anlage zu
456 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht beigefügt gewesen. Den
Handelsregisterakten sei deshalb nicht zu entnehmen, welche Vermögenswerte an die
Nachfolgegesellschaft übergehen sollten.
Die A… GmbH & Co. KG habe die Minderung des nach dem Grundstückskaufvertrag
vom 11.5.2004 zu zahlenden Kaufpreises geltend gemacht. Sie habe deshalb die hier in
Streit stehenden Flächen zu einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag herauszugeben
gehabt, so dass sie nicht berechtigt gewesen sei, der S… GmbH die
streitgegenständlichen Flächen zu verpachten und ihr damit ein Nutzungsrecht zu
verschaffen.
Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen, dass sie die streitgegenständlichen
Flächen bewirtschaftet habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die A… GmbH &
Co. KG die streitgegenständlichen Flächen bestellt habe. Dies ergebe sich aus dem von
dieser gegen die Beklagte eingeleiteten Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen
der streitgegenständlichen Erntearbeiten (LG Frankfurt (Oder) 11 O 260/06, Bl. 605-651).
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der streitgegenständlichen Erntearbeiten (LG Frankfurt (Oder) 11 O 260/06, Bl. 605-651).
Auch die Klägerin habe in einem im Jahre 2008 gegen sie, die Beklagte, geführten
Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgetragen, sie befinde sich erst seit dem
1.10.2007 im rechtmäßigen Besitz der Flächen, vorher seien diese der A… GmbH & Co.
KG überlassen und von dieser mit Weizen bestellt (Bl. 747 ff., 766 d. A.).
Die Beklagte könne dem Klageanspruch im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht
entgegenhalten, weil die Klägerin im Zusammenwirken mit der A… GmbH & Co. KG in
ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife.
Der Senat hat die Akten 5 U (Lw) 182/06, 5 U (Lw) 183/06 des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts sowie die Akten 11 O 260/06, 31 O 22/07 sowie 17 O 159/08 des
Landgerichts Frankfurt (Oder) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen
gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Ansprüche ergeben sich weder aus einer Verletzung des Eigentums der Klägerin noch
aus einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823
Abs. 1 BGB.
Dass die Klägerin mit Aberntung der Felder gemäß § 957 BGB Eigentümerin der Ernte
geworden ist, steht nicht fest. Dass die Felder, wegen deren Aberntung sie Ansprüche
geltend macht, in ihren Gewerbebetrieb eingegliedert waren und die Aberntung durch die
Beklagte deshalb einen zum Schaden führenden Eingriff in ihren eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte, kann ebenso wenig angenommen werden.
Aus diesem Grunde scheiden auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB aus. Denn
selbst wenn die Beklagte sich durch die Aberntung der Felder ungerechtfertigt bereichert
hat, kann doch nicht festgestellt werden, dass dies auf Kosten der Klägerin geschehen
ist.
Dabei kann die Frage offenbleiben, ob bei einer gescheiterten Spaltung zur
Neugründung die für den nicht zur Entstehung gelangten neuen Rechtsträger
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als für den übertragenden Rechtsträger begründet
anzusehen sind oder nicht. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass
von der nicht zur Entstehung gelangten S… GmbH geschlossene Pachtverträge für die
P… GmbH gelten sollten, ist nicht erkennbar, dass daraus resultierende
Fruchtziehungsrechte und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von
Eigentum an den Früchten auf die Klägerin übergegangen sind.
a) Die Klägerin hat zunächst nicht hinreichend dargelegt, dass sie Pächterin der
streitgegenständlichen Flächen geworden ist. Sie hat in der Klageschrift die einzelnen
Flächen bezeichnet, die die Beklagte abgeerntet hat, in der Anlage zur Klageschrift
jedoch ausschließlich Unterpachtverträge vorgelegt hat, die diese Flächen nicht einmal
teilweise zum Gegenstand haben. Dies hat die Beklagte bereits mit erstinstanzlichem
Schriftsatz vom 5.5.2008 und erneut mit der Berufungserwiderung vom 1.12.2008
beanstandet, ohne dass die Klägerin hierauf durch Richtigstellung oder Ergänzung ihres
Vorbringens reagiert hat.
Soweit die Klägerin vier Tage vor dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht auf einen Hinweis des Senates einen am 1.10.2006 zwischen der
"alten" S… GmbH und der G… GmbH abgeschlossenen Unterpachtvertrag vorgelegt
hat, der die in der Klageschrift bezeichneten, von der Beklagten abgeernteten Flächen
zum Gegenstand hat, ist dies ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der
Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Das Vorbringen ist auch nicht
gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zwar hat das Landgericht die
Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil nicht darauf gestützt, dass die mit der
Klageschrift vorgelegten Pachtverträge vom 1.10.2005 nicht die von der Beklagten
abgeernteten Flächen betreffen. Jedoch genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2
Nr. 1 ZPO nicht, dass allein das Urteil des Landgerichts ergibt, inwieweit ein
Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der
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Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der
Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die
Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch
beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen
in das Berufungsverfahren verlagert. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Erstinstanzlich stritten die Parteien immer darum, inwiefern die Klägerin Rechte aus von
der "alten" S… GmbH abgeschlossenen Pachtverträgen herleiten kann oder nicht. Dabei
hat die Beklagte verschiedene Verteidigungsmittel gegen die Klage vorgebracht,
jedenfalls aber im Kern die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung
beanstandet, sie könne aus den Unterpachtverträgen aus dem Jahre 2005 keine Rechte
herleiten. Angesichts der ausdrücklichen, vor dem Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung in erster Instanz vorgebrachten Rüge, die von der Klägerin vorgelegten
Unterpachtverträge hätten die von der Beklagten abgeernteten Flächen nicht zum
Gegenstand, musste das Landgericht das Landgericht nicht darauf hinweisen, dass die
Klägerin mit ihrem Klagevorbringen schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben
konnte.
