Urteil des OLG Brandenburg vom 25.01.2008

OLG Brandenburg: gesellschafter, immobilie, verkehrswert, widerklage, mietzins, abfindung, begriff, gesellschaftsvertrag, fälligkeit, abrede

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 32/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 739 BGB, § 738 Abs 1 S 2 BGB
Auseinandersetzung einer GbR nach Kündigung eines
Gesellschafteranteils: Wertansatz für eine Immobilie bei
vereinbarter Bewertung nach den Jahresmieteinnahmen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte war einer von 15 Gründungsgesellschaftern der Klägerin. In § 13 des
Gesellschaftsvertrags vom 26.4.1995 hieß es:
„Für jeden Fall des Ausscheidens bis zum 31.12.1999 gilt die folgende
Abfindungsregelung:
Das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters
richtet sich nach dem Verkehrswert seines Anteils an der Gesellschaft unter Abzug der
anteilig auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie
evtl. noch nicht aufgerechneter Entnahmen. Der Verkehrswert der Immobilie wird mit
dem 11fachen einer Jahreskaltmieteinnahme bestimmt. (…)
Für jeden Fall des Ausscheidens nach dem 31.12.1999 richtet sich das
Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert seines Anteils an der
Gesellschaft unter Abzug der anteilig auf den Gesellschaftsanteil entfallenden
Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie evtl. noch nicht aufgerechneter Entnahmen. Der
Verkehrswert der Immobilie wird mit dem 12fachen einer Jahreskaltmieteinnahme
bestimmt. (…)“
Unter dem 29.12.2000 sprach der Beklagte die Kündigung seines
Beteiligungsverhältnisses zum 31.12.2001 aus. Ebenso verfuhren die Mitgesellschafter
G… E…, L… L…, U… P… und R… Jo….
Die Klägerin hat unter Berufung auf eine von ihr gefertigte Auseinandersetzungsbilanz
vom 27.1.2005 vorgetragen, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung
eines Verlustausgleichs zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.032,46 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 10.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat widerklagend beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an ihn 30.212,75 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 25.1.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihm in Höhe der Widerklageforderung die
Auskehrung eines Auseinandersetzungsguthabens zustehe. Gegenüber der
Klageforderung hat er hilfsweise die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Auszahlung
der Gesellschaftereinlage in Höhe von 30.212,75 € erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.1.2008 die Klage abgewiesen; auf die
Widerklage hat es unter Abweisung der Widerklage im Übrigen die Klägerin zur Zahlung
von 12.366,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.1.2006 verurteilt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die Zahlung der
Gesellschaftereinlage nicht zu, da der Beklagte seine Einlage erbracht habe. Die Klägerin
könne auch nicht die Zahlung eines Verlustausgleichs aus § 739 BGB und dem
Gesellschaftsvertrag verlangen. In ihre Auseinandersetzungsbilanz sei die Immobilie mit
einem Verkehrswert in Höhe von 1.404.000 € einzustellen, da die Klägerin, wie sie
schriftsätzlich vorgetragen habe, 2001 Mietzahlungen in Höhe von 117.000 €
vereinnahmt habe. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrags sei dieser Zahlbetrag und nicht
der vereinbarte Mietzins oder der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie maßgebend.
Die Regelung verstoße nicht gegen § 723 Abs. 3 BGB. Sie sei auch nicht aus anderen
Gründen unwirksam, da sie nicht zu einer unverhältnismäßigen Abweichung zum
wirklichen Anteilswert führe. Letzteres ergebe sich aus dem in dem Rechtsstreit des
Mitgesellschafters Jo… gegen die Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen
A… vom 6.9.2006, das einen tatsächlichen Verkehrswert am 31.12.2001 in Höhe von
1.570.000 € festgestellt habe. Dem Verkehrswert der Immobilie seien hinzuzusetzen
Mietforderungen der Klägerin in Höhe von 87.430,91 € sowie ihre
Mietnebenkostenforderung in Höhe von 11.201,56 €; diese Ansprüche seien am
31.12.2001 noch realisierbar gewesen, da die Klägerin die Aufhebung des Mietvertrags
und den Verzicht auf Zahlungen erst am 28.8.2002 erklärt habe. Damit stellten sich die
Aktiva auf insgesamt 1.502.632,40 €. Diesen stünden Passiva in Höhe von 1.094.508,42
€ gegenüber; insoweit stehe der Inhalt der Auseinandersetzungsbilanz zwischen den
Parteien außer Streit. Aus der Differenz in Höhe von 408.124 € stünden dem Beklagten
3,03 %, mithin 12.366,15 €, als Auseinandersetzungsguthaben zu, weshalb die Klage
keinen Erfolg habe, wohl aber die Widerklage in Höhe dieses Betrages. Der Anspruch des
Beklagten sei nicht verjährt, da erst im Rechtsstreit die Gesellschafter die
Schlussabrechnung festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt und dadurch die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt hätten.
