Urteil des OLG Brandenburg vom 26.11.2004

OLG Brandenburg: brand, einbau, kabel, fahrzeug, auskunft, zeugenaussage, rechtshängigkeit, verschulden, ergänzung, firma

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 4/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 634 Nr 4 BGB, § 280 Abs 1
BGB
Schadensersatzansprüche gegen den Nachrüster eines durch
Brand zerstörten Wohnmobils
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 505/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Klägerin:
49.855,42 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für ein durch Brand zerstörtes
Wohnmobil in Anspruch. Das Wohnmobil D. (Aufbauten F.) wurde von der Klägerin am 26.
Januar 2001 gekauft. Am 16. Januar 2002 ließ sie in der Firma des Beklagten von ihr
selbst erworbene Nebelscheinwerfer der Marke Hella einbauen. Am 10. März 2002,
nachdem die Nebelscheinwerfer erstmals längere Zeit angeschaltet waren, brannte das
Fahrzeug ab.
Die Klägerin hat behauptet, der fehlerhafte Einbau der Nebelscheinwerfer bzw. der
zugehörigen Verkabelung sei für das Abbrennen des Wohnmobils verantwortlich.
Insbesondere sei das erforderliche Relais nicht verbaut worden. Gegenstand der Klage
sind der nach der Behauptung der Klägerin verbleibende Fahrzeugwert (nach
Verrechnung einer Versicherungsleistung) und der entgangene Gewinn. Wegen der
Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.855,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, ein vollständiger Kabelsatz einschließlich des erforderlichen Relais’ sei
beim Einbau vorhanden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird
ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin
stehe ein Anspruch aus § 634 Nr. 4 BGB n. F. nicht zu. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Brand des Wohnmobils auf einen
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Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Brand des Wohnmobils auf einen
mangelhaften Einbau der Nebelscheinwerfer durch den Beklagten zurückzuführen sei.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen L. sei die
Ursächlichkeit nicht festgestellt. Ein Anscheinsbeweis komme der Klägerin nicht zu Gute.
Ein solcher könnte gegebenenfalls eingreifen, wenn feststellbar wäre, dass ein Relais
nicht verbaut worden sei, und das Fehlen des Relais mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einer Brandentstehung geführt hätte. Letzteres sei nach den
Versuchen des Sachverständigen L. bereits auszuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin am
9. Dezember 2004 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten (Bl. 330 ff.)
befindliche Leseabschrift Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung
der Klägerin, die am 7. Januar 2005 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangen ist. Die Klägerin hat das Rechtsmittel - nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 9. März 2005 - mit Schriftsatz, an diesem Tage beim
Oberlandesgericht eingegangen, wie folgt begründet:
Das Landgericht habe schon nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug vor dem Einbau der
Nebelscheinwerfer eine erhebliche Zeit gefahren sei, ohne abzubrennen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass das Fahrzeug bis zum Einbau der Nebelscheinwerfer keine
Brandgefahren in sich geborgen habe. Weiter stehe schon auf Grund der Auskünfte der
Fa. Fiat fest, dass ein Relais nicht vorhanden gewesen sein könne. Die Klägerin greift im
Einzelnen das Gutachten des Sachverständigen L. an und hält daran fest, dass der
Einbau der Nebelscheinwerfer ohne Verwendung eines Relais’ aus technischer Sicht
unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
an sie 49.855,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 27. April 2005
(Bl. 690 ff. d. A.) insbesondere darauf, dass der Zeuge S. das Vorhandensein des Relais’
zweifelsfrei festgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Der Senat hat Beweis erhoben: er hat den Zeugen S. gehört und ein mündliches
Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Der Sachverständige hat sein Gutachten
schriftlich ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsprotokolle vom 14. Februar 2006 (Bl. 503 d. A.) und 11. Dezember 2007 (Bl. 770
d. A.), die schriftlichen Erläuterungen des Sachverständigen (Schreiben vom 10. Februar
2006; Bl. 506 d. A.) sowie die schriftliche Ergänzung des Gutachtens vom 14. März 2007
(Bl. 647 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und
begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne
Erfolg; denn das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein
Anspruch gegen den Beklagten aus § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB, der
einzigen in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Auch die
Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht ergeben, dass den Beklagten ein Verschulden
trifft; dies gilt insbesondere auch für ein Verschulden des Mitarbeiters S., welches sich
der Beklagte gegebenenfalls gemäß § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen müsste.