b) Selbst wenn man jedoch die Klägerin mit ihrem Vorbringen zulassen wollte, dass sie
ihre Berechtigung zur Fruchtziehung und den Besitz an den streitgegenständlichen
Flächen nunmehr aus dem Vertrag vom 1.10.2006 herleite, müsste der Klage der Erfolg
versagt bleiben.
Denn die Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die in diesem Vertrag
enthaltene Gestattung der Fruchtziehung als für sie geschehen zu gelten hat und dass
sie Inhaberin von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von
Eigentumsrechten an der Frucht sein sollte. Die P… GmbH hat ihr entsprechende
derartige Schadensersatzansprüche - deren Bestehen unterstellt - nicht durch den
Spaltungs- und Übernahmevertrag übertragen.
Bei der Spaltung zur Aufnahme muss der Spaltungsvertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9
UmwG die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens enthalten. Da durch die Spaltung keine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt, müssen die übergehenden Gegenstände wie bei der Einzelrechtsübertragung
den Anforderungen der Bestimmtheit und der Bestimmbarkeit genügen. Aus dem
Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 11.1.2007 ergibt sich nicht, dass die Klägerin
Inhaberin von etwaigen Ansprüchen wegen der Aberntung der Felder durch die Beklagten
geworden wäre. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind dort nicht
ausdrücklich genannt. Sie lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung bestimmen.
Der Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrages erfolgte am 11.1.2007, damit
vor der Aberntung der Felder Ende Juni 2007. Die P… GmbH konnte deshalb am
11.1.2007 allenfalls regeln, dass die Klägerin in ihre Rechtsposition als Unterpächterin
und als zukünftige Eigentümerin der Früchte einrücken sollte. Dass dies geschehen
wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dem Vertrag wird entgegen dem
Vortrag der Klägerin keine ausdrückliche Regelung zum Feldinventar getroffen.
Insbesondere kann die Frucht auf dem Halm nicht unter den in Ziffer II. 2.2.6
verwendeten Begriff der Vorräte subsumiert werden. Die Anlage zum Spaltungs- und
Übernahmevertrag, aus der sich die in II. Ziffer 2.2.7 in Bezug genommene Aufstellung
von etwa 456 ha übergehender Pachtfläche ergeben soll, hat die Klägerin nicht
vorgelegt. Damit ist dem Senat eine Feststellung, dass der Pachtvertrag zwischen der
"alten" S… GmbH und der G… GmbH vom 1.10.2006 in der Aufstellung genannt worden
und auf die Klägerin übergegangen ist, nicht möglich.
Ob es eine solche Aufstellung von Pachtflächen überhaupt gegeben hat, erscheint im
Übrigen zweifelhaft. Der Spaltungsvertrag vom 21.3.2005 enthielt in II. Ziffer 2.2.7 eine
mit der entsprechenden Regelung im Spaltungsvertrag vom 11.1.2007 identische
Regelung; auch dort wurde auf eine Anlage Bezug genommen, aus der "Pachtverträge
von etwa 456 ha LN" ersichtlich sein sollten. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag
der Beklagten im Schriftsatz vom 25.5.2010 ist aber bei der Anmeldung der "alten" S…
GmbH zum Handelsregister diese Anlage nicht vorgelegt worden.
Da somit nicht festgestellt werden kann, dass ein die von der Beklagten abgeernteten
Flächen betreffender Unterpachtvertrag auf die Klägerin übergehen sollte, kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass gemäß II. Ziffer 2.2.8 des Spaltungs- und
Übernahmevertrages zukünftige Schadensersatzansprüche der P… GmbH gegen Dritte
wegen Verlustes der Ernte auf die Klägerin übergehen sollten. Denn in der genannten
Vertragsklausel ist nur ganz allgemein von den dem Pflanzenbaubetriebe
zuzuordnenden Vertragsverhältnissen und Forderungen die Rede, ohne dass sich
Anknüpfungspunkt für eine hinreichend genaue Bestimmung der streitgegenständlichen
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Anknüpfungspunkt für eine hinreichend genaue Bestimmung der streitgegenständlichen
Forderung ableiten ließen.
