Urteil des OLG Brandenburg vom 26.04.2006

OLG Brandenburg: original, zugang, vorsteuerabzug, kopie, anweisung, sammlung, rechnungslegung, datum, verfügung, sparkasse

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 100/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 273 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1
UStG, § 15 Abs 1 UStG
Zurückbehaltungsrecht: Anspruch auf Erteilung einer
Zweitausfertigung einer Rechnung als Originalurkunde zur
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C …
GmbH der Beklagten gegenüber Ansprüche aus Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in
Höhe von 9.178,50 € geltend gemacht.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Entscheidung vom 26.4.2006 verurteilt, an den
Kläger 8.854,86 € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Zweitausfertigung der
Rechnung der C … GmbH vom 9.2.2003, Rechn.-Nr. 6101588. Die weitergehende Klage
hat es abgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 5.5.2006 zugestellt worden. Der Kläger
hat gegen das Urteil am 2.6.2006 Berufung eingelegt, die er am 5.7.2006 begründet
hat.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Verurteilung der
Beklagten zu Unrecht durch die Zug-um-Zug-Regelung eingeschränkt. Er hat zunächst
den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils - zur
uneingeschränkten - Zahlung von 9.178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem
5.8.2003 zu verurteilen.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des am 26.4.2006 verkündeten Urteils des
Landgerichts Potsdam zu verurteilen, an den Kläger 8.854,86 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Kläger hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vom
8.12.2006 zu den Akten gereicht, die Beklagte einen solchen vom 18.12.2006.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die Beklagte hat gegenüber dem im nunmehr beantragten Umfang unstreitigen
Zahlungsanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB
wegen des Anspruchs auf Erteilung einer Zweitausfertigung der Rechnung, die der
streitbefangenen Forderung zugrunde liegt.
Der Beklagten steht der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Ausweis der
Umsatzsteuer aus § 14 Abs. 1 UStG bzw. aufgrund einer dahingehenden Nebenpflicht
der Schuldnerin bzw. des Klägers aus den der Forderung zugrunde liegenden
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Verbindung mit § 14 Abs. 1 UStG zu. Diese
Rechnung ist nicht lediglich in Kopie, sondern als Originalurkunde zu erteilen.
Das Recht auf ein Original der Rechnung ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem
Wortlaut des § 14 Abs. 1 UStG. Es liegt jedoch bereits in der Natur der Sache, dass eine
Urkunde, auf die der Vertragspartner nach dem Gesetz Anspruch hat, im Original
auszuhändigen ist. Hier folgt der Anspruch auf Erteilung einer Originalrechnung jedenfalls
daraus, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 UStG der
Vorlage eines Originals der Rechnung bedarf. Diese Notwendigkeit lässt sich zwar nicht
unmittelbar dem Text der vorgenannten Bestimmung entnehmen. Sie ergibt sich jedoch
aus der Praxis der Finanzämter, die für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges die
Vorlage der Rechnungsoriginale verlangen. Diese Vorgehensweise der Finanzämter steht
im Einklang mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des
Bundesfinanzhofs (BFH).
Nach dieser Rechtsprechung ist die Ausstellung und Übergabe der Rechnung materiell-
rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug (BFH,
Urteil vom 16.4.1997, XI R 63/93 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH -Anlage
BK 1 -). Dieser Funktion wird die Rechnung nur dann gerecht, wenn es sich um das
Original handelt. Mehrausfertigungen, insbesondere Fotokopien, sind wegen der
Möglichkeit der Manipulation und weil dadurch das in Rechnung stellen der Steuer
schwieriger zu überprüfen ist, nicht geeignet, den Anspruch auf Vorsteuerabzug
entstehen zu lassen (BFH, a.a.O.). Das gilt umso mehr, als der Kläger mit der Anlage K 9
lediglich eine Kopie der Rechnung zu den Akten gereicht hat, die den Aussteller nicht
erkennen lässt. Sie wird zwar auf dem Briefbogen der Schuldnerin wiedergegeben. Es
fehlt jedoch an einer Unterzeichnung.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers wird durch die von ihm in Bezug
genommenen Entscheidungen des BFH nicht gedeckt.