Das Urteil ist der Klägerin am 4.2.2008 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 25.2.2008
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
5.5.2008 an diesem Tag begründet.
Die Klägerin trägt vor, dass die Mieteinnahmen 2001 nicht 117.000 €, sondern 117.000
DM betragen hätten. Davon sei die Umsatzsteuer abzusetzen, sodass sich der in der
ersten Instanz vorgetragene Verkehrswert der Immobilie in Höhe von 1.322.897,16 DM
ergebe. Die Mietforderungen und die Mietnebenkostenforderungen seien uneinbringlich
und nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten des Sachverständigen A… dürfe nicht
herangezogen werden. Den Aktiva stünden Passiva in Höhe von 2.140.672,40 DM
entgegen, woraus eine Unterdeckung in Höhe von 817.775,24 DM folge; diese habe der
Beklagte in Höhe von 3,03 %, mithin 24.778,59 DM, entsprechend 12.669,09 €, zu
tragen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.1.2008 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, an sie 12.669,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
ab 10.12.2004 zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, dass bei zutreffender Berechnung ihm ein Anspruch auf die Zahlung eines
Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 23.365,81 € zustehe, mit dem er hilfsweise
die Aufrechnung gegen die in der Berufung erhobene Klageforderung erkläre.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S…, E…, Dr. L…, W…
und G…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 4.2.2009 (Bl. 429 ff. d.A.), 1.4.2009 (Bl. 448 ff. d.A.) und
8.7.2009 (Bl. 474 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a)
Für die Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, ob – wie der Beklagte in der Berufung
geltend macht (Bl. 356 d.A.) – in der ersten Instanz auf die Geltendmachung eines
Verlustanteils lediglich ein Teil der Klageforderung in Höhe von 9.680,53 € entfallen ist.
Denn auch dann hat die Klägerin mit der Erhöhung des Forderungsbetrags in der
Berufung lediglich eine nach §§ 264 Nr. 2, 525 ZPO unschädliche Klageerhöhung
vorgenommen.
b)
Die Klage ist unbegründet. Denn es kann nicht erkannt werden, dass der Klägerin ein
Anspruch gegen den Beklagten aus § 739 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrags auf die Zahlung eines Verlustausgleichs erwachsen ist.
aa)
Die Regelung über die Bestimmung des Verkehrswerts der Immobilie der Klägerin beim
Ausscheiden eines Gesellschafters in § 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ist
nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht der Betrag der tatsächlichen
Mietzahlungen, sondern die Mietschuld in dem betreffenden Jahr maßgebend ist.
(1)
Schon der Wortlaut der Regelung vermag die gegenteilige Sichtweise der Klägerin nicht
zu stützen. Er stellt durch die Verwendung des Wortes „Jahreskaltmieteinnahme“
lediglich klar, dass nicht der objektive Verkehrswert der Immobilie oder ein erzielbarer
Mietzins, sondern deren Ertrag in Form der konkret erwirtschafteten Miete als
Bezugsgröße dienen soll. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt, dass die Verwendung des
Wortteils „-einnahme“ den tatsächlich gezahlten Mietzins und nicht die geschuldete
Miete bezeichnet. Denn dieser Begriff bezeichnet – was die Klägerin auch nicht verkennt
(Bl. 388 d.A.) – betriebswirtschaftlich eine Erhöhung des Geldvermögensbestandes, die
sowohl durch einen Zufluss von Zahlungsmitteln als auch durch einen Erwerb von
Forderungen herbeigeführt werden kann (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl.,
„Einnahmen“). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 388 f. d.A.) ist der Begriff hier nicht
in Anlehnung an §§ 2, 8 Abs. 1 EStG zu bestimmen, da durch die in § 13 des
Gesellschaftsvertrags geregelte Auseinandersetzung nicht - nur - steuerliche Belange
der Klägerin und ihrer Gesellschafter geordnet werden, sondern die vermögensmäßige
Trennung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters herbeigeführt wird.
