Urteil des OLG Brandenburg vom 08.07.2005

OLG Brandenburg: rechtsnachfolger, gesellschafter, vorfrage, liquidation, urkunde, link, quelle, sammlung, hauptsache, markt

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 W 15/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 767 ZPO, § 256
ZPO
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juli 2005 in der Fassung des
Nichtabhilfebeschlusses vom 7. März 2006 - Az.: 2 O 343/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000,00 €
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen des näheren Inhalts Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO
dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. hat es die Klage bereits
für unzulässig gehalten. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. hat die Kammer
ausgeführt, bis zur Erhebung der Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht Berlin
durch den Beklagten sei der Klageantrag zu 2. zulässig jedoch unbegründet gewesen.
Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die GbR Markt 16/17 ohne
Liquidation erloschen und der Beklagte deren Rechtsnachfolger geworden sei. Der
Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafter bei Übertragung
der Anteile auf den Beklagten vereinbart hätten, dass die Verbindlichkeiten und
Forderung aus der Vergangenheit bei der GbR verbleiben sollten, und eine
stichtagsbezogene Abrechnung habe stattfinden sollen. In einem solchen Fall sei davon
auszugehen, dass eine Liquidationsgesellschaft entstanden sei. Gegen den ihm am
11.07.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.07.2005 bei dem
Landgericht Neuruppin eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Wesentlichen macht der Kläger geltend:
Das Landgericht vertrete ohne nähere Begründung die pauschale Rechtsauffassung, die
GbR M. habe als Liquidationsgesellschaft fortbestanden. Dabei setze sich das
Landgericht nicht mit der Begründung des Kammergerichts (Beschluss vom 24.08.2004,
19 W 10/04, Anlage K 13 = Bl. 287 f d. A.) auseinander. Das Kammergericht habe
ausgeführt, aufgrund der Vereinbarung der Gesellschafter der GbR M. vom 08.01.2003,
durch die mit Wirkung zum 31.12.2002 sämtliche Gesellschaftsanteile auf den
Mitgesellschafter Liebezeit übertragen worden seien, und des Nichteintritts der
auflösenden Bedingungen der Vereinbarung sei die Gesellschaft aufgelöst und beendet
worden. Die GbR, die grundsätzlich partei- und prozessfähig sei, sei infolge dessen ohne
Liquidation erloschen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze
des Klägers vom 25.07. und 02.08.2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom
08.07.2005 - Az.: 2 O 343/03 - dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Unter anderem. macht er geltend, der vorliegende Rechtsstreit sei überflüssig gewesen,
da das Landgericht Berlin über die Frage, ob er Rechtsnachfolger der GbR M. sei, als
Vorfrage in der von ihm gegen den Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage
entscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
28.07.2005 verwiesen.
Mit Beschluss vom 17.03.2006, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht der
Beschwerde des Klägers im angegriffenen Punkt nicht abgeholfen und die Sache dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 91 a Abs. 2 ZPO und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere in der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim
Landgericht eingegangen. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Kosten dem Kläger
auferlegt, da dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit
aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.
Der Klageantrag zu Ziffer 1 wäre bereits deshalb unzulässig gewesen, weil sich dieser als
reine Vorfrage zu dem ebenfalls angekündigten Antrag zu 2. dargestellt hätte. Die
Auffassung des Klägers zu einem angeblich weitergehenden Rechtsschutzbedürfnis
vermag der Senat nicht zu teilen.
Zutreffend hat das Landgericht auch den Klageantrag zu 3. für unzulässig gehalten, da
es an dem erforderlichen Sachvortrag dazu fehlte, welches rechtliche oder tatsächliche
Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung geltend machen wollte.
Im Übrigen wäre der Kläger voraussichtlich auch mit dem Klageantrag zu 2. unterlegen
gewesen. Auch dieser war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - bereits
unzulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers wäre im Hinblick auf die von der GbR
M., vertreten durch den Kläger, erhobene Vollstreckungsgegenklage vor dem
Landgericht Berlin (Az.: 26 O 275/03) zu verneinen gewesen.
Die Vollstreckungsgegenklage ist bereits am 17.06.2003 beim Landgericht Berlin
eingegangen und dem hiesigen Kläger am 02.07.2003 zugestellt worden, wie dem
Beschluss des Kammergerichts vom 24.08.2004 (Az.: 19 W 10/04) in jenem Rechtsstreit
zu entnehmen ist. Mithin war dem Kläger vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren
(Klageschrift vom 11.07.2003, eingegangen beim Landgericht Neuruppin am
14.07.2003) bekannt, dass ein entsprechendes Verfahren rechtshängig war. Angesichts
der besonderen Fallkonstellation konnte und musste der Kläger damit bereits vor
Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, dass in jenem Verfahren
so hinreichende Feststellungen zu der auch im hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen
Frage der Rechtsnachfolge des Beklagten getroffen werden würden, dass sich der Notar
D. jedenfalls bereit finden würde, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde
gegen den Beklagten zu erteilen, falls sich herausstellen sollte, dass keine
Liquidationsgesellschaft bestand, sondern der Beklagte Rechtsnachfolger der GbR war.
Dies Ergebnis wird durch den Gang des Vollstreckungsgegenklageverfahrens bestätigt.
Wie sich den hiesigen Akten entnehmen lässt, hat sich das Landgericht Berlin bereits im
Beschluss vom 16.07.2003 mit der Frage auseinander gesetzt, wer Schuldner des
Kaufpreisanspruchs ist (Anlage K 11 = Bl. 180 f d. A.). Auch der Sitzungsniederschrift
vom 10.09.2003 lässt sich entnehmen, dass die Frage, ob eine Abwicklungsgesellschaft
existierte bzw. ob der hiesige Beklagte Rechtsnachfolger der GbR geworden war,
thematisiert wurde (Anlage K 10, Bl. 178 f d. A.). Schließlich hat der bereits zitierte
Beschluss des Kammergerichts vom 24.08.2004 dazu geführt, dass der Notar D. dem
Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Beklagten erteilt hat (vgl. insoweit die
Ausführungen des Klägers S. 2/3 = Bl. 283/284 d. A. des Schriftsatzes vom 26.10.2004).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2. wesentlich
schneller und einfacher eine Klärung der streitigen Rechtsnachfolgefrage hätte
herbeiführen können, so dass auch unter diesem Aspekt kein Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers zu bejahen ist.
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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen
Fragen nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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