Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2006

OLG Brandenburg: stille reserven, eigenkapital, bilanz, ddr, vergütung, verzinsung, buchwert, quote, mitgliedschaft, erblasser

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 4/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 44 Abs 1 S 1
LAnpG, § 44 Abs 6 LAnpG, § 51a
Abs 3 S 2 LAnpG
Landwirtschaftsverfahren: Sachverhaltsaufklärung bei
Ermittlung des Ausgleichsanspruchs eines ausgeschiedenen
LPG-Mitglieds
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde
- Landwirtschaftsgericht - vom 22. Dezember 2006 - 29 Lw 29/99 - und das Verfahren,
auf den er beruht, aufgehoben.
Die Sache wird an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der LPG S., die wiederum Rechtsnachfolgerin
der LPG "F." W. ist.
Die Antragsteller sind Erben nach M. L.. M. L. war verheiratet mit dem am 31. Juli 1990
verstorbenen K.-P. L.. Dieser war zunächst Mitglied der LPG E. W.. Bei deren Übergang
zur LPG Typ III "F." W. brachte K.-P. L. gemäß Übergabeprotokoll vom 27. März 1971
20,02 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ein und leistete einen Inventarbeitrag plus
Ausgleich in Höhe von 1.300 M/ha, somit von 26.026 M/DDR zuzüglich 9.009,00 M/DDR
für Grund und Boden, insgesamt 35.035,00 M/DDR.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1990, gerichtet an die LPG S., verlangte die Erblasserin
M. L. Rückzahlung des Inventarbeitrags und forderte mit Schreiben vom 15. Oktober
1990 die Rückgabe ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die Antragsgegnerin zahlte insgesamt 9.414,16 € (= 18.412,50 DM) auf
Pflichtinventarbeitrag und gleichgestellte Leistungen aus.
Die Antragsteller machen als Erben bzw. Erbeserben nach K. L. Abfindungsansprüche
nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend.
Die Antragsgegnerin hat das Sterbedatum des Erblassers (31.7.1990) und die
Einbringung von Feldinventar bestritten. In dem Übergabeprotokoll, welches aus Anlass
des Übergangs der LPG Typ I „E.“ W. in die LPG Typ III „F.“ W. erstellt worden sei, seien
sämtliche übergebenen Vermögenswerte in den Betrag von 35.035 DM enthalten.
Seiner Zeit sei pro Hektar eingebrachten Bodens ein Betrag von 500 M/DDR zu zahlen
gewesen, vorliegend also 10.010,00 M/DDR. Der darüber hinaus festgehaltene Betrag
betreffe eingebrachte Sachleistungen sowie gleichstehende Leistungen und
Feldinventar.
Die Bodenwertzahl von 36 entspreche nicht den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hat eingewandt, dass bei Heranziehung der Bilanz zum 31. 12.
1991 das darin ausgewiesene Eigenkapital von 162.059,64 DM nur genüge, um 17 % der
Inventarbeiträge zu bedienen. Wenn die Bilanz zum 31. Dezember 1990
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Inventarbeiträge zu bedienen. Wenn die Bilanz zum 31. Dezember 1990
ausschlaggebend sei, sei nur eine Abgeltung der Pflichtbeiträge zu 61 % möglich.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dahin gestellt bleiben lassen, ob die Antragsteller die
Abfindungsansprüche nach K. L. erworben hätten und nach welcher Rechtsgrundlage
etwaige Ansprüche zu bestimmen seien. Ein Anspruch der Antragsteller sei selbst dann
zu verneinen, wenn im Sinne ihrer Argumentation § 44 LwAnpG als Anspruchsgrundlage
herangezogen werden könne.
Ansprüche auf weitere Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LwAnpG sowie auf
Vergütung von Bodennutzung, Verzinsung des Inventarbeitrages und Wertschöpfung
Arbeit machten die Antragsteller ohne Erfolg geltend. Die Inventarbeiträge seien, wie die
Antragsgegnerin in den Verfahren zutreffend ausgeführt habe, allenfalls mit einer Quote
von 17,15 % (= 82.859,78 € von 483.210,64 €) zu bedienen, so dass die Ansprüche des
Antragstellers mit der erfolgten Zahlung, die diese Quote mit einem Wert von 50 %
ersichtlich übersteige, abgegolten seien.
Weil das maßgebliche Eigenkapital bereits den Wert der zu erstattenden
Inventarbeiträge in Höhe von 483.210,64 € übersteige, bestünden nach Lage der Dinge
die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf weitere Leistungen nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 LwAnpG und auf Vergütung der Bodennutzung und Verzinsung des
Inventarbeitrags nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG bzw. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG
nicht.
Für die Vermögensauseinandersetzung nach § 44 LwAnpG sei das Eigenkapital zu
Grunde zu legen, das dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
ermittelten Wert der Vermögensgegenstände entspreche, der sich aus dem
Verkehrswert aller Vermögensgegenstände ergebe. Dabei komme es nicht auf den
Buchwert an, sondern auf den tatsächlichen Wert.
Nach diesen Kriterien sei von einem Eigenkapital von 162.059,64 DM bzw. 82.859,78 €
auszugehen. Zu diesem Ergebnis gelange das Gericht auf Grund der Sachkunde und der
Kenntnis der Verhältnisse in der Landwirtschaft der DDR zur Zeit der Wende, welche
durch die landwirtschaftlichen Beisitzer, die mit Fragen der
Vermögensauseinandersetzung der hier in Rede stehenden Art aus der Kenntnis
vergleichbarer Sachverhalte vertraut seien, vermittelt werde.
Die von der Klägerin beigebrachte Aufstellung zur Ermittlung des Eigenkapitals
entspreche dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend
entwickelten Aufbau und weise in sich keine Fehler auf. Soweit unter den Beteiligten
Streit über mehrere Ansätze bestünden, seien diese von der Antragsgegnerin zutreffend
in die Berechnung eingestellt worden. Die Sichtung und Bewertung der von der
Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen insbesondere der Anlagen zu den Akten 29 Lw
38/98, lasse es zu, dass das Landwirtschaftsgericht in Kenntnis seiner Ermittlungspflicht
in der Lage sei, hieraus das in Rede stehende Eigenkapital zu bestimmen. Stille
Reserven seien nicht zu erkennen. Auch die Wertansätze der Antragsgegnerin in der
Liste über die Vermögensgegenstände seien sachgerecht.
Gegen den Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
Sie machen geltend, dass die Antragsgegnerin einen Kürzungsanspruch im Sinne von §
44 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 nicht hinreichend dargetan habe. Entgegen der Ansicht des
Landwirtschaftsgerichts lägen stille Reserven im Wesentlichen im lebenden und toten
Inventar, wie etwa Feldinventar, welches vorgetragen und von den Antragstellern
nachgewiesen worden sei. Der wahre Wert liege über dem Buchwert, es sei denn, es
würden außergewöhnliche Gründe vorliegen, die erst nachträglich, verspäteten Ablauf
der Vorschriften nach § 36 DM-Bilanzgesetz festzustellen gewesen seien. Einen solchen
Nachweis habe die Antragsgegnerin aber nicht erbracht. Eine vollständige Bilanz, aus
der sich das von der Antragsgegnerin behauptete bilanzielle Eigenkapital von
12.347.000,00 DM ergebe, habe die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.
Der Behauptung der Antragstellerin, das verteilungsrelevante Eigenkapital belaufe sich
auf mindestens 4.034.355 DM sei die Antragsgegnerin nur mit der Berechnung des
Eigenkapitals durch ihren Wirtschaftsprüfer H. entgegengetreten. Diese Berechnung sei
aber entgegen den Ausführungen nicht nachvollziehbar, denn sie gehe von einem
Eigenkapital laut Bilanz zum 31.12.1991 in Höhe von 12.347.630,86 DM aus, während
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Eigenkapital laut Bilanz zum 31.12.1991 in Höhe von 12.347.630,86 DM aus, während
nach dem Bericht zur Bilanz zum 31.12.1991 das Eigenkapital 14.437.254,19 DM
betrage. Das Landwirtschaftsgericht habe Beweis über die Höhe des
verteilungsrelevanten Eigenkapitals erheben, insbesondere den tatsächlichen Wert
feststellen lassen müssen.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -
Fürstenwalde - vom 22. Dezember 2006, Az: 29 Lw 29/99 - die Antragsgegnerin zu
verpflichten, an sie 24.320,00 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 31.
März 2000 und 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2000 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss mit näherer Darlegung.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere Fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22 Abs. 1 LwVG, 9 LwVG, 22 Abs. 1 FGG).
Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens, auf dem er beruht, sowie
zur Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht. Denn das
Landwirtschaftsgericht hat gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, d.h. seine
Pflicht, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die
für die jeweils zu treffende Entscheidung wesentlichen Tatsachen und Beweismittel selbst
zu erforschen und zu berücksichtigen (Barnstedt/Steffen, § 9 LwVG, Rn. 55 m.w.N.),
erheblich verletzt, insgesamt liegt eine ganz ungenügende Sachverhaltsaufklärung vor.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Grundsätzlich sind die Antragssteller als Erbeserben gemäß § 1922 BGB des nach der
vorgelegten Sterbeurkunde am 31. Juli 1990 verstorbenen K.-P. L. berechtigt,
Abfindungsansprüche aus dessen LPG-Mitgliedschaft geltend zu machen, wobei ihnen
gemäß § 51a Abs. 1 LwAnpG sämtliche Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LwAnpG
zustehen.
Nach dem Übergabeprotokoll vom 27. März 1971 ergeben sich - ohne eine Kürzung auf
Grund der Personifizierung aller Ansprüche auf der Grundlage des abfindungsrelevanten
Eigenkapitals - folgende Ansprüche auf Inventarbeitrag, Boden- und Inventarverzinsung:
Die Zahl über die der Berechnung zu Grunde zu legenden Bodenpunkte der
eingebrachten Flächen (35 statt verlangter 36) beruht auf den Angaben der
Antragsgegnerin, denen die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten sind.
Der Wert des Feldinventars bei der ersten Einbringung in die LPG Typ I ist mit dem
üblichen Schätzwert von 200 DM zu berücksichtigen. Von einer entsprechenden
Einbringung im bestellten Zustand dürfte auszugehen sein. Denn den Verpflichtungen
des Mitglieds nach Nrn. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 MSt Typ I vom 30.4.1959 entsprechend ist
davon auszugehen, dass der Erblasser die Flächen bestellt eingebracht bzw. das für die
Bestellung erforderliche Saatgut auf eigen Kosten bereitgestellt hat.
Der Wert des Feldinventars ist gemäß § 287 ZPO analog mit den üblichen 200,00 DM/ha
zu schätzen, da der tatsächliche Wert heute nicht mehr ermittelbar sein dürfte.
Die Höhe der Vergütung für Arbeit kann derzeit nicht angegeben werden, da sie von
dem maßgeblichen Eigenkapital abhängt.
Gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG i. V.m. § 51 a Abs. 3 Satz 2 LwAnpG ist das
abfindungsrelevante (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG) Eigenkapital auf Grund der Bilanz zu
ermitteln, die nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als ordentliche
Bilanz aufzustellen ist.
Geltend gemacht hat den Abfindungsanspruch des Erblassers M. L. im Oktober 1990 mit
der Rückforderung des eingebrachten Landeigentums und des eingezahlten
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der Rückforderung des eingebrachten Landeigentums und des eingezahlten
Inventarbeitrages. Demnach ist das in der Bilanz zum 31.12.1990 als der darauf
folgenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital maßgeblich. Eine Bilanz zum 31.12.1990
wurde bisher nicht vorgelegt, so dass eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben ist.
Das Landwirtschaftsgericht hat seiner Entscheidung die von der Antragsgegnerin
vorgelegte Ermittlung des Eigenkapitals zum 31. Dezember 1991 auf der Basis der von
dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten entworfenen Übersicht zugrunde
gelegt und diese auf Grund eigenen bzw. des Sachverstands der ehrenamtlichen Richter
ausgewertet, wobei sich aus den Entscheidungsgründen nicht ergibt, inwiefern sich die
Richter mit den einzelnen Fragen und den von den Antragstellern aufgezeigten
Unstimmigkeiten - etwa zu den dem Eigenkapital hinzuzurechnenden Rückstellungen -
auseinandergesetzt haben. Es wird lediglich knapp und ohne nähere Begründung das
Ergebnis der Sichtung und Bewertung durch das Gericht mitgeteilt, wobei sich der
Entscheidung ebensowenig entnehmen lässt, worauf sich die behauptete eigene
Sachkunde konkret stützt. Vor allem aber hat das Landwirtschaftsgericht nicht die
maßgeblichen Zahlen für 1990 sondern für 1991 zugrunde gelegt. Es liegt damit nicht
nur eine ungenügende Begründung sondern eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung
vor. Würde der Senat eigene Ermittlungen anstellen und daraufhin in der Sache
entscheiden, käme dies dem Verlust einer Instanz gleich, so dass die Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht,
das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, gerechtfertigt
ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 25 Rn. 21; Barnstedt/Steffen, § 9 LwVG Rn. 55;
§ 22 Rn. 186).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 24.320,00 €
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