Den Beweis, dass die Nachrüstung des Fahrzeugs mit Nebelscheinwerfern für die
Brandentstehung ursächlich war, hat die Klägerin nach den Ausführungen aller mit dem
Fall befassten Sachverständigen nicht führen können. Vielmehr steht fest, dass die
Nebelscheinwerfer ordnungsgemäß an das Relais angeschlossen worden sind; andere
Fehlerursachen, für die der Beklagte verantwortlich sein könnte, sind nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
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Der Sachverständige La. (Privatgutachten vom 8. April 2002; Bl. 40 d. A.) hat gemeint,
dass der Brand zwar seine Ursache in der Fahrzeugelektrik gehabt habe, es sei aber
nicht festzustellen, ob der Brand von der serienmäßigen Ausrüstung oder von der
Nachrüstung der elektrischen Anlage ausgegangen sei.
Der Sachverständige K. (Gutachten vom 15. Mai 2002; Bl. 49 d. A.), der vom Fehlen
eines Relais’ ausgegangen ist, hat die Ursache ebenfalls nicht eindeutig zuordnen
können. Er ist zwar nach eigenen Recherchen davon ausgegangen, dass das
erforderliche Relais weder werksseitig vorhanden gewesen noch von der Fa. F.
nachgerüstet worden sei und hat die Ausführung der Arbeiten durch den Beklagten als
nicht fachgerecht beurteilt. Ob der Brand indes auf die Mängel der Werkleistung
zurückgeht, hat der Sachverständige nicht festgestellt.
Der gerichtliche Sachverständige erster Instanz L. hat die Entstehung des Brandes in
Folge der Nachrüstung des Nebelscheinwerfers auch nicht für möglich gehalten,
nachdem er das Fehlen eines Relais’ unterstellt hat (Gutachten vom 22. März 2004; Bl.
233 ff. d. A.).
Auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige E. (Gutachten Bl. 282 ff. d. A.)
hat eine Verursachung des Brandes durch die Nachrüstung nur dann für möglich
gehalten, wenn ein Relais nicht vorhanden gewesen sei bzw. nicht verbaut worden sei. Im
Ergebnis wird diese Auffassung von dem - ebenfalls klägerseits beauftragten -
Sachverständigen B. (Gutachten Bl. 282 d. A.) geteilt, der ebenfalls vom Fehlen eines
Relais’ ausgeht.
Der in zweiter Instanz angehörte gerichtliche Sachverständige H. hat eine Verursachung
durch den nachträglichen Scheinwerfereinbau ausgeschlossen, unabhängig von der
Frage, ob ein Relais vorhanden war oder nicht. An dieser Auffassung hat der
Sachverständige H. auch festgehalten, nachdem er mit den Berechnungen des von der
Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr. T. (Bl. 607 d. A.) konfrontiert worden ist.
Auch letzterer, der die Kausalität im Sinne der Klägerin bejaht hat, ist davon
ausgegangen, dass ein Relais nicht vorhanden gewesen sei.
Es kann dahinstehen, ob den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen
L. und H. im Ergebnis zu folgen ist; die Frage, ob - das Fehlen des Relais’ unterstellt - der
Leistungsstrom ausreichend wäre, in Folge der Überhitzung des Kabels und/oder des
Schalters einen Brand zu verursachen, ist nämlich nicht abschließend geklärt worden.
Insbesondere ist die Berechtigung der Kritik, die der Sachverständige Dr. T.
(Stellungnahme vom 22. März 2006; Bl. 573 d. A.) gegen das Gutachten des
Sachverständigen H. vorgebracht hat, nicht abschließend geklärt.
Aber auch, wenn man mit den Ausführungen derjenigen Sachverständigen folgt, die
beim Fehlen eines Relais’ die Verursachung des Brandes durch die Arbeiten des
Beklagten für wahrscheinlich halten, ist eine Haftungsgrundlage nicht gegeben. Dass an
der elektrischen Anlage, soweit die Nebelscheinwerfer betroffen waren, nach Abschluss
der Arbeiten das erforderliche Relais gefehlt hätte, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festzustellen. Damit entfällt auch die Grundlage für einen
Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten; denn nur, wenn feststünde, dass das Relais
gefehlt hätte, könnte man gegebenenfalls einen Schluss darauf ziehen, dass dieses
Fehlen für die Brandentstehung ursächlich gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang kommt es vornehmlich auf die Bekundungen des Zeugen S.
an. Dieser hat (Berichterstattervermerk Bl. 548, 550 ff.) ausgeführt: Er habe anlässlich
des Einbaus der Nebelscheinwerfer ein Relais an der Beifahrerseite vorgefunden und
dieses anhand des Werkstatthandbuches identifizieren können. Er habe auch das Kabel
(zum Scheinwerfer selber) vorgefunden, dieses aber verlängern müssen. Die technische
Schlüssigkeit dieser Angaben wurde vom bei der Vernehmung anwesenden
Sachverständigen H. bestätigt (insoweit nicht protokolliert). Soweit sich die Aussage des
Zeugen S. auf die motorraumseitigen Kabel bezieht, steht sie auch in Übereinstimmung
mit der Auskunft der Fa. Fiat vom 12. April 2006 (Bl. 712 d. A.). Diese Angaben hat der
Zeuge bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat am 11. Dezember 2007 (Bl. 770
d. A.) näher erläutert und präzisiert.
