Urteil des OLG Brandenburg vom 27.07.2005

OLG Brandenburg: abfindung, geschäftsführer, kündigungsfrist, unentgeltlichkeit, verzicht, beendigung, erlassvertrag, anstellungsvertrag, gegenleistung, anfechtung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 137/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 134 Abs 1 InsO, § 143 InsO
Insolvenzanfechtung: Rückgewähr eines Gesellschaftsdarlehens;
Darlegungslast für die Unentgeltlichkeit eines
Forderungserlasses
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des am 27.7.2005
verkündeten Urteils des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder verurteilt, an die Klägerin 34.224,20 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2.7.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 2.12.2001 zur
Insolvenzverwalterin über das Vermögen der F. GmbH bestellt.
Der Beklagte war bis zum 24.6.2002 neben Herrn Dr. W. F. Gesellschafter und
Geschäftsführer der Schuldnerin. Am 24.6.2002 traten die Gesellschafter der
Schuldnerin ihre Geschäftsanteile mit notarieller Urkunde des Notars … in C. an die M.
GmbH ab. Gleichzeitig wurde der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin
abberufen. Am 25.7.2002 schlossen die Schuldnerin und der Beklagte eine Vereinbarung
über den Erlass eines Gesellschaftsdarlehens in Höhe von 34.224,20 €.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung eines
Betrages von 34.224,20 € in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.224,20 € zuzüglich 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab dem 2.7.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Erlass des Darlehensanspruchs der Schuldnerin
sei nicht unentgeltlich erfolgt, da er im Gegenzug im Zusammenhang mit der
Beendigung seines Anstellungsvertrages keinen Abfindungsanspruch geltend gemacht
habe bzw. auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin
stehe ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO nicht zu. Eine Anfechtung des
Darlehenserlasses unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Leistung im Sinne des
§ 134 Abs. 1 InsO komme nicht in Betracht. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die
Behauptung des Beklagten, die Leistung sei nicht unentgeltlich gewesen, zu widerlegen.
Ebenso entfalle eine Anfechtung des Erlassvertrages nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO als
Rechtsgeschäft der Schuldnerin, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt
habe. Es fehle an einer unmittelbaren Benachteiligung, weil die Leistung der Schuldnerin
aufgrund eines Gegenanspruchs des Beklagten auf Abfindung erfolgt sei, der ohnehin zu
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aufgrund eines Gegenanspruchs des Beklagten auf Abfindung erfolgt sei, der ohnehin zu
befriedigen gewesen wäre.
Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 29.7.2005 zugestellt worden. Die
Klägerin hat gegen das Urteil am 19.8.2005 Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2005 am 1.11.2005 - dem
Dienstag nach dem Reformationstag - begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Anspruch weiter. Sie ist der
Auffassung, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für den
von ihm geltend gemachten Abfindungsanspruch gegen die Schuldnerin verkannt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder vom 27.7.2005 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
34.224,20 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab dem
2.7.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, eine Vereinbarung
über die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ohne Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe der
Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungskonto des Beklagten sei mit dem
Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin vom 24.6.2002 getroffen worden.
II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat zugunsten des von ihr verwalteten Vermögens der F. GmbH gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr des geltend gemachten Betrages aus §§ 134
Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO.
Der Erlassvertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 25.7.2002 ist gemäß § 134
Abs. 1 InsO anfechtbar. Nach dieser Bestimmung ist eine unentgeltliche Leistung des
Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Durch den Erlassvertrag sind die Insolvenzgläubiger zumindest mittelbar benachteiligt
worden. Ohne den Erlassvertrag hätte der Schuldnerin ein
Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe der Klageforderung
zugestanden.
Der Erlass des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Schuldnerin gegenüber dem
Beklagten mit Vereinbarung vom 25.7.2002 ist unentgeltlich erfolgt.
Unentgeltlich ist die Leistung des Schuldners, wenn der Empfänger für sie
vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (Kreft in
HeidelbKomm. zur InsO, 4. Aufl., § 134, Rn. 7). Eine entsprechende Gegenleistung des
Beklagten ist nicht erkennbar.
Der Beklagte hat die Erbringung einer Gegenleistung für den Erlass des
Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß Vereinbarung mit der Schuldnerin vom
25.7.2002 nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat zur Begründung der
behaupteten Entgeltlichkeit des Erlasses vom 25.7.2002 auf eine Abfindung für seine
Akzeptanz einer kurzfristigen Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages
mit der Schuldnerin verwiesen. Ein Abfindungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus
dem Gesetz noch aus dem Anstellungsvertrag. Soweit der Beklagte behauptet, im
Gegenzug für den Verzicht der Schuldnerin auf den Darlehensrückzahlungsanspruch
seinerseits eine Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit der
Schuldnerin unter Verzicht auf die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
hingenommen zu haben, ist dieser Vortrag unzureichend.
Aus dem angefochtenen Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 25.7.2002
lässt sich der behauptete Verzicht des Beklagten und damit die Entgeltlichkeit der
Vereinbarung nicht erkennen. Dies gilt auch unter Heranziehung des in der Vereinbarung
in Bezug genommenen Gesellschafterbeschlusses der Schuldnerin vom 22.7.2002.
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in Bezug genommenen Gesellschafterbeschlusses der Schuldnerin vom 22.7.2002.
Dieser Gesellschafterbeschluss, der von dem Geschäftsführer der neuen
Gesellschafterin der Schuldnerin, das heißt dem Geschäftsführer der M. GmbH, gefasst
wurde, regelt ebenfalls lediglich den Erlass der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten.