(2)
Der Gesellschaftsvertrag enthält auch keine anderen Regelungen, die ein Verständnis im
Sinne des Vorbringens der Klägerin nahelegen könnten. Das gilt insbesondere für die
Regelung in § 13 Abs. 1, 2 des Vertrags, die den Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters bis 31.12.1999 zum Gegenstand hat und wortgleich an die
„Jahreskaltmieteinnahme“ anknüpft.
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Für das Verständnis, dass § 13 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags an die
entstandene Mietschuld anknüpft, spricht hingegen, dass nur eine Abrede dieses Inhalts
den Interessen der Gesellschafter bei Vertragsschluss entsprochen haben kann. Denn
durch die Abfindung soll dem ausscheidenden Gesellschafter der Wert seines Anteils an
der Gesellschaft, den er durch sein Ausscheiden verliert, in Geld ersetzt werden (vgl.
Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 738, Rn. 4). Es hat also - und zwar ohne dass es dazu
eines Sachvortrags der Parteien bedarf - dem ohne weiteres ersichtlichen Interesse aller
den Gesellschaftsvertrag unterzeichnenden Gesellschafter entsprochen, dass für den
Fall des Ausscheidens eine sowohl die Belange der Gesellschaft als auch die Interessen
des ausscheidenden Gesellschafters angemessen berücksichtigende und verlässlich
handhabbare Regelung geschaffen wird. Dem würde es widersprechen, wenn man mit
der Klägerin den ausscheidenden Gesellschafter auf tatsächlich vereinnahmte
Mietzahlungen verweisen wollte; denn dann wäre er den Zufälligkeiten der Durchführung
des Mietverhältnisses und dem im voraus nicht kalkulierbaren Risiko, dass ein Mieter den
Mietzins möglicherweise erst verspätet oder gar nicht entrichtet, ausgesetzt.
Ungeachtet dessen wird, wie dem Senat aus der Bearbeitung anderer Rechtsstreite
bekannt ist, der Ertragswert von Immobilien üblicherweise anhand der nachhaltig
erzielbaren Einkünfte und nicht etwa nach Maßgabe tatsächlich geleisteter
Mietzahlungen bestimmt. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass die
Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags auf die geschuldete und nicht die
tatsächlich gezahlte Miete abheben wollten; denn die Verwendung des Wortes
„Jahreskaltmieteinnahme“ bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass für die
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters – wie erwähnt – nicht etwa ein
erzielbarer Veräußerungserlös, sondern der Ertrag der Immobilie maßgebend sein soll.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass durch die Abfindungsregelung – auch –
sichergestellt werden sollte, dass die zu zahlende Abfindung nicht die Gesellschaft
wirtschaftlich in Bedrängnis bringt. Diesem Interesse der in der Gesellschaft
verbleibenden Gesellschafter ist dadurch genügt, dass – wie ausgeführt – nicht nach
dem wahren Verkehrswert der Immobilie, sondern nach deren Ertrag abgefunden werden
soll. Dass die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags die berechtigten
Interessen des ausscheidenden Gesellschafters noch weitergehend hintanstellen und
jenem zusätzlich das Risiko der Durchführung eines zur Zeit seines Ausscheidens
bestehenden Mietverhältnisses aufbürden wollten, lässt sich den vorgetragenen
Umständen des Falles nicht entnehmen.
(4)
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter bei Abschluss des
Gesellschaftsvertrags einig darin gewesen sind, dass die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 2
des Vertrags auf einen tatsächlich gezahlten Mietzins abhebt. Eine derartige
Übereinkunft der Gesellschafter kann nach den Aussagen der vernommenen Zeugen
nicht festgestellt werden.
