Urteil des OLG Brandenburg vom 09.10.2006

OLG Brandenburg: nichteinhaltung der frist, fahrlässigkeit, nachlässigkeit, link, bewilligungsverfahren, quelle, sammlung, verschulden, versäumnis, erlass

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 345/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 120 Abs 4 S 2 ZPO, § 124 Nr 2
ZPO
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen
Nichtbeantwortung gerichtlicher Schreiben bezüglich einer
Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Oktober 2006 ist zulässig. Sie ist
insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127
Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO können Bewilligungen von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden,
wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120
Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat, dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu
äußern, ob eine Veränderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
eingetreten ist, also nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen waren
grundsätzlich gegeben.
Weder auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 28. Juni 2006, binnen drei Wochen
mitzuteilen, ob eine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
eingetreten sei und die hierfür entsprechenden Belege vorzulegen, noch auf das
Erinnerungsschreiben des Amtsgerichts vom 11. August 2006 ist eine Reaktion der
Antragsgegnerin erfolgt, obgleich sie zugleich auf die Folgen der Nichteinreichung
hingewiesen worden ist. Erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die
Antragsgegnerin innerhalb des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass sie infolge der
Begründung eines neuen Wohnsitzes vergessen habe, auf die Aufforderungsschreiben
zu reagieren. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, dass sie weiterhin
Prozesskostenhilfe berechtigt sei, da sie Leistungen nach dem SGB II empfange.
Die Nichteinhaltung einer Frist im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellt für sich
betrachtet zwar nicht stets einen Grund für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe dar, da
es sich hierbei nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO
hat jedoch Sanktionscharakter. Danach kann das Gericht den Umstand, dass die
geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung
berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die
Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (Brandenburgisches
Oberlandesgericht FamRZ 2005, 47; 2002, 403).
Das Vorliegen einer solch groben Fahrlässigkeit ist in jedem einzelnen Fall konkret
festzustellen; die von der Partei vorgebrachten Entschuldigungsgründe sind einer
Würdigung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen stellt sich
die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar, sodass sie der Aufhebung
bedurfte.
Zwar ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin schon nicht
mitgeteilt hat, wann sie umgezogen ist und welche konkreten Umstände zu dem
Versäumnis geführt haben sollen. Darüber hinaus ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass
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Versäumnis geführt haben sollen. Darüber hinaus ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass
zwischen Einleitung des Überprüfungsverfahrens und Entscheidung ca. ein Vierteljahr
vergangen ist, ohne dass eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt ist. Gleichwohl ist
der mitgeteilte Lebenssachverhalt noch als ausreichend anzusehen, um zumindest eine
grobe Nachlässigkeit verneinen zu können, da die mit einem Umzug verbundenen
Umstände ein einfaches Verschulden bei der Nichtbeantwortung der Schreiben als
plausibel erscheinen lassen.
Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass die Angaben bis zum heutigen Tag nicht
vollständig seien, genügt dies ebenfalls nicht, um eine Aufhebung rechtfertigen zu
können, da das Amtsgericht insoweit zunächst auf das Erfordernis der Vervollständigung
der Angaben hätte hinweisen müssen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass auch im Bewilligungsverfahren nach § 2 Abs. 2 PKH-VordruckVO
zunächst die Übersendung des letzten Bescheides über den Bezug von Sozialleistungen
ausreichend ist.
Da somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
nicht vorliegen, war auf die sofortige Beschwerde die angefochtene Entscheidung
aufzuheben, wobei das Amtsgericht das Überprüfungsverfahren fortzusetzen haben
wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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