Urteil des OLG Brandenburg vom 16.05.2007

OLG Brandenburg: vertrag eigener art, negatives schuldanerkenntnis, kostenvoranschlag, rückgabe, fahrzeug, abrechnung, reparaturkosten, parkhaus, niederlassung, rahmenvertrag

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 100/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 BGB, § 287 ZPO
Ersatzansprüche aus einem Vertrag eigener Art über die
Überlassung eines geleasten Pkw durch den Leasingnehmer an
einen dritten Nutzer
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag vom
27.12.2002 auf Zahlung verschiedener Aufwendungen in Anspruch. Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind allein Aufwendungen, die die Klägerin wegen der Rückgabe
eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten PKW BMW 316 i in – so behauptet sie –
beschädigtem Zustand gehabt haben will.
In Bezug auf diesen PKW haben die Parteien am 10.03.2003 eine
Ergänzungsvereinbarung zu dem bereits erwähnten Rahmenvertrag geschlossen. Wegen
der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage K 14 (Bl. 42 d.A.) zur Akte
gereichte Kopie Bezug genommen.
Der Beklagte hat den PKW am 23.02.2005 durch die Zeugin K. an den von der Klägerin
mit der Abholung beauftragten Zeugen E. herausgegeben. In welchem Zustand sich der
PKW zu diesem Zeitpunkt befand, ist zwischen den Parteien streitig.
Auf Bitten der Klägerin erteilte die BMW AG unter dem 25.02.2005 einen
Kostenvoranschlag in Bezug auf Kratzer auf der Frontklappe, der Tür hinten links und
dem Seitenteil links sowie eine Delle in der Tür vorne rechts oberhalb der Sicke.
Eine Reparatur der vorgenannten Schäden erfolgte in der weiteren Besitzzeit der
Klägerin nicht. Der Reparaturaufwand wurde vielmehr nach Beendigung des
Leasingvertrages im Rahmen der Endabrechnung der Leasinggeberin berücksichtigt.
Wegen der Einzelheiten dieser Endabrechnung vom 17.02.2006 wird auf die zur Akte
gereichte Kopie (K 35; Bl. 336) sowie das zugehörige Abnahmeprotokoll (K 36; Bl. 341)
und den Bewertungsbericht (Bl. 342) Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und K.. Mit
Teilurteil vom 16.05.2007 hat es den Beklagten sodann antragsgemäß zur Zahlung von
1.657,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20.01.2006 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe
aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 10.03.2003 der geltend
gemachte Anspruch zu. Die Klägerin habe durch die Aussage des Zeugen E.
überzeugend bewiesen, dass der PKW bei der Rückgabe durch den Beklagten beschädigt
gewesen sei. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2007 geltend gemachte
Einwand, der PKW sei entgegen der Bekundung des Zeugen E. nicht silbern, sondern
schwarz gewesen sei, gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel
der Abweisung der von dem Teilurteil betroffenen Klageforderung weiter verfolgt. Er
macht geltend, der Nachtrag zum Rahmenvertrag der Parteien sei als Mietvertrag zu
verstehen mit der Folge, dass der Beklagte als Mieter nur für die in einem – hier nicht
erstellten - Rücknahmeprotokoll festgestellten Mängel hafte. Der Beweiswürdigung des
Landgerichts könne nicht gefolgt werden, zumal die Nichtberücksichtigung des Hinweises
des Beklagten vom 07.05.2007 darauf, dass der PKW tatsächlich und auch bereits aus
der Anlage K 13 ersichtlich schwarz gewesen sei, während der Zeuge E. von einem
silbernen PKW gesprochen habe, verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Selbst wenn man
unterstelle, dass die behaupteten Schäden bei Übergabe vorhanden gewesen seien
handele es sich um normale Gebrauchsspuren, für die ein Mieter nicht hafte. Schließlich
treffe die Klägerin ein Mitverschulden von 100 %. Sie hätte unverzüglich nach
Feststellung etwaiger Schäden den Beklagten darüber informieren müssen, damit dieser
der Fahrzeugvollversicherung den Schaden hätte melden und sie in Anspruch nehmen
können. Schließlich werde die Angemessenheit der Höhe der Kosten bestritten, zumal
sich die Klägerin von der Leasinggeberin am Ende der Leasingzeit auch nur den
Minderwert anrechnen lassen müsse und dieser regelmäßig niedriger sei als die
Reparaturkosten.