Im Übrigen hätte ein Übergang von Schadensersatzansprüchen als Surrogat für
verlorenes Feldinventar auf die Klägerin ausdrücklich angeordnet werden müssen. Dies
ist unterblieben.
c) Selbst wenn die in II. Ziffer 2.2.7 des Spaltungs- und Übernahmevertrages genannte
Anlage existieren und den Unterpachtvertrag vom 1.10.2006 nennen sollte, und selbst
wenn von einem Übergang von Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von
Feldinventar auf die Klägerin auszugehen ist, würde dies für sich allein noch nicht dazu
führen, dass mit dem Wirksamwerden der Spaltung Schadensersatzansprüche der P…
GmbH wegen der Aberntung der Felder durch die Beklagte auf die Klägerin
übergegangen sind.
Denn derartige Schadensersatzansprüche – sei es wegen Verletzung des Eigentums
oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin
- setzen einen Eigentumserwerb der P… GmbH an der von der Beklagten abgeernteten
Frucht voraus. Die für diesen Eigentumserwerb neben einer Gestattung der
Fruchtziehung durch die G… GmbH erforderliche Einräumung des Besitzes durch die
Verpächterin – sei es gegenüber der P… GmbH oder der Klägerin - kann jedoch nicht
festgestellt werden.
Es fehlt zunächst an einem für die Annahme der §§ 956, 957 BGB erforderlichen
Voraussetzungen ausreichendem Vortrag der Klägerin dazu, ob, wann, durch welche
Person und in welcher Form die G… GmbH als Verpächterin ihrer Pächterin den Besitz
eingeräumt haben soll.
Zwar enthält die Behauptung der Klägerin, die Felder seien bestellt worden, konkludent
auch die Behauptung, derjenige, der die Felder bestellt hat, habe hieran auch den Besitz
ergriffen . Dass eine derartige Besitzergreifung stattgefunden hat, besagt aber bereits
nicht, dass demjenigen, der durch Bestellung den Besitz ergriffen hat, der Besitz von
dem überlassen worden ist, der die Fruchtziehung gestattet hat.
Im Übrigen weist der Vortrag der Klägerin zu einer solchen Besitzergreifung in sich
Widersprüche auf. Nach dem Vortrag in der Klageschrift will die Klägerin, obwohl erst im
Dezember 2006 gegründet, bereits im Herbst 2006 die streitgegenständlichen Flächen
mit Winterweizen bestellt, also schon zu diesem Zeitpunkt selbst den Besitz an den
Feldern ergriffen haben. Nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung soll dagegen
die "unter dem Namen" der "alten" S… GmbH agierende P… GmbH durch die Bestellung
der Äcker den Vermögenswert "Feldinventar" erlangt haben. Dass die mit der Bestellung
einhergehende Besitzergreifung somit durch Personen erfolgt sei, deren Handeln
letztlich der P… GmbH zuzurechnen sein solle, lässt sich aber mit dem späteren Vortrag
der Klägerin nicht in Übereinstimmung bringen, die P… GmbH sei zu einer Feldbestellung
– und konsequenterweise damit auch zu einer Besitzergreifung in der behaupteten Form
mangels ausreichenden Personals gar nicht in der Lage gewesen.
Unvereinbar mit den aufgezeigten Versionen ist endlich der Vortrag der Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 16.6.2009, die A… GmbH & Co. KG "als Verpächterin" sei 2006 und
2007 neben der "alten" S… GmbH Besitzerin der Flächen gewesen, die in 2007 mit
Weizen bestellt waren. Denn die A… GmbH & Co. KG hatte weder mit der Klägerin noch
mit der „alten“ S… GmbH noch mit der P… GmbH bezogen auf die
streitgegenständlichen Flächen einen Unterpachtvertrag geschlossen. Nach dem
neuesten Vortrag der Klägerin war dies allein die G… GmbH, die als Unterverpächterin
tätig geworden ist.
Der weitere Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, auch der mittelbare Besitzer
habe einen Anspruch auf Unterlassung von Besitzstörungen, soll offenbar dahingehend
verstanden werden, weder sie noch die "alte" S… GmbH oder die P… GmbH hätten
unmittelbaren Besitz an den Feldern gehabt, unmittelbare Besitzerin sei vielmehr die
A… GmbH & Co. KG gewesen. Dann fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, aufgrund welchen
wann begründeten Vertragsverhältnisses die A… GmbH & Co. KG der Klägerin bzw. der
P… GmbH den Besitz hätte vermitteln sollen.
Bei einem derart widersprüchlichen Vortrag kann nicht festgestellt werden, dass die
Klägerin bzw. die P… GmbH jemals Besitz an den von der Beklagten abgeernteten
Feldern erlangt hätte.
Darauf, dass auch die A… GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Aberntung einzelner
hier auch streitgegenständlicher Flächen geltend gemacht haben soll, wie die Beklagte
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hier auch streitgegenständlicher Flächen geltend gemacht haben soll, wie die Beklagte
geltend macht, kommt es deshalb nicht an.
Damit scheiden alle denkbaren Schadens- bzw. Wertersatzansprüche der Klägerin gegen
die Beklagte aus.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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