Eine Entgeltlichkeit des Erlasses des Darlehensrückzahlungsanspruches vom 25.7.2002
lässt sich auch aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom
24.6.2002 nicht erkennen. Nach dieser Beschlussfassung sollte bei den
Kaufverhandlungen für den Fall, dass kein Kaufpreis in ausreichender Höhe gezahlt
werde, um die Verrechnungskonten der Gesellschafter auszugleichen, mit der
Käuferseite vereinbart werden, dass die Geschäftsführer nur zur Aufhebung des
Geschäftsführervertrages ohne Einhaltung einer Frist bereit seien, wenn ihnen als
Abfindung die Verbindlichkeiten aus den Verrechnungskonten erlassen wurden.
Eine diesem Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin vom 24.6.2002 entsprechende
Gestaltung des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile des Beklagten und seines
Mitgesellschafters Dr. F. findet sich in dem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag zwischen
den vorgenannten beiden früheren Gesellschaftern der Schuldnerin und der jetzigen
Gesellschafterin vom 24.6.2002 nicht wieder. Deshalb kann nicht angenommen werden,
dass die Erwerberin der Geschäftsanteile der Schuldnerin ihren Beschluss vom
22.7.2002 über den Erlass der den beiden früheren Gesellschaftern von der Schuldnerin
gewährten Darlehen mit dem Ziel eines entgeltlichen Erlasses fasste und die
Schuldnerin die Vereinbarung mit dem Beklagten vom 25.7.2002 in Ausführung dieser
Absicht traf.
Der Vortrag des Beklagten zur Entgeltlichkeit des angefochtenen Erlassvertrages ist
auch insofern unzureichend, als es um die Bemessung des als Abfindung dargestellten
Verzichts auf die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist aus dem
Anstellungsvertrag geht. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich aus dem
Anstellungsvertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist ergab. Zwar befindet sich eine
Kopie des Vertrages, die als Anlage B 7 zu den Akten gereicht worden sein soll,
tatsächlich nicht bei den Akten. Die Klägerin hat diesen Vortrag jedoch unbestritten
gelassen. Ebenso kann eine Vergütung des Beklagten aus dem Anstellungsverhältnis
von ca. 72,000,- € für einen Zeitraum von 6 Monaten als unstreitig gelten. Gleichwohl
hat der Beklagte nicht dargelegt, nach welchem Maßstab sich die Bemessung der
Abfindung für den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist in Höhe des
Darlehensrückzahlungsanspruchs von 34.224,20 € ergab. Der Vortrag des Beklagten zur
Höhe seines Abfindungsanspruches ist insbesondere deshalb unzureichend, weil dem
Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer Dr. F. eine Darlehensforderung in mehr als
dreifacher Höhe des Darlehensanspruches der Schuldnerin gegenüber erlassen wurde,
obwohl er zum Zeitpunkt des Erlasses weder als Geschäftsführer abberufen worden war
noch eine Beendigung des Anstellungsvertrages vorgetragen wird.
Der Vortrag des Beklagten zur Vereinbarung eines Abfindungsanspruchs gegen die
Schuldnerin in Höhe seiner Darlehensrückzahlungsverpflichtung ist mithin unzureichend.
Deshalb ist dem Beweisantritt in der Berufungserwiderung zu "der Tatsache, dass die
Abreden so wie diesseits vorgetragen, tatsächlich getroffen worden", nicht nachzugehen.
Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung der Abreden, sodass sich die
Beweisaufnahme als unzulässige Ausforschung darstellen würde.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt die Darlegungslast für die
Unentgeltlichkeit der angefochtenen Leistung der Schuldnerin zwar bei der Klägerin
(Kreft in HeidelKomm . zur InsO, 4. Aufl., § 134, Rn. 14 zur Beweislast). Allerdings hat die
Klägerin ihrer Darlegungslast für die Unentgeltlichkeit des Forderungserlasses der
Schuldnerin in hinreichendem Maße entsprochen. Soweit ihr Informationen und
Dokumentationen zu den in diesem Verfahren von dem Beklagten unzureichend
vorgetragenen Vereinbarungen über eine Abfindung in Höhe des streitbefangenen
Darlehensrückzahlungsanspruches nicht vorliegen, trifft den Beklagten die Verpflichtung,
die Behauptung der Klägerin zur Unentgeltlichkeit des angefochtenen
Forderungserlasses substanziiert zu bestreiten, also die so genannte sekundäre
Behauptungslast. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, der
Vortrag der Klägerin, für die von ihm behauptete Vereinbarung gebe es keine
schriftlichen Nachweise in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin, sei falsch.
Unabhängig davon, dass es naheliegend erscheint, dass der Beklagte von existierenden
schriftlichen Nachweisen Kopien oder Zweitschriften hat, ist nicht dargetan, dass sich der
Beklagte um Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin bemüht hat. Auch
insofern erübrigt sich auch eine Vernehmung des als Zeugen angebotenen
Geschäftsführers der Schuldnerin, Dr. F..
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Die vom Tatbestand des § 134 Abs. 1 InsO geforderte Frist von vier Jahren zwischen
Vornahme der unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin und dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ist gewahrt. Die unentgeltliche Leistung ist der Forderungserlass
gemäß Vereinbarung der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 25.7.2002. Der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von der Schuldnerin am 4.9.2002 gestellt worden.
III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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