Der Beklagte beantragt,
das am 16. Mai 2007 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam
abzuändern und die darauf gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 12.09.2007 aufgegeben, die
Leasingbedingungen sowie die Abrechnung mit dem Leasingunternehmen vorzulegen,
und sie Anfang Januar 2008 telefonisch um Ergänzung durch das Rücknahmeprotokoll
und den Bewertungsbericht gebeten. Wegen dieser Unterlagen wird auf die Anlagen K 34
(Bl. 331), K 35 (Bl. 336) sowie K 36 (Bl. 341) Bezug genommen. Darüber hinaus hat der
Senat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008, auf das
wegen des Ergebnisses verwiesen wird, den Zeugen E. nochmals vernommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aufgrund der
Vereinbarung vom 10.03.2003 ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen
1.657,71 € zusteht.
a) Zwar ist die Vereinbarung vom 10.03.2003 – was in der mündlichen Verhandlung vom
09.01.2008 ausführlich erörtert worden ist - rechtlich nicht als Mietvertrag im Sinne eines
untermietvertragsähnlichen Rechtsverhältnisses auszulegen, sondern als Vereinbarung
eigener Art mit dem Inhalt, dass die Parteien sich im Innenverhältnis wechselseitig so
stellen wollten, als habe nicht die Klägerin, sondern der Beklagte den Leasingvertrag
geschlossen. Nach den am 10.03.2003 getroffenen Vereinbarungen sollten dem
Beklagten im Verhältnis zur Klägerin sämtliche Rechte zustehen, die für sie selbst aus
dem Leasingvertrag bestanden; im Gegenzug sollte er aber auch die Leasingraten
zahlen und sämtliche weiteren Kosten und Pflichten der Klägerin aus dem Leasingvertrag
übernehmen.
Der Anspruch der Klägerin wegen Rückgabe des PKW in beschädigtem Zustand lässt sich
deshalb nicht als Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB herleiten.
Er ist jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gleichwohl auch bei Annahme
einer Verpflichtung, die Klägerin so zu stellen, als wäre der Beklagte Vertragspartner des
Leasingvertrages geworden, unmittelbar aus der Vereinbarung vom 10.03.2003
begründet. Denn danach ist der Beklagte (auch) verpflichtet, der Klägerin diejenigen
Nachteile zu ersetzen, die ihr im Verhältnis zu der Leasinggeberin bei der
Endabrechnung aufgrund der in der Besitzzeit des Beklagten entstandenen
Beschädigungen des PKW entstanden sind.
b) Soweit der vorgenannte Anspruch der Klägerin voraussetzt, dass der
streitgegenständliche PKW zum Zeitpunkt der Rückgabe durch den Beklagten an die
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streitgegenständliche PKW zum Zeitpunkt der Rückgabe durch den Beklagten an die
Klägerin, d.h. konkret bei der Übergabe an den Zeugen E. am 23.02.2005, die von der
Klägerin behaupteten Beschädigungen aufgewiesen hat, steht dies aufgrund der im
Berufungsverfahren wiederholten Vernehmung des Zeugen E. auch zur Überzeugung
der erkennenden Einzelrichterin fest.
