Urteil des OLG Brandenburg vom 04.08.2005

OLG Brandenburg: vergleich, prozesskosten, meinung, begriff, link, quelle, sammlung, erstreckung, anwaltskosten, kostenregelung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 204/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 ZPO, § 98 ZPO, § 104 ZPO,
§ 23 Abs 1 BRAGebO
Kostenregelung in gerichtlichem Vergleich
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Potsdam vom 4.8.2005 - 12 O 640/02 - abgeändert.
Die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagte auf Grund des Beschlusses
des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2005 zu erstattenden Kosten werden auf
4.715,30 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab
dem 19.5.2005 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.565 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.10.2004 der Beklagten einen
Vergleichsvorschlag unterbreitet, in welchem es unter anderem heißt: "Die Kläger tragen
die Kosten des Rechtsstreits allein."
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 10.5.2005 den Vergleich der Parteien
nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
In diesem heißt es unter Ziffer 2: "Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als
Gesamtschuldner."
Mit Antrag vom 18.5.2005 hat die Beklagte um Festsetzung ihrer außergerichtlichen
Kosten nachgesucht, unter anderem um Festsetzung einer Vergleichsgebühr.
Mit Beschluss vom 4.8.2005 hat das Landgericht Potsdam die von den Klägern an die
Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.150,20 Euro festgesetzt. Die Vergleichsgebühr
hat es unberücksichtigt gelassen mit der Begründung, der Beschluss vom 10.5.2005
verhalte sich nur über die Kosten des Rechtsstreits, nicht aber über diejenigen des
Vergleiches. Diese seien als gegeneinander aufgehoben anzusehen (§ 98 Satz 1 ZPO).
Gegen diesen ihr am 5.8.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.8.2005 bei
Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
Diese meint, nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur umfasse der
in einem Vergleich verwendete Begriff "Kosten des Rechtsstreits" grundsätzlich die
Vergleichsgebühr.
Zudem habe sie, die Beklagte, immer klargestellt, dass ein Vergleich nur dann
geschlossen werden könne, wenn sie nicht an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt
werde.
Die Kläger behaupten, die Übernahme der Vergleichskosten der Beklagten seien nicht
Gegenstand der Parteienvereinbarung gewesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kläger haben der Beklagten auch eine Vergleichsgebühr in Höhe von 1.565,10 Euro
(10/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO x 90 %) zu erstatten.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts umfasst die Kostenregelung im Vergleich der
Parteien auch die Gebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur umfasst eine Regelung
in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits im Regelfalle auch die
Kosten eines Vergleichs. Der Prozessvergleich ist Teil des Rechtsstreits, er beendet
diesen. Die durch ihn ausgelösten anwaltlichen Gebühren zählen zu den Prozesskosten.
Den Begriff "Kosten des Rechtsstreits" verwendet das Gesetz in § 91 Abs. 1 ZPO.
Danach sind unter Kosten des Rechtsstreits die Prozesskosten zu verstehen, welche
einerseits zerfallen in Kosten nach dem GKG und andererseits in außergerichtliche
Kosten. Unter letzteren versteht man die nach BRAGO bzw. RVG anfallenden
Anwaltskosten (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 1; vor § 91 Rn. 2 - 5).
Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt
oder von einer Partei ganz übernommen worden, dann sind in der Regel die
Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt
(Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rn. 21 e; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22.Aufl., § 98 Rn
12); OLG Düsseldorf, MDR 1999, 119; OLG Frankfurt/Main, Anwaltsblatt 1983, 186; OLG
München MDR 1997, 787; LAG Düsseldorf, MDR 2001, 655; OLG Hamburg, OLGR 1996,
45).
Aus § 98 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dessen Satz 1 sind die Kosten eines
abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn
nicht die Parteien anderes vereinbart haben. Dies ist hier jedoch der Fall.
Dass § 98 in Satz 1 und 2 die Kosten des Vergleiches den Kosten des Rechtsstreits
gegenüberstellt, bedeutet nicht etwa, dass die Kosten des Vergleichs nicht zu denen des
Rechtsstreits gehören. Die Trennung im Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr dadurch
bedingt, dass die in Satz 2 angesprochenen Kosten, welche bereits Gegenstand der
rechtskräftigen Entscheidung sind, nicht in die Aufhebungsvermutung des Satzes 1
miteinbezogen werden sollen (Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 98 Rn 2).
Anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien
trotz der Verwendung des Begriffes "Kosten des Rechtsstreits" die hierfür erzielte
Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten. Allerdings ist im
Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Auslegung der Kostenabrede nur in
beschränktem Umfange möglich. Als Grundlage der Auslegung kommt die protokollierte
Erklärung der Parteien selbst in Betracht sowie im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO die
Vergleichsvorschläge der Parteien selbst. Bei der Auslegung ist nur der erkennbare, also
der sich aus den Urkunden ergebende Wille der Parteien maßgebend.
Im vorliegenden Falle sind keinerlei Umstände ersichtlich, die daraufhin deuten, dass
eine Erstreckung der Kostenvereinbarung auf die Kosten des Vergleiches nicht gewollt
war.
Soweit die Kläger im Beschwerdeverfahren vortragen, die Formulierung im
Vergleichsvorschlag, sie wollten " die Kosten des Rechtsstreits allein " tragen, bedeute,
sie wollten die Vergleichskosten nur bezüglich ihres eigenen Anwaltes übernehmen,
überzeugt dies bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht. Die im
Vergleichsvorschlag der Kläger vom 15.10.2004 verwendete Formulierung "Die Kläger
tragen die Kosten des Rechtsstreits allein", lässt eher die Auslegung zu, die Kläger
wollten alleinige Kostenschuldner der Prozesskosten sein.
Zu dem bereits festgesetzten Betrag war daher die Vergleichsgebühr in Höhe von
1.565,10 Euro hinzuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
24 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Frage, inwieweit die Formulierung "Kosten
des Rechtsstreits" im Regelfalle auch die Vergleichsgebühr umfasst, grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum