Urteil des OLG Brandenburg vom 17.05.2003

OLG Brandenburg: versicherer, erstellung, werkstatt, unfall, gutachter, androhung, sammlung, quelle, anfang, mitwirkungspflicht

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 59/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadenminderungspflicht bei
verzögerter Reparaturfreigabe
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 231/05, teilweise
abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 742,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem
17. Mai 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom 22.07.2002
in Höhe von insgesamt 3.472,00 € aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 30 PflVersG zu, mithin
im Umfang von weiteren 14 Tagen, nachdem das Landgericht bereits eine
Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum vom 54 Tagen für begründet erachtet
hat. Eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere Tage steht demgegenüber dem
Kläger nicht zu. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die
Beklagte zu 2. nicht die gesamte Schadensabwicklung in der Weise übernommen hat,
dass sich der Kläger bis zu einer etwaigen Reparaturfreigabe um nichts mehr hätte
kümmern müssen, insbesondere nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine zügige
Reparatur Sorge zu tragen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers rechtfertigt eine
solche Annahme nicht. Er hat zu den Vorgängen mit Schriftsatz vom 08.12.2005 noch
einmal ergänzend vorgetragen, ohne dass daraus jedoch hinreichend deutlich wird, dass
ihm seitens der Beklagten vermittelt worden ist, die gesamte Schadensabwicklung liege
nun bei ihr. Die ihm erteilte Auskunft, wonach das Motorrad in der Werkstatt verbleiben
soll und die Beklagte zu 2. einen Gutachter dort hinschicken werde, ist unstreitig und
wurde letztlich auch in die Tat umgesetzt. Der weitere Vortrag des Klägers, man habe
ihm mitgeteilt, er solle einen Reparaturkostenübernahmevertrag mit der Werkstatt
schließen und er bräuchte sich dann um nichts mehr zu kümmern, ist in sich nicht
verständlich, weil nicht klar ist, inwieweit der Kläger einen
"Reparaturkostenübernahmevertrag" mit der Werkstatt hat schließen sollen. Das
Landgericht hat aus dem Vortrag hergeleitet, dass damit die Beklagte zu 2. zu erkennen
habe, dass der Kläger weiterhin für die Schadenabwicklung zuständig sein sollte. Im
Übrigen ist der Klägervortrag bestritten worden und er hat insoweit lediglich Beweis
angetreten, durch eine eigene Parteivernehmung, der die Beklagten aber nicht
zugestimmt haben, so dass sie gemäß § 447 ZPO auch nicht durchgeführt werden kann.
Eine Veranlassung zu einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO
besteht nicht. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, seine Darlegungen seien
dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Reparaturkostenübernahmeerklärung
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dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Reparaturkostenübernahmeerklärung
seitens der Beklagten zu 2. gehandelt habe, die diese habe abgeben sollen. Dies
erscheint nachvollziehbar, entbindet aber den Geschädigten nicht davon, seinerseits
dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zügig repariert wird. Er hat sich ohne
schuldhaftes Zögern um eine Instandsetzung des Fahrzeugs zu bemühen (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 StVG Rn. 21). Er hat den Reparaturauftrag
unverzüglich zu erteilen, damit der Umfang des Ausfalls möglichst gering gehalten wird
(OLG Hamm, DAR 2002, 312). Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen.
Ist mithin der Kläger dafür verantwortlich, für eine zügige Reparatur des Fahrzeugs Sorge
zu tragen, obliegen ihm in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihn treffenden
Schadensminderungspflicht gewisse Pflichten, wenn sich die Schadensabwicklung
verzögert, auch wenn die Verzögerung entsprechend dem Klägervortrag möglicherweise
zunächst im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen hat, weil das von der
Beklagten zu 2. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und
dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch genommen hat. Verzögert sich die
Schadensabwicklung und beabsichtigt der Geschädigte eine
Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des Geschädigten dahin,
gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des
Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls eine
Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird. Dabei
kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen, selbst ein
Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit weiteren Kosten
verbunden ist. Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung, hat er es nunmehr in der
Hand, zur Minimierung des Schadens eine Beschleunigung der Gutachtenerstattung zu
veranlassen oder unter Umständen selbst einen anderen Gutachter zu beauftragen.
Unternimmt der Geschädigte aber ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen
Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der
Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen
Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten
auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Nutzungsausfallentschädigung ist (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., § 12 StVG, Rn. 45)
zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet,
bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf
Kosten des Versicherers erfolgen. Der Kläger ist sich nach seinem eigenen Vortrag
seiner Mitwirkungspflicht offenbar auch bewusst gewesen, da er behauptet, mehrfach bei
der Beklagten zu 2. angerufen zu haben, jedoch den zuständigen Sachbearbeiter nicht
erreicht zu haben. Diese nach seiner Darstellung äußerst unbefriedigende Sachlage
hätte ihn dazu veranlassen müssen, sich schriftlich an die Beklagte zu 2. zu wenden und
sie nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass Verzögerungen hinsichtlich der
Vorlage des Gutachtens zu ihren Lasten gehen, gegebenenfalls auch unter Androhung
der Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens.
Die Zeiträume, die das Landgericht dem Kläger für derartige Verhaltensweisen
zugebilligt hat, sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist der ermittelte Gesamtzeitraum
von 54 Tagen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Landgerichts nicht zutreffend
ermittelt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat gerügt hat. Das Landgericht hat gemeint, dass der Kläger
spätestens Anfang September 2002 selbst ein Gutachten hätte in Auftrag geben
können, wobei das Landgericht für die Gutachtenerstellung einen Zeitraum von zwei
Wochen berücksichtigt hat. Dieser Zeitraum ist allerdings in die abschließende
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht eingeflossen, sondern das
Landgericht hat nach der Fristsetzung mit Androhung, ein eigenes Gutachten
einzuholen, dem Kläger nur noch eine Überlegungsfrist von drei Tagen und eine
Reparaturdauer von 8 Tagen zugebilligt, mithin den zuvor berücksichtigten Zeitraum von
zwei Wochen für die Erstellung des Gutachtens - vermutlich irrtümlich - außen
vorgelassen, so dass dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 14
Tage zuzubilligen ist.
Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von 53,00 € hat es bei der Entscheidung des
Landgerichts zu verbleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO
vorzunehmenden Schätzung ermessensfehlerfrei seine Entscheidung begründet. Es hat
insbesondere auch die wesentlichen Faktoren zur Bemessung der Höhe des
Tagessatzes berücksichtigt, und zwar auch den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt,
dass ungeachtet des Alters des Fahrzeugs einige wertsteigernde Umbaumaßnahmen an
dem Motorrad vorgenommen waren, denn dieser Umstand hat nach vorheriger
Herabstufung um zwei Stufen wiederum zur Anhebung um eine Stufe geführt, so dass
letztlich nur eine Abstufung um eine Stufe erfolgte. Hiervon abzuweichen sieht der Senat
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letztlich nur eine Abstufung um eine Stufe erfolgte. Hiervon abzuweichen sieht der Senat
keine Veranlassung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 Satz 1, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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