Urteil des OLG Brandenburg vom 14.08.2007

OLG Brandenburg: selbstbehalt, unzumutbarkeit, verwertung, verkehrswert, unterhaltspflicht, bedürftigkeit, zustand, stamm, grundstück, eigentum

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 361/07 (PKH)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 ZPO, § 1601 BGB, § 1603
Abs 1 BGB, § 1606 Abs 3 S 2
BGB, § 1607 BGB
Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht eines
Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Großvater
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird diesem unter Abänderung des Beschlusses
des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. August 2007 – Az. 31 F 286/06 – ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H. in S. bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2; 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Beschwerde
vom 31. August 2007 ist begründet.
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte die Rechtsverfolgung
hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft
gemacht hat, §§ 114 f. ZPO. Das ist unter Berücksichtigung des beiderseitigen
Vorbringens im Beschwerdeverfahren der Fall.
Insbesondere hat die beabsichtigte Klage auf Kindesunterhalt nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der minderjährige Kläger hat
gegen den Beklagten, seinen Großvater, einen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1601 ff.
BGB schlüssig dargelegt. Die Parteien sind in gerader Linie verwandt. Die Kindesmutter
erfüllt ihre vorrangige Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Klägers, § 1606
Abs. 3 S. 2 BGB. Der Kindesvater kommt seiner titulierten Unterhaltspflicht nicht nach,
weil er – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht
leistungsfähig ist. Deshalb tritt die Ersatzhaftung gemäß § 1607 BGB des Beklagten ein.
Die Bedürftigkeit des Klägers ist hinreichend dargelegt und vom Beklagten nicht in
Abrede gestellt worden. Die Höhe seines Unterhaltsbedarfs ergibt sich aus der jeweils
geltenden Regelbetragverordnung bzw. ab 1. Januar 2008 aus § 1612a BGB.
Der Antragsgegner ist nicht leistungsunfähig gemäß § 1603 Abs. 1 BGB. Zwar ist er auch
nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers nicht in der Lage, ohne Gefährdung
seines eigenen angemessenen Unterhalts aus seinem monatlichen Einkommen dem
Antragsteller Unterhalt zu gewähren. Zu berücksichtigen ist hierbei zu Gunsten des
Antragsgegners ein angemessener Selbstbehalt. Da Großeltern gegenüber ihren Enkeln
nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind, kann nicht der im Allgemeinen gegenüber
minderjährigen Kindern anzusetzende notwendige Selbstbehalt zu Grunde gelegt
werden. Es ist gerechtfertigt, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge
zuzubilligen, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten (BGH, FamRZ 2007,
375 f.). Der Selbstbehalt belief sich damit zunächst auf 1.190 € und ab 1. Januar 2008
auf 1.400 €.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zumindest seinem
minderjährigen Sohn D. B. gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig ist, § 1609 Abs. 1
BGB. Ob darüber hinaus noch Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und dem
volljährigen Sohn J. B. bestehen, hat der Antragsgegner bislang nicht schlüssig
dargelegt. Jedenfalls aber ist er unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber
D. mindestens seit Oktober 2006 (ab diesem Zeitpunkt wird Unterhaltsrückstand
gefordert) aus seinen monatlichen Einkünften nicht leistungsfähig.
Der Antragsgegner hat jedoch Vermögen, das er nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand für den Unterhalt des Antragstellers einzusetzen hat. Der unterhaltspflichtige
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Streitstand für den Unterhalt des Antragstellers einzusetzen hat. Der unterhaltspflichtige
Verwandte muss in Ermangelung sonstiger Mittel grundsätzlich auch den Stamm seines
Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze
sieht das Gesetz für den Verwandtenunterhalt nicht vor (BGH FamRZ 1998, 367 ff.;
FamRZ 1989, 170; Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 623). Einschränkungen der Obliegenheit zum
Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich allein daraus, dass auch die sonstigen
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er den eigenen
Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Der Unterhaltsschuldner muss den Stamm seines
Vermögens dann nicht verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr
zu vertretenden Nachteil verbunden wäre. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist bei der
groben Unbilligkeit zu ziehen. Hierzu ist im Einzelfall eine umfassende Gesamtabwägung
zu treffen, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt (BGH, FamRZ 1998, 367;
Münchener Kommentar/Köhler, BGB, 4. Aufl., § 1602 Rz. 8; Wendl/Staudigl/Pauling,
a.a.O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1603 Rz. 66). Darlegungs- und
beweisbelastet für die Unzumutbarkeit der Verwertung tatsächlich vorhandenen
Vermögens ist der Unterhaltsschuldner.
Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsgegner Alleineigentümer eines
durch Erbfall erworbenen unbelasteten Grundstücks von 2.730 m² Größe in B. ist, das
mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Antragsteller hat unter Beweisantritt
behauptet, das Wohnhaus sei in gutem baulichen Zustand, zumal in den letzten Jahren
eine moderne Heizung, neue Fenster und Rollos eingebaut worden, das Badezimmer
saniert und in erheblichem Umfang Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien.
Der Verkehrswert belaufe sich auf mindestens 90.000 €. Überdies werde das Haus
(mietfrei) bewohnt durch Söhne des Antragsgegners. Dem hat der Antragsgegner
lediglich entgegengesetzt, der Verkehrswert entspreche nicht den Tatsachen, das
Grundstück sei nicht zu vermieten und nicht zu veräußern, weil es im schlechten
Zustand sei und in Stand gesetzt werden müsse. Damit hat der Antragsgegner seiner
Darlegungslast zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der wirtschaftlichen Verwertung
seines Eigentums nicht genügt. Sein Vortrag ist nicht nachvollziehbar, da es an
substantiiertem Sachvortrag mangelt. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch keinen
Beweis für seinen Vortrag angetreten. Derzeit ist deshalb nicht ersichtlich, dass eine
Verwertung des Grundstücks dem Antragsgegner nicht möglich oder auch unzumutbar
wäre.
Da der Antragsgegner zum Verkehrswert nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, ist für
das Verfahren auf Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass dessen Wert mindestens
90.000 € beträgt. Unter dieser Voraussetzung kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Antragsgegner auf den Wert des Grundstücks im vollen Umfang
angewiesen ist, um seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten. Der Antragsgegner hat
weder vorgetragen, warum er zur Erzielung von Erwerbseinkommen nicht in der Lage ist,
noch hat er zu etwaigen vorrangigen Verpflichtungen finanzieller Art Ausführungen
gemacht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner das
Eigentum am Haus benötigt, um vorrangige Unterhaltsansprüche oder andere
berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten oder seinen eigenen Unterhalt zu
finanzieren. Selbst wenn man dem Antragsgegner ein erhöhtes Schonvermögen als
Vermögensreserve zubilligt, kann auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs
mangels ausreichenden Sachvortags des Antragsgegners nicht davon ausgegangen
werden, dass hierbei der Wert des Grundstücks auch nur annähernd ausgeschöpft
würde. Der Antragsgegner hat auch nicht etwa vorgebracht, das Grundstück zur
Sicherung seines eigenen Unterhalts zu benötigen. Vielmehr hat er darauf abgestellt, es
solle als Vermögensbestandteil für seine Söhne erhalten bleiben. Dies ist jedoch kein
Gesichtspunkt, der dem minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Antragsteller
entgegengehalten werden kann.
Vorsorglich wird allerdings bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Falle vertieften
Vorbringens seitens Antragsgegners bei der Entscheidung zur Hauptsache zu prüfen
sein wird, inwieweit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des
Verpflichteten unter gleichzeitiger Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger
Erwerbsmöglichkeiten der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an
dessen Lebensende gesichert bleibt. Sind danach keine Mittel für den Unterhalt des
Berechtigten übrig, so begründet das Vermögen keine Leistungsfähigkeit und damit
keine Unterhaltsverpflichtung, auch nicht zur Befriedigung des Mindestbedarfs des
bedürftigen Verwandten (BGH, FamRZ 1989, 170 f.).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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