Der Zeuge S… hat bei seiner Vernehmung (Bl. 429 ff. d.A.) die diesbezügliche
Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Er hat sich zunächst auf seine Aussage in dem
Rechtsstreit des Mitgesellschafters Jo… gegen die Klägerin vom 6.12.2005 (Bl. 184 ff.,
190 f. d.A.) bezogen. Dort (Bl. 191 d.A.) hat er bekundet, dass nach seiner Erinnerung
der Verkehrswert der Immobilie nach der zu zahlenden Miete bemessen werden sollte.
Soweit er dort sodann ausgeführt hat, dass nach seinem Dafürhalten alle Gesellschafter
von der Maßgeblichkeit der tatsächlich gezahlten Miete ausgegangen seien, hat er
davon bei seiner Aussage beim Senat ausdrücklich Abstand genommen. Auch im
Weiteren hat er das Vorbringen der Klägerin bereits nicht bestätigt. Danach gefragt, ob
darüber gesprochen worden sei, was im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus der Gesellschaft passieren solle, hat der Zeuge ausgesagt, dass sein
Hauptinteresse nicht dieser Frage gegolten habe, sondern der beabsichtigten Errichtung
einer Tennishalle vor Ort; an Gespräche über diese Frage hat er sich nicht erinnern
können. Demgemäß fehlt es den Bekundungen des Zeugen bereits an der für einen
Beweis erforderlichen inhaltlichen Ergiebigkeit.
Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen E… (Bl. 432 f. d.A.). Auch der Zeuge
E… hat sich nicht daran erinnern können, ob die Auslegung des § 13 des
Gesellschaftsvertrags Gegenstand von Gesprächen der Gründungsgesellschafter
gewesen ist. Nach seinen Bekundungen hat die Frage, welche Miete hier maßgebend
sein soll, seinerzeit keine Rolle gespielt; soweit er überhaupt eine Erinnerung gehabt hat,
sind Gespräche darüber nicht geführt worden. Auch der Zeuge E… hat sich sodann auf
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sind Gespräche darüber nicht geführt worden. Auch der Zeuge E… hat sich sodann auf
seine Aussage im Rechtsstreit des Mitgesellschafters Jo… und der Klägerin vom
6.12.2005 (Bl. 184 ff., 188 ff., d.A.) bezogen. Auch dort hat er bekundet, dass er in den
Inhalt von Gesprächen über die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht
wiedergeben könne; insbesondere hat er sich nicht daran erinnern können, ob der Begriff
der „Jahreskaltmieteinnahme“ bereits vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags
erörtert worden ist. An dieser Aussage hat der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den
Senat ausdrücklich festgehalten (Bl. 433 d.A.). Nachdem auch seine übrigen
Bekundungen die Behauptung der Klägerin über die Einigkeit der Gesellschafter bei
Vertragsschluss nicht bestätigen, fehlt es auch hier an der für einen Beweis
erforderlichen inhaltlichen Ergiebigkeit der Aussage.
Auch der Zeuge Dr. L… hat sich bei seiner Aussage beim Senat (Bl. 448 ff. d.A.)
zunächst auf seine Bekundungen im Rechtsstreit des Mitgesellschafters Jo… und der
Klägerin vom 6.12.2005 (Bl. 184 ff., 186 f. d.A.) bezogen. Nach der Protokollierung jener
Aussage hat er dort bekundet, dass er sich an die damaligen Geschehnisse nicht genau
erinnern könne; nach seiner Erinnerung sei über Einzelheiten der Auseinandersetzung
der Gesellschaft nicht gesprochen worden, jedenfalls nicht in seiner Gegenwart. Soweit
der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat (Bl. 449 d.A.) sodann ausgesagt
hat, dass nach seiner Vorstellung der Begriff der „Jahreskaltmieteinnahme“ allseits die
tatsächlich erzielte Mieteinnahme hat bezeichnen sollen, hat er dazu klargestellt, dass
diese Vorstellung auf einer Äußerung des Zeugen G… beruht, wann er die Vorstellung
gebildet hat, hat der Zeuge nicht mehr sagen können. Auch der Zeuge Dr. L…, dessen
weiteren Bekundungen ebenfalls keine tauglichen Anknüpfungspunkte dafür enthalten,
hat damit die Behauptung der Klägerin über eine Einigkeit der Gesellschafter zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages nicht in beweisgeeigneter Weise
zu bestätigen vermocht.