Der Zeuge E. hat im Termin vom 09.01.2008 bestätigt, dass er noch am 23.02.2005 an
dem PKW, den er am damaligem Wohnsitz des Beklagten nach Übergabe durch dessen
"Frau oder Freundin" abgeholt habe, bei einer genauen Besichtigung in dem Parkhaus
am Sitz der Klägerin Dellen und Kratzer festgestellt habe. Diese Aussage des Zeugen E..
ist auch glaubhaft. Seine Bekundung, er habe an dem streitgegenständlichen PKW am
23.02.2005 Beschädigungen in Form von Dellen und Kratzern festgestellt, steht
insbesondere im Einklang mit den unstreitig den streitgegenständlichen PKW
betreffenden Angaben der BMW Niederlassung (Bl. 269 d.A.) im Zusammenhang mit
dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 unter dem Stichwort "Mitteilungen". Im Übrigen
hat auch die Zeugin K. bei ihrer Vernehmung in der ersten Instanz zumindest einen
Kratzer als vorhanden bestätigt. Dafür, dass die weiteren Kratzer und Dellen auf der
Fahrt des Zeugen E. vom Wohnort in der W.straße in B. bis zum Parkhaus am Sitz der
Klägerin oder von dort zur BMW-Niederlassung am 24. oder 25.02.2005 entstanden sein
könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch insoweit besteht kein Anlass, den
Bekundungen des Zeugen E., dies sei nicht der Fall gewesen, keinen Glauben zu
schenken. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E., er habe noch am 23.02.2005
Dellen und Kratzer an dem PKW festgestellt, die – wie er in der ersten Instanz bekundet
hat – denjenigen auf dem Kostenvoranschlag "entsprechend dürften", steht auch nicht
entgegen, dass er weder in der ersten Instanz, noch im Rahmen seiner erneuten
Vernehmung die einzelnen Beschädigungen im Detail beschreiben konnte; Zweifel wären
vielmehr eher dann angebracht, wenn er solche Angaben tatsächlich trotz des
Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren noch hätte machen können. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass dem Zeugen geglaubt werden kann, dass er sich noch an das
Abholen gerade desjenigen Fahrzeuges erinnern konnte, das der Beklagte genutzt
hatte, und daran, dass er unmittelbar nach der Ankunft in dem Parkhaus an gerade
diesem Fahrzeug Beschädigungen festgestellt hat, die ihn nach Art und Umfang
veranlassten, einen Kostenvoranschlag bei der BMW-Niederlassung für die Kosten der
Beseitigung einzuholen, um für die Klägerin Schwierigkeiten mit der Leasinggeberin zu
vermeiden. Schließlich steht weder der Glaubhaftigkeit der Aussage, noch der
Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegen, dass er in der ersten Instanz angegeben hat, er
habe unmittelbar auf der Straße vor dem Wohnsitz des Beklagten Beschädigungen nicht
sofort erkennen können, weil es diesig gewesen sei und es sich um ein silbernes
Fahrzeug gehandelt habe. Hinsichtlich der Farbe des Fahrzeugs hat der Zeuge E. seine
Aussage nunmehr im Berufungsverfahren dahin korrigiert, dass es sich wohl um ein
schwarzes Fahrzeug gehandelt habe, da die Klägerin nur schwarze Fahrzeuge im
Bestand habe. Dass der Zeuge E. nicht zu erklären vermochte, weshalb er in der ersten
Instanz von einem silbernen PKW gesprochen habe, spricht eher für als gegen seine
Glaubwürdigkeit. Da einerseits Beschädigungen in Form von Dellen oder Kratzern bei
diesigem Wetter und nur oberflächlicher Betrachtung bei einem schwarzen PKW ähnlich
schlecht erkennbar sind wie bei einem silbernen PKW und es andererseits auch keine
Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass der Zeuge E. hier zwei verschiedene PKW oder
zwei verschiedene Abholsituationen verwechselt haben könnte, spricht auch die
Korrektur der Aussage hinsichtlich der Farbe des PKW nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit im
Übrigen.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der aus den am 23.05.2005 bestehenden
Beschädigungen folgende Ersatzanspruch der Klägerin – selbst wenn er nach den Regeln
des Mietrechts zu beurteilen wäre – nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Beschädigungen nicht in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden sind. Zwar kann
die Nichterwähnung von Beschädigungen einer Mietsache in einem Übergabeprotokoll
u.U. für den Vermieter negative Konsequenzen haben bis hinzu einer Auslegung als
negatives Schuldanerkenntnis, dass andere als die erwähnten Beschädigungen nicht
vorliegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Erstellung eines Übergabeprotokolls
für die Parteien eines Mietvertrages lediglich sinnvoll und zweckmäßig ist, um spätere
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (BGH Urteil vom 10.11.1982, Az: VIII ZR 252/81, Rn.
