Urteil des OLG Brandenburg vom 08.11.2006

OLG Brandenburg: quelle, sammlung, link, gleichstellung, unterhaltspflicht, erfüllung, bewilligungsverfahren

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 18/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 42 Abs 1 GKG
Unterhaltsklage und Prozesskostenhilfeantrag: Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Streitwertbemessung
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 30. November 2006 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. November 2006 abgeändert.
Der Streitwert wird auf 585 Euro festgesetzt.
Beschwerdewert: bis 900 Euro
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der
Streitwert beträgt 585 Euro.
Verlangt der Kläger, wie hier, Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, ist für die
Bemessung des Streitwerts gemäß § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten zwölf Monate
nach Einreichung der Klage geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der
geforderten Leistung, maßgeblich. Entscheidender Zeitpunkt ist also die Anhängigkeit
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 42 GKG, Rz. 77). Werden das Gesuch auf
Prozesskostenhilfe (PKH) und die Klage gleichzeitig eingereicht, wird neben dem PKH-
Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, sodass es auf diesen Zeitpunkt für
die Streitwertbemessung ankommt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der
Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Klageantrag nur bedingt für den Fall der
PKH-Bewilligung stellen will (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1142 f; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl.,
§ 117, Rz. 7), etwa bittet, vorab über die PKH zu entscheiden oder erklärt, dass die Klage
erst nach Bewilligung der PKH erhoben werden soll (vgl. BGH, FamRZ 2005, 794; OLG
Koblenz, MDR 2004, 177; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 512; OLG Dresden, MDR 1998,
181 f). In einem solchen Fall ist die Klage auch dann nicht anhängig geworden, wenn der
Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen einer Klageschrift entspricht (vgl. BGH, MDR
2003, 1314; Zöller/Philippi, a.a.O.).
Da die Klägerin durch Schriftsatz vom 30.5.2005 PKH beantragt und erklärt hat, dass
(erst) nach Gewährung von PKH Klage erhoben werden solle, ist vorliegend Anhängigkeit
durch diesen Schriftsatz nicht eingetreten, sondern vielmehr erst aufgrund der PKH-
Bewilligung durch Beschluss vom 14.3.2006. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin aber
nur noch Unterhalt für die Zeit von Januar bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 585 Euro
verlangt, sodass dieser Betrag den Streitwert darstellt.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 42 Abs. 5 GKG, wonach
die bei Klageeinreichung fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind und die
Einreichung der Klage der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von PKH unter der
Voraussetzung, dass die Klageeinreichung alsbald nach Mitteilung der Entscheidung
über den Antrag erfolgt, gleichgestellt wird. Denn nach dem Gesetzeswortlaut bezieht
sich die Gleichstellung von Klageeinreichung und PKH-Antrag nur auf die Ermittlung des
Rückstandes. Dementsprechend findet sich eine vergleichbare Regelung in § 42 Abs. 1
Satz 1 GKG, der für die Bemessung des Streitwerts ebenfalls auf den nach Einreichung
der Klage verlangten Unterhalt abstellt, nicht. Das bedeutet. dass in zeitlicher Hinsicht
durch das PKH-Bewilligungsverfahren keine weiteren Rückstände im gebührenrechtlichen
Sinn entstehen sollen, eine weitergehende Bedeutung kann dieser Vorschrift nicht
beigemessen werden (s. aber Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 3;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz.
106).
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Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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