Der BFH räumt allerdings - unter anderem in der vorstehend zitierten Entscheidung -
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, den Nachweis, dass "diese Voraussetzung" für
die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges erfüllt war, mit allen verfahrensrechtlich
zulässigen Beweismitteln zu führen, wenn die Vorlage der Originalrechnung nicht möglich
ist. Diese Beweisführung dient jedoch ausdrücklich dem Beweis der Tatsache, dass dem
Steuerpflichtigen die Originalrechnung vorlag. Grundsätzlich verbleibt es daher dabei,
dass das Original zunächst dem Steuerpflichtigen zugegangen sein muss. Der Zugang
der streitbefangenen Rechnung - im Gegensatz zu zwei weiteren Rechnungen gleichen
Datums - wird von der Beklagten in Abrede gestellt. Soweit dieser Vortrag in erster
Instanz streitig gewesen sein sollte, ist er dies im Berufungsverfahren nicht mehr. Das
Landgericht hat den fehlenden Zugang der Originalrechnung bei der Beklagten als
unstreitigen Sachverhalt behandelt, ohne dass dies von der Berufung beanstandet
worden wäre. Einer Beweisaufnahme zu dem fehlenden Zugang der streitigen Rechnung
bedarf es daher nicht.
Die vom Kläger geltend gemachte Unmöglichkeit der Erstellung einer Zweitausfertigung
der streitgegenständlichen Rechnung kann dahinstehen. Zwar mag er gegebenenfalls
von der Verpflichtung zur Erteilung frei werden, wenn ihm diese unmöglich sein sollte, §
275 Abs. 1 BGB. Dies hilft dem Kläger jedoch nicht, weil gegebenenfalls der von der
Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung der Zweitausfertigung abhängige
Zahlungsanspruch ebenfalls entfiele, § 326 Abs. 1 BGB.
Im Übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen
Hemmnisse für die Erteilung einer Zweitausfertigung nach Aktenlage nicht
nachzuvollziehen.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Gleichzeitig ist der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die in Streit
stehende Rechnung datiert vom 9.2.2003. Nach dem Vortrag des Klägers soll unter
diesem Datum die Originalrechnung erstellt worden sein. Im Hinblick auf die Wirkungen
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO erscheint es
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der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO erscheint es
unverständlich, dass die Schuldnerin noch ohne Wissen und Auftrag des Klägers eine
Verfügung über Vermögensgegenstände treffen konnte, wie sie hier in Gestalt der
Rechnungslegung mit Anweisung der Zahlung auf ein Konto eines Dritten - des Klägers
bei der Sparkasse W. - vorliegt. Ebenso ist aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Rechnungserstellung das Insolvenzverfahren längst eröffnet war, nicht
nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, er verfüge nur über Rechnungskopien, andere
Unterlagen seien bereits bei seiner Bestellung als vorläufiger Verwalter nicht mehr
vorhanden gewesen (S. 4 der Berufungsbegründung).
Die Berufung kann auch insofern keinen Erfolg haben, als es um den Anspruch auf
Zahlung des Nettobetrages der Klageforderung geht.
Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass eine Originalrechnung nicht nur zur
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zwingend erforderlich, sondern auch zum
Nachweis entsprechender Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG notwendig, jedenfalls
aber hilfreich ist. Sie ist jedenfalls gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO als Buchungsbeleg
vorzuhalten.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Allein die Tatsache, dass es keine
Entscheidung des BGH gibt, die ein Zurückbehaltungsrecht behandelt hätte, wenn der
Anspruchsgegner eine Rechnungskopie erhalten hat, die Originalrechnung aber auf dem
Postwege verloren gegangen ist, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht.
Ebenso verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die vorstehend
ausgeführte Rechtsauffassung zur grundsätzlichen Notwendigkeit der Vorlage einer
Originalrechnung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges und zu dem Anspruch des
Schuldners auf Erteilung einer Rechnung im Original bzw. einer Zweitschrift steht nicht in
Widerspruch zur höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung.
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