Urteil des OLG Brandenburg vom 20.01.2010

OLG Brandenburg: rechtliches gehör, erheblicher grund, verfügung, voreingenommenheit, verweigerung, befangenheit, beschwerdeinstanz, garantie, distanz, sammlung

1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 7/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO, § 227 ZPO
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam
vom 20. Januar 2010 - Az.: 10 O 267/09 - aufgehoben.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 18. Dezember 2009 gegen den
Vorsitzenden Richter am Landgericht … wird für begründet erklärt.
Der Gegenstandswert wird auf 13.922,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Werklohn in Anspruch, die
Beklagten behaupten Mängel an der von der Klägerin errichteten Doppelhaushälfte.
Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht am 24. August 2009 hat der Vorsitzende
Richter das schriftliche Vorverfahren mit Verfügung vom 28. September 2009
angeordnet. Mit Verfügung vom 10. November 2009 hat er - nach Eingang der
Klageerwiderung - mit Verfügung vom 10. November 2009 Termin zur Güteverhandlung
und mündlichen Verhandlung auf den 11. März 2010 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16.
November 2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung aufzuheben und einen neuen Termin zu bestimmen. Er hat
dies mit der eigenen Urlaubsabwesenheit begründet und zugleich darauf hingewiesen,
dass er die Klägerin ausschließlich und bereits seit mehreren Jahren vertrete, er in dieser
Angelegenheit auch bereits vorgerichtlich tätig geworden sei und deshalb die
Beauftragung eines Terminsvertreters nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 17.
November 2009 hat der Vorsitzende Richter eine Terminsverlegung abgelehnt und
darauf verwiesen, dass ein Verlegungsanspruch gem. § 227 Abs. 3 ZPO nicht bestehe.
Auf einen weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. November 2009 hat der
Vorsitzende mit undatierter Verfügung - am 2. Dezember 2009 versandt - mitgeteilt,
dass keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorlägen und auf die
Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters hingewiesen. Zudem hat er darauf
verwiesen, dass im Interesse der klagenden Partei eine Terminsverlegung auf
Sommer/Spätsommer nicht verfahrensdienlich sei und kurzfristige Ausweichtermine der
Kammer vor dem Hintergrund der angekündigten neuerlichen Personalkürzungen nicht
zur Verfügung stünden.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 hat die Klägerin, vertreten durch ihren
Prozessbevollmächtigten, den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat das Landgericht Potsdam das
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Der hiergegen gerichteten sofortigen
Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2010 nicht abgeholfen
und diese dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem der Senat über den Ablehnungsantrag nicht vor dem anberaumten Termin am
11. März 2010 entscheiden konnte, ist die Akte im Hinblick auf den Termin unter
Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 ZPO an das Landgericht zurückgesandt worden.
In einem Vermerk vom 5. März 2010 hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, dass noch
nicht entschieden sei,
„- ob die Sache infolge Nichtbescheidung der sofortigen Beschwerde terminlos gestellt
werde
6
7
8
9
10
11
12
- oder von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei.“
Unter dem 8. März 2010 hat der abgelehnte Richter entschieden, die Sache terminlos zu
stellen und unterrichtete die Parteivertreter.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stützt seinen Ablehnungsantrag nunmehr auch
auf die Vorgehensweise des abgelehnten Richters nach Rücksendung der Akten an das
Landgericht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Das
Ablehnungsgesuch der Klägerin hat Erfolg. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende
Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2010 war aufzuheben.
Die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu
rechtfertigen. Misstrauen in die unparteiliche Amtsausübung des Richters rechtfertigen
können nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger
und besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der
Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive Vorstellungen und
Gedankengänge des Ablehnenden genügen nicht. Entscheidend ist, ob ein
Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Voreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH, MDR 2003, S. 592;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.
Es kann dahinstehen, ob der abgelehnte Richter bereits den Anschein der Parteilichkeit
dadurch erweckt hat, dass er dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung nicht
entsprochen hat. Die Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag steht gem. §
227 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Danach kann eine
Terminsverlegung selbst dann abgelehnt werden, wenn ein erheblicher Grund für die
Verlegung vorliegt. Zu einer Terminsverlegung gezwungen ist der Richter erst dann,
wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffenen Partei schlechthin
unzumutbar wäre und die Verweigerung der Terminsverlegung daher das Grundrecht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. BGHZ 27, 163 ff.). Unter
Berücksichtung dieser Erwägungen ist die Verweigerung einer beantragten
Terminsverlegung grundsätzlich nicht geeignet, die Ablehnung eines Richters zu
begründen (ständige Rechtsprechung des Senats, Entscheidung vom 03.03.2010 - 1 W
6/10 m. w. N.; NJW-RR 1999, S. 1291).
Der abgelehnte Richter hat jedoch den Anschein der Parteilichkeit - aus der insofern
maßgeblichen Sicht der Klägerin - dadurch erweckt, dass er vor der Aufhebung des für
den 11. März 2010 anberaumten Verhandlungstermins geprüft hat, ob das ihn
ablehnende Gesuch rechtsmissbräuchlich sei, obwohl sich das Ablehnungsverfahren
bereits in der Beschwerdeinstanz befand. Eine Voreingenommenheit kann dann
vorliegen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden
gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten
Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer
sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt
(Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdnr. 24). Hierunter fällt beispielsweise die Verletzung
der Garantie des gesetzlichen Richters (BVerfG NJW 2007, S. 3771). Die Vorschriften
über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur
Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess bestimmt § 45 ZPO,
dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen ist. Lediglich ausnahmsweise kann -
nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte - der Spruchkörper unter Mitwirkung
des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten
Fallgruppen entscheiden (BVerfG NJW 2005, 3412; Zöller/Vollkommer a. a. O. § 45 Rdnr.
4). Zu dem Zeitpunkt, als der abgelehnte Richter ankündigte, zunächst prüfen zu wollen,
ob der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, war ihm bereits die Prüfkompetenz entzogen. Er
war nicht mehr der zur Entscheidung berufene Richter, nachdem die Kammer bereits - in
der nach § 45 ZPO geforderten Besetzung - durch Beschluss vom 20. Januar 2010 über
das Ablehnungsgesuch entschieden hatte. Der abgelehnte Richter war gem. § 47 ZPO
lediglich noch befugt, unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Darüber hinaus
ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine
Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs, weswegen die Kammer den Antrag auch als
unbegründet zurückgewiesen hat.
13
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde
sind solche des Rechtsstreits, d. h. eine Kostenerstattung findet grundsätzlich nicht statt
(Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rdnr. 20 m. w. N.). Die Festsetzung des
Gegenstandswertes folgt aus §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für
Ablehnungsgesuche dem Wert des zu Grunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat,
NJW-RR 1999, 1291, 1292).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum