Urteil des OLG Brandenburg vom 21.12.2005

OLG Brandenburg: wiederbeschaffungswert, einbau, haushalt, handel, fahrtüchtigkeit, umbau, gutachter, verrenkung, wiederherstellung, unfall

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 8/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 Abs 2 S 2 BGB, § 25a
UStG, § 531 Abs 2 ZPO
Fahrzeugschaden: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver
Abrechnung; Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung
bei Fahruntüchtigkeit und Arbeitsunfähigkeit eines Kraftfahrers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2005 verkündete Schlussurteil
der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 327/03, wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten an den Kläger als Gesamtschuldner
einen Betrag von weiteren 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2002 zu zahlen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringerem Umfang Erfolg. Hinsichtlich
der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1
PflVG besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr; vielmehr verfolgt der Kläger
einzelne Schadenspositionen, die das Landgericht nicht oder nicht in vollem Umfang für
begründet erachtet hat, mit der Berufung weiter.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Schaden am Fahrzeug mit 5.048,00 €
bemessen und insoweit eine Mehrwertsteuer in Höhe von 1.152,00 € von dem vom
Sachverständigen S. ermittelten Wiederbeschaffungswert von 7.200,00 € in Abzug
gebracht. Ausweislich der Schadensberechnung des Klägers rechnet er den
Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. In
einem solchen Fall ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die
Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, wenn es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur
oder Ersatzbeschaffung unter Einschaltung eines Fachbetriebes oder eines anderen
umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers nicht mehr kommt (vgl. dazu auch BGH NJW
2006, 2181, 2182 und NJW 2005, 2220, 2221). Zwar kann bei einem in einem
Sachverständigengutachten lediglich pauschal angegebenen
Bruttowiederbeschaffungswert ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen sein,
wenn das beschädigte Fahrzeug nur noch von Privat und damit umsatzsteuerfrei
angeboten wird, oder aber für den Fall, dass das Fahrzeug üblicherweise auf dem
Gebrauchtwagenmarkt nach § 25 a UStG differenzbesteuert wird, nur ein Abzug von 2 %
als gesetzliche Mehrwertsteuer vorzunehmen sein (vgl. OLG Rostock OLGR 2005, 579,
580; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2004, Az.: 1 U 120/03; OLG Köln NJW 2004, 1465,
1466). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten des
Sachverständigen S. nicht lediglich einen nicht näher aufgeschlüsselten
Bruttowiederbeschaffungspreis nennt, sondern es wird vom Sachverständigen
ausdrücklich dargestellt, dass der ermittelte Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer
mit einschließt, wie durch den Zusatz “incl. MwSt.” deutlich hervorgeht. Vor diesem
Hintergrund ist der vom Landgericht in der Tat übergangene Vortrag des Klägers dahin,
dass das Fahrzeug auf Grund seines Alters nur noch von Privat zu erwerben ist und
deshalb keine Umsatzsteuer anfällt, unschlüssig. Ausweislich des vom Kläger selbst in
den Rechtsstreit eingeführten Gutachtens ist der Sachverständige offensichtlich davon
ausgegangen, dass eine Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist, weshalb der Kläger nicht
ohne nähere Erläuterung in Bezug auf eine Unrichtigkeit des von ihm vorgelegten
Gutachtens mit Erfolg die Behauptung aufstellen kann, der Wiederbeschaffungswert des
beschädigten Fahrzeugs beinhalte keine anteilige Umsatzsteuer. Soweit er hierfür
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beschädigten Fahrzeugs beinhalte keine anteilige Umsatzsteuer. Soweit er hierfür
Beweis antritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist dem mangels
schlüssigem Sachvortrag nicht nachzukommen.
Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung ohne Angaben von Gründen,
warum entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgte, vorträgt, es
könne allenfalls von einem differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert ausgegangen
werden, der lediglich zu einem Abzug von 2 % als Mehrwertsteuer aus dem
Differenzbetrag von Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert führe, kann
dahinstehen, ob dieser neue Sachvortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen ist.
Auch insoweit ignoriert der Kläger das von ihm selbst vorgelegte
Sachverständigengutachten, das keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die vom
Sachverständigen mit einbezogene Mehrwertsteuer hier tatsächlich auf der Grundlage
einer Differenzbesteuerung gemeint gewesen sein soll. Der Sachverständige hat auch
im Rahmen der Reparaturkalkulation stets eine Mehrwertsteuer berücksichtigt und diese
der üblichen Regelbesteuerung entsprechend mit 16 % angegeben. Dass der
Sachverständige dann im Rahmen der Bewertung des Wiederbeschaffungswertes von
einem anderen Steuersatz möglicherweise deshalb hat ausgehen wollen, weil das
Fahrzeug im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird, kann mangels
konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres angenommen werden und wurde auch so
vom Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt. Die in der
mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Senates hin seitens des
Prozessbevollmächtigten des Klägers nunmehr dahingehende Behauptung stellt sich
letztlich als Behauptung “ins Blaue hinein” dar, da nicht angegeben werden konnte,
worauf die entsprechende Kenntnis beruht. Ist also davon auszugehen, dass der
Sachverständige in den von ihm genannten Wiederbeschaffungswert eine
Mehrwertsteuer von 16 % eingerechnet hat, so ist diese, da sie tatsächlich nicht
angefallen ist, in Abzug zu bringen. Vor diesem Hintergrund wäre es auch unerheblich,
wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme sich ergeben würde, dass das Fahrzeug
im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird, denn dann wäre das
anders lautende Sachverständigengutachten in diesem Punkt unrichtig und es müsste
ebenfalls die Mehrwertsteuer herausgerechnet werden.
Inwieweit der Kläger später tatsächlich ein Ersatzfahrzeug erworben hat, kann ebenfalls
dahinstehen, da der Kläger diesen Umstand nicht zum Anlass genommen hat, die
Klageforderung nunmehr auf der Basis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges
abzurechnen, sondern weiterhin an der fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage
des Sachverständigengutachtens fest hält.
2. Ein weiterer Haushaltsführungsschaden in Höhe von 200,00 € steht dem Kläger
ebenfalls nicht zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht anstelle der vom
Kläger angegebenen auf ihn entfallenden täglichen Hausarbeitszeit von zwei Stunden
nur eine Stunde pro Tag angenommen hat. Dass pro Tag nach Feierabend auf jeden der
Ehepartner noch eine Hausarbeitszeit von zwei Stunden durchschnittlich anfällt, ist zwar
nicht auszuschließen, erscheint aber insbesondere vor dem Hintergrund des hierzu
unzureichenden Klägervortrages nicht hinreichend nachvollziehbar, da die einzelnen
Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen, nur sehr oberflächlich dargestellt werden.
Unabhängig davon hat die entgegen der Darstellung des Klägers nicht etwa nur
informatorisch angehörte, sondern als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers den
von ihm angegebenen Zeitaufwand nicht bestätigen können. Mithin ist er mit seinem
ohnehin zu oberflächlichen Sachvortrag auch noch beweisfällig geblieben.
