Urteil des OLG Brandenburg vom 14.03.2017

OLG Brandenburg: grobe fahrlässigkeit, entschädigung, sachverständiger, anhörung, link, sammlung, quelle, klimaanlage, erhaltung, bach

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 W 48/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 ZuSEG
Sachverständiger: Entschädigung bei Unverwertbarkeit eines
Gutachtens
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Potsdam wird die
dem Sachverständigen Z. zustehende Entschädigung für das von ihm erstellte
Gutachten sowie das von ihm erstellte Ergänzungsgutachten auf insgesamt 1.501,55 €
festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Potsdam dem Sachverständigen
Z. für das von ihm erstellte Gutachten und das weitere erstellte Ergänzungsgutachten
eine Entschädigung versagt und zur Begründung ausgeführt, das von dem
Sachverständigen Z. erstellte Gutachten weise von diesem zu vertretene Mängel auf,
die das Gutachten unverwertbar machten. Der Sachverständige Z. hat, nachdem das
Landgericht mit Schreiben vom 5. April 2006 die an ihn bereits ausgekehrte
Gutachtervergütung von insgesamt 1501,55 € zurückgefordert hatte, mit Schreiben vom
25.4.2006 Widerspruch eingelegt, den er in seinem Schreiben vom 18.9.2006
ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat.
Auf das Beschwerdeverfahren finden gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des ZSEG
Anwendung, da der Sachverständige Z. vor Inkrafttreten der Vorschriften des JVEG
beauftragt worden ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG kann der gerichtliche Sachverständige gegen die richterliche
Festsetzung die Beschwerde einlegen, die gemäß Satz 3 dieser Vorschrift nicht an eine
Frist gebunden ist.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen Z. hat auch
in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat dem Sachverständigen Z. zu Unrecht eine Entschädigung gemäß §
3 ZSEG versagt.
Nach dem Gesetz besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung.
Ausnahmsweise jedoch verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch,
wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit
bewusst oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat (Meier/Höfer/Bach, ZSEG, 20.
Aufl., § 3, Rn. 12.2). In allen Fällen dagegen, in denen ein Sachverständiger die
Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch eine einfache Fahrlässigkeit verursacht
hat, sieht die Rechtsprechung es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zur
Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für notwendig an, diesem
seinen Entschädigungsanspruch zu erhalten (BGH NJW 1976, 1154, 1155; OLG Koblenz
FamRZ 2001, 114; KG Berlin FamRZ 1999, 1516).
Anders als in den Fällen, in denen ein Sachverständiger aus Gründen, die er grob
fahrlässig herbeigeführt hat, erfolgreich abgelehnt wird, und dies in aller Regel zur
Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt, war hier das Gutachten des
Sachverständigen Z., welches er auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des
Landgerichts Potsdam vom 16.4.2003 erstattet hat, nicht per se unverwertbar. Vielmehr
hat der Sachverständige in seinem Gutachten das Beweisthema, also die von dem
Beklagte behauptete mangelhafte Werkleistung auf der Grundlage seiner im Ortstermin
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Beklagte behauptete mangelhafte Werkleistung auf der Grundlage seiner im Ortstermin
gemachten Feststellungen bestätigt. Er hat, soweit dies für ihn ohne Öffnung der
verfliesten Wände feststellbar war, eine mangelhafte Abdichtung der Abluftkanäle
anhand der Temperaturen und der Luftfeuchtigkeit festgestellt. Er hat auch
Ausführungen zum Sollzustand und zu den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten
gemacht.
Dass auch das Landgericht dieses Gutachten als verwertbar angesehen hat, folgt bereits
aus dem Umstand, dass es dem Sachverständigen aufgegeben hat, sein Gutachten
unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägervertreters zu ergänzen. Darüber
hinaus hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 26. August 2003, mit dem es der
als Gegenvorstellung angesehenen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen hat, selbst
ausgeführt, dass Gericht vermöge eine grundsätzliche Ungeeignetheit des
Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage nicht festzustellen. In seinem
ergänzenden Gutachten hat der Sachverständige die Frage der Mangelhaftigkeit der von
dem Kläger erstellten Klimaanlage vertieft und dies in seiner persönlichen Anhörung am
30.3.2004 ergänzend erläutert.
Selbst wenn das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen Z. für nicht
ausreichend erachtet hat, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der
Sachverständige die vom Landgericht angenommene Unverwertbarkeit seines
Gutachtens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Dies gilt umso mehr, als auch
der weitere vom Landgericht Potsdam beauftragte Sachverständige eine mangelhafte
Werkleistung des Klägers festgestellt hat mit der Folge, dass die auf Zahlung restlichen
Werklohns gerichtete Klage im Ergebnis – rechtskräftig- abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
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