Der Zeuge W… hat sich bei seiner Aussage (Bl. 450 f. d.A.) ebenfalls nicht daran
erinnern können, ob die Gesellschafter im Stadium der Gründung der Klägerin sich mit
der Frage des Ausscheidens eines Gesellschafters beschäftigt haben; er hat sich
insbesondere nicht entsinnen können, ob über den Begriff der „Jahreskaltmieteinnahme“
seinerzeit gesprochen worden ist. Auch der Zeuge hat sich an seiner Aussage in dem
Rechtsstreit des Mitgesellschafters Jo… und der Klägerin vom 6.12.2005 (Bl. 184 ff., 187
f. d.A.) festgehalten. Nach deren Protokollierung hat er sich bereits dort an Gespräche
der Gesellschafter über die Frage des Austritts eines Gesellschafters im Rahmen der
Gründung der Klägerin nicht erinnern können; nach seiner damaligen Aussage sind
Gespräche dazu erst zu später geführt worden. Die weiteren Bekundungen des Zeugen
(Bl. 451 d.A.) bestätigen die Behauptung der Klägerin über die Einigkeit der
Gesellschafter über das Verständnis des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags
gleichfalls nicht. Demgemäß vermag auch die Aussage des Zeugen W… den der
Klägerin obliegenden Beweis nicht zu erbringen.
Dasselbe gilt im Ergebnis für die Aussage des Zeugen G… (Bl. 474 ff. d.A.), der in dem
Rechtsstreit des Mitgesellschafters Jo… und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
am 6.12.2005 (Bl. 184 ff. d.A.) nicht gehört worden ist. Der Zeuge hat bei seiner
Vernehmung zunächst sein eigenes, aus dem Steuerrecht herrührendes Verständnis
des Begriffs „Jahresnettokaltmieteinnahme“ erläutert. Gefragt, ob bei der Gründung der
Klägerin die Gesellschafter darüber gesprochen hätten, hat er bekundet, dass dazu kein
Anlass bestanden habe und der Inhalt der Klausel nicht thematisiert worden sei; nach
seiner Erinnerung seien erst später aus Anlass des Ausscheidens von Gesellschaftern
darüber Gespräche geführt worden. Sodann hat der Zeuge klargestellt, dass zwar die
Regelungen des Gesellschaftsvertrags durchgegangen worden sind, dabei der Inhalt der
einzelnen Vorschriften aber nicht mehr diskutiert worden sei. Soweit der Zeuge
schließlich erneut sein Verständnis der Vertragsklausel und deren Hintergründe
dargestellt hat, lässt sich der Aussage ebenfalls nicht entnehmen, dass die
Gesellschafter bei der Gründung der Klägerin ein derartiges Verständnis untereinander
zum Ausdruck gebracht haben. Demgemäß ist auch die Aussage des Zeugen G… zur
Erbringung eines Beweises für die Behauptung der Klägerin ihrem Inhalte nach nicht
geeignet.
Der Vernehmung des Zeugen Dr. St… hat es nicht bedurft, da die Klägerin ihn nicht
benannt und der Beklagte auf ihn verzichtet hat (Bl. 425 a d.A.).
bb)
Das so gebotene Verständnis der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrags führt dazu, dass auch nach der der Klägerin günstigsten
Berechnung ein auszugleichender Verlust der Gesellschaft zum 31.12.2001 nicht
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Berechnung ein auszugleichender Verlust der Gesellschaft zum 31.12.2001 nicht
gegeben gewesen ist.