32 – zitiert nach juris). Besteht – wie hier – keine der Vertragsparteien auf der Erstellung
eines Übernahmeprotokolls, verbleibt es dabei, dass der Vermieter lediglich das
Vorhandensein der behaupteten Beschädigungen beweisen muss. Diesen Beweis hat die
Klägerin – wie bereits dargelegt – geführt.
d) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den von der Klägerin
behaupteten Beschädigungen habe es sich lediglich um normale Gebrauchsspuren
gehandelt. Stehen – wie ausgeführt – die Beschädigungen als solche fest, ist es Sache
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gehandelt. Stehen – wie ausgeführt – die Beschädigungen als solche fest, ist es Sache
des Mieters, hier also des in einer insoweit vergleichbaren Situation befindlichen
Beklagten, zu beweisen, dass es sich angesichts der Art und des Umfangs der
Beschädigungen lediglich um Spuren eines normalen vertragsgemäßen Gebrauchs
gehandelt hat (vgl. nur: Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 538 Rn. 4 m.w.N.). Insoweit
fehlt es – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008 auch
hingewiesen worden ist – jedenfalls an einem Beweisantritt.
e) Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet.
Muss der Beklagte der Klägerin – wie unter a) ausgeführt – diejenigen Nachteile
ersetzen, die diese aufgrund der bis zum 23.02.2005 eingetretenen Beschädigungen
des PKW im Verhältnis zur Leasinggeberin erlitten hat, kann die Klägerin zwar nicht die
mit dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 belegten Reparaturkosten als solche
verlangen, da sie den PKW – unstreitig - nach der Rückgabe durch den Beklagten
tatsächlich nicht repariert hat. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, der Klägerin den
Minderwert einschließlich des merkantilen Minderwertes zu ersetzen, den die Klägerin
aufgrund der Abrechnung wegen der bis zum 23.02.2005 bereits entstandenen
Beschädigungen des PKW an die Leasinggeberin erstatten musste. Insofern kann
letztlich dahinstehen, ob dieser Anspruch der Klägerin der Höhe nach ohnehin auf die
Reparaturkosten beschränkt wäre, die sie bei einer Reparatur des PKW unmittelbar nach
der Rückgabe durch den Beklagten hätte aufwenden müssen, weil sie sich autonom und
ohne Beteiligung des Beklagten dafür entschieden hat, den PKW bis zum Ablauf der
Leasingzeit weiter zu nutzen. Jedenfalls kann aufgrund der von der Klägerin im
Berufungsverfahren eingereichten Abrechnung mit der Leasinggeberin, insbesondere
des Abnahmeprotokolls und des zugehörigen Bewertungsberichts festgestellt werden,
dass die Klägerin aufgrund der bis zum 23.02.2005 entstandenen Beschädigungen bei
der Abrechnung Nachteile mindestens in einem Umfang von 1.657,71 € erlitten hat.
Selbst wenn man die in dem Bewertungsbericht (K 36; Bl. 342) zur Berechnung des
Minderwertes ausgewiesenen Kostenpositionen für einen Steinschlagschaden an der
Frontscheibe (517,- €), die ausweislich der Korrektur im Abnahmeprotokoll (K 36; Bl. 341)
der Klägerin letztlich ohnehin gar nicht Rechnung gestellt worden ist, und das fehlende
Serviceheft (9,- €) außer Betracht lässt, da weder der Vortrag der Klägerin, noch die
Aussage des Zeugen E. einen Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, dass diese Schäden
bereits in der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind, verbleiben Kostenpositionen in
Höhe von 1080,- € (netto) = 1.252,80 € brutto, die mit den ausweislich der Beschreibung
im Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag vom 25.02.2005 und der Aussage des
Zeugen E. am 23.05.2005 vorhandenen Beschädigungen übereinstimmen. Dass die im
Verhältnis zu dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch von 1.657,71 €
verbleibende Differenz von 404,91 € vom Beklagten aufgrund des durch die
Leasinggeberin gegenüber der Klägerin zusätzlich mit insgesamt 1.150,- € in Rechnung
gestellten merkantilen Minderwertes zu erstatten ist, bedarf keiner weiteren
Sachaufklärung im Detail, sondern kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO als
angemessen erachtet werden. Der Ansatz eines merkantilen Minderwertes als solcher
erklärt sich ohne weiteres daraus, dass bei Schäden wie Kratzern und Dellen, die nur
durch eine zumindest teilweise Neulackierung der betroffenen Teile der Karosserie eines
PKW beseitigt werden können, der Verkaufwert eines PKW auch nach vollständiger
Beseitigung der Schäden gemindert bleibt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Berücksichtigung der Angaben in dem
Rücknahmeprotokoll und dem Bewertungsbericht auch nicht entgegen, dass diese von
der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 07.01.2008 vorgelegt worden sind. Die Annahme
einer Verspätung – sei es unter dem Gesichtspunkt des § 531 Abs. 2 ZPO oder unter
dem Gesichtspunkt des § 296 ZPO – kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil
sowohl die Existenz als auch der Inhalt der vorgenannten Unterlagen zwischen den
Parteien unstreitig sind. Unstreitiger Sachvortrag kann nicht verspätet sein.
f) Schließlich kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte
ihn nach Feststellung der Beschädigungen unverzüglich darüber informieren müssen,
damit er den Schaden der Fahrzeugvollversicherung hätte melden können.
Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt rechtlich überhaupt unter dem
Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB diskutiert oder ob
daraus allenfalls ein im Wege des dolo-petit-Einwandes zu berücksichtigender
Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund einer Nebenpflichtverletzung der
Klägerin hergeleitet werden könnte (BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, Rn 16 –
zitiert nach juris), kann der Klägerin eine Pflichtverletzung der vom Beklagten geltend
gemachten Art bereits deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Beklagte nach den
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gemachten Art bereits deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil der Beklagte nach den
aus dem Akteninhalt ersichtlichen Tatsachen gar nicht Inhaber von Ansprüchen aus der
für den streitgegenständlichen PKW geschlossenen Kaskoversicherung war. Nach den
von der Klägerin mit der Anlage K 34 (Bl. 335) vorgelegten "Informationen über die V.
Kraftfahrtversicherung für Ihr Leasingfahrzeug", bestand ein Kaskoversicherungsvertrag
zwischen der Leasinggeberin und dem Versicherer zugunsten der Klägerin als
Leasingnehmerin. Dafür, dass allenfalls die Klägerin, nicht aber der Beklagte, aus dem
Kaskoversicherungsvertrag anspruchsberechtigt war, spricht darüber hinaus die
Regelung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 10.03.2003, wonach die Klägerin dem
Beklagten die auf das Fahrzeug entfallenden Versicherungen in Rechnung stellen sollte.
Darüber hinaus könnte der Beklagte der Klägerin ein Unterlassen der Inanspruchnahme
der Kaskoversicherung auch nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Last legen, wenn die
am 23.05.2005 vorliegenden Beschädigungen überhaupt einen Versicherungsfall
begründet hätten, ein Regress des Versicherers gegen den Beklagten als Nutzer des
PKW ausgeschlossen gewesen wäre und die Klägerin nicht ausnahmsweise ein
besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Beklagten hätte (vgl.
dazu nur BGH Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, Rn 16 – zitiert nach juris).
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.657,71 € festgesetzt.
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