3. Dem Kläger steht auch keine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 714,00 € zu.
Ungeachtet dessen, dass der Vortrag bereits insoweit unschlüssig ist, als eine
Nutzungsausfallentschädigung für 21 Tage geltend gemacht wird, während der
Gutachter von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgeht, ist eine
Nutzungsausfallentschädigung nicht zu gewähren, wenn der Geschädigte das Fahrzeug
wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht nutzen konnte (vgl. KG NZV 2005,
149). Vielmehr bedarf es für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung eines
Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit (vgl. dazu auch Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 StVG, Rn. 45). Daran fehlt es hier, wobei das
Landgericht mit vertretbarer Begründung, der sich der Senat anschließt, davon
ausgegangen ist, dass er nicht hinreichend fahrtüchtig gewesen ist, da er einerseits
arbeitsunfähig geschrieben war und damit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nicht
nachgehen konnte und insbesondere andererseits keinerlei Arbeiten im Haushalt
verrichten konnte und der Kläger nicht plausibel dargelegt hat, ungeachtet dessen in der
Lage gewesen zu sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ausweislich der ärztlichen
Bescheinigung vom 24.03.2003 hat er eine Schädelprellung und eine kleine
Kopfplatzwunde und eine Prellung des Brustkorbs erlitten sowie eine Verrenkung der
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Kopfplatzwunde und eine Prellung des Brustkorbs erlitten sowie eine Verrenkung der
Halswirbelsäule mit flüchtigen Störungen der Sensibilität an der rechten Hand
daumenseits. Insbesondere die Beeinträchtigung der Halswirbelsäule dürfte die
Fahrtüchtigkeit nicht unerheblich eingeschränkt haben. Diese Annahme wird bekräftigt
dadurch, dass nach dem Vorbringen des Klägers er nicht in der Lage war, zumindest
leichte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten.
Soweit der Kläger meint, die Beklagten seien gleichwohl verpflichtet, für die Dauer der
Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung nach
Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit zu leisten, so vermag der Senat auch dem nicht
beizutreten, da im vorliegenden Fall ein diesbezüglicher Nutzungswille nicht erkennbar
ist, denn aus dem Vorbringen des Klägers und der Einvernahme seiner Ehefrau als
Zeugin ergibt sich, dass aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse die
Neuanschaffung eines Fahrzeuges zunächst nicht ohne weiteres realisiert werden
konnte; die Richtigkeit dieser Annahme wird in dem Umstand bekräftigt, dass ein
anderes Fahrzeug erst 1½ Jahre nach dem Unfall angeschafft wurde.
4. Hinsichtlich der Radioumbaukosten ist die Forderung des Klägers in Höhe von 20,00 €
begründet. Soweit er mit der Berufungsbegründung die Kosten mit 140,00 € beziffert, ist
dies nicht nachvollziehbar und widerspricht seinem eigenen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2004 vorgetragen, dass die Zulassungskosten
und die Radioumbaukosten sich auf 130,00 € belaufen würden und hat die Klage vor
dem Hintergrund dessen, dass bis dahin Pauschalbeträge von insgesamt 120,00 €
geltend gemacht wurden, um 10,00 € erweitert. Dies war auch schlüssig, denn
ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 11.05.2004 betrugen die
Zulassungskosten 110,00 € brutto und die Kosten für den Einbau des Radios 20,00 €
brutto. Die Zulassungskosten in Höhe von 110,00 € brutto hat das Landgericht dem
Kläger zuerkannt, so dass hinsichtlich der Kosten für den Einbau des Radios ein Betrag
von 20,00 € verbleibt, weshalb nicht ersichtlich ist, warum der Kläger mit der Berufung
nunmehr 140,00 € verlangt. Möglicherweise beinhaltet diese Forderung auch die Kosten
für die Neuanschaffung des Radios selbst in Höhe von 120,00 € brutto. Wieso der Kläger
aber nunmehr meint, die Kosten für die Neuanschaffung eines Radios ersetzt verlangen
zu können, bleibt offen. Der Sachverständige hat jedenfalls in seinem Gutachten
lediglich darauf abgestellt, das eventuelle Umbaukosten und nicht etwa Kosten für die
Neuanschaffung einer Stereoanlage separat nachzuweisen seien.
Soweit das Landgericht auch die Umbaukosten in Höhe von 20,00 € für unbegründet
erachtet hat mit der Begründung, der Einbau eines Radios sei nicht gleichzusetzen mit
dem Umbau, so überzeugt dies nicht. Der bloße Einbau stellt letztlich ein weniger zum
Umbau des Radios zunächst aus dem alten Fahrzeug und Wiedereinbau in das neue
Fahrzeug dar, weshalb nicht ersichtlich ist, warum der Kläger die bloßen Einbaukosten
nicht ersetzt verlangen können soll.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es
handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch
nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, sondern diese
anwendet, allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zur
Entscheidung stehenden Falles.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.206,00 €
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