Es ist unstreitig (Bl. 109, 170 d.A.), dass die Immobilie der Klägerin 2001 für einen
monatlichen Mietzins in Höhe von 24.000 DM vermietet gewesen ist. Führt man mit dem
Vorbringen der Klägerin in der Berufung (Bl. 333 d.A.) eine Bereinigung um die
Umsatzsteuer in Höhe von – damals – 16 % durch, so ergibt sich ein Nettobetrag in
Höhe von 20.689,66 DM, der zu einer Jahreskaltmieteinnahme in Höhe von (20.689,66
DM x 12 Monate =) 248.275,92 DM führt. Nach der in § 13 Abs. 3 Satz 2 des
Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Verzwölffachung der Jahreskaltmieteinnahme ergibt
sich daraus ein maßgebender Verkehrwert der Immobilie in Höhe von (248.275,92 DM x
12 =) 2.979.311,04 DM.
Bereits dieser Betrag übersteigt die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001
(Bl. 31 d.A.) angeführten Passiva in Höhe von 2.140.672,40 DM. Demzufolge ist für eine
Fehlbetragshaftung des Beklagten aus § 739 BGB in Verbindung mit § 13 des
Gesellschaftsvertrags kein Raum, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob die
Bezifferungen in der Auseinandersetzungsbilanz weiterer Korrekturen bedürfen.
2.
Die Widerklage ist, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, zulässig und begründet.
a)
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung
in Höhe von – wenigstens – 12.366,15 € aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags zu.
aa)
Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte als Gesellschafter zum
31.12.2001 aus der Klägerin ausgeschieden ist.
bb)
Die Klägerin ist – was sie nicht in Abrede stellt – auch passivlegitimiert. Denn der
Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf die Zahlung einer Abfindung richtet
sich – auch – gegen die verbleibende Gesellschaft (MünchKomm./Ulmer, BGB, 5. Aufl., §
738, Rn. 16; Staudinger/Habermeier, 13. Bearb. 2003, § 738, Rn. 12;
Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 738, Rn. 4; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4.
Aufl., § 738, Rn. 8; Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht, Kap. 2, § 738, Rn. 9).
cc)
Der Höhe nach ist auch hier gemäß § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags auf die 2001
erwirtschaftete Miete in Höhe von monatlich 24.000 DM abzustellen; insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug
genommen. Der sich daraus ergebende Verkehrswert der Immobilie in Höhe von – wie
dargestellt – 2.979.311,04 DM führt bereits bei der der Klägerin günstigsten und
demzufolge dem Beklagten ungünstigsten Berechnung zu einem auszugleichenden
Vermögen der Gesellschaft am 31.12.2001 in Höhe von 838.638,64 DM; diese Differenz
ergibt sich nach einer Bereinigung des Verkehrswerts der Immobilie um die in der
Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin angeführten Passiva in Höhe von 2.140.672,40
DM. Nach Maßgabe der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin zu unstreitig 3,03 %
ergibt sich daraus ein Zahlbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe von (838.638,64 DM
x 3,03 % =) 25.410,75 DM, entsprechend 12.992,31 €, der den Betrag der Verurteilung
der Klägerin durch das Landgericht geringfügig übersteigt; darauf, ob die in der
Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2001 aufgeführten weiteren Aktiva zu
berücksichtigen sind und ob die dort angeführten Passiva einer Berichtigung zugunsten
des Beklagten bedürfen könnten, kommt es mithin auch für die Widerklage nicht an.
dd)
Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin ist nicht verjährt. Denn der Anspruch auf
die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist regelmäßig und frühestens erst mit
der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz fällig und einklagbar (BGH NJW-RR 2007,
245, 246; NJW 1995, 188, 189; Palandt/Sprau, a.a.O., § 738, Rn. 6, und § 730, Rn. 5).
Nachdem die Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin am 27.1.2005 erstellt worden ist
(Bl. 31 d.A.), hat nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für den es auf die Fälligkeit und
Einklagbarkeit des Anspruchs ankommt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rn. 3,
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Einklagbarkeit des Anspruchs ankommt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rn. 3,
m.w.N.), die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB nicht vor dem Ablauf des
31.12.2005 begonnen. Demzufolge ist die Verjährung mit der Zustellung der Widerklage
am 25.1.2006 (Bl. 150 d.A.) jedenfalls rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt
worden. Für eine frühere Fälligkeit des Anspruchs auf die Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Sprau a.a.O.) tragen die
Parteien nichts vor.
b)
Die Zinsansprüche des Beklagten bestehen aus §§ 288, 291 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
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