Der Senat hält die Zeugenaussage für glaubhaft. Der Zeuge hat den Verlauf der
Arbeitsschritte bei seiner ausführlichen Vernehmung im Einzelnen nachvollziehbar und
plastisch geschildert. Die Diskrepanz zu der vom Beklagten erstellten Rechnung vom 17.
Januar 2002 (Bl. 59 d. A.) hat der Zeuge eingeräumt und hierzu ausgeführt: Die
Rechnung sei falsch, soweit in ihr statt der 0,60 m Kabel nur 0,30 m ausgewiesen seien.
Die Erforderlichkeit, das Kabel bis zu den Scheinwerfern an jeder Seite um 0,30 m zu
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Die Erforderlichkeit, das Kabel bis zu den Scheinwerfern an jeder Seite um 0,30 m zu
verlängern, ist vom Zeugen, ohne dass die Klägerin dem aus technischer Sicht
entgegengetreten wäre, dahin erklärt worden, dass die vorhandenen Kabel nicht lang
genug gewesen seien.
Gleiches gilt in Bezug auf die Kabelstecker; insoweit sind sechs Stück in der Rechnung
angegeben, während der Zeuge auch auf intensive Nachfrage bestätigt hat, nur vier
Stecker benötigt zu haben.
Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird nicht durch die in den Akten befindlichen
Auskünfte und Gutachten erschüttert. Die Auskunft der Fa. Fiat vom 4. April 2003 (Bl.
201) geht zwar dahin, dass ein Relais’ nicht vorhanden war, die Ergänzung der Auskunft
vom 13. Juni 2003 (Bl. 204 d. A.) lautet jedoch, dass jedenfalls Anschlussstecker zum
Motorraum und zum Fahrgastraum vorhanden gewesen seien, ohne sich über das
Vorhandensein eines Relais’ zu verhalten. Soweit die Sachverständigen vom Fehlen
eines Relais’ ausgehen, beruht diese Einschätzung überwiegend auf Nachfragen zum
gleichen Fahrzeugtyp und ist deshalb nur beschränkt aussagekräftig. Die Auskunft der
Fa. Fiat vom 12. April 2006 (Bl. 705 d. A.) geht zwar dahin, dass ein Relais - im
Gegensatz zu motorraumseitigen Kabeln - nicht werksseitig eingebaut worden sei.
Berücksichtigt man jedoch, dass das Fahrzeug als „Rohling“ zunächst von der Firma F.
zum Wohnmobil aufgebaut worden ist und sich sonach ein knappes Jahr im Besitz der
Klägerin befand, so ist dem Senat eine positive Feststellung dahingehend, dass zum
Zeitpunkt der Nachrüstung der Nebelscheinwerfer ein Relais nicht vorhanden gewesen
sein kann, schlechterdings nicht möglich. Jedenfalls ist es vor diesem Hintergrund nicht
für erwiesen zu erachten, dass der Zeuge S. die Unwahrheit gesagt hätte. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine
durchgreifenden Zweifel bestehen. Der Zeuge hat die an ihn gerichteten Fragen
freimütig und spontan beantwortet; die Tatsache allein, dass der Zeuge beim Beklagten
beschäftigt ist, ist für sich kein Grund, an der Wahrheitsgemäßheit der Aussage zu
zweifeln, zumal dem Beklagten selbst, wie er auf Befragen erklärt hat, auf Grund seiner
Betriebshaftpflichtversicherung ein Schaden nicht droht.
Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass der Zeuge die Nebelscheinwerfer
ordnungsgemäß an ein vorhandenes Relais angeschlossen hat. Jedenfalls ist eine
Überzeugungsbildung dahin ausgeschlossen, dass das Relais fehlte; verbleibende
Zweifel an dem Vorhandensein eines Relais’ - als Grundlage für eine Anscheinsbeweis-
Situation - würden zum Nachteil der beweispflichtigen Klägerin gehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO
für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis ergibt
sich aus § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Bewertung der Umstände des
Streitfalls, hat also keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs.
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