Urteil des OLG Brandenburg vom 16.01.2006

OLG Brandenburg: einkünfte, quelle, sammlung, link, prozess, ratenzahlung, rücklage

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 47/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 115 Abs 2 ZPO
Prozesskostenhilfe: Zeitpunkt der Ratenzahlungsanordnung bei
rückwirkender Bewilligung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgericht Guben vom 16. Januar
2006 dahingehend abgeändert, dass die Auferlegung einer monatlichen Rate von 190
Euro aufgehoben und der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2006 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin mit
Wirkung ab Antragstellung (Oktober 2005) Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat das
Amtsgericht ihr eine monatliche Rate von 190 Euro, beginnend ab dem 1. Februar 2006,
auferlegt. Gegen die Auferlegung der Monatsrate wendet sich die Antragsgegnerin mit
ihrer sofortigen Beschwerde, nachdem sie statt Arbeitslosengeld I nunmehr allein
Arbeitslosengeld II bezieht. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige
Beschwerde hat in der Sache vollen Erfolg. Die angeordnete Ratenzahlung ist auf Grund
der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin aufzuheben.
1.
Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens erfolgte Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin lässt die Auferlegung einer Monatsrate
nicht mehr zu. Derzeit ist die Antragsgegnerin mittellos, sie verfügt über keinerlei
laufende Einkünfte mehr. Über ihren Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem
SGB II (Hartz IV) ist bislang noch nicht entschieden worden.
2.
Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, die Antragsgegnerin hätte
zumindest für die Zeit, innerhalb derer sie das Arbeitslosengeld I bezogen hat,
Rücklagen in Höhe der auferlegten Monatsrate von 190 Euro monatlich bilden können,
ist dem nicht zu folgen.
Dem steht entgegen, dass Ratenzahlungen auch bei zurückwirkender Bewilligung
frühestens ab Beschlussfassung anzuordnen sind, da anderenfalls eine dem System der
Prozesskostenhilfe widersprechende Kapitalschuld gegenüber der Staatskasse
begründet würde (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119, Rn. 41 a. E.).
3.
Im Übrigen kann dem Amtsgericht auch darin nicht gefolgt werden, dass die
Antragsgegnerin angesichts des erkennbar bevorstehenden Prozesses bzw. nach
Einleitung des Verfahrens keine ausreichenden Rücklagen gebildet hat und sich dies als
ein ihr vorwerfbares Verhalten darstellt.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sind grundsätzlich im
Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.
Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.
Vorhergehende Vermögens- und Einkommensverhältnisse spielen dafür in aller Regel
keine Rolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partei sich ein böswilliges Verhalten
dergestalt zurechnen lassen muss, dass sie Vermögen weggegeben bzw. gar
"verschleudert" hat, obgleich die Notwendigkeit der Prozessführung erkennbar war (OLG
Köln, FamRZ 1996, 873; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl. Rn. 353). Davon kann aber auf Seiten der Antragsgegnerin
angesichts ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rede sein. Aus ihren
laufenden Einkünften ist die Partei regelmäßig nicht verpflichtet, ausreichende Rücklagen
für den bevorstehenden Prozess zu bilden, soweit sie nicht über solch hohe Einkünfte
verfügt, dass es ihr ohne weiteres möglich wäre, die Rücklage zu bilden. Da die
Antragsgegnerin in der hier relevanten Zeit allein Arbeitslosengeld I bezogen hat, war ihr
eine solche - unproblematische - Rücklagenbildung nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
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